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Beschluss

187/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0829.187.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Durch notarielle Erklärung vom 19. August 1964 teilte der Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Grunewald gemäß § 8 WEG das Eigentum an dem Grundstück in drei Miteigentumsanteile in der Weise, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einem von drei auf dem Grundstück zu errichtenden, aneinandergebauten und unterkellerten Einfamilienhäusern in einer in der Erklärung im einzelnen bezeichneten Weise verbunden ist. Auf diese Weise entstanden drei Wohnungseigentumseinheiten. Der 1917 geborene Beschwerdeführer führte den Rohbau der Anlage als Bauunternehmer aus. Die Rohbauabnahme erfolgte am 14. April 1965. Aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 17. Mai 1965 ist der Beschwerdeführer seit dem 16. August 1965 eingetragener Wohnungseigentümer eines der beiden Eckhäuser. Die Übergabe an ihn erfolgte Anfang September 1965. Nach der Teilungserklärung, der Abgeschlossenheitsbescheinigung und dem Aufteilungsplan ist die Unterbringung der gemeinsamen Öl-Zentralheizungsanlage in einem durch eine Kelleraußentreppe zugänglichen Gemeinschaftskellerraum des mittleren der drei Häuser vorgesehen. Tatsächlich wurden bei der Bauausführung jedoch zwei Drittel eines Kellerraums im dann vom Beschwerdeführer erworbenen Haus durch eine Wand abgetrennt und in dem so entstandenen Raum der 6.000 l umfassende Öltank aufgestellt, der nur über eine ca. 70 x 70 cm² große Wandtür vom Gemeinschaftsheizungskeller im mittleren Haus aus erreichbar ist. Nach dem Erwerb des Hauses verhandelte der Beschwerdeführer mit dem Verkäufer über eine Verlegung des Öltanks aus seinem dafür im Aufteilungsplan nicht vorgesehenen Keller. Eine Änderung der Lage des Tanks erfolgte jedoch nicht. Mit Eigentümerbeschluß vom 27. Juni 1986 wurde die Verwalterin mit der Einholung eines Kostenangebots zur Modernisierung der Heizungsanlage beauftragt. Mit Eigentümerbeschluß vom 17. Juli 1987 wurde einstimmig entschieden, drei Einzelregelsysteme in den Kellern der Gebäude zu installieren sowie Heizkessel und Brenner auszuwechseln. Im Jahre 1995 führte der Beschwerdeführer verschiedene Arbeiten im Öltankraum aus und stellte dafür der Eigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 6. August 1995 pauschal 378 DM in Rechnung. Nach einem Prüfbericht des Technischen Überwachungs-Vereins vom 30. Dezember 1998 sollten an dem Öltank binnen zwei Monaten Nachrüstungsarbeiten vorgenommen werden, deren Kosten sich nach einem von der Verwalterin eingeholten Angebot auf 6.577,20 DM beliefen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Verwalterin mit Schreiben vom 18. Mai und 6. Juli 1999 mit, er werde eine Reparatur des Tanks in seinem Sondereigentum nicht dulden, sondern verlange die Entfernung des Tanks aus seinem Keller. Er schlug die Verlegung des Tanks in den Gemeinschaftskeller, in den Gartenbereich des Grundstücks oder die Umstellung der Heizung auf Gasbetrieb vor. Die Eigentümer der beiden weiteren Häuser, die 1976 bzw. 1992 ihr Wohnungseigentum erworben hatten, lehnten jedoch eine Beteiligung an den dadurch entstehenden Kosten ab. Auf einer Wohnungseigentümerversammlung am 22. Juli 1999 wurde gegen die Stimme des Beschwerdeführers mit Mehrheit beschlossen, die Nachrüstung des Öltanks gemäß dem vorliegenden Angebot vorzunehmen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 2. August 1999 beim Amtsgericht Charlottenburg, die Ungültigkeit dieses Beschlusses festzustellen sowie die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, den Öltank aus seinem Keller zu entfernen, hilfsweise hierzu, ihnen zu untersagen, den Vorratsraum seines Hauses zu betreten und den dort vorhandenen Öltank reparieren zu lassen, sowie sie zu verpflichten, für die Zeit von August 1995 bis Juli 1999 eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 9.600 DM zu zahlen. Zur Begründung trug er u.a. vor, der Verkäufer habe ihm bei den Verhandlungen nach Erwerb des Hauses im Jahre 1965 versichert, daß er den Öltank bei größeren, erforderlich werdenden Reparaturen des Tanks entfernen und ggf. außerhalb der Häuser in den Garten verlegen werde. Den Rechtsvorgänger eines der beiden anderen Wohnungseigentümer habe er vor dessen Eigentumserwerb Anfang 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Öltank nicht entsprechend der Teilungserklärung eingebaut worden sei. Auch die frühere Verwalterin habe er nicht im Unklaren darüber gelassen, daß er den Öltank nur vorübergehend in seinem Keller dulde. Das Amtsgericht wies die Anträge durch Beschluß vom 14. Januar 2000 als unbegründet zurück, weil ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entfernung des Tanks aus seinem Keller jedenfalls verwirkt sei und der Beschwerdeführer deshalb das zur ordnungsgemäß beschlossenen Instandsetzung des Tanks erforderliche Betreten seiner Räume dulden müsse. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluß wurde vom Landgericht Berlin durch Beschluß vom 5. Dezember 2000 mit im wesentlichen übereinstimmender Begründung zurückgewiesen. Das Kammergericht wies durch Beschluß vom 18. September 2002 - zugegangen am 30. Oktober 2002 - die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls zurück, weil der Anspruch auf Entfernung des Öltanks aus dem Kellerbereich des Hauses des Beschwerdeführers und auf Schließung des Wanddurchbruchs jedenfalls wegen Verwirkung ausgeschlossen und sein Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung der Wohnanlage, auf Rückbau und Herausgabe seines Sondereigentums zudem verjährt sei. 2. Mit der am 27. Dezember 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VvB. Er macht geltend, Amtsgericht, Landgericht und Kammergericht hätten in sein Recht auf rechtliches Gehör und sein Eigentumsrecht eingegriffen, da die Voraussetzungen dafür, daß er den gemeinschaftlichen Öltank in seinem Sondereigentum dulden müsse, nicht vorlägen. Er habe im Ausgangsverfahren vorgetragen, daß er gegenüber dem Verkäufer und den späteren Eigentümern die Beseitigung des Öltanks verlangt habe. Die Gerichte hätten jedoch Verwirkung angenommen, statt Beweis über diesen Vortrag zu erheben. Dadurch sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Sein Eigentumsrecht hätten die Gerichte zu eng ausgelegt. Sie hätten weder Verwirkung noch Ersitzung am Eigentum durch die anderen Wohnungseigentümer annehmen dürfen. Die Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor, weil der Eingriff in sein Sondereigentum hierfür zu wesentlich sei. Die Ersitzung sei ausgeschlossen gewesen, weil die anderen Wohnungseigentümer immer Kenntnis davon gehabt hätten, daß der Öltankraum im Sondereigentum des Beschwerdeführers stehe. Mit einem am 10. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer ergänzend geltend gemacht, für die beanstandeten Beschlüsse seien die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gar nicht zuständig gewesen. Denn der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB stelle keinen Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG dar. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sinngemäß rügt, entgegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein. Denn insoweit hat der Beschwerdeführer die in § 51 Abs. 1 VerfGHG vorgeschriebene Einlegungsfrist nicht eingehalten. Daß auch die in § 50 VerfGHG geforderte Begründung der Verfassungsbeschwerde innerhalb dieser Frist vorliegen muß (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 47 ; ständige Rechtsprechung), schließt es zwar nicht aus, die Begründung nachträglich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Das darf jedoch nicht dazu führen, daß nach Fristablauf eine weitere behauptete Grundrechtsverletzung mit neuem Sachvortrag - wie hier der Entzug des gesetzlichen Richters - zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist weder beanstandet, daß die angegriffenen Beschlüsse sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzten, noch Umstände dargelegt, die zu einer Überprüfung der Beschlüsse in dieser Hinsicht hätten Anlaß geben können. Abgesehen davon ist diese erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer in seiner Antragsschrift die nunmehr als verfassungswidrig gerügte Anwendung des § 43 Abs. 1 WEG auf sein Begehren selbst angestrebt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht rügt. Insoweit entspricht sein Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Denn er hat die Möglichkeit, daß er durch die angegriffenen Beschlüsse in diesem Grundrecht verletzt ist, nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68). Der in der Beschwerdebegründung enthaltene Angriff gegen die rechtliche Würdigung seines Tatsachenvortrags durch die Gerichte reicht dafür ebenso wenig aus wie die Äußerung der prozeßrechtlichen Ansicht, die Gerichte hätten Beweis über jenen Tatsachenvortrag erheben müssen. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in dem von ihm geltend gemachten, in Art. 23 Abs. 1 VvB enthaltenen Recht auf Eigentum verletzt. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung in einer Wohnungseigentumssache begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. Davon kann hier keine Rede sein. Die in den angegriffenen Beschlüssen vorgenommene, auf einer Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall beruhende Auslegung und Anwendung des § 242 BGB bzw. des § 195 BGB a.F. läßt keinen derartigen Fehler erkennen, sondern setzt sich ausführlich mit den Fragen auseinander, ob das für die Annahme einer Verwirkung aus dem Eigentumsrecht folgender Ansprüche erforderliche Umstands- und Zeitmoment erfüllt ist und ob zudem die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verjährung dieser Ansprüche vorliegen. Eine Verwirkung des dem Beschwerdeführer zustehenden Eigentums als solchen oder ein Erwerb dieses Eigentums durch Ersitzung seitens der anderen Wohnungseigentümer wurde entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in keiner der angegriffenen Entscheidungen festgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.