Beschluss
184/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0706.184.03.0A
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Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2003 - soweit es die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages über 22,92 € hinaus verurteilt - und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Oktober 2003 - beide: 207 C 668/02 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2003 - soweit es die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages über 22,92 € hinaus verurteilt - und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Oktober 2003 - beide: 207 C 668/02 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Durch Mietvertrag vom 18. Dezember 1999 hatte die Beschwerdeführerin von der Beteiligten zu 2) eine 73,5 qm große Altbau-Hinterhauswohnung in Berlin- ab 1. Januar 2000 gemietet. Der Vertrag wurde zum 31. August 2002 mieterseitig gekündigt und die Wohnung am 2. September 2002 zurückgegeben. Im Mietvertrag hatte die Beschwerdeführerin die Schönheitsreparaturen übernommen; im Übrigen war zwischen den Parteien dazu eine so genannte Quotenklausel wie folgt vereinbart worden: “Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %; dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen läßt.“ Mit ihrer Klage begehrte die Beteiligte zu 2) im Ausgangsverfahren von der Beschwerdeführerin den unstreitig nicht gezahlten Mietzins für Juli 2002 in Höhe von 527,41 €. Die Forderung setzte sich zusammen aus der Nettokaltmiete von 466,80 € und einem Nebenkostenvorschuss in Höhe von 168,74 € abzüglich eines Teilbetrages in Höhe von 108,13 € aus einem der Beschwerdeführerin unstreitig zustehenden Kautionsguthabens von 623,52 €. Die Beteiligte zu 2) ließ vortragen, der restliche Betrag aus dem Kautionsguthaben in Höhe von 515,39 € stehe der Beschwerdeführerin zur Verrechnung mit der Juli-Miete nicht zu. Sie schulde der Beteiligten zu 2) aus der vereinbarten Quotenklausel einen Betrag in Höhe von 465,39 €, nämlich 40 % von 1.163,47 €, die ein Malereibetrieb gemäß Voranschlag vom 8. September 2002 für die Renovierung der Wohnung - soweit die Beschwerdeführerin nicht einige Räume unstreitig unmittelbar vor Rückgabe der Wohnung schon renoviert hatte - berechnet habe. Außerdem schulde die Beschwerdeführerin 50 € für die Reinigung eines verschmutzt zurückgelassenen Backofens. Die Beteiligte zu 2) habe daher durch Schreiben vom 17. September 2002 in Höhe von zusammen 515,39 € gegen das Kautionsguthaben die Aufrechnung erklärt. Die Beschwerdeführerin leugnete, dass der Beteiligten zu 2) aus der Quotenklausel, die sie u. a. wegen Verstoßes gegen § 9 AGB für unwirksam hielt, ein Zahlungsanspruch zustünde, und bestritt, den Backofen verschmutzt zurückgegeben zu haben. Sie trug vor, alle in dem Kostenvoranschlag vom 10. September 2002 enthaltenen Schönheitsreparaturen, die die Beteiligte zu 2) der Berechnung der von ihr beanspruchten Quotenklauselforderung zugrunde gelegt habe, im Oktober 2001, also bei Rückgabe der Wohnung nicht länger als ein Jahr zurückliegend, selbst zusammen mit den Zeugen L., G. und S., auf die sie sich zum Beweis berief, vorgenommen zu haben. Die Aufrechnungserklärung der Beteiligten zu 2) vom 17. September 2002 sei daher ins Leere gegangen. Ein Anspruch, gegen den sie das Kautionsguthaben verrechnen konnte, habe ihr nicht zugestanden. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr ihrerseits durch Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. September 2002 das ihr zustehende Kautionsguthaben gegen den Anspruch auf Zahlung der Juli-Miete 2002 aufgerechnet, so dass die Klage abzuweisen sei. Das Amtsgericht wies mit Urteil vom 7. Mai 2003 die Klage ab. Zwar sei die Quotenklausel wirksam vereinbart worden und stehe der Beteiligten zu 2) daher grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von 465,39 €, nämlich ein Kostenanteil in Höhe von 40 % an den im Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen zu; auch sei sie berechtigt, einen Betrag in Höhe von 50 € als Reinigungspauschale für den verschmutzten Backofen zu berechnen. Der Klage sei jedoch deswegen nicht stattzugeben, weil der Anspruch auf Zahlung der Miete für Juli 2002 durch die Aufrechnung der Beschwerdeführerin vom 24. September 2002 erloschen sei. Auf die Aufrechnungserklärung der Beteiligten zu 2) vom 17. September 2002 ging das Gericht nicht ein. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 erhob die Beteiligte zu 2) die Rüge nach § 321 a ZPO und beantragte, den Prozess fortzuführen. Das Gericht habe den Vortrag der Beteiligten zu 2), dass sie bereits am 17. September 2002 die Aufrechnung der offenen Juli-Miete gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch erklärt habe, in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und daher das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt. Durch Urteil vom 6. August 2003 hob das Amtsgericht sein Urteil vom 7. Mai 2003 auf und verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 527,41€ nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 12. November 2002. Das vorausgegangene Urteil sei aufzuheben, da es darauf beruhe, dass das Gericht die Aufrechnungserklärung der Beteiligten zu 2) vom 17. Dezember 2002 nicht berücksichtigt habe. Bei Berücksichtigung dieser Aufrechnungserklärung ergäbe sich, dass für die nachfolgende Aufrechnungserklärung der Beschwerdeführerin kein Kautionsguthaben mehr zur Verfügung gestanden habe. Im Übrigen nahm das Gericht auf seine Begründung in dem vorausgegangenen Urteil Bezug. Mit Schriftsatz vom 22. August 2003 rügte nunmehr die Beschwerdeführerin die neuerliche Entscheidung des Amtsgerichts nach § 321 a ZPO. Das Gericht habe ihren unter Beweis gestellten Vortrag, dass sie sämtliche Schönheitsreparaturen, die die Beteiligte zu 2) der Berechnung ihres vermeintlichen Quotenanspruchs zugrunde gelegt habe, im Oktober 2001 ausgeführt habe, begründungslos übergangen. Es habe daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gehör vor Gericht verletzt. Durch Beschluss vom 8. Oktober 2003 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des Prozesses zurück. Die Frage der Durchführung von Schönheitsreparaturen sei bereits in dem Urteil vom 7. Mai 2003 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführlich und abschließend erörtert worden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben. Hiergegen und gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 6. August 2003 wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 VvB und Art. 15 Abs. 1 VvB. Nach der zwischen den Parteien des Mietvertrages vereinbarten Quotenklausel habe ein Erstattungsanspruch nur entstehen können, soweit die mieterseitig zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen bei Auszug mehr als ein Jahr zurücklagen. Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass sie alle Schönheitsreparaturen, die die Beteiligte zu 2) der Berechnung ihres Erstattungsanspruchs nach Maßgabe eines vorliegenden Kostenvoranschlags zugrunde gelegt habe, im Oktober 2001 durchgeführt habe. Sie habe dafür durch die Benennung von drei Zeugen Beweis angetreten. Das Gericht habe Vortrag und Beweisangebote trotz ihrer Erheblichkeit unberücksichtigt gelassen und also das verfassungsrechtlich geschützte Gehörsrecht der Beschwerdeführerin verletzt. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Beteiligte zu 1) hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Beteiligte zu 2) hält Vortrag und Beweisangebot der Beschwerdeführerin für unsubstantiiert. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Das Recht auf Gehör vor Gericht gewährleistet dem Betroffenen nicht nur, sich vor einer Entscheidung, die ihn betrifft, zur Sach- und Rechtslage zu äußern, sondern dem Äußerungsrecht der Beteiligten entspricht auch die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ). Zwar spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass ein Gericht der Verpflichtung, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen, auch nachgekommen ist. Auch ist das Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen (Beschluss vom 18. Mai 2000 - VerfGH 117/98 -), was namentlich dann gilt, wenn das Gericht einen Vortrag einschließlich Beweisantrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält (Beschluss vom 14. Oktober 1999 - VerfGH 115/98 -). Das Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr spricht auch insoweit grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass es seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags nachgekommen ist. Eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht kann daher vom Verfassungsgerichtshof nur festgestellt werden, wenn sich diese aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn ein Gericht einen ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrag bzw. ein solches Beweisangebot begründungslos übergeht. So liegt der Fall hier. Nach der zwischen den Parteien vereinbarten so genannten Quotenklausel konnte ein Erstattungsanspruch der Beteiligten zu 2) für solche Schönheitsreparaturen nicht entstehen, die die Beschwerdeführerin bereits während des letzten Jahres vor Rückgabe der Wohnung durchgeführt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte im Ausgangsverfahren in ihren Schriftsätzen vom 4. Februar und 27. März 2003 u. a. vorgetragen, sie habe im Kinderzimmer, Flur und Schlafzimmer die Wände, die Decken, die Heizkörperrohre und die Scheuerleisten neu gestrichen bzw. lackiert. Gleiches gelte für die Lamellentüren im Kinderzimmer und dem Flur. Alle Arbeiten seien sach- und fachgerecht ausgeführt worden. Zum Beweis dafür hat sie sich auf das Zeugnis der L., des G. und des S. berufen, die bei den Renovierungsarbeiten anwesend gewesen seien bzw. selbst geholfen hätten. Im Schriftsatz vom 27. März 2003 hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, den Backofen in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand zurückgegeben zu haben. Er sei von der Zeugin L. gründlich gesäubert worden. Auch insoweit hat sie sich auf die vorgenannten Zeugen berufen. Dieser Vortrag und das ihn begleitende Beweisangebot waren entscheidungserheblich. Soweit die Beschwerdeführerin Schönheitsreparaturen innerhalb Jahresfrist vor Rückgabe der Wohnung ordnungsgemäß durchgeführt hatte, konnte der Beteiligten zu 2) ein Anspruch aus der Quotenklausel nicht erwachsen. Wenn der Backofen in gesäubertem Zustand zurückgegeben worden war, konnte der Beteiligten zu 2) kein Schadensersatz für Reinigungskosten zustehen. Indem das Amtsgericht den entsprechenden Vortrag und das ihn begleitende Beweisangebot begründungslos ignorierte, verletzte es die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gehör vor Gericht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 2) war der Vortrag der Beschwerdeführerin auch nicht unsubstantiiert, sondern ausreichend verständlich und genau. Die Beschwerdeführerin hat zwar nicht im Einzelnen vorgetragen, dass sie bei der Lackierung der Holzteile auch die zugehörigen Vorarbeiten (Schleifen und Vorstreichen) durchgeführt habe. Insoweit genügt es jedoch, dass sie eine fach- und sachgerechte Durchführung aller Renovierungsarbeiten behauptete. Soweit das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 22,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2002 verurteilt hat, ist seine Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 2) hat ihrem Anspruch aus der Quotenklausel gemäß Position 13 des Kostenvoranschlags vom 10. September 2002 auch das Streichen von 9,48 qm Decken- und Wandfläche in der Kammer der Wohnung zu einem Gesamtpreis von 49,39 € plus 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 7,90 €, zusammen daher in Höhe von 57,29 € zugrunde gelegt. Davon 40 % ergeben 22,92 €. Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen, dass sie die Decken- und Wandflächen der in der Wohnung befindlichen Kammer im Oktober 2001 oder sonst binnen Jahresfrist vor Rückgabe gestrichen habe. Insoweit ist das Amtsgericht daher zu Recht von einem unstreitigen Vortrag der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Einer Entscheidung über die Rüge der Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB bedurfte es angesichts des festgestellten Verfassungsverstoßes nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Der Prozesskostenhilfeantrag hat sich mit dieser Kostenlastentscheidung erledigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.