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Beschluss

61/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0528.61.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2001 durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen Beleidigung, falscher Verdächtigung und Störung des öffentlichen Friedens unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und daneben wegen Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Sprungrevision wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO zum Schuldspruch verworfen und gem. § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen, die den Angeklagten am 02. Oktober 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilte. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Das Landgericht verurteilte ihn am 31. März 2003 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wogegen er sich mit der Revision wandte. Diese wurde durch Beschluss vom 10. September 2003 - (4) 1 Ss 242/03 (155/03) - verworfen. Im Zusammenhang mit den genannten Verfahren sind zwei weitere Anträge beim Verfassungsgerichtshof anhängig (VerfGH 159 A/03 und VerfGH 182/03). Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die Verwerfung der Sprungrevision gegen den Schuldspruch des ersten amtsgerichtlichen Urteils vom 27. November 2001 und zwar hinsichtlich der Tatvorwürfe der telefonischen Bombendrohung zum Nachteil der JVA Tegel und des Diebstahls zweier Zeitschriftenhefte. Das Amtsgericht stützte bezüglich des Tatvorwurfs der telefonischen Bombendrohung seine Überzeugung von der Täterschaft im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer ursprünglich gegenüber Bediensteten der Haftanstalt die Bombendrohung eingestanden hatte, was nach den Bekundungen dieser in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Personen glaubhaft gewesen sei. Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich dieser Tat nur berühmt, um eine Verlegung in eine andere Haftanstalt abzuwehren, hielt das Gericht u.a. für widerlegt, weil ein Zeuge, dem gegenüber der Beschwerdeführer die Tat ebenfalls eingeräumt hatte, dieses „Geständnis“ durch eine Kontrollfrage geprüft hatte. Ergänzend erwähnte das Amtsgericht die Angabe eines Zeugen, dass es allen Gefangenen leicht möglich sei, mit Telefonkarten oder illegalen Handys auch bei Einschluss in der Zelle zu telefonieren. Einen Beweisantrag des Beschwerdeführers, den Stationsbediensteten der JVA P als Zeugen zu hören, der ihn zur Tatzeit beaufsichtigt habe und der bekunden werde, dass er - der Beschwerdeführer - zur Tatzeit und einige Stunden zuvor und danach auf eigenen Wunsch in seiner Zelle eingeschlossen gewesen sei, so dass er nicht habe telefonieren können, beschied das Amtsgericht nicht. Hinsichtlich des Diebstahls stützte das Amtsgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers auf die Zeugenaussage des Ladendetektivs. Dieser hatte ausgesagt, er sei auf den Beschwerdeführer durch die Filialleiterin aufmerksam geworden, die diesen nach ihren Bekundungen beim Einstecken von Zeitschriftenheften beobachtet habe. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer angesprochen, der die Zeitschriftenhefte aus seiner Jacke hervorgeholt und im Bereich einer Kasse abgelegt habe. Mit seiner Revision wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Teile des amtsgerichtlichen Urteils. Die Nichtbescheidung des Beweisantrages stelle eine Verletzung des § 244 Abs. 3 und Abs. 6 StPO dar. Die Beweiswürdigung hinsichtlich des Diebstahls sei fehlerhaft, weil eine Wegnahme nicht bewiesen sei. Das Gericht habe versäumt, die Filialleiterin selbst als Zeugin zu hören. Darüber hinaus sei er überhaupt nur durch Einzelgegenüberstellung mit dem Ladendetektiv in der Hauptverhandlung identifiziert worden, was als Nachweis seiner Täterschaft nicht ausreiche. Die Generalstaatsanwaltschaft trug in ihrer Stellungnahme zur Revision vor, die Bescheidung des Beweisantrags sei entbehrlich gewesen und die Beweiswürdigung hinsichtlich des Diebstahls sei zutreffend. Die Zurückweisung der Revision hinsichtlich des Schuldspruchs erfolgte durch das Kammergericht in dem angegriffenen Beschluss unter Hinweis auf § 349 Abs. 2 StPO, also einstimmig und als offensichtlich unbegründet. Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht. 2. Gegen den Beschluss des Kammergerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde und rügt die Verletzung der Artikel 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie die Verletzung seines Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Im Einzelnen trägt er vor, bezüglich des Tatvorwurfs der telefonischen Bombendrohung zum Nachteil der JVA Tegel sei ein von ihm zum Beweis seiner Unschuld gestellter Beweisantrag nicht beschieden worden. Die Vorgehensweise des Kammergerichts, sich ohne eigene Begründung der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen, die ihn ihrerseits in seinen Grundrechten verletze, sei eine „Unverschämtheit“ und eine „eklatante Fehlentscheidung“. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls zweier Zeitschriften sieht der Beschwerdeführer seine ihm durch die Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechte dadurch verletzt, dass seine Verurteilung auf die Vernehmung nur eines Zeugen gestützt sei. Er selbst habe sich zur Sache nicht eingelassen. Die Zeugin, die angeblich die Wegnahme der beiden Zeitschriften gesehen habe, sei nicht gehört worden. In einem noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingegangenen Schriftsatz trägt der Beschwerdeführer weiter vor, das Kammergericht habe in der angefochtenen Entscheidung eine Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO durch das Amtsgericht nicht beachtet. Wesentliche Teile der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung hätten in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft stattgefunden. So sei die Staatsanwältin, die an der Hauptverhandlung teilgenommen hätte, nach ihrem Schlussvortrag durch eine andere Staatsanwältin abgelöst worden. Danach habe seine Verteidigerin ihren Schlussvortrag gehalten, ihm sei das letzte Wort erteilt worden, wozu er längere Ausführungen gemacht habe, und dann sei nach kurzer Pause das Urteil gesprochen worden. Somit