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Beschluss

182/03, 182 A/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0823.182.03.0A
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Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 182/03 verbunden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigen sich auch die beiden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 182/03 verbunden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigen sich auch die beiden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Straffestsetzung in dem gegen ihn ergangenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 2003 sowie gegen die Zurückweisung seiner hiergegen gerichteten Revision als offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers war durch im Schuldspruch rechtskräftige vorhergehende Strafurteile festgestellt worden, dass er wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, falscher Verdächtigung und Diebstahls zu bestrafen war. In dem folgenden durch das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin in der Tatsacheninstanz abgeschlossenen Verfahren ging es nur noch um die Strafhöhe. Das Amtsgericht Tiergarten hatte insoweit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und für den Diebstahl auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € erkannt. Das Landgericht änderte in dem angegriffenen Urteil das Strafmaß auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe auf 2 € ab. Die hiergegen gerichtete Revision verwarf das Kammergericht mit dem angegriffenen Beschluss als offensichtlich unbegründet. Mit der Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, dass die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Strafverfahren, des Willkürverbots sowie seines Grundrechts auf rechtliches Gehör darstellten. Das Verfahren habe sich über mehr als vier Jahre hingezogen, ohne dass er als Angeklagter dies zu vertreten habe. Diese überlange Verfahrensdauer hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Weiterhin hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen, dass er für die telefonische Bombendrohung während des Strafvollzugs mit einer empfindlichen Arreststrafe belegt worden sei. Sein diesbezüglicher Vortrag sei in beiden Instanzen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aus der Verfassung von Berlin durch die angegriffenen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Soweit gerichtliche Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren - ähnlich wie eine Revisionsinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren, vielmehr kann der Verfassungsgerichtshof nur einschreiten, wenn die Grenze zur Willkür überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung des Fachgerichts schlechthin nicht nachvollziehbar ist und nahe legt, dass das Gericht sich von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Landgericht hat die beiden Gesichtspunkte, aus denen der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin herleitet, gesehen und im Rahmen des einfachen Rechts berücksichtigt. Es hat festgestellt, dass die Bombendrohung vom 23. März 1999 durch einen vierzehntägigen Arrest geahndet wurde und dies ausdrücklich auch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Es hat sich weiterhin mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe sei unter dem Aspekt der überlangen Verfahrensdauer zu reduzieren. Insoweit ist es allerdings der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt, dass das Verfahren unangemessen lang gedauert habe. Auch das Revisionsgericht hat den entsprechenden Revisionsvortrag des Beschwerdeführers geprüft und beschieden. Ob die entsprechenden Entscheidungen gemessen am einfachen Recht richtig oder falsch sind, hat der Verfassungsgerichtshof nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab nicht zu prüfen und zu entscheiden. Dass die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die vom Beschwerdeführer für verletzt gehaltenen Verfassungsrechte unberücksichtigt gelassen oder in ihrem Gehalt vollständig verkannt haben, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat hierzu im Einzelnen auch nichts vorgetragen. Der bloße Verweis darauf, dass nach der Kommentar-Literatur die Gerichte im Einzelfall verpflichtet sind zu entscheiden, wann eine überlange Verfahrensdauer strafmildernd wirkt, vermag einen Verfassungsverstoß nicht zu begründen, wenn die Gerichte diesen Gesichtspunkt gesehen und entschieden haben - wenn auch anders, als der Beschwerdeführer es für richtig hält. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.