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Beschluss

128/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0430.128.03.0A
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Leitsätze
1a. Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Verfahrensrechts dürfen die Fachgerichte im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 (inhaltsgleich mit GG Art 19 Abs 4 S 1) den Zugang zum Gericht - insbesondere auch im Klageerzwingungsverfahren iSv StPO § 172 Abs 2 und 3 - nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren (vgl BVerfG, 1993-03-02, 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 <124f>). 2. Daß der Antragsteller beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem StPO § 172 Abs 3 S 1 die erforderlichen Tatsachen begründen und die Beweismittel anzugeben hat, liegt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, damit das Fachgericht in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl BVerfG, 1999-11-28, 2 BvR 1339/98, NJW 2000, 1027). 3. Hier: Die vom KG in Auslegung des StPO § 172 Abs 3 S 1 geforderte in sich geschlossene und aus sich selbst heraus verständliche zusammenfassende Darstellung des für die strafrechtliche Beurteilung entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Rechtsanwalt stellt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs gegen die Einstellung des Verfahrens dar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Verfahrensrechts dürfen die Fachgerichte im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 (inhaltsgleich mit GG Art 19 Abs 4 S 1) den Zugang zum Gericht - insbesondere auch im Klageerzwingungsverfahren iSv StPO § 172 Abs 2 und 3 - nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren (vgl BVerfG, 1993-03-02, 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 ). 2. Daß der Antragsteller beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem StPO § 172 Abs 3 S 1 die erforderlichen Tatsachen begründen und die Beweismittel anzugeben hat, liegt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, damit das Fachgericht in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl BVerfG, 1999-11-28, 2 BvR 1339/98, NJW 2000, 1027). 3. Hier: Die vom KG in Auslegung des StPO § 172 Abs 3 S 1 geforderte in sich geschlossene und aus sich selbst heraus verständliche zusammenfassende Darstellung des für die strafrechtliche Beurteilung entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Rechtsanwalt stellt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs gegen die Einstellung des Verfahrens dar. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 1. Am 29. November 2002 ließ der Beschwerdeführer bei einem Notar in Berlin ein bis zum 28. Februar 2003 unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Bauträgerkaufvertrages über zwei Eigentumswohnungen im 1. Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses in Leipzig beurkunden. In dieser Urkunde wurde zur Bezeichnung des Kaufgegenstands auf eine den Beteiligten in beglaubigter Abschrift vorliegende und — wie sie erklärten — dem Inhalt nach bekannte, jedoch der Urkunde nicht beigefügte notarielle Teilungserklärung vom 15. November 2002 Bezug genommen und deren Inhalt durch Verweisung zum Inhalt der nunmehr beurkundeten Erklärung gemacht. Die Urkunde enthielt in diesem Zusammenhang die Aussage, mit der genannten Teilungserklärung seien u. a. zwei Miteigentumsanteile gebildet worden, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer der beiden genannten Wohnungen verbunden seien und denen jeweils das Sondernutzungsrecht an einer im Aufteilungsplan "mit A oder B" bezeichneten Gartenfläche zugeordnet sei. Tatsächlich war in der Teilungserklärung die Nutzung dieser Gartenflächen zwei anderen im Erdgeschoß liegenden Eigentumswohnungen zugeordnet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 an den Notar widerrief der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen Widerspruch die beurkundete Erklärung. Nunmehr berichtigte der Notar durch Nachtragsvermerk vom 16: Dezember 2002 die Urkunde wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers dahin, dass der Hinweis auf die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an den Gartenflächen zu den den Gegenstand der Erklärung bildenden Miteigentumsanteilen gestrichen wurde. Das derart berichtigte Angebot nahm der Bauträger an. Am 31. Dezember 2002 erstattete der Beschwerdeführer wegen dieses Sachverhalts Strafanzeige gegen den Notar. Mit Bescheid vom 7. Februar 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren ein, da eine Straftat nicht erkennbar sei. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, jede unerlaubte Änderung der notariellen Urkunde erfülle den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die durch einen Nachtragsvermerk hätte richtiggestellt werden dürfen, habe nicht vorgelegen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wies durch Bescheid vom 20. März 2003 die Beschwerde zurück. Da die beurkundete Willenserklärung sich nur auf die Teilungserklärung beziehe und keinen weitergehenden eigenständigen Erklärungsinhalt habe, werde durch den Nachtragsvermerk der Inhalt der beurkundeten Erklärung nicht verändert. Urkundenfälschung liege mithin tatbestandlich nicht vor. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt scheitere am Fehlen von Anhaltspunkten für vorsätzliches Handeln. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer am 17. April 2003 gerichtliche Entscheidung. Der 81-seitige Antrag stellte den Sachverhalt in der Weise dar, daß er in chronologischer Reihenfolge auf folgende, als Anlagen ungekürzt in Ablichtung in den Text eingebundene Schriftstücke Bezug nahm: - Urkunde des Notars vom 29. November 2002 (20 Seiten) - Beglaubigte Abschrift der Teilungserklärung vom 15. November 2002 (33 Seiten) - Widerrufserklärung vom 5. Dezember 2002 (2 Seiten) - Nachtragsvermerk vom 16. Dezember 2002 (1 Seite) - Strafanzeige vom 31. Dezember 2002 (3 Seiten) - Einstellungsbescheid vom 7. Februar 2003 (2 Seiten) - Beschwerdeschrift vom 10. März 2003 (5 Seiten) - Beschwerdebescheid vom 20. März 2003 (2 Seiten) Im Antrag wurde sodann ausgeführt, es sei unzutreffend, dass sich die beurkundete Willenserklärung nur auf die Teilungserklärung beziehe und keinen weitergehenden eigenständigen Erklärungsinhalt habe. Das Kammergericht verwarf den Antrag durch Beschluß vom 16. Juni 2003 als unzulässig, weil er nicht der vorgeschriebenen Form entspreche. Er enthalte keine in sich geschlossene und verständliche Schilderung eines Sachverhalts, dem sich eine strafbare Handlung entnehmen lasse, sondern bestehe zum weitaus überwiegenden Teil aus einkopierten Schriftstücken und Aktenbestandteilen, die — abgesehen von der Auseinandersetzung mit den zur Einstellung führenden Erwägungen — mit wenigen Worten verknüpft worden seien: Tragendes Element eines Klageerzwingungsantrags sei jedoch die eigene Sachdarstellung des Antragstellers, der allenfalls zur näheren Erläuterung seiner Ausführungen, jedoch nicht — wie hier — zur Darstellung selbst auf Schriftstücke und Aktenbestandteile zurückgreifen dürfe. Nach der gesetzlichen Regelung solle gerade die zusammenfassende Sachverhaltsschilderung und -würdigung, die inhaltliche Darstellung der Einstellungsbescheide und etwaiger als relevant eingestufter Vertragspassagen durch den anwaltlich beratenen Antragsteller die Oberlandesgerichte von einer zeitaufwendigen Prüfung an Hand der Akten befreien. Die vorliegende Art des Vorbringens stelle daher eine unstatthafte Umgehung dieser Regelung dar. 2. Mit der nach erfolgloser Gegenvorstellung am 4: August 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB und Art. 19 Abs. 4 GG. Das Kammergericht habe die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung derart überspannt, daß die Rechtsweggarantie verletzt werde. Mit dem Sinn und Zweck des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO seien diese Anforderungen nicht vereinbar. Für die Verständnismöglichkeit des Gerichts. sei es unerheblich, ob die wesentlichen, zum Verständnis erforderlichen Aussagen der verfahrensrelevanten Schriftsätze in indirekter Rede wieder gegeben, wortwörtlich zitiert oder in Form von Anlagen in den Sachvortrag einkopiert würden. Dem Kammergericht sei hier nicht etwa eine bloße Ablichtung der unbearbeiteten Akte vorgelegt worden, vielmehr sei der Antrag schon von sich heraus verständlich und nachvollziehbar gewesen. Für die Prüfung der Strafbarkeit habe das gesamte Beurkundungsverfahren dargestellt werden müssen, was nur durch Vorlage der entsprechenden Urkunden habe geschehen können. Der Sachverhalt sei chronologisch aufgearbeitet worden und erschließe sich durch die gezielte Vorauswahl der vorgelegten Unterlagen ohne großen weiteren Aufwand. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte rügt. Insoweit ist sie jedoch unbegründet. Der angegriffene Beschluß verletzt nicht das in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB — inhaltsgleich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG — enthaltene Recht auf einen Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Zwar handelt es sich bei der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB Die Staatsanwaltschaften gehören trotz ihrer Eingliederung in die Justiz zur Exekutive (BVerfGE 103, 142 ). Einstellungsverfügungen sind judizielle Entscheidungen der Staatsanwaltschaft als Rechtspflegeorgan der Justiz. Sie sind nicht der materiellen Rechtskraft fähig, so daß es sich dabei nicht um rechtsprechende Gewalt im Sinne von Art. 92 GG handelt (BVerfG, Beschluß vom 5. November 2001 — 2 BvR 1551/01 — NJW 2002, S. 815). Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VVB gewährleistet den Rechtsweg jedoch nur im Rahmen der jeweiligen einfachgesetzlichen Prozeßordnung. Dabei darf der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88 118 ; 88, 118 ). Die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erschwert den Rechtsweg gegen die Einstellung des Verfahrens nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise. Nach dieser Vorschrift muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Damit soll das Antragsvorbringen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1978 — 2 BvR 684/78—NJW 1979, S. 364, vom 14. März 1988— 2 BvR 1511/87 - NJW 1988, S. 1773, vom 16. April 1992 — 2 BvR 877/89 - NJW 1993, S. 382 f. und vom 28. November 1999 — 2 BvR 1339/98 — NJW 2000, S 1027). Zwar dürfen hiernach keine weitergehenden Anforderungen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt werden, als es durch diesen Zweck zu rechtfertigen ist. Das ist im vorliegenden Fall jedoch auch nicht geschehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Möglichkeit des Gerichts, ohne großen weiteren Aufwand den für die strafrechtliche Beurteilung erheblichen Sachverhalt zu erfassen, keineswegs unerheblich, ob sich — wie das Kammergericht verlangt — der mit der Abfassung des Antrags befaßte Anwalt der Mühe unterzieht, eine eigene, in sich geschlossene und aus sich selbst heraus verständliche Darstellung des für die strafrechtliche Beurteilung erheblichen Sachverhalts zu erarbeiten, oder ob er statt dessen dem Gericht durch pauschale Verweisung auf umfangreiche, überwiegend zu den Ermittlungsakten gehörende Anlagen nur die Möglichkeit gibt, sich diesen Sachverhalt durch Aktenstudium selbst zu erschließen. Im vorliegenden Fall wurde die Sachverhaltsdarstellung des Antrags nur durch Kenntnisnahme vom Inhalt mehrerer in die Antragsschrift einkopierter umfänglicher Schriftstücke verständlich, auf deren genauen und vollständigen Wortlaut es weitestgehend nicht ankam. Das gilt insbesondere für die mit 55 Seiten weit mehr als die Hälfte der Antragsschrift einnehmenden Urkunden vom November 2002, aus denen sich das Gericht selbst hätte zusammensuchen müssen, was der Begründung des Antrags dienen könnte. Angesichts einer derartigen Papierflut liegt in dem Verlangen des Kammergerichts nach einer zusammenfassenden anwaltlichen Sachverhaltsschilderung und -würdigung unter inhaltlicher Darstellung (nur) der als relevant eingestuften Vertragspassagen nicht etwa die Zumutung zum Selbstzweck werdender Schreibübungen, die mit Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB unvereinbar wäre. Vielmehr wäre die geforderte eigene Sachdarstellung im Antrag unter Beschränkung auf das rechtlich Erhebliche geeignet gewesen, dem Gericht die zeitaufwendige Durchsicht und Auswertung umfangreicher und weitestgehend nicht entscheidungserheblicher Aktenteile zu ersparen. Damit war die entsprechende Anforderung an den Antragsinhalt aus Sachgründen gerechtfertigt. Die Erfüllung dieser Anforderung war dem Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar. Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dieser muß erkennbar auch die inhaltliche Verantwortung übernehmen. Angesichts der für einen solchen Antrag zur Verfügung stehenden Frist von einem Monat ab Zugang des Beschwerdebescheides ist es zumutbar, dass der Anwalt bei der Abfassung des Antrags eine eigene, das Wesentliche zusammenfassende Schilderung und Würdigung des Sachverhalts erstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.