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Beschluss

138/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0829.138.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der 1930 geborene Beschwerdeführer war von Juli 1997 bis Dezember 1998 Mieter einer 82 m² großen 2-Zimmer-Altbauwohnung im 5. Obergeschoß eines Hauses in Berlin-Charlottenburg. In dem Verfahren über eine von den Vermietern dieser Wohnung gegen ihn erhobene Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für Februar bis Dezember 1998 in Höhe von 5.482,05 DM erklärte er hilfsweise die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung: Da die Wohnung über keine nutzbare Elektrik verfügt habe, habe er sein zu beheizendes Zierfisch-Aquarium mit 500 l Wasserinhalt und 13 Zentnern Bruttogewicht dort nicht betreiben können. Zur Nutzung des Aquariums habe er zwei separate Stromanschlüsse benötigt, um eine Überlastung der Elektroanlage zu verhindern. Die beiden Zimmer seiner Wohnung hätten jedoch über keine funktionierende Steckdose und keinen Lichtauslaß verfügt. Nur in der Küche habe der Lichtauslaß funktioniert und seien zwei Steckdosen sowie der Elektroherd nutzbar gewesen. Er habe daher seine 60 wertvollen Zierfische von August bis Oktober 1997 in Fremdpflege gegeben und hierfür 690,78 DM aufgewandt. Für einen längeren Zeitraum sei ihm dies jedoch nicht möglich gewesen. Deshalb habe er sie in einem nur 100 l großen Becken unterbringen müssen, was sie wegen der nicht artgerechten Haltung nicht überlebt hätten. Auch seine exotischen Wasserpflanzen, die er in Plastiktüten bzw. -säcken untergebracht habe, seien nach einigen Monaten eingegangen. Dadurch sei ihm ein weiterer Schaden von 7.858 DM entstanden. Die Kläger bestritten dies und machten zudem geltend, ihnen sei nicht bekannt gewesen, welche Ausmaße das Aquarium gehabt hätte. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Gefahr für seine Tiere und Pflanzen frühzeitig feststellen können und daher, entsprechend seiner Schadensminderungspflicht, die Tiere nicht bis zum bitteren Ende in den Aquarien belassen dürfen. Er habe von den Klägern nie ein Notaggregat oder die Zurverfügungstellung anderer Steckdosen, z.B. im Treppenhaus zur Versorgung seines Aquariums erbeten, so daß er auch deshalb seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt habe. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hätte er auch mehrere kleine Becken aufstellen können, für die keine so hohe Stromkapazität erforderlich sei. Das hätte er auch in der Küche tun können, in der sich unstreitig zwei funktionsfähige Stromanschlüsse befanden. Durch Urteil vom 23. November 2000 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung rückständigen Mietzinses von 3.069,19 DM. Die in dieser Höhe bestehende Klageforderung sei nicht durch die Aufrechnung erloschen. Zwar bestehe der Gegenanspruch dem Grunde nach, weil die Elektrik der Wohnung so mangelhaft gewesen sei, daß der Beschwerdeführer nur in der Küche zwei Steckdosen gefahrlos habe nutzen können. Jedoch habe das eigene Verhalten des Beschwerdeführers bereits nach seinem eigenen Vortrag derart stark zu dem eingetretenen Schaden an seinen Fischen und Pflanzen beigetragen, ja diesen Schaden erst verursacht, daß die Haftung der Kläger hier ganz entfalle. Er habe nach eigenem Vorbringen in Kenntnis des Umstandes, daß das hierzu notwendige Aquarium in der Wohnung nicht betrieben werden konnte, Schutzmaßnahmen für seine Fische und Pflanzen unterlassen. Daß es andere Möglichkeiten zur Schadensvermeidung nicht gegeben hätte, habe er nicht überzeugend dartun können. Selbst wenn ihm zugestanden werde, daß Zoohandlungen oder Bekannte seine Fische nicht aufgenommen hätten, wären noch weitere Verhaltensweisen wie etwa die Anmietung eines Ausweichraumes mit Strom- und Wasserversorgung, das Vorgehen im Wege der Ersatzvornahme bezüglich der Elektrik oder das Installieren einer Übergangslösung wie eines Notstromaggregats denkbar und möglich gewesen. