Beschluss
37/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0305.37.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin zu 1. war Mieterin einer Einzimmerwohnung in einem Wohnhaus in Berlin-Tiergarten. Im Jahr 1996 führte der Eigentümer des Mietshauses in den Wohnungen Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten durch. Aus diesem Grund bezog die Beschwerdeführerin zu 1. vorübergehend eine Zwischenumsetzwohnung im Haus. Da die alte Einzimmerwohnung mit anderen Räumlichkeiten zu einer größeren Wohnung zusammengelegt wurde, sollte die Beschwerdeführerin zu 1. nach Abschluss der Arbeiten ausweislich eines an sie gerichteten Schreibens des Eigentümers vom 3. Juli 1996 in eine andere, neu hergerichtete Einzimmerwohnung ziehen, für die der Eigentümer ankündigte, dass die Miete 7,50 DM/qm zuzüglich ca. 3 DM/qm Nebenkosten betragen werde. Weiter führte der Eigentümer in dem Schreiben aus, dass ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werde. Die Beschwerdeführerin zu 1. war aber zwischenzeitlich an einer größeren Wohnung interessiert, so dass sie schließlich zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 2., im Februar 1997 eine Zweizimmerwohnung bezog, die durch Zusammenlegung mit der alten Einzimmerwohnung entstanden war. Anschließend verwies der Eigentümer mit an die Beschwerdeführerin zu 1. gerichtetem Schreiben seiner Hausverwaltung vom 9. Juni 1997 darauf, dass es nach dem Bezug der Wohnung nunmehr notwendig sei, die erforderlichen Mietverträge zu unterzeichnen. Außerdem teilte er vorab eine Nettokaltmiete von 639,45 DM (7,50 DM/qm zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 3 DM/qm) mit. In einem nachfolgenden Schreiben vom 10. Juni 1997 unterbreitete er zwei zusätzliche Mietzahlungsvarianten, wobei er sich bei allen drei Varianten weitere Mieterhöhungen aus durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen vorbehielt. Zugleich bat er die Beschwerdeführerin zu 1. zur Vorbereitung der Mietverträge um Stellungnahme, welche der drei Mietzahlungsvarianten sie wähle. Darauf teilte die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schreiben vom 25. Juni 1997 mit, dass sie sich für die Nettokaltmiete von 7,50 DM/qm entschieden habe, jedoch Mieterhöhungen aus durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nicht akzeptieren werde. Außerdem bevorzuge sie gegenüber dem Neuabschluss eines Mietvertrages einen Zusatz zum bisherigen. Im Anschluss begann sie mit entsprechenden Zahlungen für die Wohnung. Der Eigentümer erklärte hingegen der Beschwerdeführerin zu 1. gegenüber, dass die Versuche, zu einem Mietvertrag zu kommen, gescheitert seien. Im Dezember 1997 erhob der Eigentümer gegen beide Beschwerdeführer Räumungs- und Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Mitte. Dabei berief er sich darauf, dass zwischen ihm und den Beschwerdeführern kein Mietverhältnis bestehe, da das für die alte Einzimmerwohnung mit der Beschwerdeführerin zu 1. bestehende Mietverhältnis einvernehmlich beendet worden sei und die Beschwerdeführer die Zweizimmerwohnung zunächst nur zur tatsächlichen Nutzung ohne gleichzeitige Begründung eines neuen Mietverhältnisses für diese Wohnung bezogen hätten. Die Beschwerdeführer nutzten die Wohnung daher rechtsgrundlos und seien zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Für die Zeit ab Februar 1997 bis Dezember 1997 hätten die Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines Quadratmeterbetrages von 12,50 DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen (monatlich 943,95 DM) und unter Anrechnung der von den Beschwerdeführern bislang geleisteten Zahlungen insgesamt ein Nutzungsentgelt von 7.421,51 DM zu zahlen. Die Beschwerdeführer stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das alte Mietverhältnis fortbestehe, weil die alte Wohnung - deren Wohnfläche lediglich erhöht worden sei - weiter bewohnt werde. Durch Teilurteil vom 23. Februar 1999 - 9 C 716/97 - verurteilte das Amtsgericht Mitte die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 985 BGB. Das Mietverhältnis für die alte Einzimmerwohnung sei auf Grund des vereinbarungsgemäß erfolgten und als endgültig gewollten Auszugs aus dieser Wohnung durch schlüssiges Verhalten der Parteien beendet worden, da die Beschwerdeführerin zu 1. zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht beabsichtigt habe, nach der Sanierung in die vergrößerte Zweizimmerwohnung zu ziehen. Zudem sei die ursprüngliche Wohnung nach der Umgestaltung nicht mehr