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Beschluss

16/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0829.16.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Oktober 1995 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Treptow. Im Herbst 2000 wurde im gesamten Haus mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen. Unter anderem wurde unmittelbar über der Wohnung des Beschwerdeführers mit dem Dachausbau begonnen. Dadurch kam es zu Lärmbelästigungen und zu Verunreinigungen im Treppenhaus. Für eine gewisse Zeit war das Dach über der Wohnung des Beschwerdeführers geöffnet. Ferner waren zeitweise die Dielen des Dachbodens und die Schüttung entfernt, so daß die Decke über der Wohnung nur noch aus einer Putzschicht und Stroh bestand. Ein Wassereinbruch führte zu braungelben Wasserspuren in der Wohnung sowie dazu, daß an einigen Stellen der Deckenputz abplatzte. Die Bauarbeiten dauerten etwa bis Ende September 2001. Am 1. Februar 2001 erwarb die Klägerin und Berufungsklägerin des Zivilrechtsstreites das Haus. Der Voreigentümer trat alle noch offenen Ansprüche gegen Mieter an die Klägerin ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bezüglich der Miete, die seit Mai 2000 512,75 DM brutto betrug, mit 976,31 DM im Rückstand. Am 10. Mai 2001 wies der Beschwerdeführer die neue Eigentümerin auf die Mängel in seiner Wohnung hin. Diese bot an, den Schaden sogleich zu beheben. Da der Beschwerdeführer keine Zeit hatte, lehnte er dies ab. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 forderte der Berliner Mieterverein und mit Schreiben vom 3. Juli 2001 das Bezirksamt Treptow-Köpenick die Klägerin auf, die Mängel in der Wohnung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 sagte die Klägerin dies zu. Tatsächlich wurden bis November 2001 diese Mängel großenteils beseitigt. Im Januar 2001 zahlte der Beschwerdeführer 1.404,11 DM. In den Monaten Februar, März, April und Mai zahlte er gar nichts. Ab August 2001 zahlte er nur noch die Betriebskosten. Die Klägerin sprach am 19. April 2001, am 4. Oktober 2001, am 20. November 2001, am 19. Dezember 2001, am 31. Januar 2002 und am 11. Februar 2002 Kündigungen aus, überwiegend gestützt auf Zahlungsrückstände bei der Miete. Sie erhob am 7. Juni 2001 Räumungsklage. Am 4. Oktober 2001 wurde die Klage dahingehend erweitert, daß der Beschwerdeführer 3.901,49 DM wegen Mietrückständen plus Zinsen daraus zu zahlen habe. Der Beschwerdeführer beantragte am 20. Juli 2001, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragte er, die Klägerin zu verurteilen, die Wohnung an den Decken und in allen Räumen durch Neutapezierung und Anstrich instandzusetzen. Durch Teilurteil vom 21. Februar 2002 - 14 C 110/01 - wies das Amtsgericht Köpenick die Räumungsklage ab. Die Kündigungen seien unwirksam, da zu den jeweiligen Zeitpunkten kein Mietzahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen habe. Wegen der durch die Ausbauarbeiten verursachten Mängel der Mietsache habe der Beschwerdeführer eine Minderung der Miete von 20 % vornehmen sowie ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des fünffachen Minderungsbetrages ausüben können. Soweit die Kündigung vom 19. Dezember 2001 auch darauf gestützt wurde, daß das Mietverhältnis der Klägerin nicht länger zumutbar sei, sei sie unwirksam, da über die - berechtigte - Nichtzahlung der Miete hinaus keine Pflichtverletzung vorgetragen worden sei. Durch Schlußurteil vom 13. Juni 2002 - 14 C 110/01 - entschied das Amtsgericht Köpenick über eine erneute Räumungsklage der Klägerin, über ihren Zahlungsantrag wegen nicht gezahlter Miete sowie über die Widerklage des Beschwerdeführers auf Instandsetzung seiner Wohnung. Dabei lautete nach teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Erledigungserklärung in der Hauptsache die Klage auf Zahlung dahingehend, den Beschwerdeführer zur Zahlung von 2.927,13 € plus Zinsen daraus zu verurteilen. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer, an die Klägerin 593,57 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen das Tapezieren und Streichen der Wände des Schlafzimmers, des Wohnzimmers und des Flurs sowie Beseitigung des Schimmelpilzbefalls an der Wohnzimmerdecke. Im übrigen wurden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Obgleich die Klägerin ihren erneuten Räumungsantrag auch auf Kündigungen stütze, die nach dem Teilurteil vom 21. Februar 2002 ausgesprochen wurden bzw. in diesem noch nicht berücksichtigt waren (Kündigungen vom 11. Februar 2002, vom 16. April 2002 und vom 2. Mai 2002), gelte auch für diese, was bezüglich der Kündigungen im Teilurteil gesagt wurde: Sie seien unwirksam, da dem Beschwerdeführer ein Minderungsrecht von 20 % zustehe und er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. In einem Fall sei die Kündigung (die vom 2. Mai 2002) darüber hinaus auch deshalb unwirksam, da sie nicht, wie von § 568 Abs. 1 BGB gefordert, in schriftlicher Form erfolgte. Der gegenüber der Klage deutlich geringere Betrag an Mietrückständen ergebe sich daraus, daß wegen der Mängel der Wohnung der Mietzins