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung beim Landgericht Berlin ein und erklärte nunmehr zusätzlich weiter hilfsweise die Aufrechnung mit seinem Rückzahlungsanspruch aus der hingegebenen Mietkaution von 2.507,51 DM. Zu dem vom Amtsgericht verneinten Schadensersatzanspruch vertrat er die Ansicht, es sei ausgesprochen fraglich, ob es seine Aufgabe als Geschädigter sei, im Verfahren vorzutragen, daß es keine Möglichkeiten zur Schadensvermeidung gegeben habe. Vielmehr wäre es zunächst Aufgabe der Kläger gewesen, sein Mit- oder Alleinverschulden darzutun und unter Beweis zu stellen. Zur Sache wiederholte er, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, das große Aquarium mit den vielen Fischen länger bei Bekannten unterzustellen oder in einer Zoohandlung unterzubringen. Auch die sonstigen Vorschläge des Amtsgerichts zur Schadensvermeidung seien nicht realisierbar. Die allenfalls mögliche Anmietung weiteren Wohnraums in der Umgebung wäre für ihn mit einer unzumutbaren Kostenbelastung verbunden gewesen. Dasselbe gelte für eine Ersatzvornahme oder für die Aufstellung eines Notstromaggregats in der Wohnung. Letzteres sei zudem nach den Bauordnungsvorschriften unzulässig. In technischer Hinsicht führte er ergänzend aus, er habe das große Aquarium aus mehreren Gründen nicht aufstellen können. Zum einen benötige es zwei separate Stromkreise, weil bei Ausfall eines Stromkreises ein Weiterbetrieb gewährleistet werden müsse. Zum anderen würden die Fische spezielles Wasser benötigen, für das er kein Leitungswasser verwenden könne. Er habe deshalb im Zuge des Umzugs Wasser aus dem alten Becken abgefüllt und in Kanistern gelagert. Nachdem er die Fische aufgrund der Wohnungsmängel zunächst in Pflege gegeben habe, sei das Wasser in der Zwischenzeit weitgehend unbrauchbar geworden. Er habe nur noch soviel Wasser zusammenbekommen, daß es für das kleine Becken gereicht habe. Er wisse auch nicht, woher er derartiges Wasser frisch hätte bekommen sollen. Auch aus diesem Grund habe er das große Becken nicht mehr aufstellen können. Die Kläger vertraten demgegenüber die Ansicht, bei derart umfangreicher Tierhaltung und Inanspruchnahme von elektrischer Kapazität hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht oblegen, sich bei Beginn des Mietverhältnisses zu erkundigen, ob eine ausreichend dimensionierte Elektrik vorhanden sei. Im übrigen nahmen sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung erörterte das Landgericht mit den Parteien die Frage, inwieweit ein Mitverschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schadens bei den Fischen und Pflanzen bestehe, insbesondere inwieweit dieser durch die Herstellung einer provisorischen Stromversorgung hätte abgewendet werden können. Dabei bestritt der Beschwerdeführer, daß angesichts des Zustands der Elektrik in der Wohnung ein zusätzlicher provisorischer Stromkreis unter Beachtung der Vorschriften hätte verlegt werden können. Zum Beweis berief er sich unter Protest gegen die Kostenlast auf ein Sachverständigengutachten. Durch Urteil vom 5. Juli 2002 änderte das Landgericht das erstinstanzliche Urteil, wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Berufung des Beschwerdeführers sei im Ergebnis begründet, allerdings in Höhe von 2.184,79 DM nur wegen der Hilfsaufrechnungen mit Schadensersatzforderungen und der Kaution. Der Beschwerdeführer habe für den streitgegenständlichen Zeitraum noch Mietzins in dieser Höhe geschuldet. Diese Forderung sei durch Aufrechnung mit den Kosten von 690,78 DM für die Fremdunterbringung der Fische und mit der Kaution erloschen. Ein weiterer Schadensersatz wegen der Fische und Pflanzen stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, weil ihn ein den Anspruch ausschließendes ganz überwiegendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB treffe. Entgegen seiner Ansicht sei er verpflichtet gewesen, die in seiner Sphäre liegenden Umstände darzulegen, was er zur Schadensminderung getan habe bzw. weshalb Schadensminderungsmaßnahmen unzumutbar gewesen seien. Denn § 254 BGB stelle keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand dar. Zwar möge es unzumutbar gewesen sein, eine Ersatzwohnung anzumieten, ein Notstromaggregat aufzustellen oder für eine komplette Sanierung der Elektrik in Vorlage zu treten. Jedoch hätten dem Beschwerdeführer andere und weniger einschneidende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, das Eingehen der Fische und Pflanzen zu verhindern. Zum einen konkretisiere er seine