existent, so dass der bisherige Mietvertrag mangels entsprechender zusätzlicher Vereinbarungen auf die nunmehr genutzte Zweizimmerwohnung nicht mehr anwendbar sei. Ein neuer Mietvertrag sei nicht geschlossen worden. Hinsichtlich des vom Eigentümer geforderten Nutzungsentgelts von 12,50 DM/qm kalt holte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige wandte in seinem Gutachten vom 2. Dezember 1999 zwei Berechnungsmethoden an. Bei der zunächst durchgeführten Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Verwendung von Mietspiegeldaten führte er aus, dass nach den Mietspiegeln 1997 und 1999 für die Wohnung mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung, die angesichts der örtlichen Lage und baulicher Ausstattung den Bereich der Durchschnittlichkeit deutlich übertreffe, Nettokaltmietwerte von 10,03 DM/qm bzw. 10,06 DM/qm als sog. 1. Anpassung festzusetzen seien. Die sog. 2. Anpassung berücksichtige spezifische Wohnungseigenschaften, die von durchschnittlichen Eigenschaften gemäß Mietspiegel, der vielfach zu höheren Mieten führende Modernisierungsmaßnahmen unberücksichtigt lasse, abwichen; insbesondere sei eine Feinrasterung zur Lage, zum Wohnumfeld und zur Ausstattungsqualität erforderlich. Diese 2. Anpassung ergebe wegen Zuschlägen für modernisiertes Bad/WC, isolierverglaste Einfachfenster, Klingel-, Gegensprech- und Türöffneranlage, Kabelanschlussmöglichkeit, moderne Elektroanlage sowie für eine gepflegte Wohnanlage und zentrale Wohnlage eine Nettokaltmiete von 12,63 DM/qm bzw. 12,67 DM/qm. Danach ermittelte der Sachverständige die Miete nach dem Vergleichswertverfahren, da er nicht an den Mietpreisspiegel gebunden sei. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens ergebe sich unter Berücksichtigung von drei Vergleichsobjekten sowohl für das Jahr 1997 als auch für das Jahr 1998 eine Nettokaltmiete von 12,43 DM/qm. Da beide Berechnungsmethoden zu nur geringen Abweichungen führten, werde abschließend der rechnerische Mittelwert aus den beiden Ergebnissen als Mietrichtwert gewählt. Hieraus ergebe sich als Nettokaltmiete für Februar 1997 ein Betrag von 12,49 DM/qm bzw. für August 1998 ein Betrag von 12,51 DM/qm. Gegen das Gutachten wandten die Beschwerdeführer ein, für die vom Sachverständigen hergeleiteten Mietwerte auf Grund der sog. 2. Anpassung gebe es weder eine Datengrundlage noch eine den Denkgesetzen entsprechende Begründungsmöglichkeit. Denn sämtliche vom Sachverständigen angeführten erhöhungsbegründenden Merkmale seien bereits in den Spanneneinordnungen der Mietspiegel enthalten und daher nicht mehr besonders zu berücksichtigen. Aus ihnen lasse sich daher eine Erhöhung der Mietspiegel-Oberwerte nicht herleiten. Im Januar 2000 machte der Eigentümer klageerweiternd noch einen Zahlungsbetrag von 2.800,88 DM für die Nutzung der Wohnung im Zeitraum Januar 1998 bis März 1999 geltend. Mit Schlussurteil vom 2. Mai 2000 verurteilte das Amtsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner, an den Eigentümer 6.325,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1999 zu zahlen. Der Eigentümer habe einen Zahlungsanspruch gemäß § 812 BGB im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung für den Zeitraum 1. Februar 1997 bis 31. Dezember 1997. Die Beschwerdeführer hätten die Wohnung ohne wirksamen Mietvertrag genutzt und damit einen geldwerten Vorteil erlangt, der der Höhe nach mit dem ortsüblichen Vergleichsmietzins festzustellen sei. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens habe der Eigentümer einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe des ortsüblichen Nettokaltmietzinses von 12,50 DM/qm. Das Gutachten sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch im Bereich der vorgenommenen Feinabstimmung durchaus schlüssig und nachvollziehbar, da auch ohne den vom Sachverständigen ermittelten Zuschlag für bestimmte Merkmale der Wohnung der Höchstwert des Mietspiegels erreicht worden sei. Die Berücksichtigung dieses Zuschlages gleiche mithin lediglich Verschiebungen im Mietpreisgefüge aus, die im Rahmen der Ermittlungen der ortsüblichen Vergleichsmiete allein anhand des Mietspiegels entstünden. Sowohl gegen das Teilurteil als auch gegen das Schlussurteil legten die Beschwerdeführer Berufung ein. Das Amtsgericht habe zu Unrecht auf Räumung erkannt mit der Begründung, dass das Mietverhältnis durch Auszug der Beschwerdeführerin zu 1. aus der Einzimmerwohnung im Herbst 1996 einvernehmlich beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei nur