habe das Kammergericht auch aus diesem Grund das amtsgerichtliche Urteil aufheben müssen und ihn in seinen bereits genannten Grundrechten verletzt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8, 15 Abs. 1 und 15 Abs. 4 VvB rügt, fehlt es an einem den Anforderungen der §§ 49, 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) entsprechenden Vortrag. Das Aneinanderreihen von vermeintlich verletzten Grundrechtsartikeln genügt nicht, vielmehr ist ein Sachverhalt darzutun, der die Verletzung des jeweiligen Grundrechtes als konkret möglich erscheinen lässt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, im Rechtsmittelverfahren seien seine Argumente durch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit „absurder Begründung“ und ohne ausreichende Prüfung „einfach vom Tisch gewischt“ worden, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, denn zum einen ergeben diese Wertungen keinen substantiierten Vortrage i. S. v. §§ 49, 50 VerfGHG, zum anderen ist nicht ersichtlich, wie die Begründung des Revisionsantrags der Staatsanwaltschaft zur Beeinträchtigung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch die spätere gerichtliche Entscheidung geführt haben könnte. Die Argumente der Staatsanwaltschaft sind nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, sondern eine vorbereitende Würdigung, ein Denkanstoß für das erkennende Gericht, das, wie § 349 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 StPO belegt, weder an den Antrag noch an dessen Begründung gebunden ist. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 VvB sowie die Nichtgewährleistung eines fairen Strafverfahrens rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Soweit gerichtliche Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren - ähnlich wie eine Revisionsinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren, vielmehr kann der Verfassungsgerichtshof nur einschreiten, wenn die Grenze zur Willkür überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung des Fachgerichts schlechthin nicht nachzuvollziehen ist und nahe legt, dass das Gericht sich von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. a) Dass das Amtsgericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Stationsbediensteten der JVA P als Zeugen nicht beschieden hatte, war zwar möglicherweise rechtsfehlerhaft, denn Beweisanträge sind im Regelfall zu bescheiden, insbesondere wenn ihnen nicht nachgegangen wird (§ 244 Abs. 6 StPO). Gleichwohl bedeutet die Hinnahme dieses Verfahrens durch das Revisionsgericht keine Willkür im Sinne von Art. 10 VvB, weil das Revisionsgericht davon ausgehen konnte, dass die amtsgerichtliche Entscheidung auf diesem Fehler nicht beruhte (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Amtsgericht durfte seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich im Wege der erforderlichen Gesamtschau und unter Zugrundelegung der Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO, aus der Vernehmung zahlreicher Zeugen gewinnen, die dem Gericht darlegten, dass sich der Beschwerdeführer selbst kurz nach der fraglichen Bombendrohung zu dieser bekannt hatte, und aus welchen Gründen sie dieses Bekenntnis für überzeugend gehalten hatten. So hatte der Zeuge R. die Angaben noch durch Kontrollfragen gegengeprüft, was dem Gericht diese Überzeugung ebenfalls vermittelte, und das Amtsgericht hatte aus individuellen selbst wahrgenommenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers den Tatvorwurf bestätigt gesehen. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Revisionsgericht davon ausgeht, dass eine Bescheidung des fraglichen Antrages hieran nichts geändert hätte, insbesondere weil das Amtsgericht die Beweistatsache „Einschluss im Haftraum“ seinen Feststellungen zugrundelegte. b) Auch die Auffassung des Kammergerichts, die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Diebstahls sei trotz der Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts offensichtlich unbegründet, stellt sich nicht als willkürlich dar. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts und nicht des Revisionsgerichts. Das Amtsgericht durfte sich seine Überzeugung in der Weise verschaffen, dass es aus den Angaben des Zeugen auch auf die Diebstahlshandlung schloss. Wenn es ihm glaubte, dass er auf den Beschwerdeführer überhaupt erst durch den Hinweis der nicht gehörten Zeugin, die die Wegnahmehandlung beobachtet hatte, aufmerksam gemacht worden war, durfte es bei einem so schlichten Lebenssachverhalt auch auf die Wegnahme der Zeitschriften schließen, wenn sie unter der Jacke verborgen und auf Ansprache durch den Zeugen weggelegt wurden, was der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Tat ohnehin nicht ausdrücklich bestritten hatte, sondern sich ausweislich der Urteilsgründe nur dahingehend eingelassen hatte, er hätte etwas getrunken gehabt. Dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gegen vom Revisionsgericht zu prüfende Rechtsvorschriften verstieß (§ 337 StPO), war bereits in der Revisionsbegründung nicht im Einzelnen dargelegt. Auch in der Verfassungsbeschwerde wird hierzu im Einzelnen nichts vorgetragen. Dementsprechend kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler annimmt. c) Dass am Ende der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Wechsel in der Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft stattfand, konnte das Revisionsgericht ebenfalls ohne Verstoß gegen das Willkürverbot als rechtskonform ansehen. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, dass dies nach dem Schlussvortrag der Anklagebehörde erfolgte, die danach weder Anträge zu stellen noch Stellungnahmen abzugeben hatte. Die Revisionsbehauptung des Beschwerdeführers, die neue Sitzungsvertreterin sei „völlig“ bzw. „komplett“ ahnungslos gewesen, wird in der Revisionsbegründung nicht belegt. Es kann nach alledem verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Kammergericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, ein anwesender Sitzungsvertreter, der allerdings die zuvor abgelaufene längere Hauptverhandlung nicht miterlebt hat, sei im Rechtssinne des § 338 Nr. 5 StPO „abwesend“, nicht folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.