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Beschluss

71/03, 71 A/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0528.71.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer zu 2. reiste am 7. April 1995, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 1., und ihr gemeinsames, im Jahr 1989 geborenes Kind, die Beschwerdeführerin zu 3., reisten am 9. Mai 1995 als Staatsangehörige der russischen Föderation mit einem Besuchsvisum in das Bundesgebiet ein. Unter Vorlage von Personenstandsunterlagen beantragten die Beschwerdeführer am 11. Mai 1995 beim Landeseinwohneramt Berlin die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem angeblichen Vater der Beschwerdeführerin zu 1., Herrn K., welcher als jüdischer Kontingentflüchtling mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Berlin lebt. Daraufhin erhielten die Beschwerdeführer zunächst Aufenthaltsbefugnisse bis zum 10. Mai 1997, die am 6. Mai 1997 bis zum 6. Mai 1999 verlängert wurden. Zwischenzeitlich hatte sich im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens herausgestellt, dass Herr K. nicht der leibliche Vater der Beschwerdeführerin zu 1. ist und die Beschwerdeführer insoweit vermutlich teilweise falsche Urkunden vorgelegt hatten. Nachdem für den 22. August 2000 bei der Beschwerdeführerin zu 1. eine Blutentnahme vorgesehen war, um ihre Abstammung festzustellen, reichte diese mit Schriftsatz vom 23. August 2000 beim Landeseinwohneramt einen Adoptionsbeschluss vom 21. Mai 1968 ein und trug vor, sie sei seinerzeit durch Herrn K. adoptiert worden. Durch am 4. September 2000 zugestellte Bescheide vom 30. August 2000 wies das Landeseinwohneramt die Beschwerdeführer zu 1. und 2. nach vorheriger Anhörung gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte die zuvor gestellten Anträge aller Beschwerdeführer auf weitere Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen ab und drohte ihnen die Abschiebung an, sofern sie nicht bis zum 29. September 2000 freiwillig ausreisten. Die von den Beschwerdeführern zur Antragstellung vorgelegten Urkunden wiesen Fälschungsmerkmale auf, und die spätere Angabe der Adoption der Beschwerdeführerin zu 1. sei zum einen nicht glaubhaft und führe im Übrigen nicht zum Beweis der jüdischen Volkszugehörigkeit. Über die hiergegen rechtzeitig eingelegten, noch nicht begründeten Widersprüche der Beschwerdeführer ist bislang noch nicht entschieden worden. Den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche wies das Verwaltungsgericht Berlin nach vorheriger Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 15. Mai 2001 zurück - VG 24 A 533.00 -. Der Antrag sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, soweit er sich gegen die Ausweisungsentscheidungen richte, da die sofortige Vollziehung der Ausweisungen nicht angeordnet worden sei und mithin der Widerspruch bereits von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung entfalte. Hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigungen habe der Antrag keinen Erfolg, da das gesetzlich vermutete Vollzugsinteresse (§ 72 Abs. 1 AuslG, § 80 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 AGVwGO Berlin) das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1. und 2. überwiege. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigungen begegne keinen rechtlichen Bedenken, da den Antragstellern zu 1. und 2 bereits wegen der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne. Durch die Ausweisung der Antragsteller zu 1. und 2. werde diese Sperrwirkung auch ausgelöst, da sich die Ausweisung bei summarischer Prüfung gemäß §§ 45, 46 Nr. 2 i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG als rechtmäßig erweise. Die Antragsteller zu 1. und 2. hätten bei der Beantragung von Aufenthaltsgenehmigungen am 11. Mai 1995 falsche Angaben zur Abstammung der Antragstellerin zu 1. von K. gemacht. Des Weiteren gäben die von den Antragstellern zu 1. und 2. vorgelegten bzw. bei ihnen aufgefundenen Heiratsurkunden Anlass zu der Vermutung, dass diese Urkunden gefälscht seien. Der Vortrag über die angebliche Adoption wiederum sei offenbar nur zu dem Zwecke erfolgt, einer drohenden Entlarvung zu begegnen. Ermessensfehler seien im Hinblick auf die Ausweisungen der Antragsteller zu 1. und 2. nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin zu 3. habe keinen Erfolg, da diese von ihren Eltern kein Aufenthaltsrecht ableiten könne und ein eigenes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich sei. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 19. Februar 2002 ab - OVG 8 SN 113.01 -. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt und überzeugend begründet, dass die Antragsteller zu 1. und 2. den Ausweisungstatbestand der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2, 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht hätten und daher zu Recht ausgewiesen worden seien. Sie hätten nämlich bei der Beantragung von Aufenthaltsgenehmigungen angegeben, Einreise und Aufenthalt seien zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Vater und Schwiegervater der Antragsteller zu 1. und 2., Herrn K., erfolgt, obwohl die Antragstellerin zu 1. weder von Herrn K. abstamme noch von ihm adoptiert worden sei. Vor diesem Hintergrund könne es sich bei der mit Schriftsatz vom 23. August 2000 vorgelegten Adoptionsurkunde nur um eine Fälschung, allenfalls um eine inhaltlich unrichtige, vermutlich „gekaufte“ Bescheinigung handeln, die keinen Beweiswert habe. Ob außerdem auch die unterschiedlichen Heiratsurkunden gefälscht seien, wie das Verwaltungsgericht mit beachtlichen Gründen ausgeführt habe, könne dahinstehen. Nachdem das gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung eingeleitete Strafverfahren durch das Amtsgericht Tiergarten von Berlin - 233 Ds 567/01 - am 8. Juli 2002 gegen Zahlung einer Geldbuße von jeweils 200,- Euro gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig und durch Beschluss vom 7. August 2002 endgültig eingestellt worden war, stellten die Beschwerdeführer am 13. August 2002 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 15. Mai 2001 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigungen - VG 29 A 303.02 -. Im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens sei der Ausweisungsgrund des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entfallen. Im Übrigen habe der jüdische Kontingentflüchtling K. im Mai 1968 die Antragstellerin zu 1. als seine Tochter adoptiert, und aufgrund dessen fühle diese sich dem jüdischen Glauben zugehörig. Falsche Angaben habe sie nicht gemacht. Auch der Antragsteller zu 2. stamme von einer jüdischen Mutter ab, die in Samara lebe. Jedenfalls würde eine Ausweisung der Antragsteller zu 1. und 2. und die hiermit verbundene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung die Antragstellerin zu 3. unverhältnismäßig hart treffen. Sie sei im Alter von 6 Jahren nach Deutschland gekommen, habe hier ihren Schulbesuch begonnen und besuche nunmehr das Gymnasium. Sie spreche fließend deutsch und sei in Berlin sozial und kulturell voll integriert. Russisch könne sie kaum lesen und schreiben und sich auch nur in einfacher Sprache verständigen. Seitdem sie vor kurzem von der Gefahr ihrer zwangsweisen Verbringung nach Russland erfahren habe, sei sie in ihrer seelischen Entwicklung traumatisiert. Sie benötige, wie sich auch aus einem Attest des Facharztes für Psychiatrie - Psychotherapie Dipl. med. L. vom 29. Juli 2002 ergebe, psychiatrische und therapeutische Behandlung. Die Antragstellerin zu 3. stehe zudem unter dem Schutz des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, was jedoch bei Erlass der Bescheide vom 30. August 2000 nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO auch dann angezeigt, wenn die Verwaltung trotz der im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsaktes gebotenen Beschleunigung die Hauptsacheentscheidung hinauszögere und dadurch für die Betroffenen eine unzumutbare Situation entstehe. In einem solchen Fall sei aus rechtsstaatlichen Gründen und wegen Art. 19 Abs. 4 GG in der Regel eine neue Entscheidung und die (Wieder-) Herstellung der aufschiebenden Wirkung erforderlich. Diesen Abänderungsantrag wies das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 durch den Berichterstatter als Einzelrichter zurück. Mit Beschluss vom 15. Mai 2001 habe die 24. Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Da es sich um dasselbe Verfahren handele, gelte der genannte Beschluss weiter. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO habe keinen Erfolg, da der Beschluss vom 15. Mai 2001 zu Recht das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes nach §§ 45 und 46 Nr. 2 AuslG bejahe. Die Antragsteller zu 1. und 2. hätten gegen die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verstoßen, indem sie bei der Vorsprache beim Antragsgegner am 11. Mai 1995 eine unrichtige Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 1. vorgelegt hätten. Die Urkunde sei schon nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller unrichtig, weil die Antragsteller nunmehr angäben, die Antragstellerin zu 1. sei von dem in der Urkunde als leiblichen Vater angegebenen K. adoptiert worden. Damit sei der Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt. Im Übrigen wäre den Antragstellern, auch wenn ihre nunmehrige Angabe zuträfe, K. habe die Antragstellerin zu 1. adoptiert, keine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen gewesen, denn nach den für die Aufnahme von jüdischen Emigranten maßgeblichen Regelungen (vgl. Teilerlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997) sei eine leibliche Abstammung von einem jüdischen Elternteil erforderlich (II Nr. 3 der Weisung). Eine Adoption könne allenfalls bei der Aufnahme unverheirateter Kinder, die im Haushalt des Aufnahmeberechtigten lebten - was hier nicht der Fall sei -, eine Rolle spielen. Neue Tatsachen, die die Änderung des Beschlusses der 24. Kammer vom 15. Mai 2001 rechtfertigen könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sei für das Ausweisungsverfahren grundsätzlich unerheblich; wie ausgeführt, liege ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG objektiv vor. Auch im Hinblick auf die psychosoziale Situation der Antragstellerin zu 3. sei eine Abänderung des Beschlusses nicht geboten. Zwar müsse der Antragsgegner im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG die Auswirkungen der Ausweisung der Antragsteller zu 1. und 2. auf die Antragstellerin zu 3. berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung der Kammer reichten die hier zugunsten der Antragstellerin zu 3. sprechenden Umstände für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung der Antragsteller zu 1. und 2. jedoch nicht aus. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Antragsteller sei nämlich grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die 1995 eingereisten Antragsteller nur bis zum 6. Mai 1999, also vier Jahre über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt hätten. Auch die mit der Rückkehr in die Russische Föderation verbundenen Schwierigkeiten insbesondere für die Antragstellerin zu 3. führten nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Antragstellerin zu 3. habe ihre ersten sechs Lebensjahre in Russland verbracht, so dass auch im Hinblick auf den ausschließlich in Deutschland erfolgten Schulbesuch von sieben Jahren eine Rückkehr noch zumutbar sei. Dies gelte auch für eventuelle psychische Schwierigkeiten. Denn der Aufenthalt der Antragsteller habe insgesamt auf einer Täuschung beruht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Familie über keine gesicherte wirtschaftliche Integration verfüge, sondern bis 1999 insgesamt Sozialhilfe in Höhe von 61.380,32 DM erhalten habe. Mit hiergegen gerichteter Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht rügten die Beschwerdeführer, dass der angefochtene Beschluss ohne einen förmlichen Beschluss der Kammer nach § 6 VwGO vom Einzelrichter erlassen worden war. In der Sache sei sehr wohl eine neue Tatsache i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend und glaubhaft gemacht worden, nämlich die Einstellung des gegen die Antragsteller zu 1. und 2 gerichteten Strafverfahrens. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2002 zu Unrecht auf den Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 ab und fordere eine leibliche Abstammung von einem jüdischen Elternteil, obwohl die Antragsteller bereits im Jahre 1995 aufgenommen worden seien und sich der Teilrunderlass nicht an die innerdeutschen Ausländerbehörden richte. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. sei das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 nicht ausreichend beachtet worden, und diese werde im Übrigen, wie sich aus einem Attest des Dipl. med. L. vom 11. November 2002 ergebe, durch die Verweigerung eines gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in der Bundesrepublik Deutschland besonders hart getroffen. Eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO sei auch bereits deshalb angezeigt, weil bislang noch nicht über die Widersprüche der Antragsteller entschieden worden sei. Mit Beschluss vom 25. März 2003 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Es könne offen bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einzelrichterübertragung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO im Verfahren VG 24 A 533.00 wirke für das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO weiter, zutreffe. Denn selbst wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtsirrig sein sollte, wäre der Senat an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert, weil die in § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführer hätten zudem die Zurückverweisung nicht beantragt. Die Einstellung des Strafverfahrens sei kein veränderter Umstand i. S. v. § 80 Abs. 7 VwGO, weil die auf §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2, 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützte Ausweisung eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfordere, die Einstellung des Strafverfahrens mithin ausländerrechtlich unerheblich sei. Die unrichtigen Angaben über die leibliche Abstammung der Antragstellerin zu 1. von K. würden durch die Einstellung des Strafverfahrens auch nicht geringfügig i. S. v. § 46 Nr. 2 AuslG. Ob die Antragstellerin zu 1. als Adoptivtochter des K. ein Aufenthaltsrecht nach den für die Aufnahme jüdischer Immigranten maßgeblichen Regelungen hätte beanspruchen können, sei für das vorliegende Abänderungsverfahren irrelevant. Denn abgesehen davon, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts darauf nicht tragend gestützt sei, hätte dies bereits im Verfahren VG 24 A 533.00 geltend gemacht werden können. Dies gelte ebenso für das Beschwerdevorbringen, hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. sei das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 nicht ausreichend beachtet worden. Dass der Antragstellerin zu 3. kein von ihren Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht zustehe, habe der Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2002 bereits entschieden. Ihre nach dem ärztlichen Attest vom 11. November 2002 angebliche Behandlungsbedürftigkeit ändere daran nichts, führe namentlich nicht zu einem Aufenthaltsrecht. Mit ihrer am 23. Mai 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB durch die Bescheide des Landeseinwohneramtes vom 30. August 2000 und durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2002 und des Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2003. Zugleich beantragen sie die Feststellung, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2001 unwirksam ist. Ferner begehren die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Bescheide des Landeseinwohneramtes verletzten die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 6, Art. 7, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 VvB. Eine Ausweisung gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. habe nicht ergehen dürfen, da zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme im Jahre 1997 die Weisung Nr. 81 des Landeseinwohneramtes vom 12. Dezember 1993 gegolten habe, welche in Nr. 2.1. bestimme, dass jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, die nach dem 10. November 1991 zwar erlaubt, aber lediglich mit Touristenvisum eingereist seien, jedoch in Berlin lebende als Kontingentflüchtlinge anerkannte Verwandte in auf- oder absteigender Linie hätten, gemäß § 30 Abs. 3 AuslG eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis erhielten. Der leiblichen Abstammung stehe deshalb eine Adoption der Beschwerdeführerin zu 1. gleich. Zu Unrecht stelle das Verwaltungsgericht auf den Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 ab und fordere eine leibliche Abstammung von einem jüdischen Elternteil. Hierbei sei verkannt worden, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 aufgenommen worden seien und somit schon aus zeitlichen Gründen der im Jahr 1997 ergangene Erlass des Auswärtigen Amtes keine Anwendung habe finden können. Im Übrigen wende sich der Teilrunderlass an die deutschen Auslandsvertretungen und nicht an die innerdeutschen Ausländerbehörden. Die Beschwerdeführerin zu 1. fühle sich aufgrund ihrer Annahme an Kindes Statt durch Herrn K. dem jüdischen Glauben zugehörig. Sie habe hinsichtlich ihrer Verwandtschaft keine falschen Angaben gemacht, da die von der Verwaltungsbehörde nicht widerlegte Adoption der leiblichen Abstammung gleichzustellen sei. Hinzu komme, dass auch der Beschwerdeführer zu 2. von einer jüdischen Mutter abstamme. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten sich deshalb einen Aufenthaltstitel nicht erschlichen. Die Ausweisungsverfügung sei ohne tragfähige Rechtsgrundlage ergangen, da die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldbuße von jeweils 200,- Euro handele es sich gemäß Ziff. 46.2.3.2. der Allgemeinen Vorschrift zum AuslG (AuslG-VwV) vorliegend um einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Deshalb habe das Landeseinwohneramt mit den Bescheiden vom 30. August 2000 die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer zu 1. und 2. verletzt. Die Verweigerung eines weiteren Aufenthaltsrechts treffe die Beschwerdeführer zu 1. und 2. in ihrer Menschenwürde (Art. 6 VvB) und ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 7 VvB). Seit 1995 lebten die Beschwerdeführer in Berlin und hätten sich integriert, die Beschwerdeführerin zu 3. gehe hier zur Schule. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB vor. Das Gebot des Gleichheitsgrundsatzes sei nicht beachtet. Die Adoption der Beschwerdeführerin zu 1. durch ihren in Berlin als Kontingentflüchtling lebenden jüdischen Vater stehe der leiblichen Abstammung gleich. Die Beschwerdeführerin zu 3. werde durch die Verweigerung eines gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in besonders harter Weise getroffen. Sie befinde sich seit ihrem 6. Lebensjahr in Deutschland, sei in Berlin aufgewachsen und besuche hier die Schule. Im Hinblick auf die schwere soziale Situation ihrer Familie leide sie unter einer depressiven Symptomatik, Angstgefühlen, Konzentrationsstörungen, schneller Ermüdung, Müdigkeit und Durchschlafstörungen. Aus ärztlicher Sicht könne im Falle einer Abschiebung die Verschlechterung ihres Zustandes bis hin zum Suizid führen. Gerügt werde die Verletzung von Art. 12 VvB. Ehe und Familie stünden unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Besonders zu beachten sei hierbei auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 12. November 1989. Die Beschwerdeführerin zu 3. stehe unter dem Schutz dieses Übereinkommens, hier Art. 1, 3 und 27. Zwar habe die Bundesregierung in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 10. Juli 1992 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für Deutschland unter IV. erklärt, dass keine Bestimmung des Übereinkommens dahingehend ausgelegt werden könne, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen. Nicht unter diesen Vorbehalt falle jedoch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Ausländerbehörde nach § 46 AuslG hinsichtlich einer Kann-Ausweisung. Vielmehr sei die hier erfolgte Ermessensausübung nur im Lichte der Art. 3 und Art. 27 des genannten Übereinkommens auszuüben und beim vorliegenden Tatbestand die Ermessensausübung zum Nachteil des Kindes und seiner Familie fehlerhaft. Das verfassungsmäßige Recht sämtlicher Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 VvB sei daher verletzt. Gegenüber der Beschwerdeführerin zu 3. stelle die mit der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Härte dar, die mit dem Gebot des besonderen staatlichen Schutzes von Ehe und Familie nicht mehr vereinbar sei. Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin zu 3. seien das natürliche Recht der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Die angefochtenen Bescheide behinderten aber die Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin zu 3. durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2. Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2002 und vom 25. März 2003 bestätigten die Rechtmäßigkeit der die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verletzenden Bescheide vom 30. August 2000. Gerügt werde deshalb hinsichtlich dieser Entscheidungen ebenso die Verletzung der Art. 6, Art. 7, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 VvB. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeseinwohneramtes angeordnet und infolgedessen auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2001 geändert werden müssen. Dieser Beschluss sei deshalb im Rahmen der begehrten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für unwirksam zu erklären. Weiter sehen die Beschwerdeführer ihre verfassungsmäßigen Rechte durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2002 auch dadurch verletzt, dass entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Entscheidung nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen sei. Zwar finde sich eine gleich lautende Vorschrift in der Verfassung von Berlin nicht. Doch sei dem Grundsatz des Art. 15 Abs. 1 VvB, der wortgleich Art. 103 Abs. 1 GG entspreche, auch das durch die Landesverfassung verbürgte Recht zu entnehmen, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Solches sei hier jedoch geschehen, da das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2002 davon ausgegangen sei, dass der Einzelrichter-Übertragungsbeschluss der 24. Kammer vom 15. Mai 2001 fort gelte, obwohl es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO um ein neues, eigenständiges Verfahren