vorübergehend in die Zwischenumsetzwohnung gezogen; eine Aufhebung des bestehenden Mietverhältnisses sei nicht vereinbart worden. Das Angebot, als Endwohnung eine andere Einzimmerwohnung anzumieten, habe sie nie angenommen. Statt dessen habe sie darauf gedrängt, wieder in ihre alte, erneuerte Wohnung zurückzuziehen. Die ursprüngliche Wohnung sei auch nicht infolge der Modernisierung „aufgelöst“, sondern lediglich durch Hinzunahme von Räumlichkeiten aus der Nachbarwohnung vergrößert worden. Das fortbestehende Mietverhältnis stehe den geltend gemachten Zahlungsansprüchen entgegen. Zudem sei eine Mietzinsvereinbarung dadurch zustande gekommen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. das entsprechende Angebot in dem Schreiben der Hausverwaltung vom 9. Juni 1997 durch Zahlung angenommen habe. Selbst wenn die Beschwerdeführer zu einer Nutzungsentschädigung verpflichtet wären, dürfte diese nicht nach dem Sachverständigengutachten ermittelt werden. Das Gutachten sei unverwertbar, da die vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete deutlich oberhalb der Oberwerte der einschlägigen Mietspiegel liege. Die sog. 2. Anpassung des Sachverständigen halte einer Überprüfung nicht stand. Der Sachverständige könne mit dem vorhandenen Datenmaterial der Mietspiegel nicht so umgehen, dass dieses lediglich als unverbindlicher Anhaltspunkt genommen und dann beliebig, ohne systematische Grundlage nach oben oder unten erweitert werde mit Merkmalen, die dem vorhandenen Datenmaterial bereits immanent seien. Der Eigentümer hatte demgegenüber zunächst beim Amtsgericht mit Schriftsatz vom 23. Mai 2000 eine Berichtigung bzw. Ergänzung des ihm am 5. Mai 2000 zugestellten Schlussurteils beantragt, weil das Urteil nicht die Klageerweiterung berücksichtigt habe. Danach legte er gegen das Schlussurteil unselbständige Anschlussberufung ein mit dem Antrag, die Beschwerdeführer zur Zahlung von weiteren 3.185,02 DM, hilfsweise von weiteren 1.766,62 DM zu verurteilen. Das Amtsgericht habe nicht über den Klageerweiterungsantrag entschieden und den anschließend gestellten Urteilsberichtigungsantrag nicht aufgenommen. Außerdem seien Nebenkosten zu erstatten. Während des Laufes des Berufungsverfahrens teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass über den bisher nicht zurückgenommenen, aber verfristeten Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden sei und es wegen der zu erwartenden Terminsüberschneidungen beabsichtigt sei, erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens Termin anzuberaumen. Daraufhin machten die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren geltend, dass angesichts des verspäteten Urteilsberichtigungsantrags die unselbständige Anschlussberufung insoweit unzulässig sein dürfte. Da das Amtsgericht die weitergehenden Zahlungsansprüche dem Kläger nicht aberkannt, sondern diese übergangen habe, kämen nur die Rechtsmittel der §§ 319 ff. ZPO in Betracht. Durch Urteil vom 8. Januar 2001 wies das Landgericht Berlin im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer im April 1999 die Wohnung geräumt und die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten, die Berufungen der Beschwerdeführer gegen das Teilurteil sowie gegen das Schlussurteil mit der Maßgabe zurück, dass der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung in der Hauptsache erledigt ist. Auf die Anschlussberufung des Eigentümers änderte das Landgericht das Schlussurteil und fasste es dahingehend neu, dass die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an den Eigentümer 9.510,33 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.325,31 DM seit dem 3. Februar 1999 sowie aus 3.185,02 DM seit dem 3. Januar 2000 zu zahlen. Zur Begründung führte das Landgericht aus: Während die Berufungen der Beschwerdeführer nicht zum Erfolg führten, sei die zulässige unselbständige Anschlussberufung des Eigentümers erfolgreich. Die Beschwerdeführer seien aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils zur Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung verpflichtet gewesen (§ 985 BGB). Zu einem Mietvertragsabschluss sei es aus den dortigen Erwägungen nicht gekommen. Ein konkludenter Abschluss eines Mietvertrages sei schon deshalb nicht erfolgt, weil der Eigentümer mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 9. Juni 1997 ausdrücklich auf dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages bestanden habe. Die danach folgende Mietzinszahlung durch die Beschwerdeführer habe wegen des entgegenstehenden Willens des Eigentümers, der sich unter anderem in dem ausdrücklichen Wunsch nach dem Abschluss einer derartigen schriftlichen Vereinbarung dokumentiert habe, nicht zu einer konkludenten Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung der Wohnung führen können. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hätten die Beschwerdeführer gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem Eigentümer stehe des weiteren der im Schlussurteil des Amtsgerichts zugesprochene Zahlungsbetrag gemäß § 812 BGB zu. Die Beschwerdeführer hätten durch die unentgeltliche Nutzung der Wohnung im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 einen geldwerten Vorteil erlangt, der in der ortsüblichen Vergleichsmiete bestehe; diese betrage ausweislich des Sachverständigengutachtens 12,50 DM/qm. Das Gericht könne sich den von den Beschwerdeführern gegen das Gutachten geäußerten Bedenken nicht anschließen, weil Anhaltspunkte für eine völlige Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht ersichtlich seien. Insbesondere griffen die Beschwerdeführer nicht die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten spezifischen Wohnungseigenschaften an, die nach seinen eigenen Ausführungen zu einer Erhöhung über den maßgeblichen Mietspiegelwert führten. Soweit der Eigentümer weiterhin die vom Amtsgericht nicht entschiedenen Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab Januar 1998 geltend mache, sei sein Rechtsmittel ebenfalls begründet, weil ausweislich des Terminsprotokolls über den insoweit gestellten Klageerweiterungsantrag ohne ersichtlichen Grund nicht entschieden worden sei. Da Übereinstimmung zwischen den Parteien bestehe, dass die Wohnung erst im April 1999 übergeben worden sei, schuldeten die Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Nutzungsentgelt aus § 812 BGB. Am 26. März 2001 haben die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer wegen des Fehlens eines Mietverhältnisses zur Räumung verpflichtet gewesen seien, liege eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß § 15 Abs. 1 VvB vor. Bereits aus dem Schreiben des Eigentümers vom 3. Juli 1996 ergebe sich, dass eine Aufhebung des Mietverhältnisses nicht habe erfolgen sollen. Vielmehr habe das bestehende Mietverhältnis lediglich ruhen sollen. Wenn überhaupt erforderlich, wäre der Abschluss eines Mietverhältnisses für die neue Wohnung allein noch im Hinblick auf die geänderte Wohnfläche erforderlich gewesen. Auf das Angebot der Hausverwaltung vom 10. Juni 1997 habe sich die Beschwerdeführerin zu 1. aber mit ihrem Schreiben vom 25. Juni 1997 eindeutig erklärt. Die Auffassung des Landgerichts, der Eigentümer habe auf dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages bestanden, verkenne, dass sich der Eigentümer bereits in seinem Schreiben vom 3. Juli 1996 verpflichtet habe, zu den dort dargestellten Mietkonditionen anderen Wohnraum anzubieten. Auf Grund seiner eigenen Bindung in diesem Schreiben könne der Eigentümer auch nicht mehr als einen Nettobetrag von 7,50 DM/qm verlangen. Auch dies verkenne das Landgericht. Wenn das Landgericht das Schreiben nicht dem Wortlaut und dem Willen der Parteien entsprechend vollständig anwende, nehme es den Vortrag der Beschwerdeführer schlicht nicht zu Kenntnis. Auch sei das Landgericht nicht gehalten gewesen, entsprechend dem Sachverständigengutachten eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 12,50 DM/qm netto monatlich auszuurteilen. Hierin liege ebenfalls ein Gehörsverstoß. Das Gutachten sei in selbst für Laien erkennbarer Weise methodisch fehlerhaft. Es widerspreche den Denkgesetzen und den Regeln der Sachverständigenkunst, wenn der Mietspiegel-Oberwert überschritten werde auf Grund solcher Merkmale, die bereits Eingang in die Mietspiegeldaten gefunden hätten. Es sei sachlich falsch, soweit der Sachverständige dies damit begründe, bei den Mietspiegeln seien in der Regel baujahrstypische Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung herangezogen worden und dass vielfach etwaige Modernisierungsmaßnahmen unberücksichtigt geblieben seien. Bei der sog. 2. Anpassung des Sachverständigen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete handele es sich um eine willkürliche Anhebung der Werte fremder Datensammlungen über deren Oberwert hinaus, die methodisch nicht begründbar sei. Erkennbar habe das Landgericht diesen offenkundigen Mangel nicht gesehen oder sehen wollen, wenn es meine, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten „spezifischen Wohnungseigenschaften“ seien nicht angegriffen worden; letzteres sei gar nicht notwendig gewesen, zumal die fraglichen Merkmale als solche grundsätzlich unstreitig gewesen seien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die unselbständige Anschlussberufung des Eigentümers noch nicht einmal zulässig gewesen, da der Eigentümer den Antrag auf Urteilsergänzung nicht rechtzeitig gestellt habe. Das Landgericht habe ohne erkennbaren Grund und ohne sich auch nur mit diesem Punkt auseinander zu setzen, auf die unselbständige Anschlussberufung des Eigentümers eine Entscheidung in der Sache getroffen, obwohl ein derartiges Rechtsmittel unzulässig sei. Auf Grund der Verfristung des Urteilsergänzungsantrags hätte der Eigentümer hinsichtlich der Klageerweiterung gegebenenfalls neu Klage erheben müssen. Wegen des für die Verteilung von Mietsachen beim Amtsgericht Mitte angewendeten Rotationsprinzips wäre ein anderer Richter für einen etwaigen Folgeprozess zuständig geworden. Deshalb liege eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) vor. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführer rügen, die Annahme des Landgerichts, dass zwischen ihnen und dem Eigentümer kein Mietverhältnis bestehe, verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den Vortrag der Beschwerdeführer, zwischen ihnen und dem Eigentümer bestehe ein Mietverhältnis und sie seien deswegen weder zur Räumung und Herausgabe der Wohnung noch zur Zahlung eines höheren monatlichen Quadratmeterbetrages als 7,50 DM netto verpflichtet gewesen, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Beschwerdeführer ihre in der Verfassungsbeschwerde dargelegte Ansicht, der Eigentümer habe sich in seinem Schreiben vom 3. Juli 1996 verpflichtet, zu den dort dargestellten Mietkonditionen anderen Wohnraum anzubieten, auch bereits im Berufungsverfahren hinreichend verdeutlicht haben. Jedenfalls tragen die Beschwerdeführer in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht vor, welches Vorbringen aus ihren Schriftsätzen konkret übergangen worden sei. Der Sache nach wenden sich die Beschwerdeführer mit der Rüge des Gehörsverstoßes dagegen, dass das Landgericht ihren Vortrag anders als sie inhaltlich gewürdigt und abweichende rechtliche Schlüsse gezogen hat, indem es in dem Schreiben des Eigentümers vom 3. Juli 1996 keine maßgebliche Bedeutung für die Würdigung der Umstände erkannte, weil es zum einen unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil von einer Aufhebung des früheren Mietverhältnisses ausging und zum anderen aus dem Schreiben der Hausverwaltung des Eigentümers vom 9. Juni 1997 schloss, dass ein neues Mietverhältnis wegen des entgegenstehenden Willens des Eigentümers nicht zustande gekommen sei. Diese vom Landgericht vorgenommene Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände unterliegt nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Die Behauptung, die richterlichen Feststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art.15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen (Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). 2. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht habe zu Unrecht das Sachverständigengutachten vom 2. Dezember 1999 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwertet, kann ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 15 Abs. 1 VvB nicht durchgreifen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer insofern dem Darlegungserfordernis genügt haben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat nämlich nur dann Erfolg, wenn die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne den Gehörsverstoß das Gericht im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 52/00 - und vom 21. Februar 2002 - VerfGH 74/98 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 m. w. N.; st. Rspr.). Es fehlen aber in der Verfassungsbeschwerde ausdrückliche Ausführungen dazu, welche Entscheidung des Landgerichts ohne Verwertung des Sachverständigengutachtens zum Nutzungsentgelt bei Annahme eines fehlenden Mietverhältnisses hätte ergehen müssen. Jedenfalls aber ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unbegründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Nichtverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens übergangen hat. Die Formulierung im Urteil, das Gericht teile nicht die von den Beschwerdeführern gegen das Gutachten geäußerten Bedenken, weil Anhaltspunkte für eine völlige Unbrauchbarkeit dieses