Entscheidung
188/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0528.188.03.0A
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Leitsätze
1a. Das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist erst dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl VerfGH Berlin, 1997-05-22, 34/97, LVerfGE 6, 80 <82>; st Rspr).
1b. Hier: Die Rechtsauffassung des OVG, wonach der erst nach 45 Minuten korrigierte Sachverhaltsfehler in einer Klausur des ersten Staatsexamens nur dann erheblich ist, wenn der Fehler geeignet war, durch seinen Aussagegehalt einen "Durchschnittsprüfling" in seinen bisherigen Überlegungen zur Lösung des Falles zu irritieren ist - unabhängig von der Frage, ob die rechtliche Würdigung zutreffend ist oder nicht - am Maßstab des Verf BE Art 15 Abs 1 nicht zu beanstanden.
2a. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Verf BE Art 10 Abs 1) ist nur gegeben, wenn sich bei der Entscheidung des Fachgerichts der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht oder die Gesetzesauslegung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts beruht.
2b. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es im Prüfungsverfahren möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen (BVerwG, 1994-03-23, 6 B 72/93, NVwZ-RR 1994, 585).
2c. Hier: Die oberverwaltungsgerichtliche Auffassung, daß eine Schreibzeitverlängerung (erst) dann geboten sei, wenn ein erst während der Aufsichtsarbeit korrigierter Schreibfehler geeignet war, einen "Durchschnittsprüfling" bei der Fallösung zu irritieren, ist ebenso wenig schlechthin haltbar und sachfremd, wie die konkrete Sachverhaltswürdigung, wonach der hier in Rede stehende Fehler keinen Anlaß für eine derartige Irritation gegeben hat, so daß ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vorliegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist erst dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl VerfGH Berlin, 1997-05-22, 34/97, LVerfGE 6, 80 ; st Rspr). 1b. Hier: Die Rechtsauffassung des OVG, wonach der erst nach 45 Minuten korrigierte Sachverhaltsfehler in einer Klausur des ersten Staatsexamens nur dann erheblich ist, wenn der Fehler geeignet war, durch seinen Aussagegehalt einen "Durchschnittsprüfling" in seinen bisherigen Überlegungen zur Lösung des Falles zu irritieren ist - unabhängig von der Frage, ob die rechtliche Würdigung zutreffend ist oder nicht - am Maßstab des Verf BE Art 15 Abs 1 nicht zu beanstanden. 2a. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Verf BE Art 10 Abs 1) ist nur gegeben, wenn sich bei der Entscheidung des Fachgerichts der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht oder die Gesetzesauslegung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts beruht. 2b. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es im Prüfungsverfahren möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen (BVerwG, 1994-03-23, 6 B 72/93, NVwZ-RR 1994, 585). 2c. Hier: Die oberverwaltungsgerichtliche Auffassung, daß eine Schreibzeitverlängerung (erst) dann geboten sei, wenn ein erst während der Aufsichtsarbeit korrigierter Schreibfehler geeignet war, einen "Durchschnittsprüfling" bei der Fallösung zu irritieren, ist ebenso wenig schlechthin haltbar und sachfremd, wie die konkrete Sachverhaltswürdigung, wonach der hier in Rede stehende Fehler keinen Anlaß für eine derartige Irritation gegeben hat, so daß ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Anfang 2002 nahm der Beschwerdeführer zum zweiten Mal an der ersten juristischen Staatsprüfung vor dem Justizprüfungsamt Berlin teil. Im Rahmen der schriftlichen Prüfung fertigte er am 18. Februar 2003 eine Aufsichtsarbeit an, deren Schwerpunkt in den Fächern der Wahlfachgruppe 6 (kollektives Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Personalvertretungsrecht) lag. In dem um 8.53 Uhr ausgeteilten, vier Seiten umfassenden Aufgabentext waren auf Seite 1 Teile eines Manteltarifvertrages abgedruckt, in denen es u.a. hieß: "§ 5 Einführung von Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (1) … (2) Wenn es die wirtschaftlichen Belange des Betriebsrats erfordern oder wenn infolge Betriebsstörung ein unterbrochener Arbeitsprozess nicht mehr weitergeführt werden kann oder in sonstigen außergewöhnlichen Fällen, ist, falls eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht zustande kommt, Mehrarbeit bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle zu leisten." Etwa 45 Minuten nach Beginn der Bearbeitungszeit wurde den Bearbeitern von einer