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Beschluss

133/01, 133 A/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:1114.133.01.0A
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Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines beabsichtigten Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Das Landeseinwohneramt lehnte einen Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 ab und drohte ihr die Abschiebung an. Nachdem ihr Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2000 zurückgewiesen worden war, erhob sie am 25. September 2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die vorgenannten Bescheide aufzuheben und das Land Berlin zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 11. Mai 2001 - VG 11 A 527.00 - mit der Begründung ab, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis begegne im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift werde die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen eines Anspruchs nach diesem Gesetz versagt, wenn der Ausländer keinen erforderlichen Pass besitze; diese Voraussetzungen lägen - wie auch der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe - gegenwärtig vor. Eine Ausfertigung dieses Urteils wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 22. Mai 2001 zugestellt. Die Beschwerdeführerin beantragte bei dem Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Mai 2001, ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 2. Juli 2001 mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dass die Antragstellerin den Prozesskostenhilfeantrag, anders als den Berufungszulassungsantrag, selbst stellen könne, entbinde sie nicht davon, wenigstens in der Art einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ mit Minimalsubstanz einen Zulassungsgrund darzulegen, um dem Gericht Anhaltspunkte für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres beabsichtigten Zulassungsbegehrens zu geben. Diesen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes entspreche das Antragsvorbringen nicht. Es setze sich mit der entscheidungstragenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils nur am Rande auseinander und lasse insbesondere nicht erkennen, dass u. a. die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG von dem besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG gegeben sein sollte. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde an die Antragstellerin gemäß Kanzleivermerk am 6. Juli 2001 abgesandt. Die Antragstellerin beantragte sodann mit Schreiben vom 12. Juli 2001 beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Zulassungsantrag mit Beschluss vom 22. August 2001 und gab zur Begründung an, die Antragstellerin habe den Antrag mangels Postulationsfähigkeit nicht selbst stellen können, sondern hätte sich - gemäß dem bereits in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegebenen Hinweis - dabei von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vertreten lassen müssen. Mit ihrem am 17. September 2001 eingegangenen Antrag rügt die Antragstellerin insbesondere eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3, 6, 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 VvB durch die Entscheidung der Verwaltungsgerichte. Diese hätten ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie den Umstand, dass sie nicht nach Sierra Leone zurückkehren könne, nicht berücksichtigt. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar kann eine - zumindest die letztinstanzliche - Entscheidung im Prozesskostenhilfe-Verfahren zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 sowie zum Bundesrecht: BVerfGE 7, 53 ). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2001 nicht gegeben ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), ist auch der Rechtsweg für das Prozesskostenhilfeverfahren erschöpft (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Jedoch ist die Zwei-Monats-Frist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. Unbeschadet des Umstands, dass die Fristen des § 51 VerfGHG durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt werden (§ 52 Satz 2 VerfGHG), ist davon auszugehen, dass die Frist für eine Verfassungsbeschwerde gegen den genannten Beschluss bereits bei Eingang des vorliegenden Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verstrichen war. Die Frist beginnt - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - mit der formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist, in anderen Fällen mit der sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer (vgl. § 51 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VerfGHG). Gemäß dem Kanzleivermerk des Oberverwaltungsgerichts (Bl. 53 der Akte OVG 8 N 73.01) ist eine Ausfertigung des Beschlusses vom 2. Juli 2001 am 6. Juli 2001 formlos an die Antragstellerin, die dem vorliegenden Antrag eine (Teil-)Kopie einer Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt hat, abgesandt worden. Durch die Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 12. Juli 2001 hat die Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass ihr der Beschluss vom 2. Juli 2001 spätestens zu diesem Zeitpunkt - und mithin mehr als zwei Monate vor Eingang des vorliegenden Prozesskostenhilfe-Antrags - bekannt gewesen ist; gemäß ihrer eigenen Angabe hat die Antragstellerin den „Antrag auf Zulassung der Beschwerde“ aufgrund eines „oberverwaltungsgerichtlichen Hinweises vom 2. Juli 2001“ in dem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss gestellt (Bl. 4 der Antragsschrift vom 14. September 2001). Eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2001 ist ebenfalls unzulässig. Geht man zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit beschränkt ist, wenn einem Beschwerdeführer, der die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe für die Beschreitung des Rechtswegs - hier für den dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO unterliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung - abschließend wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verweigert worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 349 m. w. N.), so wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil allenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der unanfechtbaren Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags zulässig gewesen. Der Umstand, dass die Antragstellerin - ohne Beachtung des ihr aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils bekannten Vertretungszwangs - persönlich einen eindeutig unzulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ändert hieran nichts. Hält man die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG dagegen auch in Fällen der vorliegenden Art für geboten, so ist diesem Erfordernis durch den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht Genüge getan, da die Antragstellerin - wie dargetan - bereits eine Zulässigkeitsvoraussetzung des an sich statthaften Rechtsmittels nicht erfüllt hat. Schließlich böte auch eine - von der Antragstellerin wohl gleichermaßen beabsichtigte (vgl. Bl. 4 der Antragsschrift: „… dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2001 …“) - Verfassungsbeschwerde gegen den den Antrag auf Zulassung der Berufung verwerfenden Beschluss keine Erfolgsaussichten, da nicht einmal ansatzweise dargetan ist, inwiefern der auf die bundesgesetzliche Regelung des Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschluss die Antragstellerin in ihren in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzen könnte. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung konnte keinen Erfolg haben. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohn dringend geboten ist. Dies ist grundsätzlich auch schon möglich, bevor die Hauptsache anhängig ist (Beschluss vom 17. August 1998 - VerfGH 54 A/98 - LVerfGE 9, 36 ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt vorliegend aber nicht in Betracht, da die angekündigte Verfassungsbeschwerde - wie dargelegt - unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.