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Urteil

210/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:1101.210.03.0A
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Subsidiarität iSv VGHG BE Art 49 Abs 2 S 1 steht der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da die verfassungsrechtliche Frage, ob die Neuregelung des Promotionsrechts die Universitäten in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit iSv Verf BE Art 21 S 1 verletzt, keiner vorrangigen fachgerichtlichen Klärung bedarf. 2a. Für die wissenschaftlichen Hochschulen begründet Verf BE Art 21 S 1 ein Recht auf eigenverantwortliche und weisungsfreie Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl VerfGH Berlin, 1996-10-22, 44/96, LVerfGE 5, 37 <44>). 2b. Zum Kernbereich akademischer Selbstverwaltung gehört - als eines der bedeutendsten Privilegien - das den Universitäten durch den Staat verliehene Promotionsrecht gem HSchulG BE § 2 Abs 6 S 1. Daher sind die wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich berechtigt, in ihren Promotionsordnungen eigenverantwortlich die Promotionsvoraussetzungen, die Eignungskriterien sowie das Promotionsverfahren festzulegen. Das Erfordernis einer staatlichen Genehmigung der Promotionsordnungen gem HRG § 16 S 1, HSchulG BE § 31 Abs 4 S 1 hat ausschließlich den Charakter einer präventiven staatlichen Rechtsaufsicht. 2c. Gesetzgeberische Einschränkungen im Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit kommen nur zum Schutz kollidierender verfassungsmäßiger Güter in Betracht. Bei der erforderlichen Güterabwägung ist der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 1978-03-01, 1 BvR 333/75, BVerfGE 47, 327 <369f>). 3a. HSchulG BE § 35 Abs 3 S 3 J: 2003, wonach die Universitäten Verfahren zur Feststellung der Eignung von Fachhochschulabsolventen für die Teilnahme am Promotionsverfahren "nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen des Landes, die fachlich entsprechende Studiengänge anbieten", bestimmen können, ist wegen Eingriffs in den Kernbereich der universitären Satzungsautonomie mit Verf BE Art 21 S 1 unvereinbar. Aufgrund dieses mitbestimmenden Einflusses der Fachhochschulen kann die jeweilige wissenschaftliche Hochschule nicht mehr wie bisher allein darüber bestimmen, wer bei ihr zur Promotion zugelassen wird. 3b. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs in den Kernbereich der universitären Selbstverwaltung durch die verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Wissenschaftsfreiheit der Fachhochschulabsolventen oder durch ein Selbstverwaltungsrecht der Fachhochschulen ist nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass den Belangen der Fachhochschulen auch durch mildere Formen der Mitwirkung - wie etwa die Anhörung - nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte. 4. HSchulG BE § 35 Abs 4 S 1 J: 2003 und Abs 6 J: 2003, der den wissenschaftlichen Universitäten als mündliche Promotionsleistung ausschließlich die Disputation vorschreibt und damit das Rigorosum und das Kolloquium abschafft, ist verfassungswidrig. Die Regelung greift in den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Hochschule ein und ist nicht durch andere, kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt. 5. HSchulG BE § 35 Abs 5 S 1 J: 2003 der den Universitäten zwingend auferlegt, die Dissertation von mindestens einem Gutachter bewerten zu lassen, der nicht der verleihenden Hochschule angehört, stellt einen teilweisen Entzug des Promotionsrechts und damit einen verfassungswidrigen Eingriff in den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung dar. Insbesondere entspricht dieser teilweise Entzug des universitären Promotionsrechts nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da er auch im Hinblick auf das - nur einen kleinen Personenkreis tangierende - Grundrecht der Berufsfreiheit nicht erforderlich ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die an den Universitäten bisher durchgeführten Promotionsverfahren Anlass zu Zweifeln an Objektivität und Prüfungsgerechtigkeit geben. Zudem erscheint die zwingende Teilnahme eines externen Gutachters im Bereich des Berliner Hochschulrechts zur Objektivitätssicherung von Promotionsverfahren nicht geeigneter als die Bewertung einer Dissertation allein durch interne Gutachter. 6. HSchulG BE § 35 Abs 3 S 4 Halbs 2 J: 2003, wonach auch Fachhochschulprofessoren zu Gutachtern oder Prüfern im Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen bestellt werden können, greift zwar in die Satzungsautonomie der wissenschaftlichen Hochschulen ein, da die Vorschrift nach verfassungskonformer Auslegung als gesetzgeberischer Befehl zu verstehen ist. Hierin liegt jedoch kein Eingriff in den Kernbereich der universitären Selbstverwaltung, da den wissenschaftlichen Universitäten unbenommen bleibt, im Einzelfall die Bestellung von Fachhochschulprofessoren zu Gutachtern im Promotionsverfahren auszuschließen. Dem Aufwand, der für die Universitäten mit einem solchen konkreten Zulassungsverfahren verbunden ist, stehen gewichtige grundrechtsgeschützte Interessen der Fachhochschulpromovenden, der Fachhochschulprofessoren sowie der Fachhochschulen selbst gegenüber. 7. HSchulG BE § 35 Abs 5 S 2 J: 2003, wonach die Dissertation auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als deutsch erfolgen kann, ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass den Universitäten lediglich eine - nicht zwingend umzusetzende - Ermächtigung eingeräumt wird, derartiges in ihren Promotionsordnungen zu regeln. 8. HSchulG BE § 35 Abs 7 S 2 J: 2003, der die Universitäten darauf beschränkt, die Ehrendoktorwürde wegen wissenschaftlicher Verdienste zu verleihen, berührt den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Universitäten nicht und ist folglich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) mit Art. 21 Satz 1 Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig ist. 2. … 3. … 4. …
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Subsidiarität iSv VGHG BE Art 49 Abs 2 S 1 steht der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da die verfassungsrechtliche Frage, ob die Neuregelung des Promotionsrechts die Universitäten in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit iSv Verf BE Art 21 S 1 verletzt, keiner vorrangigen fachgerichtlichen Klärung bedarf. 2a. Für die wissenschaftlichen Hochschulen begründet Verf BE Art 21 S 1 ein Recht auf eigenverantwortliche und weisungsfreie Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl VerfGH Berlin, 1996-10-22, 44/96, LVerfGE 5, 37 ). 2b. Zum Kernbereich akademischer Selbstverwaltung gehört - als eines der bedeutendsten Privilegien - das den Universitäten durch den Staat verliehene Promotionsrecht gem HSchulG BE § 2 Abs 6 S 1. Daher sind die wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich berechtigt, in ihren Promotionsordnungen eigenverantwortlich die Promotionsvoraussetzungen, die Eignungskriterien sowie das Promotionsverfahren festzulegen. Das Erfordernis einer staatlichen Genehmigung der Promotionsordnungen gem HRG § 16 S 1, HSchulG BE § 31 Abs 4 S 1 hat ausschließlich den Charakter einer präventiven staatlichen Rechtsaufsicht. 2c. Gesetzgeberische Einschränkungen im Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit kommen nur zum Schutz kollidierender verfassungsmäßiger Güter in Betracht. Bei der erforderlichen Güterabwägung ist der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 1978-03-01, 1 BvR 333/75, BVerfGE 47, 327 ). 3a. HSchulG BE § 35 Abs 3 S 3 J: 2003, wonach die Universitäten Verfahren zur Feststellung der Eignung von Fachhochschulabsolventen für die Teilnahme am Promotionsverfahren "nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen des Landes, die fachlich entsprechende Studiengänge anbieten", bestimmen können, ist wegen Eingriffs in den Kernbereich der universitären Satzungsautonomie mit Verf BE Art 21 S 1 unvereinbar. Aufgrund dieses mitbestimmenden Einflusses der Fachhochschulen kann die jeweilige wissenschaftliche Hochschule nicht mehr wie bisher allein darüber bestimmen, wer bei ihr zur Promotion zugelassen wird. 3b. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs in den Kernbereich der universitären Selbstverwaltung durch die verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Wissenschaftsfreiheit der Fachhochschulabsolventen oder durch ein Selbstverwaltungsrecht der Fachhochschulen ist nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass den Belangen der Fachhochschulen auch durch mildere Formen der Mitwirkung - wie etwa die Anhörung - nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte. 4. HSchulG BE § 35 Abs 4 S 1 J: 2003 und Abs 6 J: 2003, der den wissenschaftlichen Universitäten als mündliche Promotionsleistung ausschließlich die Disputation vorschreibt und damit das Rigorosum und das Kolloquium abschafft, ist verfassungswidrig. Die Regelung greift in den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Hochschule ein und ist nicht durch andere, kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt. 5. HSchulG BE § 35 Abs 5 S 1 J: 2003 der den Universitäten zwingend auferlegt, die Dissertation von mindestens einem Gutachter bewerten zu lassen, der nicht der verleihenden Hochschule angehört, stellt einen teilweisen Entzug des Promotionsrechts und damit einen verfassungswidrigen Eingriff in den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung dar. Insbesondere entspricht dieser teilweise Entzug des universitären Promotionsrechts nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da er auch im Hinblick auf das - nur einen kleinen Personenkreis tangierende - Grundrecht der Berufsfreiheit nicht erforderlich ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die an den Universitäten bisher durchgeführten Promotionsverfahren Anlass zu Zweifeln an Objektivität und Prüfungsgerechtigkeit geben. Zudem erscheint die zwingende Teilnahme eines externen Gutachters im Bereich des Berliner Hochschulrechts zur Objektivitätssicherung von Promotionsverfahren nicht geeigneter als die Bewertung einer Dissertation allein durch interne Gutachter. 6. HSchulG BE § 35 Abs 3 S 4 Halbs 2 J: 2003, wonach auch Fachhochschulprofessoren zu Gutachtern oder Prüfern im Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen bestellt werden können, greift zwar in die Satzungsautonomie der wissenschaftlichen Hochschulen ein, da die Vorschrift nach verfassungskonformer Auslegung als gesetzgeberischer Befehl zu verstehen ist. Hierin liegt jedoch kein Eingriff in den Kernbereich der universitären Selbstverwaltung, da den wissenschaftlichen Universitäten unbenommen bleibt, im Einzelfall die Bestellung von Fachhochschulprofessoren zu Gutachtern im Promotionsverfahren auszuschließen. Dem Aufwand, der für die Universitäten mit einem solchen konkreten Zulassungsverfahren verbunden ist, stehen gewichtige grundrechtsgeschützte Interessen der Fachhochschulpromovenden, der Fachhochschulprofessoren sowie der Fachhochschulen selbst gegenüber. 7. HSchulG BE § 35 Abs 5 S 2 J: 2003, wonach die Dissertation auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als deutsch erfolgen kann, ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass den Universitäten lediglich eine - nicht zwingend umzusetzende - Ermächtigung eingeräumt wird, derartiges in ihren Promotionsordnungen zu regeln. 8. HSchulG BE § 35 Abs 7 S 2 J: 2003, der die Universitäten darauf beschränkt, die Ehrendoktorwürde wegen wissenschaftlicher Verdienste zu verleihen, berührt den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Universitäten nicht und ist folglich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Es wird festgestellt, dass § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) mit Art. 21 Satz 1 Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig ist. 2. … 3. … 4. … I. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich als Universitäten des Landes Berlin mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Änderung von Vorschriften zum Promotionsrecht durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – vom 30. Januar 2003 (GVBI. S. 25). Sie machen geltend, die Gesetzesänderungen verletzten sie in ihrem durch Art. 21 Satz 1 Verfassung von Berlin – VvB – verbürgten Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit und seien deshalb nichtig. 1. Das Berliner Hochschulgesetz regelte seit seiner Fassung vom 12. Oktober 1990 (GVBI. S. 2165) das Recht der Promotion durch § 35 wie folgt: "Promotion (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. (2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen. (3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. (4) Die Promotionsordnungen der Universitäten und der Hochschule der Künste müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Die gemeinsame Betreuung. von Promotionen durch Professoren oder Professorinnen der Universitäten und der Fachhochschulen soll gefördert werden. (5) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. (6) Näheres regeln die Promotionsordnungen." Am 12. November 2002 brachten die Fraktionen der SPD und der PDS in das Abgeordnetenhaus von Berlin einen dringlichen Antrag zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes ein, der u.a. Neuregelungen zum Promotionsrecht in § 35 BerlHG vorsah (Abghs-Drs 15/970) und den Beschwerdeführerinnen am 19. November 2002 zugeleitet wurde. Hierzu nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 26. November 2002 Stellung. Darüber hinaus erfolgte eine Anhörung in der 14. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 2002. Hier führte der Präsident der Beschwerdeführerin zu 2. für die drei Beschwerdeführerinnen aus, es sei unverständlich, dass der Gesetzentwurf über abgestimmte Regelungen betreffend die Junior-Professuren hinaus plötzlich und ohne Absprache mit den Universitäten zusätzlich die Änderung des Promotionsrechts enthalte. Die Regelung der Promotion sei ein unzulässiger Eingriff in die akademischen Angelegenheiten der Universitäten (Wortprotokoll WissForsch 15/14 S. 5). Durch Art. I Nr. 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBI. S. 25) wurde § 35 des Berliner Hochschulgesetzes wie folgt gefasst: "Promotion (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. Die Hochschulen können für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien anbieten. (3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb eines universitären Abschlusses gekoppelt werden. Sollen Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden, kann dies nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen des Landes bestimmt werden, die fachlich entsprechende Studiengänge anbieten. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an der Betreuung dieser Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt werden. (4) Voraussetzung für eine Promotion ist eine mindestens mit ausreichend bewertete wissenschaftliche Arbeit, die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht (Dissertation), deren erfolgreiche mündliche Verteidigung in Form einer Disputation und deren Veröffentlichung gegenüber der wissenschaftlichen Öffentlichkeit, die auch in elektronischer Weise erfolgen kann. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. (5) Die Dissertation ist von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder Gutachterinnen zu bewerten, von denen einer oder eine Hochschullehrer oder Hochschullehrerin sein muss und von denen mindestens einer oder eine nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen. (6) In der Disputation wird die Dissertation vor einem vom Fachbereich benannten Prüfausschuss nach Ankündigung in einer Universität öffentlich verteidigt. Die Gutachten zur Dissertation sollen von den Gutachtern oder Gutachterinnen oder vom Prüfungsausschuss in die Disputation einbezogen werden. (7) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben." Außerdem wurde durch Art. I Nr. 45 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes der folgende § 137 eingefügt: "Anpassung der Promotionsordnungen Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes geltenden Promotionsordnungen sind innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen des § 35 anzupassen." Gemäß Art. III des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes traten die Gesetzesänderungen mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 1. Februar 2003 in Kraft. Der Gesetzentwurf enthält zu § 35 BerlHG n.F. folgende Begründung (Abghs-Drs 15/970 S. 6): "In § 35 werden fächerübergreifende Voraussetzungen für die Promotion eingeführt. Dabei sollen zum einen die Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts an private Hochschulen standardisiert und zum anderen die Promotionsverfahren moderner und transparenter gestaltet werden." 2. Mit den am 17. Dezember 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerden haben die Beschwerdeführerinnen zunächst die Feststellung begehrt, dass die §§ 35 und 137 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung von Art. I Nrn. 7 und 45 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 mit Art. 21 Satz 1 VvB unvereinbar und deshalb für nichtig zu erklären sind. Sie beantragen nunmehr festzustellen, dass § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Satz 2 und § 137 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung von Art. I Nrn. 7 und 45 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 mit Art. 21 Satz 1 VvB unvereinbar und nichtig sind. Hilfsweise beantragen sie, die in § 137 des Berliner Hochschulgesetzes n.F. geregelte Frist zur Anpassung der Promotionsordnungen an die Vorgaben des § 35 des Berliner Hochschulgesetzes n.F. ab Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs neu in Gang zu setzen. a) Die Beschwerdeführerinnen machen zur Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde im wesentlichen geltend, dass sie sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Art. 21 Satz 1 VvB berufen könnten. Sie seien durch die angegriffene Neuregelung des Berliner Hochschulgesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Auch stehe der Grundsatz der Subsidiarität den Verfassungsbeschwerden nicht entgegen, da ein Rechtsweg gegen Gesetze nicht eröffnet sei. Zudem sei es den Universitäten nicht zuzumuten, die in § 137 BerlHG gesetzte Frist verstreichen zu lassen und sich gegen daraufhin erfolgende etwaige Sanktionsmaßnahmen z.B. im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Wehr zu setzen, zumal es zentral um verfassungsrechtliche Fragen gehe, zu deren Beantwortung primär der Verfassungsgerichtshof berufen sei, und die Sache allgemeine Bedeutung habe. b) Zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführerinnen im einzelnen aus: Art. 1 Satz 1 VvB schließe das Recht auf Selbstverwaltung (Autonomie) in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich ein, zu dem das Promotionsrecht und seine Ausgestaltung gehörten. Seit der Gründung der ersten Universitäten gelte das Promotionsrecht als deren vornehmstes Privileg. Gerade wegen der traditionellen Bedeutung der Promotion im akademischen Betrieb werde das Promotionsrecht als unentbehrliches organisatorisches Merkmal einer wissenschaftlichen Hochschule angesehen, das diese von anderen Lehranstalten maßgeblich unterscheide. Der Staat könne das Promotionsrecht nur an wissenschaftliche Einrichtungen verleihen, aber nicht selbst ausüben. Das Promotionsrecht werde deshalb mit der Verleihung durch den Staat zum, eigenen Recht der wissenschaftlichen Hochschule und gehöre nicht etwa nur zum übertragenen staatlichen Aufgabenkreis, sondern zum Kernbestandteil universitärer Autonomie. Zwar sei der Bereich universitärer Autonomie der staatlichen Einwirkung nicht schlechthin entzogen. Insbesondere sei die staatliche Einwirkung um so berechtigter, je mehr es um die universitäre Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zu akademischen Berufen gehe. Umgekehrt habe der staatliche Einfluss um so mehr zurückzutreten, je geringer die Bedeutung einer Materie für die Berufswahl und je mehr eine Angelegenheit nach rein wissenschaftlichen Kriterien zu beurteilen sei. Im Vergleich zu allen anderen Hochschulprüfungen sei die Promotion diejenige mit der geringsten Relevanz für die Berufswahl. Andererseits sei sie die Hochschulprüfung (mit Ausnahme der Habilitation) mit dem engsten Bezug zu Forschung und Lehre. Deswegen seien die staatlichen Mitwirkungsrechte hier in besonderem Maße zugunsten wissenschaftlicher Autonomie eingeschränkt. Die Autonomie der Universitäten könne auch nicht durch die Berufsfreiheit der Doktoranden beschränkt werden. Die Neuregelung in § 35 BerlHG stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den von Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Bereich der universitären Selbstverwaltung dar. Sie beschränke die Satzungsautonomie. Der Gesetzgeber verpflichte gemäß § 137 BerlHG n.F. die Hochschulen dazu, ihre Promotionsordnungen entsprechend den in § 35 BerlHG n.F. enthaltenen Vorgaben für die Ausgestaltung der Promotionsverfahren anzupassen und damit von ihrer Autonomie nur in gesetzlich bestimmter Weise Gebrauch zu machen. Die Genehmigungspflicht der Promotionsordnungen durch staatliche Organe bedeute demgegenüber nicht, dass der Gesetzgeber befugt sei, durch eigene Regelungen den Inhalt der Satzungen vorwegzunehmen. Die Gesetzesänderungen seien nach den von dem Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 aufgestellten Maßstäben schon aus formellen Gesichtspunkten verfassungswidrig, da den Beschwerdeführerinnen im Gesetzgebungsverfahren nicht genug Zeit eingeräumt worden sei, um eine hinreichend fundierte Stellungnahme zu den beabsichtigten Neuregelungen abzugeben. Die Regelungen in § 35 BerlHG n.F. seien aber auch materiell verfassungswidrig: Den Universitäten werde durch diese Vorschrift die Ausübung des Promotionsrechts als autonomes Recht teilweise entzogen. Hierin liege eine unverhältnismäßige Beschränkung der autonomen Ausübung des Promotionsrechts. § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. enthalte eine Beschränkung der Autonomie der Universitäten, weil sie – anders als bei allen anderen Promotionsbewerbern – hinsichtlich der Fachhochschulabsolventen keine der Zulassungsvoraussetzungen, die die Eignung beträfen, autonom ohne die Mitwirkung der Fachhochschulen festlegen könnten. Der in § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG n.F. enthaltene Hinweis, die Dissertation müsse mit "mindestens ausreichend" bewertet sein, sei überflüssig und verwirrend. Unsachgemäß zähle die Vorschrift außerdem die Veröffentlichung zu den Voraussetzungen für eine Promotion. Die Veröffentlichung könne aber nur zur Voraussetzung für die Verleihung des Doktorgrades erklärt werden, eine Promotionsleistung stelle sie nicht dar. Anderenfalls könnten vor einer Veröffentlichung weder die Promotionsurkunde ausgestellt noch der Doktorgrad vorläufig geführt werden. Außerdem schreibe die Vorschrift zusammen mit § 35 Abs. 6 BerlHG n.F. als mündliche Leistung ausnahmslos die Disputation vor, also die mündliche Verteidigung der Dissertation, die auch noch öffentlich zu erfolgen habe, und schließe damit andere Formen der mündlichen Prüfung wie etwa Kolloquium oder