Gutachtens nicht ersichtlich seien, lässt vielmehr erkennen, dass das Landgericht die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, diesen aber keine Bedeutung zugemessen hat, sondern wie auch das Amtsgericht den Darlegungen des Sachverständigen folgt, dass - etwa durch Modernisierung bewirkte - werterhöhende Eigenschaften einer Wohnung nicht bereits vollständig in den Mietspiegelwerten zum Ausdruck kommen und daher die Mietspiegel-Oberwerte infolge entsprechender Zuschläge überschritten werden dürfen. Dabei ist es verfassungsrechtlich unerheblich, dass das Landgericht auf die Behauptung der Beschwerdeführer, das Gutachten leide an methodischen Fehlern, nicht im einzelnen entgegnet. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (Beschluss vom 22. Mai 1997, a. a. O., LVerfGE 6, 80 ). Letztendlich rügen die Beschwerdeführer der Sache nach auch hier nicht, dass das Landgericht ihr Vorbringen übergangen habe, zumal sie den Ausführungen des Landgerichts, sie hätten die vom Sachverständigen zugrunde gelegten spezifischen Wohnungseigenschaften nicht bestritten, nicht entgegentreten. Tatsächlich beanstanden sie, dass das Landgericht sich bei der Bewertung des Sachverständigengutachtens nicht ihrer Auffassung angeschlossen hat. Für die Frage, ob ein Gehörsverstoß vorliegt, ist aber verfassungsrechtlich unmaßgeblich, ob das Landgericht zu Recht dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Bedeutung zugemessen hat und statt dessen den Darlegungen des Sachverständigen gefolgt ist oder ob entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer das Gutachten tatsächlich als methodisch fehlerhaft einzustufen wäre. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht nämlich die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Verfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung die Beweislage verkennen und objektiv fehlerhaft sein sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). 3. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unbegründet, soweit die Beschwerdeführer rügen, das Landgericht habe zu Unrecht über die nach ihrer Ansicht im Wege einer unzulässigen Anschlussberufung vom Eigentümer geltend gemachten Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Januar 1998 bis zum Wohnungsauszug der Beschwerdeführer entschieden. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters liegt nicht vor. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB reicht eine bloße Verletzung verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nicht aus. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit willkürlich ist (Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 26/98, 26 A/98 - LVerfGE 9, 59 und vom 22. März 2001 - VerfGH 57/98 - NVwZ 2001, 910; ebenso zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 87, 282 m. w. N. ). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die die Zuständigkeitsverletzung begründende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB grundlegend verkannt hat. Bei Anlegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Landgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob das Landgericht die einfachrechtlichen zivilprozessualen Berufungsvorschriften sowie die Vorschrift des § 321 ZPO über die Ergänzung eines Urteils richtig angewandt hat. Für den Fall, dass - wie hier - in einem Urteil versehentlich ein Anspruch übergangen wird, führt die Kommentarliteratur aus, dass zwar ein Rechtsmittel nicht auf Ergänzung dieses Urteils gerichtet sein könne, weil eine Beschwer nicht in der getroffenen, sondern in der unterlassenen Entscheidung liege. Soweit die Frist für eine Urteilsergänzung durch das Ausgangsgericht abgelaufen sei, sei ein neuer Prozess nötig. Allerdings könne in der Berufungsinstanz - und zwar auch auf eine Anschlussberufung - der Anspruch, über den die 1. Instanz nicht entschieden habe, im Wege der Klageerweiterung oder als „neuer“ Anspruch erneut geltend gemacht werden (Vollkommer in Zöller, ZPO, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 321 Rn. 2, 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 321 Rn. 4). Angesichts dessen kann jedenfalls nicht von einer unter dem Blickwinkel des gesetzlichen Richters objektiv willkürlichen Verfahrensweise gesprochen werden, wenn das Landgericht auf die unselbständige Anschlussberufung des Eigentümers, mit der dieser im Berufungsantrag ausdrücklich seine weiteren Zahlungsansprüche geltend gemacht hatte, entschieden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.