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Beschluss

133/03, 133 A/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0829.133.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch den die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in einer Sozialhilfesache vor dem Oberverwaltungsgericht abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt seit 1989 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Bescheid vom 24. April 2002 stellte das Sozialamt die Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen mit Wirkung ab 9. April 2002 ein und gab zur Begründung an, wegen der durch eine Mitteilung des Finanzamts bekannt gewordenen, seit 1991 erfolgten Anmeldung von Kraftfahrzeugen durch den Beschwerdeführer lägen ungeklärte wirtschaftliche Verhältnisse vor. Nachdem der Beschwerdeführer das Sozialamt mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 an die Bescheidung eines nach seiner Angabe im April 2002 gestellten Neuantrags auf Sozialhilfe erinnert hatte, teilte das Amt ihm mit Schreiben vom 29. November 2002 mit, dass es bei der Einstellung bleibe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Januar 2003 Widerspruch. Am 14. Januar 2003 beantragte er bei dem Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie - für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - den Erlass einer den Sozialhilfeträger zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtenden einstweiligen Anordnung. Er legte u. a. Kopien privatärztlicher Atteste vor, denen zufolge er vom 11. November bis 31. Dezember 2002 und vom 10. bis 28. Februar 2003 arbeitsunfähig erkrankt war. Am 20. Februar 2003 wurde er amtsärztlich untersucht. In dem vom Sozialamt in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführten Schreiben des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes des Bezirksamts vom 21. Februar 2003 wird hierzu ausgeführt: „… Aufgrund mehrerer Gesundheitsstörungen ist die Arbeitsfähigkeit von Herrn … eingeschränkt. Er befindet sich in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung. Aus heutiger medizinischer Sicht ist er jedoch für eine Tätigkeit im Sinne gemeinnütziger Arbeit einsetzbar. Vermieden werden sollten im Rahmen der Tätigkeit Arbeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit (z. B. Schichtdienst, Akkordarbeiten). Die genannten Einschränkungen gelten voraussichtlich für die Dauer des Jahres 2003. Nach Ablauf eines Jahres sollte ggf. eine Nachuntersuchung bezgl. der Arbeitsfähigkeit und der Steigerung der Belastbarkeit durchgeführt werden. …“ In einer eidesstattlichen Versicherung vom 26. Februar 2003 gab der Beschwerdeführer daraufhin u. a. an, dass er arbeitsunfähig sei. Bei der amtsärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er nur für gemeinnützige leichte Arbeiten eingesetzt werden könne. Für den Einsatz zu derartigen Arbeiten stelle er sich gern zur Verfügung; er habe auch bereits den sozialpsychologischen Dienst angerufen, jedoch wegen Besprechungen nicht mit den Mitarbeitern verbunden werden können. Mit Beschluss vom 4. März 2003 - VG 6 A 26.03 - lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich selbst - namentlich durch Einsatz seiner Arbeitskraft - helfen könne. Der zumindest eingeschränkt arbeitsfähige Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Hinweise des Antragsgegners, des Gerichts und der Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 21. Mai 2002 - VG 6 A 210.02 - erfolgversprechende Arbeitsbemühungen nicht glaubhaft gemacht. Er könne sich nicht darauf berufen, gänzlich arbeitsunfähig und daher nicht zu entsprechenden Bemühungen verpflichtet zu sein. Ausweislich der Mitteilung des Amtsärztlichen Dienstes sei er nicht arbeitsunfähig, sondern lediglich in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkt. Vermieden werden sollten lediglich Arbeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit; es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Ausführung einfacherer Tätigkeiten körperlich in der Lage sei. Er müsse sich deshalb am Maßstab des § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG gemessen um jede zumutbare Arbeit bemühen und dürfe dabei insbesondere auch einfache körperliche und zeitlich befristete Arbeitsangebote nicht unbeachtet lassen. Nach wie vor würden von den Arbeitsämtern für Zeitarbeit und in den einschlägigen Publikationsorganen ständig, in einzelnen Branchen sogar täglich, derartige Arbeitsstellen angeboten (u. a. einfache Büroarbeiten, Reinigungsgewerbe, Austragen von Zeitungen und Werbemitteln, Verkaufshilfen, Schnellimbissketten, Pizzabringdienste), mit denen der Beschwerdeführer auch bei Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die für seinen Lebensunterhalt notwendigen Mittel durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erwerben könne. Darüber hinaus seien - was näher ausgeführt wird - auch die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt. Der Beschwerdeführer beantragte bei dem