Beschluss
101/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:1212.101.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein zivilrechtliches Berufungsurteil, das ihn zur Zahlung von 20.223,73 DM Architektenhonorar verpflichtet. Der Beschwerdeführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Eigentümer eines mit einem denkmalgeschützten Haus bebauten Grundstücks in Berlin. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Mitglieder einer Architektengemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Am 22. Mai 1998 boten sie dem Beschwerdeführer schriftlich den Abschluss eines Architektenvertrages über Teilleistungen für die Instandsetzung und Modernisierung des im damaligen Zeitpunkt auf den Rohbauzustand zurückgeführten Hauses an. Darin war für den „Bauantrag Anbau West- und Südseite“ ein Pauschalhonorar von netto 9.000 DM und für „Ausführungsdetails der Anbauten“ ein Pauschalhonorar von 6.000 DM vorgesehen. Weiterhin erklärten sie sich bereit, für die weitere Beratung in architektonischen und Gestaltungsfragen, auch bei der Erarbeitung der Grundrisse, zur Verfügung zu stehen und diese Arbeiten zum Stundensatz von 130 DM netto zu erbringen. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am selben Tag das Angebot. Unterhalb des Zusatzes „Antrag für die Architektenleistung: - Bauantrag pauschal netto 9.000 DM - Ausführungsdetails netto 6.000 DM wird hiermit erteilt.“ Mit ihrer Schlussrechnung vom 21. Dezember 1998 stellten die Kläger das vereinbarte Pauschalhonorar sowie für Sonderleistungen (Änderung des Bauantrages, verschiedene örtliche Aufmaße, das Herstellen von Grundrissen für den Altbau und von Schnitten und Anschlussdetails sowie Dachfensterdetails für den Altbau) 80 Architektenstunden à 130 DM, 125 Ingenieurstunden à 75 DM und 75 Stunden einer sonstigen Hilfskraft à 55 DM sowie 3 v.H. Nebenkosten, insgesamt 45.955,72 DM einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Abzüglich vom Beschwerdeführer bereits gezahlter 16.240 DM forderten sie die Zahlung von 29.715,72 DM, die sie mit ihrer Klage im Ausgangsverfahren geltend machten. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten aufgrund von mündlichen Aufträgen des Beschwerdeführers Zusatzleistungen erbracht. Eine eigenmächtige Verlegung der Terrassentreppe durch den Beschwerdeführer habe einen Nachtrag zur Baugenehmigung erforderlich gemacht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer 40 gravierende Änderungswünsche geäußert, die in den Ausführungsplänen und Details hätten umgesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die in Rechnung gestellten Aufmaße seien keine nach der HOAI zu vergütenden Architektenleistungen, sondern mit 3 DM bis 7,50 DM pro Quadratmeter zu entlohnen. Das Landgericht Berlin wies mit Teilurteil vom 23. Juni 2000 die Klage ab, soweit die Kläger mehr als 1.160 DM nebst anteiliger Zinsen begehrten. Zur Begründung führte es aus, bei den von den Klägern abgerechneten Leistungen handele es sich hinsichtlich der Grundrisse sowie der Erstellung von Schnitten und Anschlussdetails nicht um nach Stunden abrechenbare Sonderleistungen im Sinne der HOAI. Die in Rechnung gestellten Aufmaße und die Änderung des Bauantrags seien keine von der Vereinbarung über das Zeithonorar umfassten Leistungen. Im Übrigen sei die vorgelegte Rechnung hinsichtlich des Zeithonorars auch nicht prüffähig, da die einzelnen Stunden nicht nach den vorgenommenen Tätigkeiten und den genauen Ausführungszeiten aufgeschlüsselt seien. Mit Schlussurteil vom 8. September 2000 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung von 1.160 DM nebst anteiliger Zinsen. Im Verfahren über ihre gegen das Teilurteil eingelegte Berufung beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens klageerweiternd, den Beschwerdeführer zur Zahlung von weiteren 45.569,33 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung stützten sich die Kläger auf eine von ihnen unter dem 15. September 2000 nach den Mindestsätzen der HOAI erstellte Schlussrechnung über die erbrachten Leistungen und nur noch hilfsweise auf die Stundensatzvereinbarung vom 22. Mai 1998. Dafür, dass sämtliche Arbeiten vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden seien, beriefen sich die Kläger auf das Zeugnis der Dipl.