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Beschluss

147/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0528.147.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Mieter, die Beteiligten zu 2) und 3) Vermieter einer in Berlin- gelegenen Wohnung. Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg von den Beteiligten zu 2) und 3) wegen eines Sturzes seiner Ehefrau am 4. August 2000 über eine Unebenheit auf dem Weg zwischen Straße und Hauseingang aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Herstellung eines von Unebenheiten freien Grundstückszugangs zur Eingangstür des von ihm bewohnten Mietshauses. Der Hauseingang könne nur über eine aus Kleinsteinpflaster bestehende Auffahrt erreicht werden, die Spurrillen aufweise und noch vor Erreichen des Hauseingangs an einer Betonplatte ende. Der Höhenunterschied zur Betonfläche betrage an den Spurrillen „ca. 6 bis 10 cm“. An dieser Stolperkante sei die damals 73-jährige Ehefrau gestürzt; sie habe sich stark blutende Platzwunden am Kopf, ein Hämatom am rechten Auge sowie Prellungen, Schürfwunden und Hämatome an Hand, Knie und Schulter zugezogen, die über Monate zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen geführt hätten. Auch sei ihre Brille bei dem Unfall zerbrochen. Die Beteiligten zu 2) und 3) bestritten den Sturz der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Beschädigung der Brille und trugen vor, der Höhenunterschied habe am Übergang zu den Betonplatten höchstens 2 cm betragen. Bei der vom Amtsgericht durchgeführten Zeugenvernehmung sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie sei sich sicher, daß der Niveauunterschied an der Unfallstelle „mehr als 2 cm“ betragen habe. Wenn ihr ein Lineal gezeigt werde, könne sie darauf allerdings nicht abschätzen, wie hoch der Absatz sei. Die gleichfalls gehörte Zeugin K. (Hausmeisterin der Wohnanlage) sagte aus, sie habe nach Wegfegen des Granulats die Höhendifferenz zusammen mit ihrem Ehemann ausgemessen und dabei eine Niveaudifferenz von 2 cm festgestellt. Sie habe unmittelbar an der Betonplatte gemessen. Von der Platte weg bestünde auf dem gepflasterten Gehweg ein leichtes Gefälle, dessen Höhe sie aber nicht angeben könne. Das Amtsgericht verurteilte die Beteiligten zu 2) und 3) zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zur Herstellung eines von Unebenheiten freien Wegs zum Hauseingang. Der Sturz der Ehefrau beruhe auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens, für die sie gemäß § 823 BGB hafteten. Unstreitig bestehe am Übergang vom Kleinsteinpflaster zu den Betonplatten eine Kante. An dieser sei die Ehefrau mit dem Schuh hängen geblieben und gestürzt. Zwar werde in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen, daß Niveauunterschiede von bis zu 2,5 cm hinnehmbar seien. Das könne aber nicht gelten, wenn - wie hier - die Unebenheit sich mitten auf dem Verkehrsweg befände. Da die Zeugin K. direkt an der Betonplatte gemessen habe, sei der tatsächliche Höhenunterschied im Hinblick auf das vor dem Beton bestehende leichte Gefälle jedenfalls höher als 2 cm. Da die Ehefrau die Gefahrenquelle, die sie täglich begehe, kenne, sei erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen und daher von einer erheblichen Mitschuld auszugehen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Die Beteiligten zu 2) und 3) führten aus, der Höhenunterschied an der Unfallstelle, den sie selbst überprüft hätten, sei nicht höher als 2 cm, während der Beschwerdeführer betonte, er betrage „mehr als 2 cm“. Wegen des Gefälles des Kleinsteinpflasters und wegen einer in diesem befindlichen Kuhle betrage der Höhenunterschied an der Unfallstelle „ca. 6 bis 10 cm“. Hierfür berief er sich auf Augenscheinseinnahme und Sachverständigengutachten. Im übrigen leugnete er im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter seiner Ehefrau deren Mitschuld am Sturz. Das Landgericht Berlin wies die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts insgesamt ab. Dem Beschwerdeführer stünden wegen des Sturzes seiner Ehefrau bereits dem Grunde nach keine Ansprüche gegen die Beteiligten zu 2) und 3) zu, denn diese hätten den Schaden nicht verursacht. Der Beschwerdeführer habe einen konkreten Höhenunterschied an der Sturzstelle und damit eine Verletzung einer den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht dargelegt. Die auf der Hofzufahrt vorhandene Unebenheit sei so geringfügig, daß bestimmte Maßnahmen zur Sicherung bei objektiver Betrachtungsweise nicht erforderlich gewesen seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bekundet, daß der Unterschied mehr als 2 cm ausmache, die Zeugin K. habe demgegenüber bekundet, daß sich der Höhenunterschied auf gemessene 2 cm belief. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, daß bewiesen sei, daß zur Unfallzeit eine größere Höhendifferenz als 2 cm vorhanden gewesen sei. Eine Unebenheit von nicht mehr als 2 cm unterfalle nicht der Verkehrssicherungspflicht und müsse ohne besondere Vorkehrungen vom Benutzer der Verkehrsfläche beachtet werden. Die Verkehrssicherungspflicht sei auf solche Gefahrenquellen beschränkt, mit denen der Verkehr nach vernünftiger Sicherheitserwartung nicht zu rechnen brauche. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei der Zustand der Zufahrt als Mieterin durch regelmäßige Benutzung bekannt gewesen. Sie habe sich auf die ihr geläufige Höhendifferenz einstellen müssen. Hinzu komme, daß das äußere Erscheinungsbild der Unfallstelle, wie es sich aus den eingereichten Fotos ergebe, insofern eine besondere Vorsicht herausfordere, als der Übergang von der Kleinsteinbepflasterung zur Betondecke auch optisch hervortrete. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht habe entscheidungserheblichen Vortrag von ihm nicht zur Kenntnis genommen. Er habe in der Klageschrift und in seiner Berufungserwiderung bzw. der Begründung seiner Anschlußberufung jeweils ausgeführt, daß der Höhenunterschied beim Übergang vor der Kleinsteinbepflasterung zu den Betonplatten „ca. 6 bis 10 cm“ betrage und sich zum Beweis dafür auf Augenscheinseinnahme berufen. Auch habe er bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß „der Betonbelag des Parkplatzes und des weiteren Zugangs zu den Hauseingangstüren der Häuser W.-Weg 2 A und 2 B vielfach gebrochen, abgesenkt, rissig und löchrig (sei) und aufgrund der teilweisen Absenkung der einzelnen Betonbruchstücke sich an den Rissen und Löchern Höhenunterschiede von ca. 2 bis 3 cm“ befänden. Auch insoweit habe er sich auf Augenscheinseinnahme und Sachverständigengutachten berufen. Das Landgericht habe demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe „einen konkreten Höhenunterschied an der Sturzstelle nicht dargelegt“. Also habe das Landgericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, sondern ignoriert. Es habe die von ihm angebotenen Beweismittel übergangen und damit seinen verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch verletzt. Das Landgericht sei gemäß § 398 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, die Zeugin K. erneut zu hören, wenn es deren Aussage in bezug auf das vorhandene Gefälle auf dem Zugangsweg anders gewichten oder deren Glaubwürdigkeit anders einschätzen wollte als das Gericht der ersten Instanz. Das habe es nicht beachtet. Das Landgericht habe zugleich auch gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB verstoßen; denn es gebe eine gefestigte Rechtsprechung, die das Gericht unter den hier vorliegenden Umständen verpflichte, eine erstinstanzliche Beweisaufnahme zu wiederholen. Darüber habe sich das Gericht begründungslos und also willkürlich hinweggesetzt. Den Beteiligten zu 1) bis 3) ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich eine Verletzung seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte geltend machen. Die in Art. 1 Abs. 3 VvB klarstellend zum Ausdruck kommende Bindung des Landes Berlin an das Grundgesetz eröffnet insoweit nicht auch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 ; st. Rspr.). b) Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor Gericht nach Art. 15 Abs. 1 VvB rügt, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör eröffnet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und verpflichtet das Gericht, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. Nachw.; st. Rspr.). Zugleich verpflichtet er das Gericht, Beweisanträgen, die entscheidungserheblich sein könnten, nachzugehen. Allerdings bedeutet das nicht, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, daß das Gericht jedes Vorbringen der Parteien einzeln erörtern und bescheiden müßte oder gehindert wäre, Beweisanträge auf der Grundlage des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/97 - LVerfGE 7, 49 ). Prinzipiell ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einschließlich der Beweisangebote zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist daher nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die klar erkennen lassen, daß das Gericht einen Parteivortrag übergangen oder jedenfalls rechtlich nicht beachtet hat. Gemessen an diesen Maßstäben ist hier ein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Gehör vor Gericht nicht festzustellen. Aus der Tatsache, daß das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführt, der Beschwerdeführer selbst habe „einen konkreten Höhenunterschied an der Sturzstelle … nicht dargelegt“, folgt im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht, daß es dessen Vortrag ignoriert, sondern daß es diesen - anders als das Amtsgericht - nicht als ausreichend substantiiert angesehen hat. Eine solche Wertung des Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, der Niveauunterschied an der Unfallstelle habe „ca. 6 bis 10 cm“ betragen, konnte weder von den vom Amtsgericht gehörten Zeugen bestätigt werden, noch war sie mit den von den Beteiligten zu 2) und 3) eingereichten Fotos, deren Authentizität von seiten des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt worden ist, in Einklang zu bringen. Jedenfalls aber war die Behauptung nicht so genau, daß ihre Bewertung durch das Gericht als nicht ausreichend substantiiert und die Behandlung eines darauf fußenden Beweisangebots als Ausforschungsbeweisantrag verfassungsrechtlich als Gehörsverstoß i. S. von Art. 15 Abs. 1 VvB angesehen werden müßte. Ebenso verhält es sich mit dem Vortrag, auf dem Zugangsweg befänden sich „aufgrund teilweiser Absenkung einzelner Betonbruchstücke an den Rissen und Löchern Höhenunterschiede von ca. 2 bis 3 cm“. Die Auslegung des einfachen Rechts einschließlich der Bestimmung des Umfangs der Darlegungslast sowie seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist allein Sache des Fachgerichts und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, welcher kein Instanzgericht ist, entzogen. Das Landgericht hat an die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. Den anwaltlich vertretenen Parteien des Ausgangsverfahrens war bekannt, daß die streitentscheidende Frage einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht maßgeblich auch von der Höhe und der Lage der auf der Auffahrt bestehenden Unebenheiten abhing und daß es nach gefestigter Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf Zentimeter, u. U. auf halbe Zentimeter ankommen konnte. Es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar, den Höhenunterschied an der Sturzstelle, an welcher er täglich vorbeiging, genau zu ermitteln und bei Gericht vortragen zu lassen. Gleiches gilt für Lage, Zahl und Ausmaß der übrigen behaupteten Höhenunterschiede. c) Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts auch als eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsanwendungsgleichheit, hier in der Ausformung des Willkürverbots, rügt, ist die Verfassungsbeschwerde, ihre Zulässigkeit unterstellt, ebenfalls unbegründet. Sind gerichtliche Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs eng begrenzt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den Einzelfall, sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit kein Nachprüfungsrecht (Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Der Verfassungsgerichtshof hat nur die Verletzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers zu prüfen. Bei gerichtlichen Urteilen ist eine solche unter dem Gesichtspunkt der Willkür nach Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon dann festzustellen, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthalten sollte, sondern erst dann, wenn die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur gegeben, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; st. Rspr.). Davon kann hier keine Rede sein. Wenn das Landgericht, wie gezeigt, ohne verfassungsrechtliche Bedenken davon ausgehen durfte, daß der Vortrag des Beschwerdeführers mangels hinreichender Substantiierung einer Beweiserhebung nicht zugänglich war, konnte sich die Frage einer Wiederholung der Zeugenvernehmung der ersten Instanz nach § 398 Abs. 1 ZPO unter keinem Gesichtspunkt mehr stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.