Beschluss
7/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0402.7.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, die die Durchsuchung seiner Wohnräume, seine angebliche Festnahme zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens (61 Js 2405/00) betreffen. 1. Das LKA Berlin ermittelte seit Ende 2000 in neun sehr ähnlich gelagerten Fällen wegen des Verdachtes des Kontoeröffnungsbetruges, der Urkundenfälschung und des Scheckbetrugs. In allen diesen Fällen wurden auf Konten bei der B. Sparkasse, die teilweise erst kurze Zeit vorher eröffnet worden waren, Verrechnungsschecks unterschiedlicher Kreditinstitute eingereicht. Die auf den Verrechnungsschecks genannte Summe lag jeweils zwischen 4.920 DM und 4.970 DM. Alle Schecks waren schriftgleich ausgefüllt. Jeweils einige Tage später wurde versucht, zumeist erfolgreich, das mittels des Verrechnungsschecks auf dem Sparkassenkonto gutgeschriebene Geld abzuheben. In allen Fällen stellte sich nachträglich heraus, dass das Konto des bezogenen Institutes nicht existent war oder aber keine Deckung aufwies. Die Personen, die als Kontoinhaber bei der B. Sparkasse die Schecks eingereicht und später das Geld abgehoben hatten, gaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung an, von einer jeweils anderen Person gebeten worden zu sein, ihr Konto in der angegebenen Weise zur Verfügung zu stellen. An diese andere Person sei das Geld auch hinterher - unter Einbehaltung von einigen hundert DM als „Belohnung“ - ausgezahlt worden. Auf diese Weise wurden mehrere Verdächtige ermittelt, die das Vertrauen der handelnden Personen gewinnen und ausnutzen konnten, um sie dazu zu bewegen, die nachweislich falschen, gefälschten oder gestohlenen Verrechnungsschecks auf ihr Konto einzureichen. Einer dieser Verdächtigen ist der Beschwerdeführer. Er wurde von zwei der Vernommenen namentlich bezeichnet bzw. auf einem Foto identifiziert. Im Einzelnen machten die Zeugen folgende Aussagen: Der eine Zeuge erklärte, er kenne den Beschwerdeführer, den er mit Namen benannte, aus der Haftanstalt. Dieser habe ihn gebeten, ein Konto bei der B. Sparkasse zu eröffnen, damit darauf Geld „geparkt“ werden könne. Bei der Eröffnung des Kontos durch den Zeugen habe der Beschwerdeführer vor der Tür gestanden und sich hinterher die Kontonummer geben lassen. Einige Tage später habe er sich wieder telefonisch gemeldet und den Zeugen aufgefordert, das Geld, das nun auf dem Konto sei, bis auf 50 DM abzuheben. Während der Zeuge das Geld abhob, habe der Beschwerdeführer wiederum vor der Tür gestanden und gewartet. Dann habe er von der entnommenen Summe 4.500 DM genommen und dem Zeugen 400 DM überlassen. Ein anderer Zeuge identifizierte den Beschwerdeführer auf einem Foto als denjenigen, der ihm von einem Bekannten als „Alexander“ vorgestellt worden war. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, ob er ein Konto habe. Als der Zeuge erklärte, lediglich seine Mutter habe ein Konto bei der B. Sparkasse, habe der Beschwerdeführer den Namen der Kontoinhaberin und die Kontonummer wissen wollen. Letzteres konnte der Zeuge jedoch nicht ermitteln. Später hätten sie sich alle drei - der Zeuge, sein Bekannter und der Beschwerdeführer - wieder getroffen, um Geld vom Konto abzuheben. Dabei habe ihm der Beschwerdeführer einen Zettel mit der Kontonummer seiner Mutter gegeben und ihn angewiesen, 4.800 DM abzuheben. Von diesem Geld habe der Zeuge 3.800 DM an den Beschwerdeführer ausgezahlt, der wiederum 500 DM an den Bekannten weitergegeben habe. 2. Mit Beschluss vom 31. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers an, weil „die Durchsuchung vermutlich zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von Hinweisen auf die Verbindung der Beschuldigten untereinander sowie Originalurkundenblanketts oder weiteren gestohlenen Schecks führen wird.“ Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in dem Verdacht eines Verbrechens und Vergehens nach §§ 263, 267, 152a StGB stehe. Ihm und den anderen Beschuldigten werde vorgeworfen, „in wechselseitiger Tatbeteiligung nachgemachte oder gestohlene Schecks, die mit falschen Unterschriften versehen wurden, auf verschiedenen Konten eingereicht zu haben, um die entsprechende Gutschrift zu erlangen.