handele, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des durch Widerspruch oder Klage angefochtenen Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinne sei. Bei der Entscheidung durch einen hierzu nicht berufenen Richter handele es sich um einen derart wesentlichen Verfahrensmangel, dass das Oberverwaltungsgericht von Amts wegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2002 allein schon aus diesem Grunde hätte aufheben müssen. Eine Zurückverweisung wäre angebracht gewesen, damit den Beschwerdeführern keine Instanz im Eilrechtsschutzverfahren genommen werde. Insofern sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verkürzt worden. Hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 16. Oktober 2002 und vom 25. März 2003 wird ferner gerügt, es habe keine inhaltliche Auseinandersetzung zu der Frage stattgefunden, dass über den im September 2000 gegen die Bescheide des Landeseinwohneramtes vom 30. August 2000 eingelegten Widerspruch bis heute nicht entschieden worden sei. Eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zugunsten der Beschwerdeführer sei auch dann angezeigt, wenn die Verwaltung trotz der im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsaktes gebotenen Beschleunigung die Hauptsacheentscheidung hinauszögere und dadurch für den Betroffenen eine unzumutbare Situation entstehe. In einem solchen Fall sei aus rechtsstaatlichen Gründen und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in der Regel eine neue Entscheidung und die Herstellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erforderlich. Art. 19 Abs. 4 GG sei inhaltsgleich mit Art. 15 Abs. 4 VvB. Da bislang keine in der Hauptsache anfechtbaren Widerspruchsbescheide ergangen seien, hätte das Verwaltungsgericht, spätestens jedoch das Oberverwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Herstellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anordnen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, verletze die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG ist dem Landeseinwohneramt sowie den Senatsverwaltungen für Inneres und Justiz Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu äußern. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 4. September 2000 zugestellten Bescheide des Landeseinwohneramtes Berlin vom 30. August 2000 richtet, ist sie unzulässig. Zum einen haben die Beschwerdeführer diesbezüglich die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG versäumt, zum anderen ist der Rechtsweg gegen die Entscheidungen des Landeseinwohneramtes vom 30. August 2000 noch nicht erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2002 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 richtet, entspricht sie zum Teil ebenfalls nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen (Fach-)Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob die Gerichte in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn die Gerichte durch verfahrensrechtliche Maßnahmen verfassungsmäßige Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei ihren Entscheidungen willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt haben und die Entscheidungen darauf beruhen. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist vorliegend zu beachten, dass die fristgemäß mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ergangen sind. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO prüft das Gericht, ob ein zuvor gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erlassener Beschluss aufgrund veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ganz oder teilweise geändert werden soll; demnach wird nicht über die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren erlassenen Entscheidung, sondern über deren Fortdauer befunden. Der Streitgegenstand ist insoweit zwar derselbe wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, doch ist dem zusätzlich die Prüfung vorgeschaltet, ob die formellen Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Änderung gegeben sind und Anlass zu einer neuen Sachprüfung besteht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1992 - 2 BvR 932/92 -, veröffentlicht in Juris; Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 191). Hieran orientiert war der Vortrag der Beschwerdeführer im erneuten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Frage der Bedeutung der Einstellung des Strafverfahrens, der möglichen Adoption der Beschwerdeführerin zu 1. durch K., des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 124 ff.; für Deutschland in Kraft getreten am 5. April 1992, vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 17. Februar 1992 [BGBl. II S. 121] und die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 10. Juli 1992 [BGBl. II S. 990]) sowie einer möglichen Änderung der psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin zu 3. von den Fachgerichten zu prüfen. Dementsprechend ist, soweit die Beschwerdeführer die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aus materiellrechtlicher Sicht angreifen, der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts zunächst auf die Rüge beschränkt, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 16. Oktober 2002 und die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 25. März 2003 die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verkannt oder falsch gewertet und hierdurch Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt hätten. Lehnt das Gericht einen Abänderungsantrag ab, weil veränderte Umstände nicht vorliegen, und macht der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend, durch diesen Beschluss in seinen Grundrechten verletzt zu sein, reicht es unter dem Gesichtspunkt der