Beschluss
123/00
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0129.123.00.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin war neben ihrem geschiedenen Ehemann Miteigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Berlin-Lichterfelde, das von dem geschiedenen Ehemann und der gemeinsamen Tochter bewohnt wurde. Im Vorfeld der Ehescheidung schlossen die Eheleute am 31. Januar 1992 eine notarielle Trennungsvereinbarung. Für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1997 machte der geschiedene Ehemann gegen die Beschwerdeführerin im Wege der Klage vor dem Landgericht Berlin u.a. geltend, dass diese für das Hausgrundstück angefallene Finanzierungskosten hälftig in Höhe von 84.185,73 DM zu leisten habe. Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass nach der Trennungsvereinbarung der geschiedene Ehemann die Kosten für das Haus allein zu tragen habe. Jedenfalls stehe ihr gegen den das Haus allein nutzenden geschiedenen Ehemann ein anteiliges Nutzungsentgelt von monatlich 1.275,54 DM zu; dieser Betrag stelle die Hälfte der im Falle der Vermietung des Hauses zu fordernden Kostenmiete dar. Das Landgericht Berlin wies die Klage durch Urteil vom 31. März 1999 - 18.O.109/98 - ab, da dem geschiedenen Ehemann keine Ansprüche auf hälftige Übernahme der Kosten für das Hausgrundstück zustünden. Nach der Trennungsvereinbarung habe er die Lasten für das Grundstück allein zu tragen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der geschiedene Ehemann beim Kammergericht Berufung ein, mit der er - nach einer teilweisen Berufungsrücknahme - schließlich noch eine Klageforderung von 82.421,72 DM geltend machte. Dabei berief er sich darauf, dass der Beschwerdeführerin keine Gegenansprüche aus Nutzungsentschädigung wegen seiner Alleinnutzung des Hauses zustünden. Das Kammergericht gab der Beschwerdeführerin mit Auflagenbeschluss vom 7. Februar 2000 auf, für eine eventuelle Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen der Alleinnutzung des Einfamilienhauses durch den geschiedenen Ehemann diese dem Grunde, der Höhe und dem Zeitraum nach substantiiert unter Beweisantritt darzustellen; der von ihr erstinstanzlich genannte Monatsbetrag von 1.275,54 DM als anteilige, ihr zustehende Nutzungsentschädigung sei bisher nicht nachvollziehbar dargestellt oder belegt worden. Die Beschwerdeführerin trug daraufhin mit Schriftsatz vom 28. April 2000 vor, dass sich unter Zugrundelegung des vom geschiedenen Ehemann für die Jahre 1992 bis Juni 1997 für Zins und Tilgung gezahlten Betrages von 168.371,46 DM eine monatliche Aufwendung von 2.551 DM ergebe, woraus sich bei einer Wohnfläche des Hauses von 189 qm einschließlich des mit einer Deckenhöhe von 2,45 m ausgebauten Kellers von rd. 40 qm (Beweis: Sachverständigengutachten) ein monatlicher Quadratmeterpreis von 13,50 DM errechne; hierbei handele es sich um einen angemessenen Mietzins. Der für den geschiedenen Ehemann errechnete Nutzwert für das Haus von monatlich 2.551 DM - ein Betrag den er für die angemessene Miete des Objektes mindestens zahlen müsste - übersteige daher nicht die Höhe der von ihm getragenen Belastungen, so dass er von der Beschwerdeführerin überhaupt keine Kostentragung verlangen könne. Der geschiedene Ehemann, dem vom Kammergericht in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2000 nachgelassen worden war, bis zum 19. Mai 2000 hierauf zu erwidern, führte daraufhin erst mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 aus, dass zwar für die Berechnung des Wohnvorteils von einem Quadratmeterpreis von 13,50 DM ausgegangen werden möge, nach einem Sachverständigengutachten vom 15. Januar 1994 für die Ermittlung des Verkehrswertes im Februar 1993 jedoch die Wohnfläche des Hauses ohne den nicht anrechenbaren Keller nur 143 qm betrage. Hierauf machte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2000 geltend, dass eine Einigung auf einen Quadratmeterpreis von 13,50 DM nicht erreicht sei, so dass ein Beweisbeschluss zur Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung des Mietpreises und zur Wohnnutzbarkeit des Kellers zu erlassen sei. In dem Gutachten vom 15. Januar 1994 fehle es demgegenüber an einer nachvollziehbaren Festlegung der Wohnfläche. Im Übrigen sei sie der Ansicht, dass der Mietpreis unter Berücksichtigung des Mietspiegels 19 DM je Quadratmeter betragen würde. Das Kammergericht hielt in seinem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 19. Juni 2000 in Höhe von 17.754,09 DM die vom geschiedenen Ehemann geltend gemachten Forderungen für begründet und änderte das Urteil des Landgerichts entsprechend; im Übrigen wies es die Berufung zurück. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass der geschiedene Ehemann ab dem Scheitern der Ehe und damit ab Februar 1992 bis zum 30. Juni 1997 den geltend gemachten hälftigen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach auf § 426 Abs. 1 Satz BGB i. V. m. § 745 Abs. 2, § 748 BGB stützen könne. Die Trennungsvereinbarung vom 31. Januar 1992 stehe nicht entgegen, da diese als gegenstandslos angesehen werden müsse. Dabei erachtete das Kammergericht einen von der Beschwerdeführerin zu leistenden Betrag von 80.495,34 DM als schlüssig. Dieser Betrag sei allerdings um 62.741,25 DM zu reduzieren, weil die Beschwerdeführerin als nicht in dem Haus wohnende Miteigentümerin einen Anspruch auf anteilige Nutzungsentschädigung unter Zugrundelegung des hälftigen Anteils des auf dem Markt erzielbaren und angemessenen Mietzinses geltend machen könne. Hierbei sei entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2000 von einem monatlichen Quadratmeterpreis von 13,50 DM kalt auszugehen. Dieser Quadratmeterpreis gelte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als vom geschiedenen Ehemann zugestanden und sei für eine Berechnungsgrundlage verwertbar. Der Vortrag des geschiedenen Ehemannes im verspätet eingereichten Schriftsatz vom 29. Mai 2000 sei demgegenüber nicht mehr zu berücksichtigen gewesen, da die Sache bereits beraten und das Urteil abgesetzt gewesen sei. Folglich sei auch der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2000 nicht einzubeziehen gewesen. Das Kammergericht führte weiter aus, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der monatliche Aufwand des geschiedenen Ehemannes von 2.551 DM nicht als angemessene Miete für das Objekt anzusetzen sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin errechneten 2.551 DM als monatlicher Aufwand nicht nur den eigentlichen Nutzungswert darstellten, sondern darüber hinaus auch dazu dienten, lastenfreies Eigentum zu bilden. Deshalb habe es bei dem unbeanstandeten Quadratmeterpreis von 13,50 DM verbleiben müssen. Die Nutzungsfläche sei mit lediglich rund 143 qm anzusetzen. Ausweislich des Gutachtens vom 15. Januar 1994 sei die Wohnfläche von 143 qm einschließlich des Kellergeschosses ermittelt worden. Der Sachverständige habe also auch Räumlichkeiten in die Berechnung mit eingestellt, welche die Beschwerdeführerin noch zur Vergrößerung der Wohnfläche heranziehen wolle. Diesbezüglich fehlten konkrete Angaben in Entgegnung zu den Feststellungen des Sachverständigen, auf Grund derer eine möglicherweise größere Wohnfläche zugrunde zu legen wäre. Da im Übrigen die Akte des Landgerichts Berlin - 18.O.628/94 - als Beiakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, habe das dort zur Klageschrift gehörige Gutachten herangezogen werden können. Die Wohnfläche von 143 qm sei mit einem Quadratmeterpreis von 13,50 DM zu multiplizieren, was einen angemessenen monatlichen Mietzins von 1.930,50 DM ergebe. Dieser sei mit 65 Monaten zu multiplizieren, was einen Betrag von 125.482,50 DM ergebe. Der hälftige Anteil dieses Nutzungswerte stehe der Beschwerdeführerin zu. Mit der am 2. Oktober 2000 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) durch das Urteil des Kammergerichts, soweit darin über die Höhe ihrer Kostenbeteiligung entschieden wurde. Das Kammergericht gründe seine Entscheidung, dass sie 17.754,09 DM zu zahlen habe, rechtsfehlerhaft darauf, dass die Wohnfläche 143 qm betrage sowie dass die Beschwerdeführerin einen Quadratmetermietpreis von 13,50 DM angegeben und der geschiedene Ehemann dies nicht bestritten habe. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, dass ein Quadratmeterpreis von 13,50 DM zur Berechnung einer angemessenen und erzielbaren Miete als Grundlage für die ihr zustehende Nutzungsentschädigung anzunehmen sei, sondern sie habe im Schriftsatz vom 28. April 2000 ausgeführt, dass bei einer Wohnfläche von 189 qm sich ein Mietpreis von 13,50 DM errechne, wenn der geschiedene Ehemann selbst noch 2.551 DM monatlich für die Nutzung aufzuwenden habe. Der Quadratmeterpreis von 13,50 DM habe damit nur zur Verdeutlichung der angemessenen Miete von 2.551 DM gedient. Soweit das Kammergericht eine solche Miethöhe unter Hinweis darauf ablehne, dass die Eigentumsbildung zu berücksichtigen sei, liege dem darüber hinaus ein logischer Fehler zugrunde. Da ein Vortrag der Beschwerdeführerin über einen Betrag von 13,50 DM so nicht vorgelegen habe, könne auch nicht von einem Zugestehen infolge Nichtbestreitens auf Seiten des geschiedenen Ehemanns ausgegangen werden. Das Prozessrecht biete zudem in § 283 Satz 2 ZPO keine Grundlage, verspäteten Vortrag nach Gutdünken des Gerichts doch noch in seine Entscheidung einzubeziehen, wie dies das Kammergericht mit der Annahme einer Wohnfläche von 143 qm getan habe, was zudem willkürlich sei. Durch die falsche Anwendung dieser Vorschrift seien nur Teile des Vortrags der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und verwertet worden. Das Kammergericht hätte folgerichtig vom gesamten Vorbringen im Schriftsatz vom 28. April 2000 ausgehen müssen. Mit dem wirklichen Vortrag setze sich das Kammergericht aber nicht auseinander. Darüber hinaus handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2000 habe verlauten lassen, ein Gutachten für die angemessene