“ Weitere Angaben enthielt der Beschluss nicht. Zeitgleich wurden vier weitere gleichlautende Durchsuchungsbeschlüsse gegenüber anderen Tatverdächtigen erlassen. In einem weiteren Beschluss vom 13. August 2002 wurde der Beschluss vom 31. Mai 2002 hinsichtlich der zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgeändert, da inzwischen ein anderer Wohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt worden war. Die Durchsuchung fand am 12. September 2002 statt und dauerte 30 Minuten. Dabei wurden laut Beschlagnahmeprotokoll vier DIN A4 Zettel aus einem Rucksack, die eine Aufstellung von Personennamen und Telefonnummern enthielten, und zwei ebenfalls handschriftlich mit Nummern beschriebene Zettel beschlagnahmt. Im Anschluss an die Durchsuchung wurde der Beschwerdeführer nach dem Durchsuchungsbericht vom 12. September 2002 „zur Gesa Dir 1 zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung gefahren und anschließend entlassen.“ Am 12. September 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Beschwerde gegen die Durchsuchung, die Beschlagnahme sowie die erkennungsdienstliche Behandlung und beantragte die Herausgabe der beschlagnahmten Schriftstücke sowie die Vernichtung der durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten. Er begründete den Widerspruch unter anderem damit, dass der Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich seiner Bestimmtheit nicht den Anforderungen entspreche. Das Amtsgericht wies die Beschwerde gegen die Durchsuchung und die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 28. Oktober 2002 zurück. Der Durchsuchungsbeschluss vom 13. August 2002 sei in Verbindung mit dem Beschluss vom 31. Mai 2002 ausreichend bestimmt. Die Voraussetzungen des § 102 StPO seien gewahrt, da ein Zeuge den Beschwerdeführer wiedererkannt habe. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht zu beanstanden. Da zwei Mal ein gleichartiger Vorwurf erhoben worden sei, seien Anhaltspunkte für eine mögliche Wiederholungstat gegeben. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien dann zur Förderung der Ermittlungen offensichtlich geeignet. Auch der Antrag auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen wurde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 erließ das Amtsgericht einen Bestätigungsbeschluss hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen. Gegen diese Beschlüsse legte der Beschwerdeführer am 1. November 2002 Beschwerde beim Landgericht ein, die durch Beschluss des Landgerichts vom 2. Dezember 2002 als unbegründet verworfen wurde. Zur Begründung verwies das Landgericht im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidungen. Ein Anfangsverdacht sei ebenso gegeben wie die Möglichkeit der Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen. Auch die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der die Durchsuchung seiner Wohnung anordnende Beschluss vom 31. Mai 2002 ihn in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB und die „einstündige vorläufige Festnahme“ zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 VvB verletzt habe. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts hätten daneben seine Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB sowie „auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren“ verletzt. Ferner beantragt er, die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten von Berlin vom 12. September 2002 und die sie bestätigenden Beschlüsse aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügt insoweit zusätzlich die Verletzung des Art. 23 Abs. 1 VvB. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Beschluss vom 31. Mai 2002 nicht mit einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Begründung ergangen sei. Es fehlten jegliche Angaben zu der geschädigten Person, zur Zahl der Straftaten, zur Schadenshöhe, zur eigentlichen Vorgehensweise, zu den Namen der Mitbeschuldigten, zum Tatort, zur Tatzeit sowie zur Beweiswürdigung. Diese Mängel könnten auch nicht im Beschwerdeverfahren durch eine nachgeschobene Begründung beseitigt werden. Schließlich stelle zwar nicht die erkennungsdienstliche Maßnahme, aber die dafür erfolgte vorläufige Festnahme einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 VvB dar. Als milderes Mittel hätte die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach einer gesonderten Ladung zur Verfügung gestanden. 