Oberverwaltungsgericht, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor diesem Gericht zu bewilligen, und - für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - den Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten. Zur Begründung gab er u. a. an: Für den Zeitraum der durch Atteste nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, sich um Erwerbstätigkeiten zu bemühen. Erst seit der amtsärztlichen Untersuchung sei dem Sozialamt und ihm selbst bekannt, dass er eingeschränkt arbeitsfähig sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich um eine Arbeit bemüht und dies durch die eidesstattliche Versicherung vom 26. Februar 2003 glaubhaft gemacht; ferner habe er etwaige Arbeitsangebote nicht unbeachtet gelassen, da keine existiert hätten. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dahingehend, dass seine Verhältnisse nicht hinreichend geklärt seien. Nachdem das Sozialamt in seiner Antragserwiderung angemerkt hatte, dass ein Nachweis von Arbeitsbemühungen unter konkreter Angabe, auf Grund welcher Angebote (z. B. vom Arbeitsamt, aus Zeitungen) sich der Beschwerdeführer bei welcher Firma für welche Tätigkeit mit welchem Ergebnis beworben habe, fehle, überreichte dieser mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 seine eidesstattliche Versicherung vom 16. April 2003, der zufolge er in Lebensmittelketten „wie Aldi, Penny, Lidl, Netto und Norma“ nachgefragt habe, ob eine Kraft zum Auspacken gesucht werde; leider sei dies verneint worden. Auch bei Real in der Müllerstraße, im Gesundbrunnencenter und den Borsig-Hallen habe er nachgefragt; dort würden aber nur Nachtkräfte mit mindestens achtstündiger Arbeitszeit eingestellt, zudem sei keine Stelle frei gewesen. Auch habe er sich bei „Burger King“ beworben; dort sei ihm gesagt worden, dass Akkord-Arbeit verlangt werde. Auch sei er beim Arbeitsamt in der Müllerstraße gewesen, um nach geeigneten Arbeitsstellen zu suchen; dies sei ohne Erfolg geblieben, da entweder ein eigenes Fahrzeug, Schichtdienst oder Zeugnisse erforderlich gewesen seien. Bewerbungen habe er in Ermangelung finanzieller Mittel nicht schreiben können. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil er - trotz entsprechender Hinweise durch den Antragsgegner und das Verwaltungsgericht - bislang keine ausreichenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung beschränkt arbeitsfähig mit Ausnahme lediglich von Arbeiten mit hoher psychischer Belastung sei, treffe zu. Er müsse sich daher intensiv um jede zumutbare Arbeit kümmern. Dass er dies in ausreichendem Maße getan habe, habe er auch durch sein „Beschwerdevorbringen“ nicht dargetan. Zu Bewerbungen als Auspacker bei Lebensmittelmärkten wie auch zu den anderen Arbeitsbemühungen fehle es aber in jeder Hinsicht an einer näheren Substantiierung hinsichtlich des Wann, Wo (bei welcher Filiale) und Wie der Bewerbung. Die eidesstattliche Versicherung enthalte eine solche Darlegung ebenfalls nicht. Ohne eine solche genaue Beschreibung der Arbeitsbemühungen sei es dem Sozialamt jedoch nicht möglich, zu beurteilen, ob tatsächlich Hilfebedürftigkeit bestehe. Allein einige wenige Bewerbungen und nur bei Lebensmittelfilialen genügten jedenfalls nicht, um hinreichende Arbeitsbemühungen für die Zeit seit der amtsärztlichen Untersuchung zu belegen. Der Beschwerdeführer müsse sich laufend, also gewissermaßen tagtäglich neu und intensiv um Arbeit bemühen und dieses Bemühen dem Antragsgegner nachvollziehbar nachweisen. Angesichts der offensichtlich fehlenden Arbeitsbemühungen bedürfe die Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt seien, keiner Entscheidung, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass diesbezügliche Zweifel kaum ausgeräumt sein dürften. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des von ihm aus Art. 22 i. V. m. Art. 6 VvB hergeleiteten Rechts auf soziale Sicherung im Rahmen einer menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung, des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) und des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB). Die vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an den Nachweis von Arbeitsbemühungen seien erheblich zu hoch angesetzt. Zum einen benötige man zum Nachweis einer Tatsache finanzielle Mittel, die dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stünden. Zum anderen existiere für die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen unzureichender Arbeitsbemühungen keine Rechtsgrundlage. § 25 Abs. 1 BSHG sehe die Einstellung der Sozialhilfe lediglich für den Fall der Verweigerung zumutbarer Arbeit vor; die dauerhafte Versagung jeder Hilfe und Entlassung des Hilfesuchenden aus der Obhut des Sozialhilfeträgers sei jedenfalls unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hätte die vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Arbeitsbemühungen sowie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgebrachten Tatsachen hinreichend würdigen müssen; gerade im