für den Zeitraum von Dezember 2000 bis März 2001 um 80 % zu mindern sei, für April und Mai 2001 um 100 %, von Juni bis September 2001 um 40 % und von Oktober 2001 bis April 2002 um 30 %. Der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Minderung nicht dadurch verwirkt, daß er der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel zu beseitigen. Es reiche für diese Behauptung nicht aus, daß er im Mai 2001 ein Angebot der Klägerin, die Mängel sofort zu beheben, aus Zeitgründen abgelehnt hatte. Da dem Beschwerdeführer ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, sei er zur Zahlung des Mietrückstandes nur Zug um Zug gegen die Mängelbeseitigung zu verurteilen. Gegen das Teilurteil legte die Klägerin am 25. März 2002 und gegen das Endurteil am 19. Juli 2002 Berufung ein. Mit Urteil vom 27. Dezember 2002 änderte das Landgericht Berlin die Urteile des Amtsgerichts. Der Beschwerdeführer wurde dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, wozu ihm eine Frist bis zum 31. März 2003 gewährt wurde. Ferner wurde er verurteilt, an die Klägerin 2.765,98 € nebst Zinsen wegen rückständigen Mietzinses zu bezahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Schlußurteil zurückgewiesen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Was die Mietzahlungen bzw. Mietrückstände anlangt, ging das Landgericht davon aus, daß in der Zeit vom Dezember 2000 bis September 2001 die Bruttokaltmiete wegen des Dachausbaus um 33 % gemindert war, womit auch die Begleiterscheinungen wie verdreckte Treppenhäuser abgegolten seien. Für die Zeit von Februar bis September 2001 seien weitere Mängel hinzugetreten, die eine weitere Minderung um 15 % rechtfertigten. Zwischen August und Oktober 2001 seien von der Klägerin Arbeiten zur Beseitigung der Schäden in der Wohnung vorgenommen worden, die vom Dachausbau herrührten. Die von der Klägerin beseitigten Mängel rechtfertigten für Oktober 2001 eine Minderung der Miete um 15 %. Nach Ausführung dieser Arbeiten seien im Schlafzimmer und im Flur keine Mängel mehr vorhanden gewesen. Soweit in Küche, Bad und Wohnzimmer Mängel auch nach dem Oktober 2001 vorlagen, seien diese nicht der Klägerin zuzurechnen mit der Folge, daß der Beschwerdeführer auch nicht die Miete mindern könne. Diese Mängel rührten daher, daß der Beschwerdeführer bei Beginn des Mietverhältnisses den Innenausbau der Wohnung übernommen und diese Arbeiten noch nicht fertiggestellt habe. Selbst wenn diese Übernahme nicht rechtswirksam erfolgt sei, was offenbleiben könne, könne der Beschwerdeführer die Beseitigung dieser Mängel jetzt nicht mehr verlangen, da ein derartiger Anspruch in jedem Fall verwirkt sei. Der Beschwerdeführer habe weder beim Abschluß des Mietvertrages noch in den folgenden Jahren Ansprüche auf Mängelbeseitigung gegen den damaligen Vermieter oder die Klägerin geltend gemacht. Nachdem mehr als vier Jahre vergangen seien, in denen er den Zustand der Wohnung widerspruchslos hingenommen habe, könne er sich jetzt nicht auf den Zustand als mangelhaft berufen und daraus ein Recht auf Minderung ableiten. Soweit moniert werde, daß die Decken im Schlafzimmer und im Flur nicht deckend gestrichen seien und die Farbe teilweise abblättere, handle es sich um unerhebliche Mängel i. S. des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht zu einer Mietminderung berechtigten. Da ab November 2001 alle Mängel der Mietsache beseitigt gewesen seien, entfalle ab dieser Zeit auch das Zurückbehaltungsrecht des Beschwerdeführers. Auf der Grundlage dieser Erwägung kam das Landgericht zur Feststellung eines Mietrückstandes von 2.765,98 €. Den Räumungsanspruch sah das Landgericht gemäß § 546 BGB als begründet an. Die fristlose Kündigung vom 11. Februar 2002 habe das Mietverhältnis beendet. Sie sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wirksam gewesen, da sich der Beschwerdeführer in einem kündigungsbegründenden Rückstand mit der Zahlung der Miete befunden habe. Ab dem November 2001 sei er nicht mehr zur Minderung berechtigt gewesen. In den Monaten November 2001 bis Februar 2002 sei ein Zahlungsrückstand von zusammen 1.246,04 DM aufgelaufen, der die geschuldete Miete für zwei Monate von 1.025,50 DM übersteige. Damit habe sich der Beschwerdeführer in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug befunden, der die Miete für zwei Monate erreiche. Die auf Instandsetzung gerichtete Widerklage des Beschwerdeführers sei unbegründet. Ein solcher Anspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB setze ein bestehendes Mietverhältnis voraus, was aber wegen der wirksamen Kündigung durch die Klägerin nicht mehr der Fall sei. Das Landgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2003 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 28 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 7 VvB. Durch die Verurteilung zur Räumung werde er in seinem verfassungsmäßigen Recht auf angemessenem Wohnraum verletzt. Durch die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Miete werde er in seinem Eigentumsrecht verletzt. Die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör liege darin, daß das Gericht davon ausgehe, daß ab November 2001 die Wohnung keine Mängel mehr aufweise, die zur Mietminderung berechtigten. Dies sei im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar; denn der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 umfangreiche Ausführungen zu den von ihm festgestellten Mängeln der Wohnung in dem fraglichen Zeitraum gemacht, wobei das Landgericht offensichtlich keine Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage gehabt habe. Sein Grundrecht auf Gleichbehandlung sei dadurch verletzt, daß das Urteil eine Willkürentscheidung darstelle, da es verkenne, daß einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges ein Verschulden des Mieters zugrunde liegen müsse, was im vorliegenden Falle jedoch nicht vorgelegen habe. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist bzw. sein kann, ist sie unbegründet. 1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde a) soweit sie, gestützt auf Art. 28 VvB, die Verletzung eines Rechts auf angemessenen Wohnraum rügt. Ein Beschwerdeführer kann Verfassungsbeschwerde zulässigerweise nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB i. V .m. § 49 Abs. 1 VerfGHG nur mit der Behauptung erheben, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten, subjektiven Rechts geltend macht. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin enthält Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB kein subjektives Recht, eine bestimmte bezogene Wohnung behalten zu dürfen oder zugeteilt zu bekommen (siehe Beschluß vom 17. März 1994 - VerfGH 139/93 - LVerfGE 2, 9 ; Beschluß vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 - LVerfGE 4, 62 ; Beschluß vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 26/00 -; Beschluß vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 165/01 -). Vielmehr stellt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB eine Staatszielbestimmung dar, die das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin verpflichtet, das im Rahmen staatlicher Einflußnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlichen Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen. Offengelassen hat der Verfassungsgerichtshof bisher lediglich die Frage, ob Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB ein subjektives Recht auf Schutz vor Obdachlosigkeit gewährt, eine Frage, um die es im vorliegenden Fall nicht geht. c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch insofern, als eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 23 Abs. 1 VvB durch die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Miete gerügt wird. Art. 23 Abs. 1 VvB ist inhaltsgleich mit Art. 14 Abs. 1 GG, was den Eigentumsschutz anlangt. Für Art. 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht in st. Rspr. festgestellt, daß dieses Grundrecht auf Eigentum nicht das Vermögen als solches schützt (siehe BVerfGE 78, 232 ; 81, 108 ; 91, 207 ). Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten nicht berührt wird (siehe BVerfGE 70, 219 ; 78, 249 ; 91, 207 ). Dies gilt auch für die zivilgerichtliche Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages (siehe BVerfGE 95, 267 ; Papier in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Rdnr. 165 zu Art. 14). Geldleistungspflichten sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjektes zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Diese für Art. 14 Abs. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Kriterien gelten ebenso für Art. 23 Abs. 1 VvB. d) Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch insofern unzulässig, als eine Verletzung des Art. 7 VvB gerügt wird. e) Art. 7 VvB ist inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 1 GG. Er gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit und ist insofern als Auffanggrundrecht ausgestaltet (siehe Beschluß vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10 ). Angesichts dessen kommt ein Verstoß gegen Art. 7 VvB nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen, speziellen Freiheitsrechts eingreift. Trifft das zu, ist für einen Rückgriff auf Art. 7 VvB selbst dann kein Raum mehr, wenn das speziellere Grundrecht eine Beeinträchtigung deshalb hinnimmt, weil sie sich als rechtmäßige Schrankenziehung darstellt. Der Vortrag des Beschwerdeführers ist derart, daß durch das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin allenfalls eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 und des Art. 10 Abs. 1 VvB in Frage kommen kann. Nichts ist darüber hinaus vorgetragen, aus dem sich auch eine Verletzung des Art. 7 VvB ergeben könnte. Insofern scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an § 50 VerfGHG. 