4. Dem Polizeipräsidenten in Berlin, der Staatsanwaltschaft Berlin, dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten sowie dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen eine angebliche Festnahme im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegen die diese erkennungsdienstliche Behandlung bestätigenden Gerichtsentscheidungen wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahmen nach § 81 b StPO wird von dem Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt, nachdem er sich ursprünglich mit seiner Beschwerde an das Amtsgericht ausschließlich gegen diese gewandt hatte. Dass gegen ihn darüber hinausgehende Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind, ist nicht ersichtlich. Eine vorläufige Festnahme gem. § 127 Abs. 2 StPO hat jedenfalls weder nach Aktenlage stattgefunden noch trägt der Beschwerdeführer hierzu konkret etwas vor. Allein die Tatsache, dass die Polizei den Beschwerdeführer zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu ihrer Dienststelle gefahren hat, ist noch keine Zwangsmaßnahme. Es ist nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht freiwillig nachgekommen ist. Selbst wenn dies anders gewesen sein sollte, fehlt es jedenfalls an einem Vortrag, weshalb Rechte des Beschwerdeführers nach der Verfassung von Berlin verletzt sein könnten. Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 81 b StPO kann der Beschuldigte zwangsweise zur Polizeibehörde gebracht und dort bis zur Erledigung der Maßnahme festgehalten werden. Darin liegt keine vorläufige Festnahme und auch keine Freiheitsentziehung. Betroffen ist lediglich das Freiheitsrecht nach Art. 8 Abs. 1 VvB. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgetragen, was eine Verletzung dieses Rechts nahe legen könnte. Allein die Tatsache, dass er nachträglich angibt, ihm wäre es lieber gewesen, er wäre zur erkennungsdienstlichen Behandlung gesondert geladen worden, als ihr an diesem Tage zugeführt zu werden, reicht als Vortrag für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht aus. 2. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2002 und des Landgerichts vom 2. Dezember 2002 stellten eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 VvB und Art. 15 Abs. 1 VvB dar, ist nicht zulässig. Es fehlt an einer nach § 49 Abs. 1 VerfGHG i. V. m. § 50 VerfGHG erforderlichen Darstellung einer Grundrechtsverletzung. Der Beschwerdeführer lässt nicht erkennen, in wie weit seiner Auffassung nach eine spezifische Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt sein soll oder weshalb eine Verletzung des Willkürverbots in Betracht käme. Allein die Erklärung des Beschwerdeführers, mit den Entscheidungen inhaltlich nicht einverstanden zu sein, reicht für eine Behauptung einer Verletzung der genannten Grundrechte nicht aus. 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Durchsuchungsentscheidungen betrifft, ist sie allerdings zulässig, obwohl diese als erledigt angesehen werden können. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 15 Abs. 4 VvB) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Dem gemäß ist das Rechtsschutzbedürfnis bei Durchsuchungen stets auch dann zu bejahen, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (Beschluss vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - LVerfGE 10, 49 ff.; BVerfG, NJW 1997, 2163 ). III. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, welche die Durchsuchung zum Gegenstand haben, sind verfassungsgemäß und verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB. Eine Durchsuchung von Wohnräumen greift regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen und damit in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 28 VvB ein. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich einzugreifen, nach Art. 28 Abs. 2 VvB regelmäßig dem Richter vorbehalten ist, trifft ihn als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Um den Durchsuchungsauftrag wirksam begrenzen zu können, sind deshalb Mindestanforderungen an den Inhalt und die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses zu stellen (BVerfGE 42, 212 ). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Maßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung zu überprüfen und etwaigen Ausuferungen entgegenzutreten (BVerfGE 42, 212 ). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter daher die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Er muss ferner grundsätzlich die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Notwendiger und hinreichender Anlass für die Durchsuchung ist das Bestehen eines Anfangsverdachts, der auf konkreten Tatsachen zu beruhen hat. Diese Indiztatsachen müssen jedoch nicht notwendig genannt werden. Denn für Zwecke der Begrenzung der Vollziehung der Maßnahme ist dies nicht unbedingt notwendig (BVerfG, NJW 2003, 2669 ). Sollten Mängel bei der Prüfung der Verdachtslage durch den Richter bestehen, können diese durch eine nachträgliche Prüfung durch das Beschwerdegericht geheilt werden (BVerfG, NJW 2003, 2669 ). Diese Anforderungen sind durch den Beschluss vom 31. Mai 2002 erfüllt. Der Beschluss nennt beispielhaft die Beweismittel, zu deren Auffindung die Durchsuchung