Beschluss
205/03, 205 A/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0129.205.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer wurde am 5. November 2003 aus dem Haftkrankenhaus der Justizvollzugsanstalt Plötzensee in die Justizvollzugsanstalt Tegel zurückverlegt. Seinen auf Rückgängigmachung dieser Verlegung gerichteten Eilantrag verwarf das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 11. November 2003 mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das Krankenhaus unter offensichtlichem Verstoß gegen die Regeln ärztlicher Kunst - d.h. unter Inkaufnahme der Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers - gehandelt haben solle. Das Schreiben des Oberarztes vom 6. November 2003 dokumentiere die zur Abklärung der Ursachen der diagnostizierten Hämoptyse ergriffenen ärztlichen Maßnahmen. Der Beschwerdeführer wolle offenbar nicht so recht wahrhaben, dass sein Zustand die Verlegung in einen weniger intensiv medizinisch betreuten Bereich erlaube, dies ihm also Besorgnisse nehmen könne. Ob die Aufhebung der Überstellung überhaupt Regelungscharakter habe, ließ das Landgericht dahinstehen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und beantragt ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, die Justizvollzugsanstalt Tegel anzuweisen, ihn unverzüglich in das Haftkrankenhaus zurückzuverlegen, weil dies zur Abwehr einer schweren Gefährdung seiner Gesundheit angezeigt sei. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie die Verletzung der Rechtsweggarantie rügt. Nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB beinhaltet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dazu gehören behördliche Akte; diese dürfen richterlicher Nachprüfung nicht entzogen werden (Beschluss vom 31. Januar 2003 - VerfGH 34/00 -). Gegen den beanstandeten strafvollzugsbehördlichen Akt in Gestalt der Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Tegel wurde dem Beschwerdeführer aber effektiver Rechtsschutz gewährt. Im Unterschied zu dem dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Landgericht vorliegend nämlich nicht die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eilantrages nach § 114 Abs. 2 StVollzG überspannt. Indem das Landgericht ausdrücklich hat dahinstehen lassen, ob die Aufhebung der Überstellung überhaupt Regelungscharakter hat, hat es nicht die Zulässigkeit des gegen den behördlichen Akt gerichteten Eilantrags verneint, sondern statt dessen den Eilantrag des Beschwerdeführers inhaltlich geprüft und beschieden. Tatsächlich beanstandet der Beschwerdeführer die inhaltliche Auseinandersetzung des Landgerichts in Bezug auf sein Vorbringen und die strafvollzugsbehördliche Einschätzung seines Gesundheitszustandes. Dass das Gericht im Rahmen seiner Begründetheitsprüfung nicht in einem vom Beschwerdeführer gewünschten Maße bestimmte Schlussfolgerungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zieht, kann aber nicht unter Berufung auf Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gerügt werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls offensichtlich unbegründet. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben könnte. Der - in einem Eilverfahren ergangene - Beschluss befasst sich in einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Umfang mit den Kernfragen des Falles. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer Blut spuckt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass es diese Tatsache übergangen hat. Vielmehr lässt der Beschluss erkennen, dass sich das Landgericht mit dem Schreiben des Oberarztes vom 6. November 2003, in dem das „Bluthusten“ als sog. Hämoptyse diagnostiziert worden war, auseinander gesetzt hat. Indem das Landgericht ausgeführt hat, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das Krankenhaus unter offensichtlichem Verstoß gegen die Regeln ärztlicher Kunst gehandelt haben solle, wird deutlich, dass es vor dem Hintergrund dieses ärztlichen Schreibens dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und dessen ärztliche Bewertung eine andere Bedeutung beimisst als der Beschwerdeführer selbst. Der Sache nach wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge, das Landgericht habe sein Vorbringen übergangen, damit gegen die Würdigung der maßgeblichen Umstände durch das Gericht. Diese vom Landgericht vorgenommene Bewertung, welchen Umständen entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen war, unterliegt indes nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Dagegen, dass sich das Landgericht der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Da die Verfassungsbeschwerde hiernach keinen Erfolg haben kann, kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.