Behauptung, er habe die Fische auf längere Zeit nicht anderweitig unterbringen können, in keiner Weise etwa durch Nennung von Bekannten oder Tierhändlern, die auf Anfrage eine Unterbringung abgelehnt hätten. Der Umfang seiner dahingehenden und im Rahmen von § 254 BGB auch geschuldeten Bemühungen könne deshalb nicht beurteilt werden. Zum anderen wäre im Wege der Ersatzvornahme zur Verhinderung des Eingehens von Fischen und Pflanzen nur die Installation der zwei benötigten separaten Stromanschlüsse erforderlich gewesen. Daß dies einen unzumutbaren finanziellen Aufwand erfordert hätte, sei nicht anzunehmen. Soweit er in der Berufungsverhandlung erstmals erklärt habe, ein zusätzlicher Stromkreis ab dem Zähler sei nicht ohne Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften zu legen gewesen, sei diese Behauptung zu pauschal. Er habe weder dargelegt, eine solche Maßnahme tatsächlich versucht zu haben noch weshalb sie nicht möglich oder nicht zulässig gewesen sein solle. Im übrigen komme auch ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB in Betracht, wonach der Schadensersatz entfalle, wenn es der Geschädigte unterlassen habe, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Die Kläger hätten hier nicht damit rechnen müssen, daß durch die unzureichende Elektrik ein Schaden von annähernd 10.000 DM entstehen könnte, und der Beschwerdeführer habe während der Mietzeit die Kläger niemals auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Anschluß des Aquariums aufmerksam gemacht, obwohl dies nahegelegen hätte. Es könne auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß die Kläger nach einer entsprechenden Warnung weiter untätig geblieben wären und nicht in Kenntnis des drohenden Schadens wenigstens eine notdürftige Reparatur veranlaßt hätten. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Urteil zum überwiegenden Mitverschulden des Beschwerdeführers dränge den Schluß auf, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe und verletze deshalb das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Willkürverbot. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beschwerdeführer hätte vortragen und darlegen müssen, was er zur Schadensminderung getan habe, sei unrichtig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trage grundsätzlich der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände. Nur im Rahmen eines entsprechenden Vortrags obliege es anschließend dem Geschädigten, die in seiner Sphäre liegenden Umstände darzulegen. Dies werde vom Berufungsgericht verkannt. Obwohl die Kläger nichts zu einem Mitverschulden des Beschwerdeführers vortrügen, solle es Pflicht des Beschwerdeführers sein, sich von vornherein zu entlasten. Dies gelte sowohl für die Möglichkeit der Verlegung von Notstromkreisen als auch einer anderweitigen Unterbringung der Fische als auch eines Tätigwerdens der Kläger bei entsprechenden Hinweisen des Beschwerdeführers. Willkürlich sei das Berufungsurteil auch deshalb, weil in ihm eine Mithaftung des Vermieters für einen auf die mangelhafte Elektrik der Wohnung zurückzuführenden Schaden nicht erörtert werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, daß vom Vorsitzenden erstmals in der Berufungsverhandlung behauptet worden sei, der Beschwerdeführer hätte den Schaden dadurch vermeiden können, daß er vom Hauptzähler aus zusätzlich provisorische Stromkreise hätte verlegen lassen können. Nachdem bis dahin weder die Kläger noch das Gericht eine derartige Variante erwähnt hätten, könne nicht erwartet werden, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung substantiiert auf diesen völlig neuen Gesichtspunkt erwiderte. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. Schließlich hätte das Landgericht den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, daß es seinen Vortrag zur Unmöglichkeit anderweitiger Unterbringung seiner Fische anders als das Amtsgericht nicht als zutreffend bewertete. II. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht rügt, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil diese Verletzung nicht in der von § 50 VerfGHG gebotenen Weise schlüssig bezeichnet wird. Wird - wie hier - geltend gemacht, es sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, ist dieser Substantiierungspflicht nur dann genügt, wenn der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; denn nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, was er zu den Fragen zusätzlicher Verlegung provisorischer Stromkreise oder anderweitiger Unterbringung seiner Fische noch hätte vortragen wollen. Auch aus der Rüge, durch Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens zur Unmöglichkeit, in der Wohnung einen zusätzlichen provisorischen Stromkreis vorschriftsgemäß zu verlegen, sei das rechtliche Gehör verletzt worden, ergibt sich nicht hinreichend deutlich und nachvollziehbar die Möglichkeit der behaupteten Grundrechtsverletzung. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährt nämlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; ständige Rechtsprechung). Das war hier der Fall. Denn das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung für zu pauschal gehalten, um sie als erheblich und damit beweisbedürftig anzusehen. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltenen Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz rügt, ist die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des Landgerichts nicht in diesem Grundrecht verletzt. Soweit - wie hier - eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; ständige Rechtsprechung). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; ständige Rechtsprechung). Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die im angegriffenen Urteil vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 254 BGB und §§ 286, 287 ZPO nicht die Grenze zur Willkür. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, den Beschwerdeführer treffe "ein den Anspruch ausschließendes ganz überwiegendes Mitverschulden" an dem Verlust seiner Fische und Pflanzen, weil davon auszugehen sei, daß ihm zumutbare Möglichkeiten zur Schadensverhinderung zur Verfügung gestanden hätten. Damit hat es entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer Mithaftung der Kläger für den Schaden nicht unerörtert gelassen, sondern erkennbar in Erwägung gezogen, aber eine solche Mithaftung im Ergebnis verneint. Es hat in diesem Zusammenhang den Beschwerdeführer für verpflichtet gehalten, die in seiner Sphäre liegenden Umstände darzulegen, was er zur Schadensminderung getan habe bzw. weshalb Schadensminderungsmaßnahmen unzumutbar waren. Dessen Rüge, es habe damit verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trage und es nur im Rahmen eines entsprechenden Vortrags dem Geschädigten obliege, die in seiner Sphäre liegenden Umstände darzulegen, reicht bei dem vorliegenden Sachverhalt zur Feststellung einer willkürlichen Anwendung des Prozeßrechts nicht aus. Dabei kommt es im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht darauf an, ob die Rechtsanwendung des Landgerichts im einzelnen zu überzeugen vermag. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben die Kläger in beiden Instanzen unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht umfangreich zum Mitverschulden des Beschwerdeführers vorgetragen und dabei auf die unstreitige Tatsache hingewiesen, daß ihnen nicht bekannt war, welche Ausmaße dessen Aquarium hatte. Im Hinblick darauf konnte allein der Beschwerdeführer beurteilen, ob und welche Mittel ihm zur Abwendung oder Minderung des Schadens zur Verfügung standen. Die Annahme des Landgerichts, unter diesen Umständen sei auf den Grundsatz zurückzugreifen, daß den Verletzten für die in seiner Sphäre liegenden Hindernisse einer solchen Schadensbegrenzung die Darlegungslast trifft (vgl. BGHZ 91, 243 ; BGH, Urteil vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 -, NJW 1998, S. 3706 ), ist sachlich zumindest vertretbar. Soweit der Beschwerdeführer es als "rechtlich nicht haltbar" ansieht, zugunsten der Kläger zu unterstellen, daß sie im Falle eines Hinweises auf einen drohenden Schaden Instandsetzungsarbeiten durchgeführt hätten, verkennt er, daß sich dem angegriffenen Urteil keine solche Unterstellung entnehmen läßt. Das Landgericht hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, S. 290 ) nur geprüft, ob ein solcher Hinweis von vornherein aussichtslos gewesen wäre, und dies nach den vorliegenden Umständen verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.