Rigorosum aus. Es erschließe sich nicht, warum nach § 35 Abs. 6 Satz 2 BerlHG n.F. die Gutachten zur Dissertation von den Gutachtern oder vom Prüfungsausschuß in die Disputation einzubeziehen seien; den Gutachtern sei dies nur möglich, wenn sie dem Prüfungsausschuß angehörten oder an der Aussprache teilnähmen. Die Neuregelung in § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG sei nicht geeignet, auf eine Optimierung der Promotionsverfahrensgestaltung hinzuwirken. Das Hinzuziehen externer Gutachter zu Prüfungs- oder Auswahlverfahren im wissenschaftlichen Betrieb sei zwar nicht unüblich. Schon gegenwärtig erlaubten die Promotions- und Habilitationsordnungen externe Begutachtung. Durch solche Verfahrenselemente werde zum einen der Zugriff auf Fach- und Spezialwissen ermöglicht, das an der Hochschule selbst nicht vorhanden sei. Zum anderen diene eine externe Beteiligung der Kontrolle, indem Entscheidungen aus dem Innenbereich einer Hochschule oder Fakultät an eine beschränkte Fach-Öffentlichkeit getragen würden, um dadurch die Wahrscheinlichkeit für Richtigkeit und Objektivität zu erhöhen. Beides lasse sich aber durch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. nicht gewährleisten. Die externe Beteiligung sei nach der gesetzlichen Regelung nicht daran gebunden, dass der externe promovierte Gutachter besondere Fachkenntnisse in das Verfahren einbringen könne. Es lasse sich auch nicht annehmen, dass durch die Beteiligung eines beliebigen externen Gutachters die Wahrscheinlichkeit für eine richtige und objektive Bewertung einer Dissertation steige. Denn nach den gegenwärtig geltenden Promotionsordnungen würden Dissertationen im Regelfall durch zwei Fakultätsmitglieder als Erst- und Zweitgutachter der Hochschule begutachtet. Durch dieses Vier-Augen-Prinzip werde ergänzend zur Beteiligung von Dekan und Promotionskommission eine fakultätsinterne Kontrolle unter Gleichen und damit Fakultätsöffentlichkeit gewährleistet. Dadurch werde disziplinierend auf die sachangemessene Wahrnehmung des Gutachteramtes hingewirkt. Diese würde aber verlorengehen, wenn auf Vorschlag des Erstgutachters auf einen beliebigen hochschulexternen Gutachter als Zweitgutachter ausgewichen werden könne. Die Beschränkung universitärer Autonomie sei auch nicht erforderlich. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass die Hochschullehrer der Berliner Hochschulen nicht in der Lage oder nicht Willens wären, ihrer Begutachtungspflicht in sachlich angemessener Weise nachzukommen. Die gesetzliche Regelung zeuge deshalb von einem unangemessenen staatlichen Misstrauen. Es sei unerfindlich, warum der Gesetzgeber ein höheres Vertrauen in externe Gutachter setze, deren Auswahl sich kaum steuern lasse und die weder den wissenschaftlichen Qualifikationen der Hochschullehrer genügen müssten noch an deren Amtspflichten gebunden seien. Schließlich habe der Gesetzgeber offenbar die mit der neuen Regelung verbundenen Erschwernisse nicht angemessen gewürdigt. Solle die Beteiligung externer Gutachter unter den Gesichtspunkten von Sachverstand und Objektivität Sinn machen, so verkleinere sich der Kreis der in Frage kommenden Gutachter beträchtlich. Kaum zu vermeiden wäre der Zugriff auf Hochschullehrer aus anderen Bundesländern, auf andere Staatsbeamte oder Berufsträger. Für diesen Personenkreis stelle die Begutachtung von Dissertationen regelmäßig nicht einen Teil ihrer Dienstaufgaben dar, sondern eine zusätzlich übernommene und wohl unbezahlte Verpflichtung, so dass weder an die Bereitschaft der Zweitgutachter noch an den von ihnen aufgewendeten zeitlichen Aufwand allzu hohe Erwartungen gestellt werden könnten. Auch der zeitliche Ablauf der Promotionsverfahren werde gehemmt, weil sich externe Gutachter nicht ohne weiteres an zeitliche Vorgaben der Promotionsordnungen binden ließen. Letztlich würden sich kaum genügend qualifizierte Gutachter finden lassen, um die hohe Zahl der Berliner Promotionen angemessen bewältigen zu können. Der Berliner Gesetzgeber habe mit der Neuregelung ungleiche Sachverhalte, nämlich Hochschulen mit etabliertem Promotionsrecht und solche, die erst an das Promotionsrecht herangeführt werden sollen, ungerechtfertigt gleichbehandelt. Damit trete an die Stelle zulässigerweise eingeschränkter Rechtserweiterung für einzelne Hochschulen die unzulässige, diskriminierende Rechtsbeschränkung der Beschwerdeführerinnen. In den Kernbereich ihrer geschützten Selbstverwaltungsautonomie werde auch durch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n.F. ungerechtfertigt eingegriffen; denn diese stelle keine bloße Ermächtigung der Fachbereiche dar, die dort genannten Modalitäten in ihren Promotionsordnungen vorzusehen, nach pflichtgemäßem Ermessen auszuformen und im Einzelfall zuzulassen, sondern verpflichte sie dazu. § 35 Abs. 7 Satz 2 BerlHG n.F. falle durch seine Begrenzung auf "wissenschaftliche" Verdienste auf. Promotionsordnungen der Berliner Hochschulen müssten daher gegebenenfalls der neuen Enge angepasst werden. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Senat von Berlin und dem Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Zunächst bestünden gegen das Gesetzgebungsverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe den Beschwerdeführerinnen hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihre Belange berücksichtigt. Zudem komme eine Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 aufgestellten Maßstäbe für eine hinreichende Beteiligung der Hochschule am Gesetzgebungsverfahren nicht in Betracht. Die §§ 35, 137 BerlHG n.F. verstießen auch in materieller Hinsicht nicht gegen Art. 21 VvB. Die Promotionsordnungen unterlägen als Prüfungsordnungen gemäß § 16 Hochschulrahmengesetz einer staatlichen Genehmigungspflicht und damit dem Zugriff des Gesetzgebers, auch wenn dieser verpflichtet sei, beim Erlass von einschränkenden Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es treffe nicht zu, dass staatliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Promotionsrecht im Hinblick auf eine von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte vergleichsweise geringe Relevanz der Promotion für die Grundrechte der Hochschulabsolventen im besonderen Maße eingeschränkt seien. Gerade in Zeiten verstärkter Arbeitslosigkeit von Akademikern und eines verschärften beruflichen Konkurrenzkampfes komme der Promotion erhebliche Bedeutung zu. Sie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt von beträchtlicher Bedeutung für die berufliche Zukunft der Hochschulabsolventen und unterfalle daher dem Schutzbereich der Berufsfreiheit. Hieraus ergebe sich die Befugnis des Staates, im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens gegenüber den Hochschulen diejenigen Regelungen zu treffen, die ihm zur Wahrung der Berufsfreiheit in Bezug auf die Promotion angebracht erschienen. Die §§ 35, 137 BerlHG n.F. seien angesichts der Grundrechtsrelevanz der Promotion keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen gemäß Art. 21 Satz 1 VvB. § 35 Abs. 3 Satz 2 BerlHG n.F. solle lediglich die bereits gemäß § 35 BerlHG a.F. bestehende Promotionsmöglichkeit von Fachhochschulabsolventen absichern. Der im Hinblick auf die Beteiligung hochschulexterner Gutachter nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. erfolgte Einwand der Beschwerdeführerinnen, der nach der bisherigen Praxis fakultätsintern bestehende Druck sei förderlich für die objektive Bewertung einer Dissertation, könne im Gegenteil auch dazu führen, dass der Zweitgutachter in einer die Objektivität beeinträchtigenden Weise seine Entscheidung am Erstgutachter ausrichte. Es liege daher im gesetzgeberischen Ermessen, nicht erst abzuwarten, bis derartige Fehlentwicklungen sich offen zeigten, sondern vorbeugend zu agieren. Die Neuregelung des § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. modifiziere zwar das Promotionsverfahren, lasse den durch Art. 21 VvB geschützten Kernbestand des Promotionsrechts aber unberührt. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner in der mündlichen Verhandlung Vertreter der SPD-Fraktion und der PDS-Fraktion zu den Einzelheiten des von ihnen initiierten Gesetzgebungsverfahrens, dem diesem zugrunde gelegten Sachverhalt und den mit den Neuregelungen verfolgten Zielen angehört. II. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie wurden innerhalb der für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze vorgeschriebenen Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG eingelegt. Die Beschwerdeführerinnen sind ungeachtet dessen, dass sie rechtlich juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG), zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG befugt. Sie können sich auf Art. 21 Satz 1 VvB berufen, der ebenso wie Art. 5 Abs. 3 GG das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verbürgt; sie sind Trägerinnen dieses Grundrechts (Beschluss vom 16. August 1995 – VerfGH 7/95 – LVerfGE 3, 47 ; Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 ). Die Beschwerdeführerinnen sind auch, wie es bei Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Rechtsetzung Voraussetzung ist, durch die angegriffene Neuregelung des Promotionsrechts selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht betroffen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – LVerfGE 12, 41 ), da sie ohne weiteren Vollzugsakt der Exekutive gemäß § 137 BerlHG n.F. verpflichtet sind, ihre Promotionsordnungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des § 35 BerlHG n.F. entsprechend den dort vorgesehenen Änderungen anzupassen. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen. Dieser in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden an wendbare Grundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine solche zu verhindern. Die Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde kann sich nach diesen Grundsätzen daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (Urteile vom 31. Oktober 1996, a.a.O., und vom 12. Juli 2001, a.a.O.; Beschlüsse vom 31. Juli 1998 – VerfGH 80/97 – LVerfGE 9, 33 und vom 29. Januar 2004 – VerfGH 143/00 –). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Bei der ausschließlich verfassungsrechtlichen Frage, ob die Neuregelung des Promotionsrechts die Universitäten in ihrem Grundrecht aus Art. 21 Satz 1 VvB verletzt, bedarf es keiner vorgängigen fachgerichtlichen Entscheidung. Es wäre zudem für die Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar, als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Beachtung gesetzlicher Vorschriften zunächst zu verzichten, von einer Anpassung ihrer Promotionsordnungen abzusehen und staatliche Sanktionsmaßnahmen in Kauf zu nehmen, um anschließend den Verwaltungsrechtsweg beschreiten zu können. III. Die Verfassungsbeschwerden sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Regelungen des § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung von Art. I Nr. 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBI. S. 25) sind mit Art. 21 Satz 1 VvB unvereinbar. Im übrigen sind die angegriffenen Regelungen mit Art. 21 Satz 1 vereinbar. 1. a) Art. 21 Satz 1 VvB gewährleistet die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Danach wird jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. In ihm herrscht Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt, und zwar auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb in den Universitäten. In diesen Freiraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 21 Satz 2 VvB – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist die Wissenschaft durch die Verfassung zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass Art. 21 Satz 1 VvB nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Bemühens. Diese in Art. 21 Satz 1 VvB enthaltene Wertentscheidung beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ). Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996 – VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ; Beschluss vom 25. Januar 2001 – VerfGH 89/00 – LKV 2001, 268 = NZA-RR 2001, 671 f.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 1 ff., 81, 115, 131 [Stand: 1977]; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 622 f.; Pernice in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 21). Der Grundrechtsschutz, welcher der wissenschaftlichen Hochschule als einer den Zwecken der Wissenschaftsfreiheit dienenden Institution zukommt, erstreckt sich damit auf die eigenverantwortliche und weisungsfreie Wahrnehmung derjenigen Tätigkeiten, die mit dem Sachbereich der Wissenschaft besonders eng zusammenhängen. Vom Schutz des Art: 21 Satz 1 VvB umfasst ist der Kernbereich, nämlich dasjenige, was sich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung als unerlässlich für eine freie Betätigung der Universitäten in Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgebildet hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG BVerfGE 15, 256 ; 35, 39 ). In derartigen wissenschaftsrelevanten, d.h. die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten gewährleistet Art. 21 Satz 1 VvB der Hochschule ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in die ihr verfassungsrechtlich garantierte akademische Selbstverwaltung (Beschluss vom 25. Januar 2001, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Art. 5 Abs. 3 Rn. 268 ff., 370; Bethge in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 5 Rn. 201 f., 210; Pernice in: Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 35 f.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 149). Zum Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung gehört die Verleihung akademischer Grade, Würden und Ehrungen sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, mithin das Verfahren von Promotion und Habilitation nebst Erlass von Promotions- und Habilitationsordnungen. Promotionen werden als ausschließlich wissenschaftsbezogene Prüfungen in besonderer Weise von der Garantie der akademischen Selbstverwaltung umfasst; sie fallen durch die enge Verbindung mit Forschung und Lehre in deren Kernbereich (Wichardt, Verleihung und Entziehung des Doktorgrades, 1976, S. 101; Scholz in: Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 15, 160 ff. [Stand: 1977]; Wendt in: von Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rn. 112; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 621, 625; Braun, Promotionsrecht für Fachhochschulen?, 1994, S. 183 f., 194; Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 758; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 335, 362; Geis in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 58 Rn. 35, 50 f. [Stand: Mai 2001]; Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 97 Rn. 2, 8 [Stand: Oktober 2001]; Kluth in: Dörr [Hrsg.], Die Macht des Geistes, Festschrift für Schiedermair, 2001, S. 574; Bethge in: Sachs, a.a.O., Art. 5 Rn. 211; Pernice in: Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 52, 58; Thieme, a.a.O., Ra. 201 ff.; BayVerfGHE 8, 38 ; 17, 29 ). Das Promotionsrecht zählte seit jeher zu den bedeutendsten Privilegien der Universität und stellt noch heute ein wesentliches, identitätsbestimmendes Kriterium der wissenschaftlichen Hochschule dar (Bengeser, Promotionsordnungen, 1964, S. 27 f.; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 621, 625; Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 762; Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 17 [Stand: Oktober 2001]; Thieme, a.a.O., Rn. 421; BayVerfGHE 8, 38 ). Mit der Verleihung des Promotionsrechts durch den Staat an die wissenschaftlichen Hochschulen (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 BerlHG) wird ein eigenes Recht der beschwerdeführenden Universitäten begründet. Die wissenschaftlichen Hochschulen sind grundsätzlich berechtigt, eigenständig und ohne staatliche Einwirkung die Promotionsvoraussetzungen allgemein festzulegen und hierbei die Inhalte ihrer Promotionsordnungen eigenverantwortlich zu gestalten sowie bei der Durchführung des Promotionsverfahrens über die individuelle Promotionsleistung zu entscheiden (Bengeser, a.a.O., S. 26; Scholz in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 164 [Stand: 1977]; Braun, a.a.O., S. 196; Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 70 [Stand: Oktober 2001]). Da die Promotionsordnungen die wissenschaftlichen Anforderungen betreffen, die an eine Promotion zu stellen sind, fallen auch wissenschaftliche Eignungskriterien und das zur Feststellung der Eignung der Doktoranden anzuwendende Verfahren grundsätzlich in den Eigenverantwortungsbereich der Hochschule (Hailbronner/Calliess, DÖV 1996, 345 ). An der Eigenverantwortlichkeit der Universitäten ändert auch des Erfordernis einer staatlichen Genehmigung für die zu den Prüfungsordnungen zählenden Promotionsordnungen gemäß § 16 Satz 1 Hochschulrahmengesetz – HRG – § 31 Abs. 4 Satz 1 BerlHG nichts. In wissenschaftsrelevanten Selbstverwaltungsangelegenheiten ist nur eine staatliche Rechtsaufsicht zulässig (vgl. § 59 Sätze 1 und 2 HRG, § 89 Abs. 1 BerlHG; Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 761; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 360; Bethge in: Sachs, a.a.O., Art. 5 Rn. 210; Thieme, a.a.O., Rn. 411). Die Genehmigungspflicht für Promotionsordnungen hat daher den Charakter einer präventiven Rechtsaufsicht (Hailbronner/Calliess, DÖV 1996, 345 ). Befugnisse zu Eingriffen nach Art einer Fachaufsicht lassen sich hieraus nicht herleiten. Verfassungsrechtlich statthaft sind staatliche Bestätigungsrechte für Promotionsordnungen nur, solange diese inhaltlich nicht die Substanz der universitären Fachkompetenz antasten (Scholz in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 162 Fn. 8 [Stand: 1977]). b) Die verfassungsrechtlich begründete primäre Regelungsbefugnis der Universitäten untersagt es dem Gesetzgeber dennoch nicht schlechthin, im Kernbereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, d.h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren (BVerfGE 35, 79 ), das Selbstverwaltungsrecht der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der mitumfaßten Satzungsautonomie einzuschränken. Das Grundrecht aus Art. 21 Satz 1 VvB ist vorbehaltlos, gleichwohl nicht schrankenlos gewährleistet. Die Selbstverwaltung der Hochschulen wird in § 58 Abs. 1 Satz 3 HRG und § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG demgemäß nur im Rahmen der Gesetze garantiert. Im Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit allerdings dahingehend begrenzt, dass Einschränkungen nur zum Schutz kollidierender verfassungsmäßiger Güter in Betracht kommen (Geis in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], a.a.O., § 58 Rn. 32, 49 f., 61, 66 [Stand: Mai 2001]). Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen durch eine verfassungsgemäße Auslegung gelöst werden. In diesem Spannungsverhältnis kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber den mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Werten nicht schlechthin Vorrang zu. Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Dabei muss die Abwägung den Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 47, 327 ; BVerwGE 102, 304 ; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 636; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 375; Pernice in: Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 39 f., 42). Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ). 2. a) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich zunächst § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F., wonach für den Fall, dass Eignungsfeststellungsverfahren für Fachhochschulabsolventen vorgesehen werden sollen, dies nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen des Landes bestimmt werden kann, die fachlich entsprechende Studiengänge anbieten, als mit Art. 21 VvB unvereinbar. Die Regelung greift in den Kernbereich der universitären Satzungsautonomie ein. § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. knüpft an prinzipielle Unterschiede zwischen Universitäten und Fachhochschulen an. Während bei Universitäten die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium an erster Stelle steht, erfüllen die Fachhochschulen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BerlHG), d.h. sie bereiten zumeist auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 HRG). Grundsätzlich nur in diesem Rahmen nehmen Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Hingegen dient die an der wissenschaftlichen Hochschule betriebene Forschung – neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium – ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfGE 61, 210 ). Der Andersartigkeit der Aufgabenstellung von Universitäten und Fachhochschulen entsprechen naturgemäß auch Unterschiede in der Ausbildung, die den Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen zuteil wird. Während die Universitäten grundsätzlich eine umfassende vertiefte wissenschaftliche Ausbildung vermitteln, die den Studenten unter anderem befähigen soll, einen Beruf seiner Wahl auszuüben, liegt der Schwerpunkt der Ausbildung an Fachhochschulen auf der Vorbereitung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit, deren Ausübung die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordert (vgl. BVerfGE 64, 323 ). Wegen dieser Unterschiede in der Ausbildung kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschulstudiums zugleich den Nachweis erbringt, dass ein Fachhochschulabsolvent die zum Erwerb der Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten in gleichem Maße besitzt wie der Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule. Hiervon ist erkennbar auch der Berliner Landesgesetzgeber ausgegangen, wie u.a. aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. folgt. Denn diese Regelung unterstellt ersichtlich, dass ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium allein nicht zwingend die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten verleiht und deshalb ein Verfahren notwendig werden kann, mit dem sich die erforderliche Eignung des Fachhochschulabsolventen gesondert – etwa mit Hilfe einer Eignungsprüfung – feststellen lässt. Allerdings sieht die Regelung ein derartiges Verfahren nicht zwingend vor. Vielmehr stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift ("Sollen Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden ...") klar, dass die Einführung eines derartigen Verfahrens prinzipiell im Ermessen der Universitäten steht; danach ist es nach dem Willen des Gesetzes möglich, die notwendige Befähigung eines Fachhochschulabsolventen zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auch in anderer Weise, beispielsweise auch schon mit dem Abschluss des Fachhochschulstudiums nachzuweisen. Die wissenschaftlichen Hochschulen werden durch die Regelungen des § 35 Abs. 3 BerlHG n.F. somit nicht gehindert, die konkrete Befähigung eines Fachhochschulabsolventen ohne ein entsprechendes Verfahren festzustellen und das Vorliegen der Befähigung allein anhand bereits vorhandener Befähigungsnachweise zu beurteilen. Indem § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. von dem "Verfahren" zur Eignungsfeststellung spricht, wird verdeutlicht, dass es