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Beschluss

96/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0823.96.01.0A
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Tenor
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2001 - 64 S 602/00 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin zu 1. die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2001 - 64 S 602/00 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin zu 1. die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist Eigentümerin diverser Mietwohnungen in Berlin, u. a. der Wohnung Nr. 19 in in Berlin-, die die Beteiligten zu 2. mit Mietvertrag vom 4. Juni 1996 von der Beschwerdeführerin zu 1. angemietet hatten. Die seit 24. Oktober 1997 als aufgelöst im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin zu 2. ist Komplementärin, die Beschwerdeführer zu 3. und 4. sind Kommanditisten der Beschwerdeführerin zu 1., die Beschwerdeführer zu 5. sind die Erben von Frau , die bis zum 14. September 2001 ebenfalls Kommanditistin der Beschwerdeführerin zu 1. war. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juni 1997 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. das Konkursverfahren eröffnet und ein Konkursverwalter bestellt, welcher mit Erklärung vom 26. August 1997 die Wohnung Nr. 19 in der ... aus der Konkursmasse freigab. Am 16. Mai 2000 erhob die Beschwerdeführerin zu 1., vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 2., diese wiederum vertreten durch ihren Liquidator G. S., vor dem Amtsgericht Spandau - 5 C 319/00 - Klage gegen die Beteiligten zu 2., die in diesem Prozess durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurden, und begehrte die Zahlung ausstehender Mieten sowie Nebenkosten. Zuvor hatte in einem weiteren von der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Beteiligten zu 2. angestrengten Verfahren das Landgericht in zweiter Instanz durch Urteil vom 8. Januar 1999 - 64 S 57/98 - 5 C 258/97 AG Spandau - die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu 1. bejaht. Diese werde wirksam von der Beschwerdeführerin zu 2. vertreten, die auch als gelöschte Komplementär-GmbH weiterhin berechtigt sei, die Geschäfte der KG zu führen und diese gerichtlich zu vertreten. Die Beschwerdeführerin zu 2. wiederum werde durch deren bisherigen Geschäftsführer als Liquidator vertreten. Im Verfahren des Amtsgerichts Spandau zum Aktenzeichen 5 C 319/00 fand am 12. September 2000 eine öffentliche Sitzung statt, in der die Beteiligten zur Sache verhandelten, woraufhin am 26. September 2000 ein Beweisbeschluss erging, gerichtet u. a. auf Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage. Am 17. Oktober 2000 erging ein Urteil des Landgerichts in einem ebenfalls eine aus der Konkursmasse freigegebene Wohnung der Beschwerdeführerin zu 1. betreffenden Verfahren - 64 S 159/00 -, in welchem das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1. als nicht ordnungsgemäß vertreten ansah. Dieser Auffassung folgend wies das Amtsgericht Spandau im Verfahren 5 C 319/00 die Klage der Beschwerdeführerin zu 1. durch Urteil vom 5. Dezember 2000 als unzulässig ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin zu 1. sei durch die Beschwerdeführerin zu 2. nicht ordnungsgemäß vertreten. Gemäß § 131 Nr. 1 (a. F.) i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB führe die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Gesellschaft zu deren Auflösung mit der Folge, dass die Vertretungsmacht der Komplementärin erlösche. Zwar habe die Eröffnung eines Konkursverfahrens grundsätzlich nicht die Liquidation gemäß den §§ 145 ff. HGB zur Folge (§ 145 Abs. 1 2. Halbsatz HGB), jedoch gelte dies nur hinsichtlich der Konkursmasse. Soweit neben der Konkursmasse noch konkursfreies Vermögen vorhanden sei, z.B. aufgrund einer Freigabeerklärung des Konkursverwalters, gälten hierfür die allgemeinen Vorschriften über die Liquidation gemäß den §§ 145 ff. HGB. Da es sich bei der streitbefangenen Wohnung um konkursfreies Vermögen handele, stehe die Geschäftsführungsbefugnis nach der Grundregel des § 146 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich allen Gesellschaftern zu, so dass die Klage ohne die erforderliche Vertretungsmacht erhoben worden sei. Auch eine Heilung des Verfahrensmangels durch Genehmigung der Prozesshandlungen sei nicht erfolgt. Am 20. Dezember 2000 reichte die Beschwerdeführerin zu 1. beim Amtsgericht Spandau unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil vom 17. Oktober 2000 - 64 S 159/00 - einen Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 ein und teilte mit, dass sie in der Anlage die drei fehlenden Genehmigungserklärungen der Beschwerdeführer zu 3. und 4. sowie von Frau W. überreiche. Ausweislich des Posteingangsstempels des Amtsgerichts Spandau waren dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 1. vier Anlagen beigefügt. In der zivilgerichtlichen Akte befinden sich allerdings lediglich Genehmigungserklärungen der Beschwerdeführerin zu 3. und von Frau W. sowie ein Betreuerausweis für Frau W., nicht jedoch eine Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. Am 22. Dezember 2000 verfügte die zuständige Amtsrichterin die Zustellung von Abschriften des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin zu 1. an die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2000 legte die Beschwerdeführerin zu 1. Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim Landgericht Berlin ein. Sie sei von der Entscheidung des Amtsgerichts völlig überrascht gewesen, da bis zu der landgerichtlichen Entscheidung vom 17. Oktober 2000 zu 64 S 159/00 alle Mietberufungskammern und auch alle Abteilungen der Amtsgerichte davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin zu 1. aktivlegitimiert sei. Ein entsprechender prozessleitender Hinweis gemäß § 139 ZPO wäre ausreichend gewesen, um erstinstanzlich eine Sachentscheidung treffen zu können. Jedenfalls habe sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 die Genehmigungserklärungen sämtlicher Gesellschafter für das vorliegende Verfahren dem Amtsgericht Spandau zugeleitet, und sie gehe davon aus, dass damit eine Heilung des Verfahrensmangels eingetreten sei, so dass die Genehmigungserklärungen nicht ein zweites Mal zu den Akten gereicht werden müssten. Sollte dies von der erkennenden Kammer anders gesehen werden, werde um einen entsprechenden prozessleitenden Hinweis gebeten. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2001 führten die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. dem Landgericht gegenüber an, die Beschwerdeführerin zu 1. sei nicht aktivlegitimiert. Behauptete Genehmigungen der Beschwerdeführerin zu 3. und der Frau W. seien nicht vorgelegt worden und würden deshalb bestritten. Daraufhin erwiderte die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schriftsatz vom 17. April 2001, sie gehe davon aus, dass die Genehmigungserklärungen der Kommanditisten/Liquidatoren vom 15. Dezember 2000 der Gegenseite mittlerweile in Abschrift zur Verfügung gestellt worden seien. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 teilten die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. mit, dass ihnen lediglich die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. vorliege; die Zustimmung der übrigen Gesellschafter bleibe weiterhin bestritten. Am 15. Mai 2001 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht statt, in dem die Beschwerdeführerin zu 1. und ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter von einer in Berlin ansässigen Rechtsanwältin vertreten wurden. Nach Übergabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. vom 2. Mai 2001 an die Terminsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. und Stellung der Anträge wies der Vorsitzende der 64. Kammer des Landgerichts darauf hin, dass weiterhin Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden, weil die Genehmigung des Beschwerdeführers zu 4. hinsichtlich der Prozessführung der Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht eingereicht worden sei. Daraufhin verhandelten die Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Sache, und am Schluss der Sitzung wies das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1. durch Urteil zurück. Die Klage sei nach wie vor aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unzulässig. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe zwar in erster Instanz - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung - Genehmigungen von Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zu 1. eingereicht. Es fehle jedoch die Genehmigung des Beschwerdeführers zu 4., und auch in zweiter Instanz sei diese Genehmigung nicht eingereicht worden. Mit ihrer am 11. August 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 7, Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB durch das Urteil des Amtsgerichts sowie durch das am 18. Juni 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere seien durch die angegriffenen Urteile nicht nur die Rechte der Beschwerdeführerin zu 1., sondern auch die Rechte der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. verletzt. In Anbetracht der gesellschaftsrechtlichen Problematik sei nicht einmal zweifelsfrei, ob anstelle der Beschwerdeführerin zu 1. nicht die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. in gesamthänderischer Verbundenheit klagen müssten. Jedenfalls trügen diese gemeinsam die Verantwortung für die konkursfreie Vermögensmasse und müssten diese abwickeln, § 149 HGB. Sofern nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten noch Vermögen übrig bleibe, sei dieses gemäß § 155 HGB unter den Gesellschaftern zu verteilen. Insofern hätten sie auch ein Eigeninteresse am Ausgang der jeweiligen Prozesse der Gesellschaft, und mithin seien auch ihre Rechte betroffen, wenn in solchen Verfahren gegen die Verfassung verstoßen werde. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Insbesondere werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB gerügt. Bereits das Amtsgericht hätte einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO dahingehend erteilen müssen, dass Zweifel an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu 1. bestünden. Da in diesem Verfahren bereits Beweise in der Sache selbst erhoben worden seien, hätten die Beschwerdeführer ohne weiteres davon ausgehen können, dass es bezüglich der Aktivlegitimation keine rechtlichen Probleme geben würde. Gravierender sei allerdings der Verstoß des Landgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die erforderlichen drei Genehmigungserklärungen seien mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 zur Verfahrensakte eingereicht worden, und offensichtlich sei bei Gericht dann ein Missgeschick dergestalt passiert, dass von den drei Genehmigungserklärungen eine, nämlich die des Beschwerdeführers zu 4., an die Gegenseite verschickt worden sei, während die anderen beiden in der Akte verblieben seien. Dies lasse sich aus den Schriftsätzen der Gegenseite entnehmen. Es hätte dem Landgericht oblegen, im Wege eines prozessleitenden Hinweises auf die fehlende dritte Genehmigungserklärung hinzuweisen. Allein der Schriftsatz vom 18. Dezember 2000, mit dem sämtliche Genehmigungserklärungen überreicht worden seien, hätte ein solches Verhalten seitens des Gerichts hervorrufen müssen, wenn dieses feststelle, dass entgegen der Angabe im Schriftsatz lediglich zwei Genehmigungserklärungen in der Anlage überreicht worden seien. Auch das ausdrückliche Hinweisersuchen in der Berufungsschrift hätte nicht einfach übergangen werden dürfen. Der weitere beiderseitige Vortrag zur Frage der Aktivlegitimation hätte ebenfalls Anlass zu einem dementsprechenden richterlichen Hinweis geben müssen. Gerade aus dem Schriftsatz der Gegenseite vom 2. Mai 2001 ergebe sich eindeutig, dass die angeblich fehlende Genehmigung bereits in den Prozess eingeführt und nur irrtümlich weitergeleitet worden sei. In jedem Fall hätte den Beschwerdeführern, die darauf hätten vertrauen können, dass die erforderlichen Genehmigungserklärungen bei Gericht eingegangen seien, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Nachreichung einer weiteren Genehmigung gegeben werden müssen, und zwar nicht erst zu einem Zeitpunkt, als hieran nichts mehr zu ändern gewesen sei. Wegen dieses groben Verfahrensverstoßes sei zugleich ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot gegeben. Offensichtlich unsachliche Erwägungen dürften nicht zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung gemacht werden. Hilfsweise werde ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 7 VvB gerügt. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Beteiligte zu 1. ist darüber hinaus um Aufklärung hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungserklärungen zur zivilgerichtlichen Akte gereicht worden sind, gebeten worden, den Beteiligten zu 2. und deren vormaligen Prozessbevollmächtigten wurde aufgegeben mitzuteilen, welche Anlagen sie im zivilgerichtlichen Verfahren zusammen mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 1. vom 18. Dezember 2000 erhalten hatten. Daraufhin übermittelte der Beteiligte zu 1. u. a. die Stellungnahme des Vorsitzenden der 64. Zivilkammer des Landgerichts, wonach der Kammer keine Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. vorlag. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 1. vom 12. Dezember 2000 seien lediglich die Genehmigungserklärungen der Beschwerdeführerin zu 3. und von Frau W., nicht jedoch des Beschwerdeführers zu 4. beigefügt gewesen, wofür auch die Foliierung spreche. Ob durch das Amtsgericht die Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. an den Gegner übersandt worden sei, lasse sich vom Landgericht aus nicht feststellen. Die früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. teilten dem Verfassungsgerichtshof mit, dass ihnen die Beteiligten zu 2. keine Aussagegenehmigung zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erteilt hätten. Die Beteiligten zu 2. teilten zunächst mit, sie hätten im zivilgerichtlichen Verfahren den Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 1. vom 18. Dezember 2000 in Kopie erhalten; hierunter habe sich kein Original befunden. Auf weitere Nachfrage durch den Verfassungsgerichtshof teilten sie später mit, sie könnten nicht mehr feststellen, welche Unterlagen sie zusammen mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 1. vom 18. Dezember 2000 von ihrem Rechtsanwalt erhalten hätten. Ihre Unterlagen seien nicht sortiert und lägen alle durcheinander. II. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig. 1. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da diese nicht beschwerdebefugt sind. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Dementsprechend muss ein Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein (zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 1, 97 ; 53, 30 ). Hieran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden zivilgerichtlichen Verfahren nicht als Prozesspartei beteiligt waren. Selbst bei einer Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1. im Zivilprozess sind die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. nicht Partei im Aktivprozess der Gesellschaft (hierzu vgl. auch Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar, Handelsgesetzbuch, Bd. 2, 2004, § 149 Rn. 55). Das geltend gemachte Eigeninteresse der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. am Ausgang des Prozesses der Beschwerdeführerin zu 1. ist lediglich mittelbarer Natur und berechtigt nicht zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen. 2. a. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 5. Dezember 2000 - 5 C 319/00 - richtet, da keine Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin zu 1. durch das Urteil dargelegt werden, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wären. b. Erfolg hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hingegen, soweit diese sich gegen das landgerichtliche Urteil wendet. Denn das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2001 verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Verfassungsrecht auf Gehör vor Gericht gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt, und das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen (Beschluss vom 24. August 2000 - VerfGH 73/99 -). Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (Beschluss vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr.). Eine derartige Konstellation ist vorliegend zu bejahen. Das Landgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgewiesen, weil die Klage im Hinblick auf die nach wie vor fehlende Genehmigung des Beschwerdeführers zu 4. unzulässig sei. Es hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. wiederholt vorgetragen hat, die fehlende Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 zur Prozessakte gereicht zu haben. Abgesehen davon, dass das Landgericht diesem Vorbringen schon deshalb hätte nachgehen müssen, weil das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungserklärungen gemäß § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfen war, hätte es der Beschwerdeführerin zu 1. rechtzeitig einen Hinweis dahingehend erteilen müssen, dass sich in der Verfahrensakte keine Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. befindet. Denn es lagen Indizien dafür vor, dass die Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. zusammen mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 1. zur Verfahrensakte eingereicht und vom Amtsgericht versehentlich im Original an die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. geschickt worden ist. Zum einen lagen dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 1. vom 18. Dezember 2000 ursprünglich ausweislich des Posteingangsstempels des Amtsgerichts vier Anlagen bei, während die zivilgerichtliche Verfahrensakte lediglich drei Anlagen aufweist. Zum anderen belegten die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. vom 10. Januar und 2. Mai 2001, dass sich diese im Besitz der Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. befanden. Im Hinblick darauf hätte das Landgericht der Beschwerdeführerin zu 1. vor dem Termin am 15. Mai 2001 einen entsprechenden Hinweis erteilen oder ihr Gelegenheit geben müssen, eine (weitere) Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. einzureichen, zumal die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2000 um einen prozessleitenden Hinweis gebeten und mit Schriftsatz vom 17. April 2001 erklärt hatte, sie gehe davon aus, dass der Gegenseite zwischenzeitlich Abschriften aller Genehmigungserklärungen zur Verfügung gestellt worden seien. Der vom Landgericht erst in der Sitzung am 15. Mai 2001 erteilte Hinweis genügte insoweit nicht den sich aus dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergebenden Anforderungen, da er es der Beschwerdeführerin zu 1. nicht mehr ermöglichte, die Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. vor einer gerichtlichen Entscheidung nachzureichen. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensverstoß. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 1. nach Erteilung eines rechtzeitigen rechtlichen Hinweises die Genehmigungserklärung des Beschwerdeführers zu 4. nachgereicht hätte und das Landgericht unter Berücksichtigung dessen zu einer für sie günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Da die Verfassungsbeschwerde bereits im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit durch die Verfahrensweise des Landgerichts weitere Rechte der Beschwerdeführerin zu 1. aus der Verfassung von Berlin verletzt sein könnten. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.