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Beschluss

116 A/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:1031.116A03.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht Tiergarten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 € (= 450 €) verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landgericht Berlin gemäß § 313 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts hat der Antragsteller am 17. Juli 2003 Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erhoben. Er rügt die Verletzung des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. In erster Instanz habe eine unzuständige Richterin entschieden, und das Landgericht habe diesem Fehler nicht abgeholfen. Über die Verfassungsbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht entschieden. Hinsichtlich der Vollstreckung der Geldstrafe und der Gerichtskosten, zusammen 518,05 €, teilte die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller durch Schreiben vom 17. September 2003 mit, daß die Forderung bis zum 6. Oktober 2003 gestundet werde. Ab diesem Zeitpunkt sei sie vollstreckbar. Eine weitergehende Stundung könne nicht bewilligt werden, da die Einlegung der Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Daraufhin hat der Antragsteller am 22. September 2002 beantragt, die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 31 VerfGHG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig auszusetzen. Dem Antragsteller sei nicht zuzumuten, daß aus einem Urteil vollstreckt werde, das ihn in einem Grundrecht verletze. Dagegen sei dem Antragsgegner zuzumuten, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsbeschwerde abzuwarten, ehe die Vollstreckung erfolge. Unterdessen hat der für die Vollstreckung zuständige Rechtspfleger dem Verfassungsgerichtshof auf Anfrage telefonisch mitgeteilt, daß die Vollstreckung nicht vor dem 7. November 2003 erfolgen werde. II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben. Es sei hier unterstellt, daß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, d. h. daß die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. In diesem Fall müssen die Gründe, die für oder gegen den Erfolg einer eingelegten Verfassungsbeschwerde sprechen, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht bleiben. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn sie erginge und deshalb hier die Strafvollstreckung vorläufig ausgesetzt würde (Beschluß vom 13. Februar 1998 – VerfGH 12 A/98 – LVerfGE 8, 56 ). Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zu Unrecht geht er von der Vorstellung aus, eine Vollstreckung aus einem Urteil, das ihn in einem seiner Grundrechte verletze, sei ihm in keinem Fall zuzumuten. Der Verfassungsgerichtshof ist, wie alle Verfassungsgerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, keine vierte Instanz. Daraus folgt, daß die Verfassungsbeschwerde gegenüber den Entscheidungen der Gerichtsbarkeit keine aufschiebende Wirkung hat. Es ist ein Gebot des normalen Funktionierens der Gerichtsbarkeit, daß rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte vollstreckt werden. Erginge die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung und stellte sich seine Verfassungsbeschwerde als erfolglos heraus, dann wäre der normale Gang der Gerichtsbarkeit aufgehalten und verzögert, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit. Ergeht die einstweilige Anordnung dagegen nicht und stellt sich die Verfassungsbeschwerde als erfolgreich dar, dann hat der Antragsteller zunächst eine nicht sehr hohe Summe bezahlt, die er jedoch wieder zurückerstattet bekommt. Daß ihm dadurch ein schwerer Nachteil entsteht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.