Beschluss
41/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0823.41.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin als gewerbliche Vermieterin machte im April 2000 ein zivilgerichtliches Verfahren gegen ihre vormaligen Mieter S. und W. anhängig, in welchem sie die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Berlin- , die S. und W. bis zum 31. März 2000 angemietet hatten, sowie die Zahlung von Gutachterkosten und von weiteren Monatsmieten begehrte. Hierzu reichte sie beim Amtsgericht Neukölln - 6 C 183/00 - ein Gutachten des von der Handwerkskammer Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Maler- und Lackiererhandwerk H. vom 3. Juli 2000 ein, dessen Kosten etwa 8.000,- DM betragen sollten und das Mängelbeseitigungskosten von knapp 30.000,- DM brutto veranschlagte. Zuvor waren im von der Beschwerdeführerin erstellten Wohnungsbesichtigungsprotokoll vom 29. März 2000 bereits umfassende Feststellungen über den Zustand der Wohnung getroffen worden. S. und W. hielten der Klage im Wesentlichen die Renovierungsbedürftigkeit bzw. die unfachgemäße Renovierung der Wohnung bei ihrer Anmietung im Jahre 1996, die exakt dem im Gutachten beschriebenen Zustand entspreche, entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Mieter nicht diejenigen Kosten zu tragen, die entstünden, wenn die Renovierung infolge des bei der Anmietung vorgefundenen unrenovierten Zustandes einen Mehraufwand erfordere. Dies müsse erst recht bei der Vermietung einer äußerst unfachmäßig renovierten Wohnung gelten. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Zustand der Wohnung bei Übernahme durch die vormaligen Mieter verurteilte das Amtsgericht Neukölln diese mit Urteil vom 5. Juli 2001 zur Zahlung von 16.089,46 DM und wies im Übrigen die auf Zahlung von insgesamt 39.661,49 DM gerichtete Klage ab. Die Beschwerdeführerin habe zunächst einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Innenanstrich von Türen und Fensterrahmen, da die vormaligen Mieter die betreffenden Flächen nicht fachgerecht lackiert hätten. Für die nicht fachgerechte Tapezierung der Wohnung hingegen müssten die Mieter nicht einstehen, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass diese bereits bei Einzug der Mieter in die Wohnung vorhanden gewesen sei. Entsprechendes gelte für die mit Farbe überstrichenen Tür- und Fensterbeschläge. Die Beträge für die Reinigung von Stromzähler und Steckdosen seien schon deswegen nicht zu ersetzen, weil die Schadensverursachung sowie die Höhe des Schadens nicht hinreichend dargelegt seien. Der Sachverständige habe die Wohnung fast drei Monate nach dem Auszug der Mieter besichtigt. In dieser Zeit könnten die genannten Objekte wieder neu eingestaubt sein. Ferner sei nicht ersichtlich, wie für die Reinigung eines Stromzählers eine halbe Arbeitsstunde aufgewendet werden könne. Im Übrigen seien die Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Sie könnten sich nicht darauf berufen, die Wohnung unrenoviert übernommen zu haben, da sie mit diesem Einwand nach einem Jahr ab Übernahme der Wohnung ausgeschlossen seien. Der Höhe nach seien zunächst die für die Renovierung von Küche und Bad anfallenden Beträge voll in das Urteil einzubeziehen, da für diese beiden Räume die Renovierungsfrist von drei Jahren abgelaufen sei. Da für die sonstigen Räume die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen gewesen seien, greife die zulässige Quotenhaftungsklausel des Mietvertrages ein, wonach die Mieter 60 % der veranschlagten Kosten zu tragen hätten, wobei der Beginn des Mietverhältnisses mit der letzten Renovierung gleichgesetzt werde. Ferner schuldeten die Mieter der Beschwerdeführerin zwei Monatsmieten (abzüglich einer 45%-igen Minderung wegen Mietmängeln) für den Zeitraum, in dem ein Vermieter im Falle unterlassener Schönheitsreparaturen überlegen könne, ob er selbst die Schönheitsreparaturen durchführen lasse oder die Wohnung unrenoviert weitervermiete. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz angemessener Gutachterkosten sei durch Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch erloschen; Gutachterkosten, die über den Kautionsrückzahlungsanspruch hinausgingen, könnten nicht verlangt werden, zumal nicht ersichtlich sei, wie ein Malermeister, dem Fachkunde unterstellt werden könne, für die Feststellung von Schäden in einer Wohnung eine volle Arbeitswoche verbringen könne. In dieser Zeit führe ein kompetenter Malerfachbetrieb die Malerarbeiten selbst aus. Gegen dieses Urteil legten S. und W. Berufung sowie die Beschwerdeführer Anschlussberufung beim Landgericht Berlin ein - 64 S 312/01 -. Die vormaligen Mieter führten insoweit an, die Beschwerdeführerin könne sich im Hinblick auf § 242 BGB nicht auf die Quotenklausel berufen, weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, ihre Abwohnspuren während der vierjährigen Mietzeit durch Kosten sparende Eigenleistung zu beseitigen. Denn die Beschwerdeführerin habe die grundlegenden Vorarbeiten hierzu nicht durchgeführt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten ermögliche nicht ansatzweise festzustellen, was der theoretisch nach der Quotenklausel auf sie entfallende Renovierungsaufwand wäre, wenn sich die Wohnung bei Mietende in einem für die Mieter renovierungsfähigen Zustand befunden hätte. Die Beschwerdeführerin wies auf ihrer Ansicht nach einschlägige Entscheidungen der 64. Kammer des Landgerichts hin. Ferner berief sie sich zum Beweis dessen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls für die Monate April bis Juni 2000 die vormaligen Mieter nicht mehr zu einer Mietminderung wegen Mängeln der gesamten Wohnanlage berechtigt gewesen seien, weil die Mängel bis März 2000 beseitigt worden seien, auf das Zeugnis des S., des Geschäftsführers der das Gemeinschaftseigentum verwaltenden B. GmbH. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2002, zu welcher der Zeuge S. geladen worden war, stellten die Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten ausweislich des Terminsprotokolls ihre Anträge aus den Schriftsätzen, und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin berief sich zum Beweis für die Kosten der Vorarbeiten zur Beseitigung der Vorschäden auf das Zeugnis des Sachverständigen H. Anschließend verhandelten die Verfahrensbevollmächtigten zur Sache. Der Zeuge S. wurde nicht angehört. Mit Urteil vom gleichen Tag, dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2002 zugestellt, änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil und wies die Klage gegen S. und W. ab, während es die Berufung der Beschwerdeführerin zurückwies. Durch die unsachgemäßen Arbeiten der Mieter an den Fenstern und Türen sei kein zusätzlicher Schaden entstanden, weil nach deren unbestrittenem Vortrag die Türen und Fenster bereits bei Abschluss des Mietvertrages bzw. Übergabe der Mietsache in einem desolaten Zustand gewesen seien. Dann sei aber kein Ersatz für Lackarbeiten geschuldet. Die über gewöhnliche Malerarbeiten hinausgehende Beseitigung so genannter „Untergrundschäden“ an Holz, Putz oder Mauerwerk gehöre ohnedies nicht zu den Schönheitsreparaturen, sondern obliege dem Vermieter auf dessen Kosten. Wenn aber die Beschwerdeführerin diese Schäden hätte beseitigen müssen, sei der unsachgemäße Anstrich als weiterer Schaden nicht kausal, da die erforderlichen Arbeiten (Abschleifen, Neuanstrich) ohnedies zu erbringen gewesen seien. Selbst wenn man sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stelle, dass S. und W. jedenfalls zum Ersatz der Kosten des Streichens verpflichtet gewesen seien, verhelfe dies der Beschwerdeführerin nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Denn dieser Schaden sei der Höhe nach nicht ausreichend dargetan und auch aufgrund des Gutachtens nicht zu ermitteln, da der Sachverständige in seinen ermittelten Kosten immer die erheblichen Vorarbeiten am Untergrund berücksichtigt habe, ohne dass aus-scheidbare Kosten für das Streichen im Gutachten erwähnt seien. Die unstreitige Forderung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen für Küche und Bad sei durch mieterseitige Aufrechnung mit einem Teilbetrag des Kautionsrückzahlungsanspruchs erloschen. Wegen der übrigen Arbeiten, für die das Amtsgericht die Quotenklausel zugrunde gelegt habe, sei die Berufung der vormaligen Mieter ebenfalls erfolgreich. Zwar bestünden gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Quotenklausel keine Bedenken, selbst vor dem Hintergrund, dass den ehemaligen Mietern eine unrenovierte Wohnung überlassen worden sei. Da jedoch ein erheblicher Teil der vom Sachverständigen gerügten Mängel bereits bei Abschluss des Mietvertrages bestanden habe, was die Beschwerdeführerin zumindest in zweiter Instanz aufgrund der durchgeführten erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mehr bestreite, sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurückzugreifen. Danach könne der Beschwerdeführerin ein anteiliger Betrag zugesprochen werden, der sich entweder nach dem Verhältnis der Mietdauer zur Gesamtdauer der zurückliegenden letztmals ausgeführten Schönheitsreparaturen bestimme oder sich auf 60 % der üblicherweise anfallenden Arbeiten (im Wesentlichen entweder Tapezieren oder Streichen) belaufe. Beides könne im Ergebnis mangels ausreichender Darlegungen nicht ermittelt werden, weshalb sich der Quotenschaden der Höhe nach nicht feststellen lasse. Denn die Beschwerdeführerin habe nicht vorgetragen, wann die letzten Schönheitsreparaturen tatsächlich ausgeführt worden seien, weshalb die Ermittlung des Quotenschadens nach der ersten Alternative nicht möglich sei. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutachten sei ebenfalls nicht geeignet, einen Quotenschaden - nach der zweiten Alternative - zu ermitteln oder auch nur zu schätzen. Denn in dem Gutachten seien alle erforderlichen Arbeiten für eine Schadensposition stets zusammen erfasst und ausgewiesen, weshalb die Kosten für die üblicherweise anfallenden Arbeiten nicht ausscheidbar seien. Alle Positionen enthielten auch die von den vormaligen Mietern nicht geschuldeten Vorarbeiten an der Bausubstanz (wie z.B. Vorarbeiten am Holz; Entfernen der alten, unsachgemäß geklebten Tapete). Die Beschwerdeführerin sei auf diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2002 hingewiesen worden, nachdem die vormaligen Mieter die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zitiert und die Erwägungen auch zu ihrem eigenen Vortrag gemacht hätten. Da die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung keine weitere Erklärungsfrist begehrt, sondern sich auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt eingelassen habe, sei ihr keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen. Der Beweisantritt der Beschwerdeführerin, wonach der sachverständige Zeuge H. zu den Kosten erforderlicher Vorarbeiten nähere Ausführungen machen könne, sei für die Entscheidung unbeachtlich. Denn die Vernehmung des Zeugen setze zunächst einen Vortrag der Beschwerdeführerin darüber voraus, was ihrer Meinung nach durch den Zeugen bestätigt und damit erwiesen werde solle. Daran fehle es jedoch. Die Bezugnahme auf ein Beweismittel ersetze diesen Vortrag nicht. Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie jedenfalls keinen ihr entstandenen Schaden dargetan habe. Denn es fehle am Vortrag, dass Mietinteressenten für die Wohnung vorhanden gewesen seien, die nur aufgrund deren Zustandes von einer Anmietung Abstand genommen hätten. Eines derartigen Vortrages oder zumindest der Darlegung, dass eine unverzügliche Weitervermietung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge möglich gewesen wäre, hätte es zur Darlegung des Schadensersatzanspruches bedurft. Die von der Beschwerdeführerin weiterhin geltend gemachten Gutachterkosten stellten bereits dem Grunde nach keinen ersatzfähigen Schaden dar. Denn der Mieter müsse die Kosten eines vom Vermieter beauftragten Sachverständigen zur Feststellung von Schäden nach Beendigung des Mietverhältnisses nur dann erstatten, wenn nach Art und Umfang der Schäden die Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich sei. Daran fehle es vorliegend wegen der umfassenden Feststellungen im Wohnungsbesichtigungsprotokoll vom 29. März 2000. Mit ihrer am Montag, den 22. April 2002, gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Landgericht hätte im Sinne der ihm obliegenden sorgsamen Verfahrensleitung bereits lange vor dem Verhandlungstermin darauf hinweisen müssen, dass es die Kosten des Sachverständigen H. für nicht ausreichend detailliert erachte; dies sei bereits deshalb geboten gewesen, weil der Beschwerdeführerin aus den von ihr geführten und auch zitierten Verfahren die bis dato ständige Rechtsprechung der Kammer, wonach ein Mieter, wenn er bestimmte Schönheitsreparaturen zu erbringen habe, auch stets die entsprechenden Vorarbeiten zu leisten habe, bekannt gewesen sei. Insbesondere habe sich die Kammer bereits mehrfach mit gleichartigen Gutachten des Sachverständigen H. auseinandergesetzt und diese stets für ausreichend erachtet. In diesem Zusammenhang sei auch die Ladung des Zeugen zum Termin zu beachten, welche zeige, dass die Kammer die Akte bereits durchgearbeitet und ermittelt habe, worauf es ihr ankomme. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte sie mitteilen können und müssen, dass zum Verhandlungstermin noch eine genauere Einzelpreisaufschlüsselung erforderlich sei. Bei der Ladung eines Zeugen sei davon auszugehen, dass es auf dessen Aussage auch ankomme, was nicht der Fall wäre, wenn der Anspruch schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt wäre. Insofern habe die Beschwerdeführerin auch keine Veranlassung gesehen, ihren Vortrag hinsichtlich der Renovierungskosten weiter aufzuschlüsseln. Wie sich aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2000 entnehmen lasse, habe diese sich im Übrigen schon erstinstanzlich hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte auf das Zeugnis des Sachverständigen H. bezogen. Im Rahmen von dessen Vernehmung hätte man sich auch darlegen lassen können, wie sich die Gesamtkosten auf die einzelnen Arbeitsschritte verteilten. Auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre in Betracht gekommen. Schließlich gebe es auch noch die Möglichkeit der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO, zumal die 64. Zivilkammer des Landgerichts über erhebliche Sachkenntnis verfüge und daher in etwa wisse, in welchem Verhältnis sich die einzelnen Arbeitsschritte kostenmäßig aufteilten. Wenn das Landgericht die Beschwerdeführerin erst im Verhandlungstermin mit einer plötzlichen Änderung seiner Rechtsprechung überrasche, genüge dies nicht der in § 139 ZPO statuierten Prozessleitungspflicht. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf das Zeugnis des Sachverständigen H. bezogen habe, von dem das Gutachten stamme und der am besten über die Einzelpreise Bescheid wisse. Das Gericht könne sich nicht einfach auf den formalistischen Standpunkt zurückziehen, der Beweisantrag genüge nicht den Anforderungen. Formalien des Beweisrechts seien kein Selbstzweck und dürften nicht über der sorgfältigen Bearbeitung eines Rechtsstreits stehen, insbesondere dann nicht, wenn das Gericht selbst völlig unerwartet mit einem rechtlichen Gesichtspunkt aufwarte und im Anschluss ein Überraschungsurteil verkünde. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspricht nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung, die sich aus § 50 VerfGHG ergeben und innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Frist zu erfüllen sind. § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts ergibt. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschlüsse vom 28. September 2000 - VerfGH 55/00, 55 A/00 - und vom 22. März 2001 - VerfGH 63/00 -; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 13, 132 ; 28, 17 ). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde ist mithin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ). Nur wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht sie nicht bereits vor dem Verhandlungstermin darauf hingewiesen habe, dass es das Gutachten des Sachverständigen H. für nicht ausreichend detailliert erachte, sie in der mündlichen Verhandlung stattdessen mit einer plötzlichen Änderung seiner Rechtsprechung überrascht habe und ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin hat insoweit zum einen nicht dargelegt, warum das landgerichtliche Urteil insgesamt auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen könnte. Die erhobene Rüge betrifft ausschließlich die Frage des Renovierungsaufwandes für diejenigen Räume, bezüglich derer nach Ansicht des Landgerichts die Quotenregelung zugrunde zu legen war. Soweit das Landgericht darüber hinaus einen Anspruch der Beschwerdeführerin wegen schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Fenster und Türen verneint hat, beruht dies auf den gerichtlichen Feststellungen, Türen und Fenster hätten sich nach dem unbestrittenen Vortrag der vormaligen Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages in einem beschädigten Zustand befunden. Bei den folgenden Ausführungen des Landgerichts, ausscheidbare Kosten für das Streichen seien nicht ausreichend dargetan und auch aufgrund des Gutachtens nicht zu ermitteln, handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung, die das Urteil insoweit nicht trägt. Hinsichtlich der im Zivilverfahren von den vormaligen Mietern nicht bestrittenen Kosten für Küche und Bad ging das Landgericht von einem Forderungsverlust durch teilweise Aufrechnung der Mieter mit ihrem Kautionsrückzahlungsanspruch aus. Einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nutzungsentschädigung verneinte das Landgericht bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin keinen ihr entstandenen Schaden dargetan habe; eine Erstattung der Gutachterkosten lehnte das Landgericht ab, weil die Begutachtung der Schäden durch einen Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei. Da mithin das angegriffene Urteil nur zu einem Teil auf der von der Beschwerdeführerin gerügten Vorgehensweise des Landgerichts beruhen kann und weitere geltend gemachte Ansprüche der Beschwerdeführerin mit von der Frage der Substantiiertheit des Sachverständigengutachtens unabhängigen und eigenständig tragenden Erwägungen des Landgerichts verneint worden sind, hätte es im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens näherer Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ursächlichen Verknüpfung zwischen der geltend gemachten Gehörsverletzung und der angegriffenen Entscheidung insgesamt bedurft. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch nicht ausreichend dargelegt, was sie hinsichtlich des vom Landgericht nach der Quotenregelung behandelten Schadensersatzanspruchs bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Soweit sie rügt, das Landgericht habe sie nicht bereits lange vor dem Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass das Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Ausscheidbarkeit der Kosten für die von den Mietern nicht geschuldeten Vorarbeiten unsubstantiiert sei, führt sie nicht ausdrücklich an, was sie bei entsprechendem richterlichen Hinweis vorgetragen hätte und zu welchem Ergebnis das Landgericht dann ihrer Meinung nach hätte kommen müssen. Das Urteil des Landgerichts kann jedoch nur dann auf der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen, wenn die Beschwerdeführerin bei nach ihrer Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs etwas vorgetragen hätte, das zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts geführt hätte, also etwa zu einer Beweiserhebung oder zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Urteil. Dazu bedurfte es nach Auffassung des Landgerichts zunächst eines substantiierten Vortrags der Beschwerdeführerin. Ein solcher Vortrag fehlt, obwohl er auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zum Nachweis des Beruhenserfordernisses notwendig ist (vgl. hierzu den grundlegenden Beschluss vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 52/00 -). Soweit dem Vortrag der Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu entnehmen sein sollte, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts vor dem Verhandlungstermin eine Einzelpreisaufschlüsselung der vom Gutachter veranschlagten Schadenspositionen vorgenommen hätte, fehlt es an detailliertem Vortrag dazu, wie diese Aufteilung ausgesehen hätte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Unterlassen eines Hinweises vor dem Verhandlungstermin kausal für die ablehnende Entscheidung des Landgerichts war. Im Zivilprozess dient gerade die mündliche Verhandlung dazu, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und ggf. ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen zu ergänzen und Beweismittel zu bezeichnen (vgl. § 139 ZPO; Beschluss vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 52/00 -). Weist das Gericht die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf einen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt hin, auf den es seine Entscheidung stützen will, so besteht für die betroffene Partei grundsätzlich Gelegenheit, sich noch im Termin rechtliches Gehör zu verschaffen, ihr Vorbringen der neuen Sachlage anzupassen und - soweit erforderlich - ergänzend zur Sach- und Rechtslage vorzutragen. Dementsprechend sind der Prozessbevollmächtigte sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2002 auf die fehlende Ausscheidbarkeit der von den vormaligen Mietern nach Ansicht des Landgerichts nicht geschuldeten Vorarbeiten in dem Gutachten des Sachverständigen H. hingewiesen worden, begehrten daraufhin allerdings keine weitere Erklärungsfrist, sondern ließen sich auf den vom Landgericht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt ein. Dies ergibt sich insbesondere aus dem landgerichtlichen Urteil und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Daher ist auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht der unterbliebene Hinweis vor dem Verhandlungstermin, sondern allenfalls die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Erklärungsfrist begehrt hat, kausal für einen Teil der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts. Soweit das Landgericht dem Beweisantritt der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, beruhte dies auf Gründen des formellen Rechts, da die Vernehmung des sachverständigen Zeugen H. nach Ansicht des Landgerichts zunächst einen Vortrag der Beschwerdeführerin darüber voraussetzte, was durch den Zeugen bestätigt und erwiesen werden solle (vgl. hierzu auch Beschlüsse vom 14. Oktober 1999 - VerfGH 115/98 -, vom 18. Mai 2000 - VerfGH 117/98 - und vom 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 -). Eine solche Entscheidung des einfachen Rechts ist jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 , vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 - und vom 25. Juli 2002 - VerfGH 83/02, 83 A/02 -; st. Rspr.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.