Substantiierungspflicht nicht aus, wenn er vorträgt, das Ergebnis des als Einheit betrachteten Aussetzungsverfahrens werde den Anforderungen nicht gerecht, die sich aus den in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Rechten ergeben. Ließe man das genügen, liefe die Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG bei Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ins Leere. Der Beschwerdeführer muss vielmehr darüber hinaus vortragen, dass das Gericht in seinem Vorbringen, aufgrund dessen er gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine neuerliche Überprüfung des vorangegangenen Beschlusses verlangt hat, zu Unrecht keine veränderten Umstände erblickt hat, die eine andere Bewertung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebieten (BVerfG a.a.O.; vgl. zum Ganzen: Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, 1082 ). a. Unter Anlegung dieser Maßstäbe genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rügen, die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 6, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB, nicht den Darlegungspflichten der §§ 49, 50 VerfGHG. Gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 VvB, dem Grundsatz der Menschenwürde, auf den sich nur die Beschwerdeführer zu 1. und 2. berufen, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführer führen insoweit zunächst an, dass unter Anwendung der Weisung Nr. 81 des Landeseinwohneramtes vom 12. Dezember 1993, Nr. 2.1, der leiblichen Abstammung von einem Kontingentflüchtling eine Adoption der Beschwerdeführerin zu 1. gleichzustellen sei und der Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 keine Anwendung finde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist hierauf jedoch nicht tragend gestützt. Zudem wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, warum die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, diese Argumentation hätte bereits im Verfahren VG 24 A 533.00 geltend gemacht werden können, unzutreffend sein und die Menschenwürde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. verletzen sollten. Soweit die Beschwerdeführer ferner ausführen, im Hinblick auf die Einstellung des gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. gerichteten Strafverfahrens gegen eine Geldbuße müsse der ausländerrechtliche Verstoß als geringfügig angesehen werden, so dass keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Ausweisung bestanden habe, ergibt sich auch hieraus nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 6 VvB. Der Grundsatz der Menschenwürde verbietet es, einen Menschen einer Behandlung auszusetzen, der ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (Beschluss vom 12. Januar 1994 - VerfGH 134/93 -; Beschluss vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - LVerfGE 1, 56 ; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 27, 1 ; 30, 1 ). Weder die gerichtlichen Annahmen, die Einstellung des Strafverfahrens sei kein veränderter Umstand i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und die unrichtigen Angaben würden durch die Einstellung des Strafverfahrens auch nicht geringfügig i. S. v. § 46 Nr. 2 AuslG, noch die „Verweigerung eines weiteren Aufenthaltsrechts“ als Ergebnis der angegriffenen Entscheidungen begründen auch nur die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. zu bloßen Objekten staatlichen Handelns degradiert werden. Die gerichtlichen Entscheidungen setzen sich ernsthaft mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. auseinander und behandeln diese keinesfalls verächtlich, sondern respektieren sie in ihrer Qualität als Subjekte. Die Rüge einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich kritisieren, dass die Adoption der Beschwerdeführerin zu 1. nicht einer leiblichen Abstammung gleichgestellt worden sei. Sie greifen damit nicht die im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entscheidungserhebliche Wertung des Oberverwaltungsgerichts an, dieser Aspekt habe bereits im Verfahren VG 24 A 533.00 geltend gemacht werden können. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 10 Abs. 2 VvB gerügt wird, entspricht die Beschwerdebegründung diesen Voraussetzungen bereits deshalb nicht, weil sie keine weiteren Ausführungen hierzu enthält. Die bloße Nennung eines Verfassungsartikels genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 VvB ist ebenfalls in unzulässiger Weise erhoben worden. Soweit die Beschwerdeführer eine Missachtung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes rügen, verkennen sie den dargelegten Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wonach entscheidend ist, ob das Vorbringen bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte geltend gemacht werden können. Die Wertung des Oberverwaltungsgerichts hingegen, dass letzteres der Fall sei, greifen die Beschwerdeführer unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht an. Abgesehen davon besteht nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, dass sie in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 VvB verletzt sind. Art. 12 Abs. 1 VvB umfasst u. a. das Recht auf familiäres Zusammenleben (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 82, 82 A/97 - LVerfGE 7, 60 ; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 76, 1 ). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist jedoch vorliegend nicht tangiert, da den Beschwerdeführern nicht das Recht auf ein Leben in familiärer Gemeinschaft genommen wird. Vielmehr sollen sie aufgrund der Bescheide des Landeseinwohneramtes vom 30. August 2000 und der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen gemeinsam das Bundesgebiet verlassen und in ihr Heimatland zurückkehren. Das Recht, eine familiäre Gemeinschaft speziell in Berlin zu führen, begründet Art. 12 Abs. 1 VvB demgegenüber mangels eines festen Aufenthaltsstatus eines der Beschwerdeführer für Berlin nicht. Entsprechendes gilt für Art. 12 Abs. 3 VvB (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 76, 1 ). Diese Bestimmung gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls, begründet jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch auf Nachzug oder Verbleib eines ausländischen Kindes im Land Berlin, insbesondere dann nicht, wenn - wie vorliegend - für keinen Elternteil durch die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder die Ausweisung die Notwendigkeit besteht, eine Trennung von seinem Kind hinzunehmen. b. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Der Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB), die Zulässigkeit der diesbezüglichen Rüge unterstellt, ist nicht verletzt. Zwar haben sich weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht mit der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage befasst, inwieweit die Tatsache, dass bislang im Hauptsacheverfahren noch keine Widerspruchsbescheide ergangen sind, im Rahmen einer Interessenabwägung von Bedeutung ist. Die aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgende Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.), gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt, und das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen (Beschluss vom 24. August 2000 - VerfGH 73/99 -). Vielmehr spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass es seiner Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (Beschluss vom 22. Mai 2001 - VerfGH 57/98 -). Eine Verletzung dieser Pflicht kann daher vom Verfassungsgerichtshof nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt. Dies kann hier nicht bejaht werden. Insbesondere drängt es sich nicht auf, dass dem Umstand, dass das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungs- bzw. des Oberverwaltungsgerichts beim Landeseinwohneramt bereits seit zwei bzw. zweieinhalb Jahren anhängig war, von den Fachgerichten ausschlaggebende Bedeutung hätte zuerkannt werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführer insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Mai 1973, BVerfGE 35, 177 ) sowie auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 8. März 1974, BayVBl. 1974, 343 ) berufen, betrafen diese Beschlüsse Ausweisungsverfügungen, die die Ausländerbehörden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO versehen hatten, bei denen mithin behördlicherseits ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Verlassen des Bundesgebiets zu begründen war. In diesen Fällen sahen die genannten Gerichte ein zwingendes öffentliches Interesse an der auf einer behördlichen Anordnung beruhenden sofortigen Vollziehung im Rahmen einer Interessenabwägung nicht als gegeben an, nachdem die jeweiligen Hauptsacheverfahren durch die Ausländerbehörden längere Zeit nicht gefördert worden waren. Vorliegend war Streitgegenstand vor den Fachgerichten dagegen die bereits kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der gegen die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse und die Abschiebungsandrohungen gerichteten Widersprüche (§ 72 Abs. 1 AuslG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO, § 4 AGVwGO Berlin) und nicht die Überprüfung eines behördlich angeordneten Sofortvollzugs. Der Sofortvollzug beruht in diesen Fällen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bereits auf einer generellen Wertung des Gesetzgebers. Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer bislang ihre Widersprüche nicht begründet, und sie haben auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Untätigkeitsklage gegen das Landeseinwohneramt nach § 75 VwGO zu erheben. Mithin hatten weder das Verwaltungs- noch das Oberverwaltungsgericht Veranlassung, davon auszugehen, dass gerade durch das noch offene Hauptsacheverfahren für die Beschwerdeführer eine unzumutbare Situation entsteht. Die Rechtsweggarantie des Art. 15 Abs. 4 VvB ist - die Zulässigkeit auch der diesbezüglichen Rüge unterstellt - nicht verletzt. Art. 15 Abs. 4 VvB garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtschutzes; er begründet einen substanziellen Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (Beschluss vom 8. Juni 1994 - VerfGH 72/93 -). Allerdings gewährleistet die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess. Angesichts der Ausgestaltung des deutschen Verwaltungsprozessrechts und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien stellt es keine prinzipielle Verkürzung des durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleisteten Rechtsschutzes oder gar eine generell unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten dar, wenn ein Ausländer darauf verwiesen wird, seinen Rechtsschutz durch deutsche Gerichte vom Ausland her zu betreiben (Beschluss vom 29. Oktober 1997 - VerfGH 42/97 - unter Hinweis auf BVerfGE 69, 220 ). Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss vom 8. Juni 1994 - VerfGH 72/93 - für Art. 71 Abs. 2 VvB a.F.; zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 382 ). Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer führen insoweit an, dass ihr Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bereits deshalb hätte Erfolg haben müssen, weil bislang keine in der Hauptsache anfechtbaren Widerspruchsbescheide ergangen seien. Es musste sich den Fachgerichten jedoch aus den genannten Gründen nicht aufdrängen, dass im Hinblick auf die noch ausstehenden Widerspruchsentscheidungen dem Rechtsschutzanspruch der Beschwerdeführer gegenüber dem gesetzlich vorgegebenen Vollzugsinteresse des Landes Berlin der Vorrang einzuräumen ist. Im Übrigen hat sich insbesondere das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2002 im Rahmen der Überprüfung des Ausweisungsermessens ausführlich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit befasst und ist unter Anführung verschiedener Gesichtspunkte, die die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen nicht beanstandet haben, zu der vertretbaren Auffassung gelangt, die zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3. sprechenden Umstände reichten für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht aus. Ebenso wenig ist das Recht der Beschwerdeführer zu 1. und 2. auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit verletzt (Art. 7 VvB). Denn dieses Grundrecht ist u. a. durch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung begrenzt (Art. 7, 2. HS VvB). Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von formell und materiell verfassungsmäßigen Vorschriften verletzen daher Art. 7 VvB nicht; einbezogen ist insoweit auch die Auslegung durch den Richter (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 74, 129 ). Die gerichtlichen Entscheidungen vom 16. Oktober 2002 und vom 25. März 2003 beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Würdigung der materiellen Sach- und Rechtslage ist im Hinblick auf die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch unter Berücksichtigung der psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin zu 3. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, das entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht aus Art. 15 Abs. 1 VvB abzuleiten ist, sondern mit Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB eine ausdrückliche Regelung gefunden hat, können die Beschwerdeführer ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dieses Gebot bedeutet u. a., dass im Einzelfall kein anderes Gericht entscheiden darf als dasjenige, das nach den allgemeinen Normen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dafür vorgesehen ist (Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 26, 26 A/98 - LVerfGE 9, 59 ). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB reicht indes nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift aus. Vielmehr ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die Zuständigkeit willkürlich ist, d.h. wenn z. B. die Ansicht des Fachgerichts, es sei in einem bestimmten Einzelfall nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Entscheidung berufen, offensichtlich unhaltbar und im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist (Beschluss vom 6. Oktober 1998, a. a. O., S. 64; st. Rspr.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 82, 159 ; 82, 286 ; 87, 282 ; BVerwG, NVwZ 2000, 1291 ; NVwZ-RR 2000, 257 ; OVG Frankfurt (Oder), NVwZ-RR 2001, 202 ). Unter Anlegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von einer Fortgeltung des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 15. Mai 2001 auszugehen, nicht zu beanstanden. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 6 VwGO wird im Verwaltungsprozessrecht als im Zweifel auch für Neben- und Folgeentscheidungen fortwirkend angesehen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 6 Rn. 3). Ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zwar ein neues, selbständiges Verfahren (BayVGH, BayVBl. 1997, 50; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rnrn. 191, 199 m. w. N.), setzt das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch insoweit fort, als der ursprüngliche Streitgegenstand darauf zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für die Änderung gegeben sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 196 m. w. N.). Im Hinblick darauf war es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von der Fortwirkung des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 15. Mai 2001 - VG 24 A 533.00 - auszugehen, zumal dem auch eine Änderung der Geschäftsverteilung nicht entgegensteht (Kopp/Schenke, a. a. O., § 6 Rn. 4; Kronisch in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand: Januar 2003, § 6 Rn. 73). Jedenfalls wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geheilt. Zwar wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer erneuten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch die Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts genommen. Jedoch beruht dies auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung des einfachen Rechts, weil das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welcher sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Kopp/Schenke, a. a. O., § 130 Rn. 3), verneint hat und zudem - wie gemäß § 130 Abs. 2 VwGO erforderlich - eine Zurückverweisung von den Beschwerdeführern nicht beantragt worden war. Die Regelung des § 130 VwGO selbst unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch soweit die Beteiligten dadurch eine Tatsacheninstanz verlieren, da ein Recht auf zwei Tatsacheninstanzen für jeden Streitpunkt nicht besteht (BGH, NJW 1975, 1785 ; Kopp/Schenke, a. a. O., § 130 Rn. 2 m. w. N.). Ferner sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO willkürlich als nicht erfüllt angesehen und hierdurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt haben könnte (zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei - nicht nur irrtümlicher - Verletzung der Verpflichtung zur sachgemäßen Abwägung der für oder gegen eine Zurückverweisung sprechenden Gründe vgl. BVerfGE 31, 145 ; 54, 100 ). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.