-Ing. R., G. und M. Mit Verfügung vom 9. Februar 2001 gab der Vorsitzende, mit dessen Entscheidung als Einzelrichter sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, den Klägern auf, näher darzulegen, welche Bauarbeiten der Beklagte auszuführen beabsichtigt habe, getrennt nach Altbau und Ausbau, weshalb die Feststellung der Netto-Raumgröße sämtlicher Räume im Altbau, die BGF- und BRI-Berechnung, die Herstellung von Bestandsplänen und die technische Bestandsaufnahme nötig gewesen seien und wann der Beklagte dazu wem gegenüber durch welche Erklärung den Auftrag erteilt habe. In gleicher Weise wurde den Klägern aufgegeben, darzulegen, wie der Auftrag zur Anfertigung der Entwurfs- und Ausführungsplanung für den Altbau erteilt worden und zur Ausführung welcher beabsichtigten Bauarbeiten diese nötig gewesen sei. Auf diese Verfügung reagierten die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2001, mit dem sie im Wesentlichen Folgendes vortrugen: Bei dem Objekt habe es sich um ein vollständig entkerntes, in den Rohbauzustand zurückgeführtes Haus gehandelt, das lediglich über ein falsch gedecktes Notdach verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an beabsichtigt, den Altbau komplett auszubauen und zwei Anbauten an das Gebäude anzufügen. Zunächst sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 1998 ein den Ausbauwünschen entsprechendes Angebot gemacht worden, das dieser aber nicht akzeptiert habe. Er habe dann zunächst nur die Ausführung des Anbaus in Auftrag gegeben. Am 26. Mai 1998 um 15 Uhr habe der Beschwerdeführer dann in seinem Restaurant den Kläger V. mit der Anfertigung eines Plans für eine Dachgaube des Altbaus beauftragt. Die Übergabe des Plans sei am 28. Mai 1998 erfolgt. In der Folgezeit habe der Beschwerdeführer die zwei Statiker mit der Anfertigung der Statik sowohl für den Altbau als auch für den Neubau beauftragt. Da diese festgestellt hätten, dass keinerlei Pläne für das Objekt vorhanden gewesen seien, sei der Kläger V. in der Zeit zwischen dem 26. Juni und dem 27. Juli 1999 beauftragt worden, die kompletten Bestandspläne für den Altbau zu erstellen. Eine Besonderheit habe in der Forderung der Statiker bestanden, alle Balkenanlagen des gesamten Gebäudes einzuzeichnen. Ebenso seien aufgrund der Forderung der Statiker sämtliche statischen Wandaussteifungen einzeln aufgenommen worden. Aus diesen Umständen ergebe sich die Notwendigkeit der Feststellung der Nettoraumgröße und der Bestandsaufnahme. Zum Beweis für die Beauftragung mit der Planung der Gaube und der weiteren Auftragserteilung im Juni und Juli 1998 einschließlich der Entwurfs- und Ausführungsplanung für den Altbau bezogen sich die Kläger auf zwei von ihnen in Kopie beigefügte Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1998 und 11. August 1998 sowie auf das Zeugnis der Dipl.-Ing. R. und G. Mit Verfügung vom 17. April 2001 wurden die von den Klägern benannten Zeugen R. und G. vom Gericht für den auf den 5. Juni 2001 anberaumten Verhandlungstermin geladen und gleichzeitig dem Beschwerdeführer aufgegeben, die Pläne des Bauleiters H. und dessen Rechnung vorzulegen. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 10. Mai 2001 um Information, welches klägerische Vorbringen zum Beweisthema der Zeugen gemacht werden solle. Angesichts des vollständig unsubstantiierten Vortrags der Klägerseite laufe eine Vernehmung der Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Wer den Auftrag erteilt habe, wann dies erfolgt sei und welchen Inhalt der Auftrag gehabt haben soll, sei nicht dargelegt. Erstinstanzlich sei noch eine Honorarschlussrechnung vorgelegt worden, in der mit keinem Wort Planungsaufträge für den Altbau erwähnt worden seien. In der Berufungsschrift habe sich ebenfalls kein einziges Wort zu der angeblichen Auftragserteilung und zum Inhalt der geltend gemachten Planungsleistung „Altbau“ gefunden. Eine eigengedankliche Planung sei auch nicht erforderlich gewesen. Die Bausubstanz sei unter Anleitung des Zeugen H. auf den Rohbauzustand zurückgeführt