Miete einholen zu müssen, wenn sich die Parteien nicht einigten. Außerdem habe das Kammergericht bei seiner Annahme einer Wohnfläche von 143 qm das rechtliche Gehör verletzt, weil der Beweisantritt der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei. Statt dessen habe das Kammergericht ohne Hinweis in der mündlichen Verhandlung ein Privatgutachten des geschiedenen Ehemannes aus einer beigezogenen Akte verwertet, das von diesem erst mit dem verspäteten Schriftsatz vom 29. Mai 2000 vorgelegt worden sei. Das Gericht habe Amtsermittlung betrieben, die im Zivilprozess nicht stattfinde. Der Vorhalt im Urteil, die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Gutachten nicht konkret geäußert, verletze insofern das rechtliche Gehör, als eine Äußerung erst nach dem verspäteten Schriftsatz möglich gewesen wäre. Das Gericht verwende das Gutachten auch als Beleg für die von ihm angenommene Wohnfläche von rund 143 qm, obwohl das Gutachten nur eine ca.-Angabe hierzu enthalte, und berücksichtige darüber hinaus nicht den im Gutachten bestätigten Vortrag der Beschwerdeführerin, dass der Keller über eine Deckenhöhe von 2,45 m verfüge und damit im dispensfähigen Bereich für Wohnbauten liege. Die Entscheidung des Kammergerichts beruhe auf der Annahme eines Quadratmeterpreises von 13,50 DM und einer Wohnfläche von 143 qm und sei zugleich willkürlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, wenn das Gericht den Grundsatz rechtlichen Gehörs beachtet und willkürliches Vorgehen unterlassen hätte. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist durch das Urteil des Kammergerichts nicht in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Dagegen, dass sich das Gericht der Auffassung eines Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Kammergericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass die angemessene Miete für das Objekt mindestens 2.551 DM betrage, sondern habe statt dessen rechtsfehlerhaft angenommen, dass sie einen Quadratmeterpreis von 13,50 DM angegeben habe und dies vom geschiedenen Ehemann zugestanden worden sei, kann sie bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe nicht mit Erfolg einen Gehörsverstoß geltend machen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kammergericht den Vortrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2000 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dies zeigt bereits der Urteilstatbestand, der den Parteivortrag im Sinne der Beschwerdeführerin dahingehend wiedergibt, dass nach ihrer Auffassung eine Monatsmiete von mindestens 2.551 DM angemessen sei. Das Kammergericht zieht aus dem Vorbringen lediglich andere tatsächliche und rechtliche Schlussfolgerungen als die Beschwerdeführerin. Der Sache nach wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Rüge, das Kammergericht habe ihr Vorbringen übergangen, damit dagegen, dass das Kammergericht ihren Vortrag anders als sie inhaltlich gewürdigt hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Kammergericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin falsch verstanden und sei deswegen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, läge im Ergebnis kein Gehörsverstoß vor. Die vom Kammergericht vorgenommene Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände unterliegt nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sein sollte (Beschlüsse vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 - und vom 29. August 2001 - VerfGH 127/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). Ob die Auslegung des einfachen materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls nicht zu prüfen. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob das Kammergericht einfaches Recht wie § 283 Satz 2 ZPO richtig angewendet hat. Davon abgesehen spricht auch nichts dafür, dass das Kammergericht den verspätet eingereichten Schriftsatz des geschiedenen Ehemannes vom 29. Mai 2000 für seine Annahme einer Wohnfläche des Hauses von 143 qm zugrunde gelegt haben könnte, da es ausdrücklich in seinem Urteil klargestellt hat, dass der Schriftsatz nicht zu berücksichtigen sei, die Wohnflächenzahl aber statt dessen aus dem in der beigezogenen Akte des Landgerichts Berlin 18.O.628/94 befindlichen Gutachten vom 15. Januar 1994 entnommen werden könne. Auch ist kein Gehörverstoß erkennbar, soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2000 habe verlauten lassen, ein Gutachten für die angemessene Miete einholen zu müssen, wenn sich die Parteien nicht einigten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters mit der Folge, dass es auch keine generelle Pflicht des Gerichts gibt, schon vor der Entscheidung seine eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie seine Rechtsauffassung mitzuteilen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 74, 1 ; BVerfGE 98, 218 ). Mit Art. 15 Abs. 1 VvB ist es lediglich unvereinbar, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 17. Januar 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ). Eine derartige Konstellation liegt hier - unabhängig davon, ob tatsächlich eine derartige Äußerung des Kammergerichts gefallen ist - nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich in der mündlichen Verhandlung sowie im Rahmen ihres nachfolgenden Schriftsatzes vom 28. April 2000 ausreichend Gelegenheit, sich zu der Frage eines angemessenen Mietpreises und der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt demgegenüber nicht davor, dass das Gericht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung seine bisherige Auffassung zu einer Frage, zu der die Parteien zuvor Stellung nehmen konnten, überdenkt und zu einem anderen Ergebnis kommt. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es liege ein Gehörsverstoß vor, weil das Kammergericht von einer Wohnfläche des Hauses von 143 qm ausgegangen sei, ohne ihren Beweisantritt im Schriftsatz vom 28. April 2000 zu berücksichtigen, kann ihre Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Daraus folgt grundsätzlich die Verpflichtung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 97/97 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 und vom 18. Mai 2000 - VerfGH 117/98 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 141 ; 69, 145 ). Auf dieser Grundlage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht das von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2000 angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass es dieses Beweisangebot etwa übersehen oder ohne Begründung unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil, dass das Kammergericht den Vortrag der Beschwerdeführerin, die Wohnfläche des Hauses betrage infolge zusätzlicher Berücksichtigung des Kellergeschosses 189 qm, im Hinblick auf das Gutachten vom 15. Januar 1994, das auf seiner Seite 8 die Wohnfläche des Hauses einschließlich des Kellergeschosses mit rd. 143 qm ausweise, im Ergebnis als nicht ausreichend substantiiert angesehen hat. Infolgedessen ging das Gericht davon aus, dass die Frage der Wohnfläche durch dieses Gutachten bereits geklärt sei, und sah deshalb keine Notwendigkeit mehr für die Einholung eines anderen Gutachtens. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 VvB nicht zu beanstanden, dass ein Gericht sein ihm bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen bestehendes Ermessen dahin ausübt, von der Beweisaufnahme abzusehen, weil es nach seiner Auffassung auf Grund des bisherigen Parteivortrags keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die von einem Beschwerdeführer vorgetragene Behauptung durch eine Beweisaufnahme erweisen könnte. In diesem Zusammenhang geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin fehl, das Kammergericht habe ihr nicht vorhalten dürfen, dass sie keine konkreten Angaben in Entgegnung zu den Feststellungen des Gutachtens vom 15. Januar 1994 gemacht habe; denn eine Äußerung ihrerseits wäre erst nach dem verspäteten Schriftsatz des geschiedenen Ehemannes möglich gewesen. Da dieses Gutachten nicht durch den verspäteten Schriftsatz vom 29. Mai 2000 in den Prozess eingeführt wurde, sondern Bestandteil der vom Kammergericht beigezogenen Akten eines landgerichtlichen Vorprozesses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem geschiedenen Ehemann zum Aktenzeichen 18.O.628/94 war, bestand für die Beschwerdeführerin nicht erst nach Erhalt des Schriftsatzes vom 29. Mai 2000, sondern bereits in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2000 Anlass und Gelegenheit, sich mit der von ihrer Behauptung einer Quadratmeterzahl von 189 qm abweichenden Angabe der Quadratmeterzahl in dem Gutachten auseinanderzusetzen. Dies gilt um so mehr, als die Akten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht beigezogen waren. Vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 3. Mai 2000 die Akten zu Informationszwecken vorgelegen hatten und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kammergericht habe sich ohne Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf das in diesen Akten befindliche Gutachten bezogen, darüber hinaus auch nicht tragfähig. Ob das Kammergericht letztendlich von der Beweiserhebung in rechtsfehlerfreier Anwendung formellen oder materiellen Rechts abgesehen hat oder nicht, ist wiederum eine Frage des einfachen Rechts, die nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt. Infolgedessen ist auch die Frage, ob das Kammergericht das Gutachten vom 15. Januar 1994 in tatsächlicher Hinsicht richtig ausgewertet hat, der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Entscheidung des Kammergerichts für willkürlich hält, kann auf sich beruhen, ob die Verfassungsbeschwerde im Bezug auf eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB den Anforderungen des § 50 VerfGHG entsprechend substantiiert begründet worden und damit zulässig ist. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Kammergerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.