2. Es mag dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, soweit sie die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, denn sie ist insofern jedenfalls unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (siehe Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N.; Beschluß vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 8 ; st. Rspr.). In seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör sieht sich der Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß das Landgericht in seinem Urteil die Ausführungen, die sein Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 als Zeuge über den Zustand der Wohnung gemacht hat, nicht berücksichtigt habe. Das Urteil setzt sich jedoch mit der Zeugenaussage des Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich auseinander. In Abwägung mit der Aussage des weiteren Zeugen Sch. bezüglich der gleichen Frage kam das Gericht dabei freilich zu einer anderen Würdigung als der Beschwerdeführer und sein Verfahrensbevollmächtigter. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ist allein Sache der Gerichte. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (siehe Beschluß vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 8 ). Das Landgericht hat die Ausführungen, die der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers als Zeuge zum Zustand der Wohnung machte, zur Kenntnis genommen und auch in Erwägung gezogen. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Aussage des weiteren Zeugen Sch. und dem Gericht vorgelegter Fotografien kam es dabei zu dem Ergebnis, daß die auch noch nach dem Oktober 2002 in der Wohnung vorhandenen Mängel nicht durch den Ausbau des Dachgeschosses verursacht waren, sondern durch die vom Beschwerdeführer freiwillig übernommenen aber nicht zum Ende geführten Baumaßnahmen in der Wohnung. Selbst wenn diese Feststellung nicht zutreffen sollte - was der Verfassungsgerichtshof nicht nachzuprüfen hat -, läge darin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, denn aus diesem Grundrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, daß ein Gericht bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes der Auffassung einer Partei folgt. Unbegründet ist schließlich auch die zulässige, den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügende Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB rügt, mit der Begründung, die Anwendung des einfachen Rechts durch das Landgericht sei derart fehlerhaft, daß das Urteil als willkürlich zu qualifizieren sei. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich zu vertreten ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung eines Gesetzes allein ist nicht in diesem Sinne willkürlich. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die von dem Landgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes letztlich mehr oder weniger überzeugt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; denn der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt (siehe Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ). Willkür im hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (siehe Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; Beschluß vom 25. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 ; Beschluß vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ; Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ; st. Rspr.). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall, da die Auffassung des Landgerichts jedenfalls nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Soweit das Landgericht anders als das Amtsgericht für die Zeit des Dachausbaus von einer zulässigen Mietminderung von 33 % bzw. 48 % ausgegangen ist, statt der 100 %, die das Amtsgericht angenommen hat, kommt es nicht darauf an, welches Gericht Recht hat. Die Annahme des Landgerichts kann jedenfalls nicht als abwegig qualifiziert werden, dies umso weniger, als während der gesamten Zeit des Dachausbaus die Wohnung bewohnt wurde, zumindest von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Ebensowenig kann es als abwegig qualifiziert werden, daß das Landgericht die Kündigung vom 11. Februar 2002 als rechtswirksam angesehen hat, weil es aufgrund der Aussage des Zeugen Sch. und der ihm vorgelegten Fotografien davon ausging, daß die nach dem Oktober 2002 noch vorhandenen Mängel in der Wohnung nicht von dem Dachausbau herrührten, sondern von dem vom Beschwerdeführer freiwillig übernommenen aber noch nicht abgeschlossenen Ausbau in der Wohnung. Die Ansicht, daß die dennoch auch nach dem Oktober vom Beschwerdeführer vorgenommene Mietminderung von 100 % dieser selbst zu vertreten habe, kann nicht als abwegig qualifiziert werden. Zwar führt eine überhöhte Mietminderung nach § 286 Abs. 4 BGB dann nicht zu Verzug und damit zu einem kündigungsrelevanten Mietrückstand, wenn sie vom Mieter nicht verschuldet ist. Für fehlendes Verschulden trifft den Beschwerdeführer allerdings die Darlegungs- und Beweislast. Da der Beschwerdeführer vor dem Landgericht dazu jedoch nichts vorgetragen hat und er auch nach den Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung, die im Oktober 2001 abgeschlossen waren, die Miete weiterhin um 100 % minderte, sind die fehlenden Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfrage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beratungen des Mietervereins zur Frage der Minderungshöhe betreffen einen Zeitraum deutlich vor November 2001. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.