Beschluss
25/00
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0129.25.00.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil sowie einen Beschluss, durch den der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde. Der Beschwerdeführer, der von 1966 bis 1969 im juristischen Vorbereitungsdienst gestanden hatte, beantragte bei der Präsidentin des Kammergerichts im Januar 1996 eine Zusatzversorgung, wie sie ausgeschiedenen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes gewährt werde. Nachdem die Präsidentin des Kammergerichts dies abgelehnt und die Senatsverwaltung für Justiz den Widerspruch des Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte, verfolgte dieser sein Begehren mit der am 20. Juni 1996 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht weiter. Auf einen richterlichen Hinweis, dem gemäß eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erwogen werde, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 1999 mit, dass er dies nicht für zweckmäßig halte, weil der Richter im Falle der Klagestattgabe mit Repressalien der Justizverwaltung rechnen müsse, während diese Gefahr bei einer Kollegialentscheidung gering sei, da das Abstimmungsverhalten unbekannt bleibe. Durch den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschluss vom 4. Oktober 1999 übertrug die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Dies wurde den Beteiligten gemäß einem Formular-Beiblatt als Zusatz zur am 5. Oktober 1999 auf der Geschäftsstelle eingegangenen Ladung für den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 3. Dezember 1999 mitgeteilt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter erschien der Beschwerdeführer persönlich, gab in der Erörterung der Sach- und Rechtslage Erklärungen ab und beantragte schließlich, das Land Berlin unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1996 zu verpflichten, ihn unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG, des Art. 10 Abs. 1 VvB und des § 42 Abs. 1 LBG versorgungsmäßig so abzusichern wie andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes. Durch das im vorliegenden Verfahren angegriffene, dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2000 zugestellte Urteil des Einzelrichters wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch auf Versorgung bestehe weder nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes noch nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung; er könne vorliegend auch weder auf eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder des Art. 3 GG noch auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gestützt werden. In einem Schreiben vom 22. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 die Mitteilung erhalten zu haben, dass die Kammer den Rechtsstreit ohne Beachtung seines Widerspruchs vom 20. März 1999 durch Beschluss vom 4. Oktober 1999 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen habe; dieser Beschluss sei ihm bislang nicht zugegangen, so dass er dagegen bisher auch keine Rechtsmittel habe einlegen können. Er bitte darum, ihm nunmehr den Beschluss mitzuteilen, gegen den er vorsorglich das zulässige Rechtsmittel einlege. Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 übersandte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer daraufhin eine Ausfertigung des Übertragungs-Beschlusses unter Hinweis auf dessen Unanfechtbarkeit gemäß § 6 Abs. 4 VwGO, weswegen die vorsorgliche Einlegung des zulässigen Rechtsmittels als „obsolet“ angesehen werde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass gegen den unanfechtbaren Übertragungs-Beschluss die Möglichkeit der Gegenvorstellung bestehe. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO hätten nicht vorgelegen und seien vom Gericht auch niemals behauptet worden. Der Beschluss verletze den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Es spiele keine entscheidungserhebliche Rolle, dass eine „rechtswidrige Verhandlung“ vor einem Richter stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 teilte der Berichterstatter dem Beschwerdeführer mit, dass dessen Schreiben keinen Anlass gebe, den Beschluss zur Übertragung auf den Einzelrichter einer Überprüfung zu unterziehen. Verfassungsrechtlich liege es nahe, bei offenkundiger Verletzung rechtlichen Gehörs Gegenvorstellungen zuzulassen; eine solche Verletzung könne er derzeit nicht feststellen, so dass eine Aufhebung des Übertragungsbeschlusses nicht in Betracht komme. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB), der Verpflichtung zur sozialen Sicherung (Art. 22 Abs. 1 VvB), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB) und des Gleichheitssatzes (Art. 10 Abs. 1 VvB). Der als Einzelrichter entscheidende Richter sei nicht gesetzlicher Richter gewesen. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergebe sich nicht aus § 6 VwGO, sondern nur aus einem Beschluss, in welchem bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Sache dem Einzelrichter übertragen werde. Ein solcher Beschluss sei zwar - unter Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB - ergangen, aber dem Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des Urteils übermittelt worden. Der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit fehle in dem Beschluss und sei auch nicht richtig, da Gegenvorstellung erhoben werden könne. Im Zeitpunkt der Absendung des Beschlusses sei der abgeordnete Richter bereits ausgeschieden und nicht mehr Berichterstatter gewesen. Somit spiele keine Rolle mehr, dass die Voraussetzungen von § 6 VwGO sowohl objektiv als auch nach Ansicht der beteiligten Richter nicht vorgelegen hätten. Art. 22 Abs. 1 VvB sei verletzt, da der Beschwerdeführer ohne Zusatzversorgung nur eine ganz geringfügige Rente erhalten werde, die keine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermögliche. Eine Missachtung von Art. 15 Abs. 1 VvB ergebe sich daraus, dass in der Klage angebotene Beweise für die Verletzung der Gleichbehandlung nicht erhoben worden seien, obwohl sich aus ihnen die Verletzung der Gleichbehandlung ergeben hätte. Der Richter habe sich - wie im Termin zugegeben - um einen vergleichbaren Fall, auf den mehrfach hingewiesen worden sei, nicht gekümmert. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Richter auf Weisung die Klage abgewiesen habe. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 15 VvB - wie ihn zusätzlich Art. 6 EMRK vorschreibe - sei dadurch verletzt, dass das Verfahren von der überbesetzten und arbeitsmäßig nicht ausgelasteten Kammer des Verwaltungsgerichts jahrelang verschleppt worden sei. Der im gesamten öffentlichen Dienst geltende Gleichbehandlungsgrundsatz sei Basis für den Anspruch auf eine angemessene Altersversorgung. Zwar gebe es zwischen Beamten auf Lebenszeit und Beamten auf Widerruf Unterschiede, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen dürften. Keine Unterschiede dürften aber in Bereichen gemacht werden, die gemeinsame Grundlagen hätten. Bei der Versorgung sei jeder „Beamtentyp“ gleich zu behandeln. Es habe sich als Gewohnheitsrecht herausgebildet, dass der Beamte im Falle des Ruhestandes mindestens 80 % seiner vorherigen Bezüge erhalte; dieser Grundsatz gelte auch für Angestellte, denen im öffentlichen Dienst eine Zusatzversicherung zugute komme. Es könne nicht rechtens sein, Referendaren gleiche Pflichten aufzuerlegen, ihnen aber gleiche Rechte zu versagen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege auch darin, dass bei ihm sogar die gesetzlich vorgesehene Nachversicherung nur unvollständig durchgeführt worden sei. II. Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat weder hinsichtlich des angegriffenen Urteils (dazu: 1.) noch hinsichtlich des Beschlusses (dazu: 2.) Erfolg. Sie ist überwiegend bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. 1. a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 22 VvB beruft, nach dessen Absatz 1 das Land verpflichtet ist, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen (Satz 1), und soziale Sicherung eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen soll (Satz 2). Art. 22 Abs. 1 VvB begründet als Staatszielbestimmung grundsätzlich kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht (Beschluss vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 - LVerfGE 4, 62 ; vgl. auch Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 104, 104 A/97 - LVerfGE 8, 63 ). b) Hinsichtlich der Rügen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB) und der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) ist die Verfassungsbeschwerde - unbeschadet der Substantiierungsanforderungen in § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG insbesondere bei der Darlegung eines Gehörsverstoßes - jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG), da von der Möglichkeit, die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zu beantragen, kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Rechtsweg ist im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat oder hatte, vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsakts zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht. Das Gebot der vorgängigen Erschöpfung des Rechtswegs zwingt demnach den Rechtsuchenden - soll seine Verfassungsbeschwerde nicht schon an diesem Zulässigkeitserfordernis scheitern - von den prozessualen Möglichkeiten auch Gebrauch zu machen, gleichviel ob eine weitere Instanz kraft Gesetzes gegeben ist oder ob die Zulassung des Rechtsmittels vom Beschwerdeführer in einem besonderen Verfahren mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muss (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 1 ; 68, 376 ). Der Rechtsweg ist demnach auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit nicht erschöpft, wenn ein Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels statthaft und nicht offenbar aussichtslos (gewesen) ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9 = NVwZ 1993, 1093 ; s. auch BVerfGE 16, 1 hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde). Mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen der Verletzung des Gleichheitsrechts des Art. 10 Abs. 1 VvB, einer Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB sowie eines Verstoßes gegen Art. 22 Abs. 1 VvB werden Gesichtspunkte angesprochen, die zumindest im Hinblick auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO hätten geltend gemacht werden können und müssen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann; demgemäß kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gerügt werden. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er - wie im vorliegenden Fall - nicht in einer den Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften genügenden Weise gerügt worden ist (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 ). Im Blick auf den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO („wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen“) ist es zudem widersprüchlich, in der Begründung der Verfassungsbeschwerde einerseits zu behaupten, im Gesetz genannte Gründe für die Zulassung der Berufung hätten nicht vorgelegen, andererseits aber zu rügen, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Grundrechte; wird eine Verletzung von Grundrechten schlüssig dargelegt, so begründet dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils. Die in den Nummern 1 und 2 des § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungskriterien der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sollen eine allgemeine Fehlerkontrolle im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Zur Entlastung der Gerichte verlangt das Gesetz, dass der Betroffene die Gründe für die Zulassung der Berufung darlegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. /§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO n. F.); für eine Erschöpfung des Rechtswegs ist es demnach grundsätzlich auch erforderlich, dass die Gründe für eine Zulassung der Berufung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht geltend gemacht und hinreichend dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 2 BvR 673/00 - NJW 2001, 796 f. sowie Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juni 1998, a. a. O.). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. c) Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) ist die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters liegt nicht vor. Für die Annahme eines solchen Verstoßes reicht eine bloße Verletzung verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nicht aus. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit willkürlich ist (Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 26, 26 A/98 - LVerfGE 9, 59 und vom 22. März 2001 - VerfGH 57/98 - NVwZ 2001, 910; ebenso zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 87, 282 m. w. N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die die Zuständigkeitsverletzung begründende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB grundlegend verkannt hat. Bei Anlegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Verwaltungsstreitsache durch den Einzelrichter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine unter dem Blickwinkel des gesetzlichen Richters objektiv willkürliche Verfahrensweise liegt vor, wenn der Einzelrichter ohne jede die Zuweisung tragende Entscheidung der Kammer über eine Sache entscheidet, selbst wenn er irrig vom Vorliegen eines Übertragungsbeschlusses ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104/01 - NVwZ-RR, 2002, 150 m. w. N. und OVG Bgb, Beschluss vom 18. August 2000 - 2 A 132/00.A - NVwZ-RR 2001, 202). Um einen solchen groben Verfahrensfehler geht es hier jedoch nicht, weil die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ausweislich des in der Akte des Verwaltungsgerichts befindlichen Beschlusses vom 4. Oktober 1999 (dort Bl. 21) tatsächlich erfolgt ist; zudem ist dem Beschwerdeführer - wie dieser in seinem Schreiben vom 22. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht bestätigt hat - mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 (Ladung zum Termin am 3. Dezember 1999) eine Mitteilung hierüber übersandt worden. Dabei kann dahinstehen, ob einfachrechtlich für die zur Wirksamkeit gemäß § 56 Abs. 1, § 173 VwGO i. V. m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche formlose Mitteilung des Beschlusses jede Form der Mitteilung genügt, die geeignet ist, den Beschluss - auch ohne Übersendung einer Beschlussabschrift - den Beteiligten zur Kenntnis zu geben (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 12 L 3295/97 - NVwZ Beil. 1998, 12 = AuAS 1997, 225 ; OVG Bbg, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 2 A 443/03.Z - BA S. 3) oder ob - wie der Beschwerdeführer wohl meint - die Mitteilung durch Übersendung einer Beschlussabschrift zu erfolgen hat. Ein lediglich die Bekanntgabe und deren Zeitpunkt betreffender - hier als solcher unterstellter - Mangel stellt die Gewährleistung des gesetzlichen Richters mangels objektiver Willkür und mangels Manipulationsabsicht nicht in Frage. Ein beachtlicher Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters liegt mithin auch dann nicht vor, wenn die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Kammer aktenkundig beschlossen worden ist, die gebotene Bekanntgabe des Beschlusses aber erst nach dem Verhandlungstermin erfolgt ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001, a. a. O.). Auch andere die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB begründende Mängel der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter sind weder dargetan noch ersichtlich. Soweit gerügt wird, der Übertragungsbeschluss sei unter Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ergangen, sind hierfür keine Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen, zumal sich der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 20. März 1999 zu der ihm mitgeteilten Erwägung der Kammer, die Sache gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung zu übertragen, geäußert hat. Die