Vertreterin des Justizprüfungsamtes mitgeteilt, daß sich im Aufgabentext ein redaktioneller Fehler eingeschlichen habe: In § 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrags müsse es statt "Betriebsrat" lediglich "Betrieb" heißen. Der Beschwerdeführer korrigierte in seinem Aufgabenblatt das Wort "Betriebsrats" im ersten Halbsatz in das Wort "Betriebs". Etwa eine halbe Stunde später erfolgte eine weitere redaktionelle Korrektur an anderer Stelle des Aufgabentextes. Am 24. Februar 2003 fertigte der Beschwerdeführer eine weitere Aufsichtsarbeit an, in der Fragen aus dem Pflichtfach Zivilrecht zu bearbeiten waren. Mit Bescheid vom 19. Juni 2003 teilte der Präsident des Justizprüfungsamtes dem Beschwerdeführer mit, daß beide Aufsichtsarbeiten mit 2,0 Punkten bewertet worden seien, und stellte fest, daß der Beschwerdeführer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die erste juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe, weil er in sechs schriftlichen Arbeiten eine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und beantragte zugleich, ihm die Teilnahme an den im September 2003 stattfindenden Aufsichtsarbeiten der nächsten Prüfungskampagne zu ermöglichen. Diesen Antrag lehnte der Präsident des Justizprüfungsamtes mit Schreiben vom 29. Juli 2003 ab. Am 4. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Berlin, im Wege der einstweiligen Anordnung zur schriftlichen Prüfung für das erste juristische Staatsexamen für eine Aufsichtsarbeit im Pflichtfach Zivilrecht und für eine Aufsichtsarbeit in der Wahlfachgruppe 6 und zur mündlichen Prüfung für das erste juristische Staatsexamen vorläufig zugelassen zu werden. Zur Begründung machte er u.a. geltend, der erst nach 45 Minuten korrigierte Sachverhaltsfehler der Aufsichtsarbeit vom 18. Februar 2003 habe zu einem wesentlichen Zeitverlust geführt, der verfahrensfehlerhaft nicht durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ausgeglichen worden sei. Der Fehler sei weder als bloßer Schreibfehler noch offensichtlich als Sachverhaltsfehler erkennbar gewesen, da gerade bei Examensklausuren mit ungewöhnlichen Sachverhalten gerechnet werden müsse. Er - der Beschwerdeführer - habe über die wirtschaftlichen Belange des Betriebsrats eine nicht unerhebliche Zeit nachgedacht und auch durch die Korrektur Zeit verloren. Beides habe zu erheblichen Irritationen geführt. Durch Beschluß vom 26. August 2003 verpflichtete das Verwaltungsgericht das Land Berlin, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, im September 2003 eine Aufsichtsarbeit im Pflichtfach Zivilrecht mitzuschreiben und die Prüfung insoweit vorläufig zu bewerten. Im übrigen wies es den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück. Hinsichtlich der Wahlfachgruppe 6 biete das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Prüfungsmängel, die eine neuerliche Ablegung dieser Klausur geböten. Bedeutung komme einem Sachverhaltsfehler nur zu, wenn er geeignet sei, durch seinen Aussagegehalt einen "Durchschnittsprüfling" in seinen bisherigen Überlegungen zur Fallösung zu irritieren. Nach dem Regelungszusammenhang des § 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrages habe die dort niedergelegte falsche Formulierung "Belange des Betriebsrats" keinen Sinn ergeben. Vielmehr habe sich den Prüflingen - insbesondere dieser Wahlfachgruppe - aufdrängen müssen, daß es nur "Belange des Betriebes" habe heißen können. Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der erst nach 45 Minuten korrigierte Fehler nicht als ein solcher offensichtlich erkennbar gewesen. Es habe sich weder um einen Schreibfehler noch um einen völlig kontextfremden Begriff gehandelt. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß Kandidaten grundsätzlich auf die Richtigkeit des Sachverhalts vertrauten und vertrauen dürften, zumal die Sachverhalte im ersten Examen oft ungewöhnlich seien und unbekannte Probleme enthielten, die zu bewältigen seien. Für die Kandidaten des Wahlfachs Arbeitsrecht stelle sich bei einem fehlerhaften Manteltarifvertrag zwangsläufig die Frage, ob dieser Fehler nicht gewollt war, um den juristischen Umgang mit fehlerhaften Normen zu prüfen. Eine typische, prüfungsrelevante Besonderheit des Arbeitsrechts sei die Frage nach der Normqualität von Tarifverträgen. Diese Frage werde relevant bei der Auslegung von aufgrund von Fehlern und Unklarheiten auslegungsbedürftigen Tarifverträgen. Je nach Zuordnung seien nämlich andere Auslegungsmethoden anzuwenden. Auch bei Wissen um den Fehler sei daher zu vermuten gewesen, daß dieser bewußt eingebaut worden war, um zu prüfen, ob die Kandidaten mittels der richtigen Auslegungsmethode juristisch mit fehlerhaften Tarifverträgen umzugehen verstehen. Zu beanstanden sei auch, daß das Verwaltungsgericht nur die Erfolgsaussichten der Hauptsache geprüft, nicht aber unabhängig davon die Folgen erwogen habe, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für einen Prüfungskandidaten verbunden seien. Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies die Beschwerde durch Beschluß vom 11. September 2003 zurück. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe würden keine von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung rechtfertigen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die 45 Minuten nach Beginn der Bearbeitungszeit für die Klausur der Wahlfachgruppe 6 angesagte Korrektur des Sachverhalts habe keine Schreibzeitverlängerung geboten. Veranlassung dazu hätte nur bestanden, wenn ein Sachverhaltsfehler geeignet sei, durch seinen Aussagegehalt einen "Durchschnittsprüfling" in seinen bisherigen Überlegungen zur Lösung des Falles zu irritieren. Dies habe das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Auch wenn man beachte, daß ein Prüfling grundsätzlich auf die Fehlerfreiheit des ausgegebenen Aufgabentextes vertrauen dürfe und die Erwartung hege, die Aufgabe könne ungewöhnliche und unbekannte Probleme enthalten, sei der hier in Rede stehende Textfehler als solcher offensichtlich gewesen. Jedem auch nur in den Grundzügen des kollektiven Arbeitsrechts vorgebildeten Leser des in der Aufgabe wiedergegebenen Tarifvertragstextes habe ohne Notwendigkeit weiterer Überlegungen alsbald auffallen müssen, daß das Wort "Betriebsrats" keinerlei Sinn ergab, es vielmehr richtig "Betriebs" habe heißen müssen. Nur die "wirtschaftlichen Belange des Betriebs", keinesfalls solche des "Betriebsrats" könnten - ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat - vorläufig Mehrarbeit rechtfertigen. Daß das Verwaltungsgericht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abgestellt habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 2. Mit der am 10. November 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verfahrensfehler verneint. Ein solcher liege in der Nichtgewährung einer Schreibverlängerung, da dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhaltsfehlers entgegen § 8 Abs. 5 JAO keine fünf Stunden Zeit für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zur Verfügung gestanden hätten. Der erste Fehler sei nicht als ein solcher offensichtlich erkennbar gewesen, wie in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt worden sei. Die Nichtgewährung einer Schreibverlängerung verstoße gegen das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 10 Abs. 1 VvB, da dem Beschwerdeführer weniger Zeit zur Verfügung gestanden habe als den Bearbeitern anderer Wahlfachklausuren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, daß sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem entscheidenden Aspekt der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Diese habe sich wesentlich darauf gestützt, daß der Sachverhaltsfehler nicht erkennbar gewesen sei, weil für Arbeitsrechtler ein Fehler des Manteltarifvertrages nicht auf einen Sachverhaltsfehler hindeute, sondern vermuten lasse, daß sie den Umgang mit fehlerhaften Tarifverträgen und das Wissen um deren Normqualität demonstrieren sollten. Auf diesen entscheidungserheblichen Aspekt sei das Oberverwaltungsgericht mit keinem Wort eingegangen, so daß zu befürchten sei, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur teilweise gehört wurde. Der angegriffene Beschluß verhindere eine zügige Absolvierung der Berufszugangsprüfung und stelle wegen der massiven Auswirkungen einer um Jahre verzögert abgelegten Prüfung einen schweren Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar. Die Bedeutung dieses Grundrechts werde durch das Gericht verkannt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch den von ihm angegriffenen Beschluß nicht in den von ihm geltend gemachten, in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt. 1. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ). Das heißt jedoch nicht, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat zu der vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Rechtsausführungen gestellten Frage, ob der erst nach 45 Minuten korrigierte Sachverhaltsfehler als ein solcher erkennbar war, in den Entscheidungsgründen eindeutig Stellung genommen. Es hat, wie schon das Verwaltungsgericht, einen Sachverhaltsfehler nur dann als für das Antragsbegehren erheblich angesehen, wenn der Fehler geeignet war, durch seinen Aussagegehalt einen "Durchschnittsprüfling" in seinen bisherigen Überlegungen zur Lösung des Falles zu irritieren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers, daß ein Prüfling grundsätzlich auf die Fehlerfreiheit des ausgegebenen Aufgabentextes vertrauen dürfe und die Erwartung hege, die Aufgabe könnte ungewöhnliche und unbekannte Probleme enthalten, verneint. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, jedem auch nur in den Grundzügen des kollektiven Arbeitsrechts vorgebildeten Leser des in der Aufgabe wiedergegebenen Tarifvertragstextes habe ohne Notwendigkeit weiterer Überlegungen alsbald auffallen müssen, daß das Wort "Betriebsrats" keinerlei Sinn ergab, es vielmehr richtig "Betriebs" habe heißen müssen. Damit war zugleich die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, der Fehler hätte Anlaß geben können, zu Fragen der Auslegung von Tarifverträgen Stellung zu nehmen, konkludent verneint. Denn ein solcher keinerlei Sinn ergebender Fehler hätte nicht zur Auslegungs-, sondern zur Berichtigungsbedürftigkeit des Tarifvertrages geführt. Davor, daß sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers insoweit nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ob die rechtliche Würdigung des Sachverhalts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. 2. Im Rahmen der Rüge, das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sei verletzt, kann der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen anderer Gerichte ebenfalls nur in engen Grenzen überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB ist nur gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt hat oder seine Gesetzesauslegung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite dieses Grundrechts beruht. Das ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Beschluß beruht auf keiner grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des das Prüfungsverfahren beherrschenden, auf Art. 10 Abs. 1 VvB beruhenden Grundsatzes der Chancengleichheit. Dieser Grundsatz gebietet es, möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. März 1994 - BVerwG 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330). Dem hat das Oberverwaltungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es eine Schreibzeitverlängerung für geboten hielt, wenn ein erst während der Aufsichtsarbeit korrigierter Sachverhaltsfehler geeignet war, durch seinen Aussagegehalt einen "Durchschnittsprüfling" in seinen bisherigen Überlegungen zur Lösung des Falles zu irritieren. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der hier in Rede stehende Fehler habe keinen Anlaß für eine derartige Irritation geboten, beruht auf einer konkreten Sachverhaltswürdigung, deren Vertretbarkeit durch das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt wird. Anhaltspunkte dafür, daß diese Würdigung gegen das sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebende Willkürverbot verstößt, sind auch nicht sonst ersichtlich. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen nicht schon dann vor, wenn die Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann hier keine Rede sein. 3. Auch das Recht des Beschwerdeführers auf freie Berufswahl (Art. 17 VvB) ist nicht verletzt. Zwar steht außer Zweifel, daß dieses Grundrecht auch Geltung für das Prüfungsverfahren in der juristischen Staatsprüfung beansprucht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 52, 380 ; 79, 212 ; 84, 34 ). Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung zum Prüfungsverfahren begründet jedoch nicht in jedem Fall eine Verletzung dieses Grundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. Auch davon kann hier keine Rede sein. Der angegriffene Beschluß enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Oberverwaltungsgericht den Einfluß des Rechts auf freie Berufswahl auf die Verfahrensgestaltung außer acht gelassen oder grundsätzlich fehlgewichtet hat. Dazu wird in der Verfassungsbeschwerde auch nichts vorgetragen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Folgen hinweist, die die Verzögerung der Prüfung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens für ihn hat, ist sein Vorbringen unschlüssig, da das Oberverwaltungsgericht nicht den Anordnungsgrund, sondern den Anordnungsanspruch verneint hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.