Verhältnis zum angestrebten Zweck des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe das Gericht die Anforderungen an die Substantiiertheit erheblich überspannt. Hinzu komme, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz vorherrsche, bei dem die Anforderungen an den Parteivortrag niedriger seien als im Zivilprozess. Selbst in diesem könne Parteivortrag aber nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die glaubhaft gemachte Tatsache so ungenau bezeichnet sei, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden könne oder wenn sie gewissermaßen aus der Luft gegriffen erscheine und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstelle. Dabei sei jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel werde dies nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung angenommen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist nur zum Teil zulässig. a) Zulässig ist sie, soweit der Beschwerdeführer sich auf das Gleichheitsrecht (Art. 10 Abs.1 VvB) und das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) beruft, deren Verletzung er auch in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG noch genügenden Weise gerügt hat. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist (hier: Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung, der Zivilprozessordnung und des Bundessozialhilfegesetzes), besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 ). Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; s. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 m. w. N.). Durch die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten kann darüber hinaus auch das in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör berührt sein, nämlich dann, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage wäre, sich - wie hier wegen des im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bereits für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO bestehenden Vertretungszwangs - Gehör zu verschaffen (s. Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., m. w. N.). b) Ob die allein gegen eine im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe getroffene Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des aus der Menschenwürdegarantie des Art. 6 Satz 1 VvB (entsprechend Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleiteten Rechts auf Gewährleistung des Existenzminimums (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 - LVerfGE 4, 62 und vom 24. Januar 2002 - VerfGH 193 A/01 - sowie zum Bundesrecht: BVerfGE 40, 121 ; 82, 60 ) zulässig ist, kann dahinstehen, da sich für die Begründetheit auch bei Heranziehung dieser Norm als Prüfungsmaßstab nichts anderes als nachstehend ausgeführt ergäbe. c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 22 VvB beruft, nach dessen Absatz 1 das Land verpflichtet ist, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen (Satz 1), und soziale Sicherung eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen soll (Satz 2). Art. 22 Abs. 1 VvB begründet als Staatszielbestimmung grundsätzlich kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht (Beschluss vom 22. Mai 1996, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 104, 104 A/97 - LVerfGE 8, 63 ); im Übrigen kann die Bestimmung auch deshalb im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsmaßstab sein, weil in ihr jedenfalls kein mit einem Grundrecht des Grundgesetzes übereinstimmendes Grundrecht gewährleistet wird. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes (Art. 10 Abs. 1 VvB) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 15 Abs. 4 VvB) Grundrechte des Beschwerdeführers noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, a.a.O.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz von Verfassungs wegen. Er kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechte beruht (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., S. 15). Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, a.a.O.). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Gericht hat mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde die Bedeutung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 15 Abs. 4 VvB sowie aus Art. 15 Abs. 1 VvB und deren Einwirkung auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nicht grundlegend verkannt. Die Entscheidung über die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hing nicht von der Beantwortung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen ab. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt, indem es die Ablehnung entscheidungstragend darauf gestützt hat, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht glaubhaft gemacht habe, weil er - trotz entsprechender Hinweise des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts - keine ausreichenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Soweit das Gericht von einem beschränkt arbeitsfähigen Hilfesuchenden als Voraussetzung für einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO erwartet, dass er sich intensiv um jede zumutbare Arbeit bemüht und dies dem Sozialamt nachvollziehbar nachweist, hält es sich im Rahmen der den Fachgerichten obliegenden und einer Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogenen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 st. Rspr.) Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss, auf den das Oberverwaltungsgericht insofern Bezug nimmt, näher dargelegt, aus welchen Normen es die Auffassung herleitet, Hilfe zum Lebensunterhalt sei nur demjenigen zu gewähren, der den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz seiner Arbeitskraft beschaffen könne (§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 18 Abs. 1 BSHG), sowie daraus gefolgert, der Beschwerdeführer müsse sich am Maßstab des § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG gemessen um jede zumutbare Arbeit bemühen und dürfe hierbei insbesondere auch einfache körperliche und zeitlich befristete Arbeitsangebote nicht unbeachtet lassen. Diese Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine Willkür erkennen; dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Rechtsauffassung des Fachgerichts unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschluss vom 30. August 1997, a. a. O., S. 15). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann bei einem arbeitslos gemeldeten Hilfesuchenden eine Weigerung im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG, zumutbare Arbeit zu leisten, je nach den Umständen des Einzelfalls auch in der Ablehnung liegen, sich unabhängig von Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts selbst einen Arbeitsplatz zu suchen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20/93 - NJW 1995, 3200 f., das aber zugleich hervorhebt, dass die Anforderungen an die selbständige Arbeitssuche eines dem Arbeitsamt gemeldeten Hilfesuchenden nicht überspannt werden dürfen). Ob die fachgerichtliche Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, seine Arbeitsfähigkeiten und die Arbeitsmarktlage in dem Bereich, der dem Hilfesuchenden zugänglich ist, mehr oder weniger überzeugt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht wegen unzureichender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgelehnt, weil es die Anforderungen an die Substantiierung erheblich überspannt habe und hinzukomme, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz vorherrsche, vermag keine Grundrechtsverletzung zu begründen. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO fordert, dass die für den Anordnungsanspruch maßgeblichen Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. Zwar ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gerichteten Verfahren für die Ermittlung des Sachverhalts der Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt und das Erfordernis der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs ergänzende eigene Ermittlungen des Gerichts gemäß § 86 VwGO grundsätzlich nicht ausschließt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 10 ZE 01.320 - NVwZ-RR 2001, 477 m. w. N.). Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass das Oberverwaltungsgericht der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (s. insofern auch § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO) jedenfalls im Hinblick auf in dessen Sphäre fallende Ereignisse besondere Bedeutung beimessen durfte (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 86 Rn. 11 und § 123 Rnrn. 24, 32, jeweils m. w. N. der fachgerichtlichen Rechtsprechung), ohne dabei die Einwirkung der Grundrechte auf das einfache Recht zu verkennen. Bei persönlichen Bemühungen um Arbeit handelt es sich um Vorgänge, über die - soweit sie wie hier nicht anderweitig behördlich aktenkundig geworden sind - naturgemäß nur der Betroffene selbst substantiiert berichten kann. Ob die entsprechenden Angaben - vorliegend insbesondere in der eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers vom 16. April 2003 - zur Darlegung eines Anordnungsanspruchs ausreichen, ist grundsätzlich eine Frage der den Fachgerichten obliegenden Beweiswürdigung. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung im vorliegenden Fall in einer nicht mehr mit den Grundrechten des Beschwerdeführers vereinbaren Weise überspannt hat, indem es nähere Angaben hinsichtlich des Wann, Wo (ggf. Nennung der Filiale) und Wie von Bewerbungen voraussetzt. Es liegt auf der Hand und müsste auch für den Beschwerdeführer ersichtlich sein, dass die Häufigkeit und Ernsthaftigkeit von Arbeitsbemühungen nur bei entsprechenden Terminsangaben und genauen Bezeichnungen der aufgesuchten Arbeitsstellen für das Sozialamt und die Gerichte hinreichend nachvollziehbar und beurteilbar ist. Zu derartigen Darlegungen bedurfte es auch keiner - über die für die Erstellung der eidesstattlichen Versicherung vom 16. April 2003 entstandenen Kosten hinausreichender - finanzieller Mittel. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.