worden und mit beibehaltenem Grundriss wiederhergestellt worden. Es habe alte Bestandspläne gegeben, die völlig ausreichend gewesen seien. Architektenleistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 5 HOAI seien nicht erbracht worden. Mit Schreiben vom 11. Mai 2001 teilte der Einzelrichter mit, dass er sich auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Substantiierungspflicht für verpflichtet halte, die Zeugen zu vernehmen. In der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2001 wurden die Zeugen G. und R. zu der Frage vernommen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte den Klägern einen Planungsauftrag für den Altbau erteilt habe. Die Zeugin G. erklärte, sie habe für das Bauvorhaben Grundrisse geändert, Schnitte angefertigt und Details gezeichnet. Zu der Frage, ob der Beschwerdeführer den Klägern einen Auftrag erteilt habe, könne sie aus ihrer Kenntnis nichts sagen. Der Bauleiter H. habe ihre Pläne angefordert, damit es auf der Baustelle habe weitergehen können. Es habe sich dabei um Grundrisse, Schnitte und Ansichten gehandelt. Im Einzelnen könne sie den Grund der Anrufe des Bauleiters nicht mehr mitteilen. Welche Informationen er im Einzelnen benötigt habe und ob er auch Pläne angefordert habe, die ausschließlich Bedeutung für den Altbau hatten, wisse sie nicht mehr. Der Zeuge R. gab an, bei dem Bauvorhaben als Nachunternehmer gemeinsam mit einigen Mitarbeitern der Kläger tätig gewesen zu sein. Bei einem Auftragsgespräch oder einer sonstigen Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer sei er nicht dabei gewesen. Auf Anstoß des Beschwerdeführers seien Grundrissvorschläge gemacht worden. Die gelieferten Pläne hätten sowohl den Altbau als auch den Neubau betroffen. Der Anstoß zur Anfertigung von Grundrissplänen seitens des Beschwerdeführers sei ihm durch den Kläger V. mitgeteilt worden. Mit Urteil vom 19. Juni 2001 änderte das Kammergericht das Teilurteil des Landgerichts vom 23. Juni 2000 und verurteilte - unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen - den Beschwerdeführer, an die Kläger 20.223,73 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung führte das Gericht aus, soweit die Kläger Planungsleistungen erbracht hätten, sei dies aufgrund eines Auftrags des Beschwerdeführers geschehen. Die benannten Zeugen hätten zwar zur Klärung der Frage wenig beitragen können. Unmittelbar hätten sie zur Auftragserteilung keine Angaben gemacht. Die Zeugin G., die an der Herstellung der Pläne mitgewirkt habe, habe jedoch ausgesagt, der Bauleiter des Beschwerdeführers habe die Pläne angefordert, damit es auf der Baustelle weitergehe. Dabei habe es sich um Grundrisse, Schnitte und Ansichten gehandelt, die auch den Altbau betroffen und der Bauausführung tatsächlich zugrunde gelegen hätten. Dass die Zeugin nicht mehr gewusst habe, ob der Bauleiter auch Pläne angefordert habe, die ausschließlich Bedeutung für den Altbau hatten, stelle die Auftragserteilung nicht in Frage, da die Pläne überwiegend sowohl den Altbau als auch den Neubau betrafen. Den Aussagen des Zeugen R. sei zu entnehmen gewesen, dass die Pläne im Anschluss an ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer geliefert worden seien. Auch dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die Kläger mit der Planung des Umbaus beauftragt habe. Die Kläger könnten daher die vertragliche Vergütung verlangen, soweit sie die Leistungen erbracht hätten. Ein Anspruch stehe ihnen nur für die Leistungsphasen zu, deren Ausführung ihnen übertragen worden sei und innerhalb derer sie Leistungen erbracht hätten. Soweit der Auftrag nicht alle Grundleistungen umfasst habe, könnten sie nur anteilige Vergütung verlangen. Das Gericht führte dazu im Einzelnen aus, innerhalb welcher Leistungsphasen welche Leistungen durch die Kläger erbracht worden seien. Mit seiner hiergegen am 17. August 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Kammergerichts verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es habe ihn in einer nicht haltbaren, offensichtlich sachwidrigen und eindeutig unangemessenen Argumentation aus einem vermeintlichen Auftrag verurteilt, wobei