lediglich um das "Wie" der Feststellung, nicht aber um die Festlegung der materiellen Voraussetzungen geht, welche konkreten fachlichen Anforderungen an die voraussichtliche Eignung von Fachhochschulabsolventen in einem bestimmten Fachgebiet zu stellen sind. Dies bleibt auch nach der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. ausschließlich Sache der wissenschaftlichen Hochschulen. Auch bei diesem Verständnis der Norm greift § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. jedoch in den Kernbereich der universitären Satzungsautonomie ein. Denn diese verbürgt das Recht der jeweiligen wissenschaftlichen Hochschule, allein darüber zu bestimmen, wer – bei ihr – zur Promotion zugelassen werden kann (Thieme, a.a.O., Rn. 422). Diese Möglichkeit wird den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Berlin jedoch mit der Neuregelung für einen Teilbereich genommen. Es steht ihnen nicht mehr frei, jenen wissenschaftlichen Nachwuchs zur Promotion zuzulassen, der zwar nach ihren Eignungskriterien die notwendige Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten besäße, diese jedoch noch nicht durch bereits vorhandene Befähigungsnachweise, etwa einen hervorragenden Fachhochschulabschluss, nachzuweisen vermag. Wollen die Universitäten das Promotionsverfahren für diesen Personenkreis eröffnen, so können sie darüber nicht autonom entscheiden. Denn sie müssen in diesem Fall ein Eignungsfeststellungsverfahren vorsehen, dessen Einführung vom Einvernehmen mit den Fachhochschulen abhängt. Dabei lässt der Begriff des Einvernehmens keinen Zweifel daran, dass den Fachhochschulen bei der Bestimmung des Verfahrens ein (mit-)bestimmender Einfluss zukommt. Nach dem natürlichen Wortsinn und der überkommenen Verwendung des Begriffs drückt ein Gesetz hierdurch den bestimmenden Einfluss einer mitwirkungsberechtigten Stelle aus, während es eine lediglich beratende Einflussnahme ohne eine bindende Wirkung dadurch zum Ausdruck bringt, dass es die "Anhörung" der anderen Stelle vorschreibt oder verlangt, dass die Entscheidung "im Benehmen" mit der anderen Stelle zu treffen sei (vgl. Badura in: Erichsen [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1998, § 37 Rn. 33). Die Forderung nach Einvernehmen verhindert danach auch, dass die Universitäten über die höchste Notenstufe der Fachhochschule hinausgehende zusätzliche Eignungsanforderungen ohne Zustimmung der Fachhochschule festlegen können. Im übrigen beschränkt die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Notwendigkeit, ein Einvernehmen über das Verfahren der Eignungsfeststellung zu erreichen, deren Bestimmungsrecht auch insoweit, als anerkanntermaßen eine vielfache Wechselwirkung zwischen Verfahren und Entscheidungsinhalt besteht; kaum eine verfahrensrechtliche Norm ist ohne Einfluss auf die sachlichen Maßstäbe, die den Inhalt der Entscheidung bestimmen (vgl. Lerche in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 84 Rn. 39 [Stand: Januar 1985], m.w.N.). Es liegt daher auf der Hand, dass die Gestaltung des Verfahrens zur Feststellung der Eignung der Fachhochschulabsolventen maßgebenden Einfluss auf den Kreis derjenigen haben wird, deren Eignung aufgrund jenes Verfahrens dann letztlich festgestellt wird. Dieser Eingriff in den durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Kernbereich der universitären Selbstverwaltung ist nicht gerechtfertigt. Der Schutz anderer Werte von Verfassungsrang erfordert den Eingriff nicht. Dies gilt zunächst für die durch Art. 17 VvB geschützte Berufsfreiheit der Fachhochschulabsolventen. Zwar kann die Zulassung von Fachhochschulabsolventen zum Promotionsverfahren der Universitäten, das Aufstellen von Eignungskriterien und das zur Feststellung der Eignung vorgesehene Verfahren für die Berufsfreiheit der Fachhochschulabsolventen prinzipiell grundrechtsrelevant sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich und von den Beteiligten nicht substantiiert dargelegt worden, dass eine mitbestimmende Einflussnahme der Fachhochschulen bei der Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens zum Schutz der Berufsfreiheit ihrer Absolventen tatsächlich erforderlich ist. Es ist nicht erkennbar, dass die beschwerdeführenden Universitäten bisher hinsichtlich der Teilnahme am Promotionsverfahren an die Eignung der Fachhochschulabsolventen bzw. den Nachweis ihrer Eignung Anforderungen stellten, die jene unverhältnismäßig belasteten. Zwar ist es denkbar, dass erst eine Beteiligung der Fachhochschulen an der Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens die Universitäten in die Lage versetzte, Anforderungen an die Eignung der Fachhochschulabsolventen bzw. an den Nachweis der Eignung zu stellen, die den bereits durch das Fachhochschulstudium vermittelten Fähigkeiten zu wissenschaftlichem Arbeiten in dem erforderlichen und angemessenen Umfang Rechnung trügen. So mag auf diesem Wege etwa zu verhindern sein, dass zum Gegenstand einer im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens durchzuführenden Eignungsprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten gemacht werden, für deren Vorliegen der betreffende Fachhochschulabschluss bereits einen hinreichenden Nachweis darstellt. Kein hinreichender Anlass besteht jedoch zu der Annahme, dass dieses Ziel nicht auch durch mildere Formen der Mitwirkung der Fachhochschulen – wie etwa der Anhörung – erreicht werden könnte, an deren Ergebnisse die Universitäten nicht gebunden wären und die deshalb weniger in ihr grundrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht eingriffen. Der stärkere Eingriff setzt mindestens gewichtige Indizien dafür voraus, dass die Universitäten nicht bereit wären, die Stellungnahmen der Fachhochschulen zur Kenntnis zu nehmen und in einer Weise umzusetzen, die insbesondere den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht würde. An derartigen Hinweisen fehlt es gänzlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Fachhochschulabsolventen eine mitbestimmende Beteiligung der Fachhochschulen an der Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens erforderte. Art. 21 Satz 1 VvB dürfte zwar im Hinblick auf die Frage der Zulassung zur Promotion bzw. die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen berührt sein, da die Promotion für den Bewerber zwar nicht die einzige Möglichkeit eigener Forschung darstellt, jedoch gewisse Chancen und Vorteile bietet, die die Forschungstätigkeit wesentlich erleichtern (vgl. Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 757 f.). Auch unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass die Wissenschaftsfreiheit es nicht verbietet, die Zulassung zur Promotion von dem Nachweis einer hinreichenden Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten abhängig zu machen. Allerdings müssen die Anforderungen an den Nachweis der Befähigung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden (vgl. Kluth in: Dörr [Hrsg.], a.a.O., S. 583). Dass eine mitbestimmende Beteiligung der Fachhochschulen an der Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens der Universitäten hierfür erforderlich wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Schutz eines durch Art. 21 Satz 1 VvB erfassten Selbstverwaltungsrechts der Fachhochschulen die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. erforderte. Dabei bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit den Fachhochschulen – ebenso wie den Universitäten – überhaupt ein entsprechendes Recht durch Art. 21 Satz 1 VvB verliehen wird (für Art. 5 Abs. 3 GG bejahend Waldeyer in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], a.a.O., Fachhochschulen, Rn. 222; verneinend Scholz in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 131, 140; offengelassen von BVerwG, DVBI. 1986, 1109). Denn selbst wenn man ein entsprechendes Recht unterstellt, ist nicht erkennbar, dass den Belangen der Fachhochschulen durch andere, die Universitäten nicht bindende Formen der Mitwirkung nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte. b) Mit Art. 21 Satz 1 VvB nicht vereinbar ist ferner die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG n.F. Diese ist insoweit verfassungswidrig, als sie den Hochschulen als mündliche Leistung die Disputation vorschreibt; wegen ihres eindeutigen Wortlauts ist die Regelung einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich (hierzu unter aa). Die Teilnichtigkeit der Norm aber führt zu ihrer Gesamtnichtigkeit (hierzu unter bb). aa) Die gesetzliche Forderung nach einer erfolgreichen Verteidigung der Dissertation in Form der Disputation greift in den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Hochschule ein. Bei der Disputation handelt es sich um einen feststehenden Begriff des Promotionswesens. Im Rahmen einer Promotion gibt es traditionell verschiedene Arten der mündlichen Prüfung (Rigorosum, Kolloquium oder Disputation). Das Rigorosum ist eine Kenntnis- und Verständnisprüfung, die sich auf das gesamte Fachgebiet oder Teile desselben erstreckt und in der herkömmlichen Form von Frage und Antwort abläuft. Das Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch, das an die Dissertation anknüpft und dann gegebenenfalls zu weiteren, damit zusammenhängenden Fragestellungen übergeht. Die Disputation besteht darin, dass der Kandidat die Thesen seiner Dissertation gegen Einwendungen verteidigt. Die meisten bundesdeutschen Hochschulgesetze schreiben als eine der Voraussetzungen der Promotion lediglich eine "mündliche Prüfung" vor und überlassen deren Ausgestaltung den Promotionsordnungen (Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 771). Auch dort, wo von einem "Kolloquium", "Rigorosum" oder einer "Disputation" die Rede ist (§ 65 Abs. 3 Satz 1 BremHSchG, § 23 Abs. 2 Satz 1 HSchG SachsAnh, § 76 Abs. 1 HSchG Saarland), bleibt, solange keine weiteren Erläuterungen im Gesetz gegeben werden, eine verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Vorschriften dahingehend möglich, dass die nähere Ausgestaltung der Art der mündlichen Leistungen in den Promotionsordnungen geregelt werden kann (vgl. Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 44 [Stand: Oktober 2001]). Der Berliner Gesetzgeber hat jedoch als mündliche Prüfung ausschließlich die Disputation und zwar als Verteidigung der Dissertation vorgeschrieben. Dies entspricht auch der tatsächlichen Intention des Berliner Landesgesetzgebers. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Regelung an die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Doktorandenausbildung vom 15. November 2002 (Drs. 5459/02) anknüpft, die sich gegen die Prüfungsform des Rigorosums und für die Disputation aussprechen, da die mit der Dissertation erbrachte wissenschaftliche Leistung nicht durch eine übermäßige Gewichtung von Ausbildungselementen herabgestuft werden dürfe (a.a.O., S. 58 f.). Den Universitäten verbleibt danach kein Spielraum, in den Promotionsordnungen eine andere Art von mündlicher Prüfung vorzusehen. Damit greift der Gesetzgeber in die von Art. 21 Satz 1 VvB geschützte Autonomie ein, die mündliche Prüfung als wissenschaftliches Eignungskriterium und das zur Feststellung der Eignung anzuwendende Verfahren festzulegen. Die – möglicherweise je nach Fachgebiet unterschiedlich ausfallende – Beurteilung, welche Art von mündlicher Leistung am ehesten geeignet ist, neben der Dissertation den Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu erbringen, fällt in den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Hochschule. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit im Hinblick auf andere, kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Schutz der Berufsfreiheit der Promovenden eine mündliche Prüfung gerade in Form der Disputation forderte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass tradierte Formen der mündlichen Prüfung wie das Rigorosum oder das Kolloquium gänzlich ungeeignet wären, um zusammen mit der Dissertation die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Andernfalls wäre nicht zu erklären, dass das Rigorosum als Teil des Promotionsverfahrens seit Jahrhunderten prinzipiell anerkannt und praktiziert wird (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung des Promotionsverfahrens Kluge, Die Universitäts-Selbstverwaltung, 1958, S. 169 ff.). Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass andere Formen der mündlichen Prüfung die Promovenden in einer Weise belasteten, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stünden. bb) Die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung führt zur Gesamtnichtigkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG n.F. Zwar bewirkt die Nichtigkeit eines Teils einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht deren Gesamtnichtigkeit. Etwas anderes hat aber zu gelten, wenn sich aus dem objektiven Sinn der Regelung ergibt, dass die übrigen, mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben, ferner, wenn die verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 57, 295 ; 65, 325 ). So liegt der Fall hier. Denn die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG n.F. genannten drei Voraussetzungen für den Erwerb der Promotion bilden eine untrennbare Einheit, da sie kumulative Voraussetzungen für die Verleihung der Promotion sind und die Promotion nach dem Willen der Regelung somit letztlich erst bei Vorliegen jeder der drei Voraussetzungen den Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erbringen kann. Dieser gesetzgeberischen Absicht würde es nicht mehr entsprechen, wenn die Promotion ohne eine erfolgreiche mündliche Verteidigung in Form der Disputation verliehen werden könnte. c) Auch § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. ist nicht verfassungsgemäß. Die Vorschrift, nach der die Dissertation von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder Gutachterinnen zu bewerten ist, von denen einer oder eine Hochschullehrer oder Hochschullehrerin sein muss und von denen mindestens einer oder eine nicht der verleihenden Hochschule angehören darf, steht nicht in Einklang mit Art. 21 Satz 1 VvB und ist verfassungswidrig. Die Regelung stellt einen Eingriff in die akademische Selbstverwaltung und damit in die Wissenschaftsfreiheit dar, indem sie der jeweiligen, das konkrete Promotionsverfahren durchführenden Hochschule zwingend auferlegt, künftig mindestens einen nicht der betreffenden Hochschule angehörenden Gutachter zur Bewertung der Dissertation herbeizuziehen. Zwar obliegt es dem Abgeordnetenhaus als Berliner Landesgesetzgeber, unter Beachtung der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 21 Satz 1 VvB und innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes die Hochschulen nach seinem Ermessen zu organisieren und sie den gegebenen Anforderungen und Begrenzungen anzupassen. Erforderlich ist mit Blick auf Art. 21 Satz 1 VvB jedoch stets, dass die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre sorgfältig ermittelt und angemessen gewichtet und dass die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden (Urteil vom 22. Oktober 1996 – VerfGH 44/96 – LVerfGE 5, 37 ). Indem der Landesgesetzgeber in § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. die Zusammensetzung des Gutachtergremiums für die Bewertung der Dissertation – also eines Gremiums, das sich mit einer Angelegenheit der Forschung beschäftigt – regelt, wirkt er auf die wissenschaftliche Betätigung der Hochschule ein (vgl. Wichardt, a.a.O., S. 95 f.). Die zwingende Hinzuziehung eines hochschulexternen Gutachters führt dazu, dass das der konkreten wissenschaftlichen Hochschule staatlich verliehene Promotionsrecht nicht mehr uneingeschränkt in deren Händen liegt, sondern ihr teilweise wieder entzogen wird. Nicht mehr die wissenschaftliche Hochschule allein kann entscheiden, ob eine Dissertation den Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erbringt und damit ein Teil der von ihr für maßgeblich gehaltenen materiellen Eignungskriterien für die Verleihung des Doktorgrades erfüllt ist. Wenn daher ohne die Beteiligung eines hochschulexternen Gutachters eine abschließende Bewertung einer Dissertation nicht erfolgen kann, tangiert dies das aus der Wissenschaftsfreiheit herzuleitende Recht der jeweiligen wissenschaftlichen Hochschule, allgemein festzulegen, welche Anforderungen sie an die Qualität ihrer Dissertationen stellt. Die Hochschule kann sich insoweit nicht mehr frei – d.h. ohne äußeren Einfluss – wissenschaftlich betätigen. Kollidierende Verfassungsgüter, die eine derartige tiefe Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit durch Gesetz rechtfertigen könnten, sind in der Begründung zu § 35 BerlHG n.F. nicht benannt worden. Die Gesetzesmaterialien beschränken sich auf den schlichten Hinweis, dass durch die in § 35 BerlHG n.F. eingeführten fächerübergreifenden Voraussetzungen für die Promotion die Promotionsverfahren moderner und transparenter gestaltet werden sollen (Abghs-Drs. 15/970, S. 6). Aus den Gesetzesberatungen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Änderung des Promotionsrechts in Gestalt der Aufstellung von "Qualitätskriterien" im Hinblick auf die Verleihung des Promotionsrechts für die – private – "Business School" bzw. "European School for Management and Technology" erfolgen sollte (21. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 14. November 2002, PIPr 15/21; 14. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 2002, Wortprotokoll WissForsch 15/14; 24. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 16. Januar 2003, PIPr 15/24). In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ferner auf die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Doktorandenausbildung vom 15. November 2002 (Drs. 5459/02) verwiesen, nach denen es Ziel aller Verbesserungsbemühungen bei der Ausgestaltung und Durchführung des Promotionsverfahrens sein müsse, hohe wissenschaftliche Standards sicherzustellen (a.a.O., S. 58). Soweit demnach die Beteiligung hochschulexterner Gutachter nach dem gesetzgeberischen Willen der Sicherung eines hohen wissenschaftlichen Niveaus dienen soll, kann jedoch dahinstehen, ob und inwieweit dies verfassungsrechtlich garantierte Rechtsgüter schützt. Denn jedenfalls ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der so begründete Eingriff in den Kernbereich, der wissenschaftlichen Betätigung der wissenschaftlichen Hochschule mit etabliertem Promotionsrecht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes entspricht. Im einzelnen muss nach diesem Grundsatz die gewählte gesetzliche Regelung geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – LVerfGE 12, 40 ; BVerfGE 90, 145 ). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 90, 145 m.w.N.). Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Eingriffs gewahrt sein (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.). Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfG, a.a.O.). Ob der Eingriff geeignet ist, mag vorliegend dahingestellt bleiben. Hier ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Eingriff erforderlich im vorgenannten Sinne ist. Dies setzte den Nachweis voraus, dass Niveaumängel bereits vorliegen oder zu befürchten sind, weil die Universitäten von ihrer Regelungsbefugnis bisher keinen sachgemäßen Gebrauch gemacht haben (vgl. Kluth in: Dörr [Hrsg.], a.a.O., S. 587 f.) und auch nicht zu erwarten ist, dass sie derartige etwa auftretende Mängel oder Gefahren aus eigenem Antrieb mit den ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung zustehenden Mitteln beseitigen werden. Ein derartiger Sachverhalt ist jedoch nicht erkennbar. Es ist von den Beteiligten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass entsprechende Befürchtungen auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage beruhten und es sich um mehr als um Spekulationen und Mutmaßungen handeln könnte. Auch den Empfehlungen des Wissenschaftsrats vom 15. November 2002 lassen sich konkrete Feststellungen nicht entnehmen. Sie sprechen lediglich von der "Sicherung" hoher wissenschaftlicher Standards und nennen keine Gründe, die auf eine Gefahrenlage für diese – bestehenden und deshalb zu sichernden – Standards bei wissenschaftlichen Hochschulen schließen ließen. Zudem schlagen sie lediglich die Beteiligung eines Hochschullehrers eines anderen Fachs, nicht aber einer anderen Hochschule vor. Im übrigen ist es auch beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb eine Universität, die auf dem betreffenden Forschungsgebiet womöglich besonderen und herausragenden Sachverstand konzentriert hat und ohne weiteres in der Lage wäre, eine hinreichende Anzahl hochrangiger Gutachter zu stellen, aus Gründen einer Qualitätssteigerung ausnahmslos mindestens einen externen Gutachter hinzuzuziehen haben sollte. Auch die durch Art. 17 VvB geschützte Berufsfreiheit erfordert den Eingriff nicht. Zwar fällt die Promotion in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Soweit sie rechtliche Voraussetzung für eine Hochschullaufbahn ist (vgl. z.B. für Professoren § 44 Abs. 1 Nr. 3 HRG, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Bern-1G bzw. für Juniorprofessoren § 47 Nr. 3 HRG, § 102 a Nr. 3 BerlHG), kommt ihr die Qualität einer an Art. 17 VvB zu messenden Berufswahlregelung in Form einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung zu. In weiteren Fällen – etwa im privatwirtschaftlichen Bereich –, in denen die Promotion zwar nicht rechtlich zwingend, aber faktisch für das berufliche Fortkommen in einzelnen Berufsfeldern erforderlich oder förderlich sein mag, kann sich die Promotionszulassung zumindest auf die Freiheit der Berufsausübung auswirken (Kluth in: Dörr [Hrsg.], a.a.O., S. 583 f.; Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 758; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 638; Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 7, 13 [Stand: Oktober 2001]). Sofern die wissenschaftlichen Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaft dienen, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben, ist der Gesetzgeber zu Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit befugt, weil ihn in diesem Bereich schon im Hinblick auf die Grundrechtsposition der Auszubildenden eine Mitverantwortung trifft. Hierdurch wird der Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht angetastet (BVerfGE 93, 85 ). Der Staat verfügt in diesem Teilbereich universitärer Zuständigkeiten über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell erheblich über jede Organisationskompetenz hinausreichen, die dem Staat nach Art. 21 Satz 1 VvB gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen kann. Diese staatlichen Kompetenzen in der Berufsbildung finden aber wiederum ihre Grenze in der Wissenschaftsfreiheit. Beide Rechtskreise bedürfen der Harmonisierung bzw. des gegenseitigen Ausgleichs (Scholz in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 136 [Stand: 1977]). In Bezug auf die Promotion gilt in diesem Zusammenhang folgendes: Durch ihre ausschließlich wissenschaftliche Ausrichtung (BVerfGE 88, 129 ) unterscheidet sich die Promotion von den das Studium abschließenden Hochschul- oder Staatsprüfungen, die berufsqualifizierenden Charakter haben. Die Promotion war stets und ist noch heute eine