beitragen soll, in ausreichender Genauigkeit. Die tatsächlichen Angaben zum Tatvorwurf sind vorhanden. Es ist dabei unschädlich, dass sie weder Angaben zu Zeit und Ort der strafbaren Handlung noch zum Geschädigten oder zu den Mittätern enthalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Reihe gleichgelagerter Straftaten, die dennoch in Einzelheiten unterschiedliche Merkmale aufweisen. Es überstiege die Anforderungen an eine kurzgefasste Begründung, würde man verlangen, dass jede Einzeltat nach den angegebenen Kriterien gesondert zu umschreiben wäre. Hinzu kommt, dass die Durchsuchung nicht auf die Fälle, bei denen Indizien für die Tatbeteiligung des Beschuldigten bereits vorhanden waren, beschränkt werden sollte. Schließlich musste die Durchsuchung auch dazu dienen, mögliche weitere, bisher unbekannte Beteiligungen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Beschreibung des Tatvorwurfs erfüllt dabei den Zweck, die Tätigkeit der ausführenden Beamten auf die Suche nach Beweismitteln für Taten der beschriebenen Art zu beschränken. Von daher wird die Begründung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Anforderungen gerecht. Soweit Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen des Tatverdachtes fehlen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass ein Anfangsverdacht vorhanden war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Anfangsverdacht ergibt sich aus zwei Zeugenaussagen, wobei beide Zeugen den Beschwerdeführer entweder namentlich benannt oder jedenfalls wiedererkannt haben. Das Fehlen einer Begründung des Anfangsverdachts im Durchsuchungsbeschluss wird jedenfalls durch den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Oktober 2002 geheilt, der Feststellungen zum Anfangsverdacht trifft. In diesem Beschluss stellt das Amtsgericht fest, dass sich der Anfangsverdacht daraus ergebe, dass ein Zeuge den Beschwerdeführer wiedererkannt habe. Schließlich ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung gewahrt. Da der Tatverdacht durch zwei unabhängige Zeugenaussagen gefestigt ist, eine Vielzahl von Mittätern in Betracht kommen und es sich um eine Reihe von Straftaten handelt, ist die Durchsuchung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen, nähere Erkenntnisse zu den begangenen Straftaten zu gewinnen und weiteren Straftaten vorzubeugen. Der Durchsuchungsbeschluss und dementsprechend auch die sie bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts stehen demnach mit der Verfassung in Einklang. 2. Auch die Beschlagnahmeentscheidung der Polizei und die sie bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind verfassungsgemäß und verletzen weder das Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB noch aus Art. 7 i.V.m. Art. 6 VvB. Denn sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Eigentumsgrundrecht, die durch die Beschlagnahme betroffen sein können, werden nicht durch gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Eingriffsmaßnahmen verletzt, wenn diese im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit getroffen werden (für das Bundesrecht vgl. BVerfGE 32, 272 ). Insofern konkretisiert § 94 StPO die jeweiligen Grundrechtsschranken. Nach dieser Vorschrift sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zunächst auf einem Tatverdacht beruht, kommt es nicht darauf an, ob sie letztlich im Strafverfahren Verwendung finden. Entscheidend ist nur die potentielle Beweiseignung des beschlagnahmten Materials (BVerfG, NJW 1995, 2839 ; VerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -). Vorliegend ist eine solche mögliche Beweiseignung der beschlagnahmten Schriftstücke gegeben. Es ist nicht auszuschließen, dass die notierten Namen und Telefonnummern zu Teilnehmern oder Opfern vergangener oder geplanter Straftaten der hier relevanten Art führen können. Ein milderes Mittel als die Beschlagnahme ist nicht ersichtlich. Angesichts der Stärke des durch zwei Zeugen bestätigten Tatverdachts und der Geringfügigkeit der Belastung des Beschwerdeführers durch die zeitweise Einbehaltung der beschlagnahmten Schriftstücke besteht auch kein Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Dass die Beschlüsse keine detaillierte Erörterung der Beweiseignung enthalten, ist unschädlich, da zwar einfachgesetzliche Begründungspflichten verletzt sein können (§ 34 StPO), denen jedoch keine verfassungsrechtlichen Rechtspositionen entsprechen. Bei der Beschlagnahme i.S.d. § 94 StPO verlangt das Verfassungsrecht keine so umfassende Begründung wie bei der Durchsuchung gemäß § 102 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.