den Ausführungen des Urteils nicht im Ansatz zu entnehmen sei, woraus sich der tatsächliche Auftrag rechtssystematisch ableite. Die Begründung des Kammergerichts stelle die rechtssystematische Subsumtion des streitgegenständlichen Sachverhalts auf den Kopf. Das Gericht sei mit dem Vortrag, es sei genau der vergütungspflichtige Auftrag erteilt worden, in einem doppelten Sinne willkürlich zu seinem Nachteil umgegangen. Obwohl die Kläger ihren Vortrag nicht ansatzweise substantiiert hätten, habe das Gericht im Wege des Ausforschungsbeweises die Vernehmung der Zeugen G. und R. angeordnet. Dies sei bereits deshalb von rechtsabschneidender Bedeutung gewesen, da nicht im Ansatz vorhersehbar gewesen sei, was die Zeugen vortragen würden. Obwohl das Gericht die Substantiierung durch Auflagenbeschluss angemahnt habe, habe es zunächst die Beweisvernehmung durchgeführt. Nachdem diese ergeben habe, dass die Zeugen weder etwas zu einer vermeintlichen Auftragserteilung noch zum Inhalt des Auftrages bekunden konnten, hätte das Gericht unter Berücksichtigung der Parteimaxime den behaupteten Auftrag zu Lasten der Klägerpartei als nicht bewiesen ansehen müssen. Nach einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sei der Architekt für Inhalt und Umfang des ihm erteilten Auftrags darlegungs- und beweispflichtig. Diese Beweisverteilung sei Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Beweislastregel, wonach jede Partei für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm die Beweislast trage. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage, ob ihre Begründung durchweg den Erfordernissen des § 50 VerfGHG genügt - jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte des Beschwerdeführers sind durch das angegriffene Urteil nicht verletzt. Soweit mit der Rüge, das Urteil des Kammergerichts verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 VvB i.V. m. Art. 10 Abs. 1 VvB, überhaupt eine selbständige Verletzung des Eigentumsgrundrechts geltend gemacht werden soll, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Urteil auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Reichweite dieses Grundrechts beruht. Hinzu kommt, dass durch das in Art. 23 Abs. 1 VvB garantierte Eigentumsgrundrecht grundsätzlich nicht das hier allein betroffene Vermögen vor Belastungen geschützt wird, mithin kein Eingriff in den Grundrechtstatbestand vorliegt (vgl. zu Art. 23 VvB und Geldleistungspflichten: Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 -). Die Rüge, das Kammergericht habe das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 VvB auf rechtliches Gehör verletzt, kann der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften bei der Beweiserhebung muss das durch Art. 15 Abs. 1 VvB geschützte Recht, sich vor einer Entscheidung zu rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Rechtsstreits zu äußern, nicht in jedem Fall einschränken. Dass ihm im Anschluss an die Beweiserhebung nicht Gelegenheit gegeben worden wäre, zum Ergebnis der Beweiserhebung vorzutragen und Gegenbeweis anzutreten, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2001 hat er insoweit nicht um eine Erklärungsfrist nachgesucht. Auch mit der Verfassungsbeschwerde macht er nicht geltend, in welcher Weise er im Sachvortrag behindert worden wäre. Die Entscheidung erweist sich auch nicht als willkürlich (Art. 10 Abs.1 VvB). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht die in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Eine Verletzung des in Art.10 Abs.1 VvB enthaltenen Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Eine offensichtlich unrichtige Gesetzesanwendung oder Rechtsmissbräuchlichkeit, die hier zu einem schlechthin unhaltbaren Urteil geführt haben könnte, ist nicht gegeben. Dies trifft zunächst dafür zu, dass das Kammergericht die Beweiserhebung durchgeführt hat. Die Einschätzung des Kammergerichts, aufgrund des Vortrags der Kläger sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Substantiierungspflicht gehalten, die Zeugen zu vernehmen, lässt keinen Raum für die Annahme einer schlechthin unhaltbaren Rechtsanwendung. Die Kläger sind