wissenschaftlich-akademische Qualifizierung (Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 754 ff.; Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 3 [Stand: Oktober 2001]). Für den Erlass von Promotionsordnungen folgt daraus, dass dem Entscheidungsanteil der Universität gegenüber dem des Staates ein höheres Gewicht zukommt als bei dem Erlass von Prüfungsordnungen, die einen (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss zum Gegenstand haben sollen (Hailbronner/Calliess, DÖV 1996, 345 ). Da die Promotion lediglich für einen kleinen Personenkreis die Berufsfreiheit tangieren kann und im übrigen nur als Zusatzqualifikation Wirkung entfaltet, andererseits aber wesentlicher Bestandteil der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule ist, sind staatliche Eingriffsbefugnisse in hohem Maße eingeschränkt, Lediglich zur Gewährleistung möglichst gleicher Zugangsbedingungen zur Promotion sind auf Mindestanforderungen zu begrenzende einschränkende gesetzliche Regelungen zulässig (vgl. auch Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 8 [Stand: Oktober 2001]; Kluth in: Dörr [Hrsg.], a.a.O., S. 588). Dies beachtet eine Vielzahl von Landeshochschulgesetzen, indem sie die Regulierung im wesentlichen darauf beschränken, die Verleihung des Doktorgrades von der Anfertigung einer Dissertation sowie dem Ablegen einer mündlichen Prüfung abhängig zu machen (wie z.B. § 54 Abs. 3 Satz 6 HSchG BW, § 18 Abs. 1 HSchG Bbg, § 70 Abs. 2 HambHSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 NdsHSchG, § 97 Abs. 1 HSchG NW, § 87 a Abs. 2 Satz 1 SchlHHSchG). Dieser Gewährleistung möglichst gleicher Zugangsbedingungen zur Promotion dient § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. jedoch nicht. Das Grundrecht der Berufsfreiheit könnte daneben nur dann einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen, wenn Objektivität und Prüfungsgerechtigkeit in den Promotionsverfahren der wissenschaftlichen Hochschulen in Frage stünden und die Neuregelungen zu deren Sicherung verhältnismäßig im beschriebenen Sinne wären. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die an den wissenschaftlichen Hochschulen durchgeführten Promotionsverfahren Anlass zu entsprechender Besorgnis gäben und daher die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Hinzuziehung hochschulexterner Gutachter zur ordnungsgemäßen Durchführung des Promotionsverfahrens erforderlich wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall die Hinzuziehung eines nicht der wissenschaftlichen Hochschule angehörenden Gutachters für die Objektivität und Prüfungsgerechtigkeit förderlich sein könnte. Es ist jedenfalls für den Bereich des Berliner Hochschulrechts nicht ersichtlich, dass die zwingende Teilnahme eines externen Gutachters mehr zur Gewährleistung der Objektivität von Promotionsverfahren geeignet wäre als die Praxis einiger Fachbereiche, eine Dissertation allein durch interne Gutachter bewerten zu lassen. Weder die alleinige Beteiligung universitätsinterner noch die Hinzuziehung externer Gutachter kann in jedem Einzelfall die vollständige Gewähr für ein stets objektives und von subjektiven Kriterien unbeeinflusstes Verfahren bieten. Ferner ist zweifelhaft, ob sich genügend externe Gutachter finden, die die erforderliche hohe fachliche Kompetenz in den Randbereichen der Wissenschaft bieten und bereit sind, für eine fremde wissenschaftliche Hochschule gegebenenfalls ohne Vergütung die Mühe einer Lektüre und Bewertung von Dissertationen sowie die Abfassung des Gutachtens zu übernehmen. Die das Promotionsverfahren durchführende wissenschaftliche Hochschule hätte darüber hinaus keinen Einfluss auf die Bearbeitungsweise des externen Gutachters. Für die Promovenden könnten daher auch erhebliche Nachteile eintreten (Thieme, a.a.O., Rn. 434 Fn. 64). Birgt aber auch eine Beteiligung von externen Gutachtern Gefahren für die Objektivität des Promotionsverfahrens und ist nicht eindeutig feststellbar, dass die gesetzliche Neuregelung überhaupt dem Grundrechtsschutz der Promovenden zu dienen geeignet ist, während demgegenüber ein schwerer Eingriff in ein schlechthin identitätsstiftendes Element der Wissenschaftsfreiheit in Rede steht, ergibt die durchzuführende Abwägung, dass der Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen unverhältnismäßig im engeren Sinne ist. Dies gilt um so mehr, als viele Promotionsordnungen der Berliner Universitäten ohnehin die Hinzuziehung externer Gutachter, jedoch aus fachlichen Gründen, erlauben oder sogar regelmäßig vorsehen (vgl. z.B. § 11 der Promotionsordnung zum Dr. jur. der Freien Universität Berlin, § 7 der Promotionsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der Freien Universität Berlin zur Promotion zum Dr. med., § 7 der Promotionsordnung zum Dr. med. der Medizinischen Fakultät Charité der Humboldt-Universität zu Berlin, § 6 der Ordnung für die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Ingenieurwissenschaften an der Technischen Universität Berlin). Wie dargelegt, darf der Entzug von Regelungsbefugnissen nur erfolgen, wenn der Nachweis geführt wird, dass die wissenschaftlichen Hochschulen von ihrer Regelungsbefugnis bisher keinen sachgemäßen Gebrauch gemacht haben und dies auch nicht für die Zukunft zu erwarten ist. d) Die oben unter 2. b) aa) angestellten Erwägungen führen auch zur Verfassungswidrigkeit von § 35 Abs. 6 BerlHG n.F. Denn dessen Regelungen setzen, soweit dort in Satz 1 der Vorschrift an die Disputation als alleinige Form der mündlichen Prüfung angeknüpft wird, entweder den bereits mit § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG n.F. erfolgten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen fort oder gestalten das Promotionsverfahren näher aus. Auch diese gestaltenden Regelungen, nach denen die Disputation vor einem vom Fachbereich benannten Prüfungsausschuß nach Ankündigung in einer Universität öffentlich verteidigt wird und die Gutachten zur Dissertation von den Gutachtern oder dem Prüfungsausschuß in die Disputation einbezogen werden sollen, beschneiden aber die den Hochschulen im Bereich der Promotion zustehende Autonomie, das Promotionsverfahren entsprechend einer für den Nachweis der Befähigung zu vertiefter, wissenschaftlicher Arbeit geeigneten Weise auszugestalten. Gründe von hinreichendem Gewicht, die diese Eingriffe rechtfertigten, sind auch insoweit nicht ersichtlich. 3. Im übrigen sind die angegriffenen Regelungen mit Art. 21 Satz 1 VvB vereinbar. a) § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und § 137 BerlHG n.F. lassen – zumindest bei verfassungskonformer Auslegung – die eigenverantwortliche und weisungsfreie Wahrnehmung derjenigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerinnen unberührt, die mit dem Sachbereich der Wissenschaft besonders eng zusammenhängen. aa) Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BerlHG n.F. ist mit Art. 21 Satz 1 VvB vereinbar. Zwar greift auch sie in die universitäre Satzungsautonomie ein. Denn die Vorschrift gebietet den Universitäten als Promotionsordnungsgebern, in den Promotionsordnungen die Möglichkeit zu eröffnen, Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen, die zwar regelmäßig eine Promotion vorweisen können, aber aufgrund einer häufig fehlenden Habilitation bzw. einer ähnlichen Qualifikation nicht dem materiellen Hochschullehrerbegriff entsprechen (vgl. dazu Braun, a.a.O., S. 162 ff.; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 633 f.), auch zu Gutachtern und Prüfern im Promotionsverfahren zu bestellen; Promotionsordnungen, die dies ausschließen, verstoßen gegen § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BerlHG n.F. Dieses Verständnis der Norm ergibt sich aus ihrem Wortlaut, insbesondere aber dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes. Mit den Worten "können ... bestellt werden" hat der Gesetzgeber zwar einen auslegungsfähigen Begriff gebildet. Dieser lässt zum einen ein Verständnis zu, nach dem es im Ermessen des Promotionsordnungsgebers steht, die Möglichkeit der Bestellung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen zu Gutachtern und Prüfern im Promotionsverfahren auszuschließen oder zu eröffnen. Ebenso kann er aber als Befehl des Gesetzgebers verstanden werden, diese Möglichkeit ausnahmslos zu eröffnen. Dass die Regelung nur im letztgenannten Sinne verstanden werden kann, ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, in dem sie steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon bislang kein rechtlicher Zweifel an der Möglichkeit der Universitäten bestand, in ihren Promotionsordnungen die Bestellung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen zu Gutachtern und Prüfern im Promotionsverfahren entweder auszuschließen oder zuzulassen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 BerlHG n.F. wäre daher lediglich deklaratorisch und hätte bestenfalls einen Appellcharakter, wollte man ihr keinen an die Universitäten gerichteten Befehl entnehmen. Entscheidend aber ist, dass es ersichtlich Sinn und Zweck des § 35 Abs. 3 BerlHG n.F. ist, die Beteiligungsrechte der Fachhochschulen in Fachhochschulabsolventen betreffenden Promotionsverfahren zu stärken. Eine dahingehende Auslegung der Norm, dass ihr Wirkungen innewohnen, die nicht über die bisherige Rechtslage hinausgehen, ist damit jedoch nicht vereinbar. Die Regelungen müssen zudem vor dem Hintergrund des in § 4 Abs. 3 Satz 5 BerlHG erteilten Auftrages gesehen werden, wonach das Land im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen Nachwuchses auch für diesen Hochschulbereich schrittweise entwickeln soll. Hierfür dürfte eine Beteiligung der Fachhochschulen an Promotionsverfahren ihrer Absolventen durchaus förderlich sein, etwa um die Möglichkeit zu eröffnen, entsprechende Erfahrungen zu sammeln und aufgrund der Betreuung des Promotionsverfahrens den in Frage kommenden wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichten und an die Fachhochschule zu binden oder ihm wissenschaftliche Weiterbildung an einer wissenschaftlichen Einrichtung zu empfehlen. Eine gesetzliche Regelung, die den Universitäten weiterhin gestattete, eine Beteiligung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen generell auszuschließen, würde die Erfüllung des in § 4 Abs. 3 Satz 5 BerlHG genannten Auftrages somit möglicherweise behindern. Auch bei dieser Auslegung bleibt es den Universitäten allerdings unbenommen, Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen, die sie als Gutachter im Einzelfall nicht für geeignet halten, von der Beteiligung im Promotionsverfahren auszuschließen. Alle Promotionsordnungen sehen insoweit nämlich neben der allgemeinen Regelung, wer als Gutachter/Prüfer in Frage kommt, ein konkretes Zulassungsverfahren für den Gutachter/externen Prüfer durch den Fachbereich oder einen Promotionsausschuss vor. In dieses konkrete Zulassungsverfahren greift der Gesetzgeber nicht ein. Damit ist ein Eingriff in den Kernbereich der universitären Selbstverwaltung, nämlich die eigentliche Zulassung von Gutachtern, nicht gegeben. Die Hochschule wird vom Gesetzgeber vielmehr lediglich veranlasst, sich im Einzelfall mit der Frage, ob eine konkret vorgeschlagene Lehrpersönlichkeit einer Fachhochschule auch zur Begutachtung in dem konkreten Promotionsverfahren geeignet ist oder nicht, auseinanderzusetzen. Der dadurch gegebene Aufwand unterscheidet sich nicht von dem Aufwand, der generell bei der Prüfung der Frage entsteht, ob ein vorgeschlagener Gutachter für das konkrete Promotionsverfahren geeignet ist. Genauso wie dort ist auch bei der Zulassung eines Fachhochschulprofessors jederzeit die