Übertragung kann gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ohne Zustimmung und gegen den bei der Anhörung geäußerten Willen Beteiligter erfolgen; sie bedarf nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Fall keiner Begründung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001, a. a. O.). Schließlich sind auch keine für die Annahme von Willkür bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der Einzelrichter-Übertragung und die Ausübung des Ermessens der Kammer sprechenden Gründe dargelegt worden. d) Auch mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB) hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine überbesetzte und arbeitsmäßig nicht ausgelastete Kammer des Verwaltungsgerichts habe die Sache über Jahre verschleppt und die eine zeitlang mit dem Verfahren betraute Richterin habe an pflichtgemäßer Arbeit kein Interesse gezeigt, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen dem Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG genügt. Jedenfalls liegt in der Sache kein Verfassungsverstoß vor. Die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes umfasst auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit; dabei lässt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nicht generell, schon gar nicht statistisch, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bestimmen (siehe Beschlüsse vom 17. Juni 1996 - VerfGH 40 A/96 - LVerfGE 4, 76 - und vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 27/99 und 44/99 - BA S. 6). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind stets alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit von Dritten einzubeziehen (vgl. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214 ). Gemessen an diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unangemessen lang gewesen ist. In der „zur Fristwahrung“ erhobenen Klage hatte der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich darum gebeten, erst Termin anzusetzen, nachdem „der Musterprozess eines Kollegen entschieden ist“. Nach Eingang der Klageerwiderung bat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 1996 erneut darum, „den Musterprozess abzuwarten“, und begründete seine Klage weiter u. a. mit verfassungsrechtlichen Erwägungen. Auf die Gerichtsbescheidsanhörung vom 12. Juli 1996, die sich mit seinem vorgenannten Schreiben „gekreuzt“ hatte, teilte der Beschwerdeführer mit, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden zu sein; die Sache weise besondere Schwierigkeiten auf, weil es um die Anwendung von Verfassungsrecht gehe. Ferner bat der Beschwerdeführer um Aussetzung des Verfahrens, bis „der Parallelfall“ entschieden worden sei, und kündigte eine weitere Stellungnahme nach Entscheidung über den Aussetzungsantrag an. Gemäß Aktenvermerk vom 13. August 1996 erklärte der Kammervorsitzende dem Beschwerdeführer auf telefonische Rückfrage, dass eine förmliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag im Hinblick auf den ungünstigen Terminstand der Kammer entbehrlich sei. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren zunächst nicht terminiert oder erkennbar gefördert hat, zumal weder dargetan noch ersichtlich war, dass sich während des schwebenden Verwaltungsgerichtsverfahrens gravierende Auswirkungen auf das tägliche Leben des Beschwerdeführers ergeben könnten. Mit Schriftsatz vom 2. April 1998 regte der Beschwerdeführer unter Verweis darauf, dass das Verfahren sich sehr in die Länge ziehe, sodann eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits an und führte aus, dass zusätzlich zu dem bereits Vorgetragenen der Beklagte bei der Nachversicherung unterlassen habe, ihn auf die Möglichkeit der Betragserhöhung aus eigenen Mitteln hinzuweisen. Nachdem er an diesen Schriftsatz erinnert und der Beklagte hierauf mit Schriftsatz vom 18. August 1998 eine vergleichsweise Erledigung der Streitsache abgelehnt hatte, fragte der Beschwerdeführer mit dem - weitere Rechtsausführungen enthaltenden - Schreiben vom 21. Februar 1999 an, wann mit einem Termin in der Sache zu rechnen sei. Daraufhin teilte der Vorsitzende ihm mit, dass wegen der starken Belastung der Kammer mit einem Kammertermin in jenem Jahr nicht mehr zu rechnen (gewesen) sei, jedoch eine kurzfristige Terminierung im Falle der - von der Kammer erwogenen - Einzelrichterübertragung erfolgen könne. Berücksichtigt man bei der Gesamtwürdigung des Verfahrensablaufs das weitere Verhalten des Gerichts hinsichtlich des zunächst „faktisch’“ ausgesetzten Verfahrens, nachdem der Beschwerdeführer sein Interesse an dessen Fortsetzung bekundet hatte, so lassen der weitere Zeitablauf von 1 ¾ Jahren und die Verfahrensgestaltung bis zur Sachentscheidung keinen Verstoß gegen das Recht auf wirksamen Rechtsschutz erkennen. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gerichtet ist, bestehen Zweifel, ob der Beschluss als Zwischenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann sowie ob ein Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren besteht, nachdem das Urteil in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist und die gegen dieses gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB sowie ergänzend auf Art. 15 Abs. 1 VvB gestützte Verfassungsbeschwerde ist aus den unter II. 1. c) ausgeführten Gründen jedenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.