in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2001 auf die einzelnen Punkte der Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 9. Februar 2001 eingegangen und haben die tatsächlichen Angaben hinsichtlich des behaupteten Vertragsabschlusses für den Bau einer Dachgaube im Altbau nach Datum, Uhrzeit und Ort der Beauftragung durch den Beschwerdeführer konkretisiert. Angesichts dessen kann von einer unhaltbaren Entscheidung nicht die Rede sein. Dies gilt auch, soweit die Kläger für die sukzessive weitere Auftragsvergabe einen Zeitraum von einem Monat (26. Juni bis 27. Juli 1998) benannt haben. Die Kläger haben auch insoweit ihren Vortrag hinsichtlich des Auftragsgegenstandes (komplette Bestandspläne des Altbaus einschließlich aller Balkenanlagen sowie Aufträge für die Anfertigung der Entwurfs- und Ausführungsplanung), des Anlasses für den Auftrag (Anforderungen der vom Beschwerdeführer beauftragten Statiker), des Ortes und der Person des Auftraggebers im Schriftsatz vom 22. Mai 2001 präzisiert. Die rechtliche Würdigung des Kammergerichts, es liege eine die Zeugenvernehmung rechtfertigende Substantiierung des tatsächlichen Vorbringens vor, ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ob die Auffassung des Fachgerichts mehr oder weniger überzeugt, ist nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Auch die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Kammergericht erweist sich nicht als schlechthin unhaltbar. Dass die beiden Zeugen - wie das Kammergericht nicht verkannt hat - aus eigener Kenntnis zu den Vertragsabschlüssen selbst keine Angaben machen konnten, hinderte das Gericht nicht, den Zeugenaussagen Anhaltspunkte zu entnehmen, die aus Sicht des Gerichts für die behauptete Beauftragung der Kläger sprachen, und bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu dem Ergebnis zu kommen, es habe ein Auftrag vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt weder aus der Parteimaxime noch aus einem anderen Grundprinzip des Zivilprozesses, dass das Gericht auf der Basis der protokollierten Zeugenaussagen den behaupteten Auftrag zwingend als nicht bewiesen ansehen musste. Im Zivilprozeß hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Inhalts der Verhandlung und der Ergebnisse einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei, § 286 Abs. 1 ZPO. Danach ist Grundlage der Beweiswürdigung das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme und darüber hinaus auch jede sonstige prozessordnungsgemäße Wahrnehmung aus der mündlichen Verhandlung. Ergibt die Beweisaufnahme Umstände, die vom Beweispflichtigen nicht vorgetragen sind, aber auch nicht in Widerspruch zu seinem Vorbringen stehen, so sind auch diese bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99 -, NJW 2001, S. 2177; st. Rspr.). Danach durfte das Kammergericht sich ohne Verfassungsverstoß für berechtigt halten, im Wege der freien Beweiswürdigung die Aussagen der beiden Zeugen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für eine Beauftragung entnehmen ließen, auch wenn die eigentlich unter Beweis gestellte Behauptung, die beiden Zeugen seien bei der Auftragsvergabe zugegen gewesen, sich nicht als zutreffend erwies. Das Kammergericht hat auch nicht ausschließlich auf die Zeugenaussagen abgestellt, sondern weitere Gesichtspunkte, wie die Tatsache, dass der Bau in seiner konkreten Ausführung den Plänen entsprach, dem Beschwerdeführer andere Planungsunterlagen nicht zur Verfügung standen und er auf die gerichtliche Auflage etwaige Pläne seines Bauleiters H. nicht vorgelegt hat, berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, ihm hätten „andere Planungsunterlagen“ zur Verfügung gestanden, als die von den Klägern gefertigten und er habe Bestandspläne des Voreigentümers vom Beginn der neunziger Jahre vorgelegt, steht dies nicht im Gegensatz zu der gerichtlichen Feststellung, dass er auf die gerichtliche Aufforderung, etwaige Pläne des Bauleiters H. vorzulegen, nicht reagiert habe. Damit ist das Gericht in nicht zu beanstandender Weise seiner Pflicht zur Ausschöpfung des ihm unterbreiteten Sachverhalts nachgekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.