Möglichkeit gegeben, nicht die vorgeschlagene, sondern eine andere Gutachterpersönlichkeit zu benennen. Dem für die Universitäten entstehenden Aufwand, sich dann, wenn Fachhochschulprofessoren als Gutachter vorgeschlagen werden, mit der Frage der Zulassung jeweils auseinandersetzen zu müssen, stehen gewichtige und vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 Satz 5 BerlHG auch ausdrücklich hervorgehobene grundrechtsgeschützte Interessen gegenüber. Die wissenschaftliche Forschung an Fachhochschulen ist anwendungsbezogen und kann in diesem Zusammenhang einen hohen Rang genießen. Zudem dürfte es für einen Promovenden, der von der Fachhochschule kommt, leichter sein, seine wissenschaftliche Arbeit durchzuführen und darzustellen, wenn er dabei von einem Fachhochschulprofessor betreut werden könnte und nicht von vorneherein auf Gutachter verwiesen würde, die möglicherweise weniger Einblick in den Praxisbezug des Forschungsgegenstandes haben. Auch die Wissenschaftsfreiheit der Fachhochschulprofessoren kann beeinträchtigt sein, wenn die Universität ihre Mitwirkung an allen Promotionsverfahren generell und auch dann ausschließt, wenn ein konkretes Forschungsgebiet betroffen ist, in dem der jeweilige Fachhochschulprofessor sich – möglicherweise international – einen Namen gemacht hat und in dem nunmehr Promovenden unter seiner Betreuung ihrerseits weitere wissenschaftliche Leistungen erbringen wollen. Schließlich sind auch die Fachhochschulen selber betroffen. Regelmäßig wird die Fachhochschule bei der Berufung als Professor besonderen Wert darauf legen, dass die wissenschaftliche Leistung, die durch die Promotion belegt werden soll, gerade in einem Schwerpunkt der Forschung und Lehre der Fachhochschule erarbeitet worden ist und darüber hinaus ein möglichst hohes Niveau hat. Hier die spezifischen Qualitätsanforderungen durchzusetzen, dürfte leichter fallen, wenn bereits bei der Begutachtung der Promotion jemand beteiligt war, der diese Qualitätsanforderungen in allen ihren Einzelheiten kennt und gegebenenfalls sogar das gleiche Fach an einer Fachhochschule vertritt. bb) Verfassungsgemäß ist auch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n.F., wonach die Dissertation auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen kann. Zwar wäre die von Art. 21 Satz 1 VvB geschützte universitäre Selbstverwaltungsautonomie durch diese Vorschrift verletzt, wenn sie der betreffenden Universität die Pflicht auferlegte, in der jeweiligen Promotionsordnung die genannten Möglichkeiten vorzusehen. Denn materielle Prüfungsbestimmungen – welche Anforderungen an eine Dissertation zu stellen sind, ob z.B. eine einzige größere Arbeit zwingend erforderlich ist oder auch mehrere kleinere Veröffentlichungen für eine Dissertation ausreichen – sind Angelegenheiten, die wissenschaftsbezogen so eng mit Forschung und Lehre verbunden sind, dass sie sachgerecht nur von denen beurteilt werden können, die sich selbst mit dieser Wissenschaft beschäftigen (Wichardt, a.a.O., S. 100 f.; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 643; Geis in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], a.a.O., § 58 Rn. 55 [Stand: Mai 2001]). Zudem läge ein Eingriff darin, wenn die Hochschulen verpflichtet würden, auch Dissertationen in einer anderen Sprache als Deutsch zuzulassen. Es ist ureigene Angelegenheit der jeweiligen Hochschule zu beurteilen, ob ihre Kapazitäten zur Durchführung des Promotionsverfahrens ausreichen. Der Einwand, die Hochschule könnte bei mangelnder diesbezüglicher Kapazität gegebenenfalls externe Betreuer oder Gutachter einbeziehen, käme wiederum einem Eingriff in die wissenschaftliche Betätigung gleich. Inwieweit andere Verfassungsgüter derartige Einschränkungen der Hochschulautonomie erforderlich machen könnten, wäre auch hier weder dargelegt noch ersichtlich. Die Vorschrift ist jedoch – ebenso wie § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BerlHG n.F. – mindestens einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Sie kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass den Universitäten lediglich eine – nicht zwingend umzusetzende bzw. der Gestaltung zugängliche und Auswahlmöglichkeiten zulassende – Ermächtigung eingeräumt wird, derartiges in ihren Promotionsordnungen zu regeln. Der Wortlaut der Norm ist insoweit offen und lässt diese Auslegung zu. Auch die Gesetzesbegründung lässt insoweit keinen eindeutigen Schluss zu. Das Verlangen nach "Modernität und Transparenz" schließt nicht aus, dieses Ziel bereits mit der Aufnahme einer ausdrücklichen Erlaubnis zu entsprechenden Regelungen als erreicht anzusehen. Auch eine lediglich klarstellende Wirkung ist in diesem Fall durchaus von rechtlicher und praktischer Relevanz. Denn zum einen ist es nicht selbstverständlich, eine Gemeinschaftsarbeit überhaupt als Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gerade des betreffenden Promovenden zuzulassen, da hiergegen die grundsätzliche Schwierigkeit angeführt werden könnte, dessen individuelle Leistung abzugrenzen und zu bewerten (vgl. Epping in: Lenze/ Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 38 [Stand: Oktober 2001]). Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Dissertation auch in einer anderen Sprache als Deutsch angefertigt werden darf. Auch insoweit könnte die prinzipielle Zulässigkeit eines solchen Vorgehens mit dem Einwand der hierdurch bedingten praktischen Schwierigkeiten in Frage gestellt werden. Zudem ist hierbei – worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben – zu berücksichtigen, dass nach der allgemeinen Verfahrensregel des § 23 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln die Amtssprache deutsch ist und diese Regelung gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG auch für alle Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Hochschulwesens gilt; dies begründet mindestens das Bedürfnis nach einer klarstellenden Regelung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach der bisherigen Rechtslage gemäß § 35 Abs. 2 BerlHG die Promotion u.a. auf Grund "einer" wissenschaftlichen Arbeit vorgenommen wurde. Dies ließ zumindest fraglich erscheinen, ob eine auf mehreren Arbeiten beruhende "kumulative Dissertation" zulässig war (vgl. Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 39 [Stand: Oktober 2001]), so dass die Neuregelung auch insoweit ihren Sinn behält, wenn man ihr lediglich klarstellende Funktionen zubilligt. cc) Auch § 35 Abs. 7 Satz 2 BerlHG n.F. berührt den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht. Im Hinblick auf die gesetzliche Festlegung der Verleihung des Grades des Doktors ehrenhalber allein bei "wissenschaftlichen" Verdiensten ist nicht ersichtlich, dass ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit vorliegt. Auch die Beschwerdeführerinnen sprechen lediglich davon, dass Promotionsordnungen gegebenenfalls der neuen Regelung angepasst werden müssten. Allein die Tatsache, dass die Hochschulen ihre Promotionsordnungen entsprechend anpassen müssen, reicht für sich genommen nicht für die Annahme eines verfassungswidrigen Eingriffs in Art. 21 Satz 1 VvB aus. Aus der den Hochschulen zustehenden Selbstverwaltung einschließlich der Satzungsautonomie folgt nicht, dass jede Beschränkung der Satzungsgestaltung ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob eine Beschränkung die wissenschaftliche Betätigung der Hochschule berührt. Dies ist bei § 35 Abs. 7 Satz 2 BerlHG n.F. aber nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine gesetzliche Vorgabe, die Verleihung des Grades des Doktors ehrenhalber – in Anlehnung an den Doktorgrad nach § 35 Abs. 1 BerlHG alter und neuer Fassung – vom Kriterium der Wissenschaftlichkeit abhängig zu machen, die wissenschaftlichen Hochschulen in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzen könnte. Nicht zuletzt soll mit der Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber lediglich eine Möglichkeit eröffnet werden, jenseits der üblichen formellen Voraussetzungen besondere wissenschaftliche Leistungen zu würdigen (Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 110 [Stand: Oktober 2001]). Angesichts des weiten Wissenschaftsbegriffs, unter den – wie ausgeführt – alles fällt, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist, dürfte den Beschwerdeführerinnen ohnehin ein verhältnismäßig weiter Spielraum bei der Vergabe der Ehrendoktorwürde verbleiben. dd) Der ebenfalls mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene § 137 BerlHG n.F. berührt für sich genommen die akademische Selbstverwaltungsgarantie nicht. Denn die gegenüber den Hochschulen ergangene gesetzliche Anordnung, Promotionsordnungen an die gesetzliche Bestimmung des § 35 BerlHG n.F. anzupassen, hat nur insoweit einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit zur Folge, als § 35 BerlHG n.F. verfassungswidrig ist. Für verfassungswidrige und deswegen vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärte Vorschriften fehlt es aber an einer Anpassungspflicht. Damit ist § 137 BerlHG n.F. hinsichtlich der nichtigen Regelungen gegenstandslos, aber nicht selbst verfassungswidrig. b) § 35 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und § 137 BerlHG n.F. sind auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden wären. Auf die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 – VerfGH 44/95 – (LVerfGE 5, 37) genannten Gründe können sich die Beschwerdeführerinnen nicht stützen. Der Verfassungsgerichtshof hat dort entschieden, dass der Berliner Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Beratungen die durch die Aufhebung zweier Studiengänge betroffenen Universitäten nicht in einer den Anforderungen des Art. 21 Satz 1 VvB genügenden Weise angehört und damit die Auswirkungen seiner Entscheidung auf Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht in gebotenem Umfang ermittelt und abgewogen habe (vgl. LVerfGE 5, 37 ). Art. 21 Satz 1 VvB begründe ein Recht der Universitäten auf Teilhabe in Form der Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen (vgl. LVerfGE 5, 37 ). Der spezifische Charakter der Wissenschaftsfreiheit verlange mit Rücksicht auf das wissenschaftliche Selbstbestimmungsrecht eine Einbeziehung der Träger des betreffenden Grundrechts dahingehend, dass diesen die Möglichkeit eröffnet werde, ihre Belange in einer der Sache nach angemessenen Weise vorzubringen. Aus diesen Erwägungen lässt sich im vorliegenden Fall aber schon deswegen nichts herleiten, weil es sich bei § 35 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und § 137 BerlHG n.F. nicht um wissenschaftsrelevante Organisationsentscheidungen handelt. IV. Verfassungswidrig sind demnach § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 BerlHG n.F. Es besteht kein Anlass, die gesamte Norm des § 35 BerlHG n.F. nach den oben dargestellten Grundsätzen über die (Teil-) Nichtigkeit von Gesetzen ausnahmsweise insgesamt für nichtig zu erklären. Bei Wegfall der genannten Bestimmungen verlieren die verbleibenden Normteile des § 35 BerlHG n.F. nicht ihre selbständige Bedeutung; auch ihr Sinngehalt wird nicht verfälscht. V. Der Hilfsantrag bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg; dabei kann dahinstehen, ob er überhaupt für den Fall gestellt ist, dass der Hauptantrag in dem sich hier ergebenden Umfang Erfolg hat. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich sein wird, ihre Promotionsordnungen an die wenigen noch verbleibenden Neuregelungen des § 35 BerlHG n.F. bis zum 1. Februar 2005 anzupassen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 Abs. 2 VerfGHG. Dieses Urteil ist unanfechtbar.