Beschluss
81/01, 81 A/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0711.81.01.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche im Beschluss des Kammergerichts vom 15. Mai 2001 betrifft.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche im Beschluss des Kammergerichts vom 15. Mai 2001 betrifft. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 8. Dezember 1998 in Untersuchungshaft und wurde am 5. April 2001 vom Landgericht wegen Betruges in 61 Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Fortdauer der Untersuchungshaft war vor Urteilserlass mehrfach vom Kammergericht, letztmalig am 21. März 2001, bestätigt worden. Am 5. April 2001 beschloss das Landgericht, in den Haftverhältnissen keine Änderung eintreten zu lassen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 15. Mai 2001; zugleich wurde das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin und einen beisitzenden Richter als unzulässig verworfen und das Ablehnungsgesuch gegen den weiteren beisitzenden Richter für gegenstandslos erklärt. Mit der am 17. Juli 2001 wegen Verletzung von Art. 1 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 5 der Verfassung von Berlin (VvB) erhobenen Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zunächst den Beschluss des Landgerichts sowie den diesen bestätigenden Beschluss des Kammergerichts angegriffen und weiterhin beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat er u. a. vorgetragen: Der Haftvollzug sei unverhältnismäßig, weil in dem faktisch drei Jahre nicht betriebenen Verfahren die angemessene Frist im Sinne der Art. 5, 6 MRK überschritten worden sei. Die Haftentscheidungen hätten in deutlichem Widerspruch zu Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 121 ff. StPO gestanden. Bei gebührender Beschleunigung und zeitigerer Beschränkung des Verfahrensstoffes hätte die Hauptverhandlung in ca. einem halben Jahr abgeschlossen werden können. Da die organisatorischen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens nicht ausgeschöpft worden seien, sei die Fortdauer der Haft bereits vor Urteilserlass rechtswidrig geworden. Diese Umstände verlören auch nach Urteilserlass nicht an Bedeutung, denn die Angemessenheit der Frist (Art. 6 MRK) bemesse sich nach der Gesamtdauer des Verfahrens und umfasse dementsprechend auch das Verfahrensstadium zwischen Urteilserlass und Rechtskraft. Da die Dauer des Revisionsverfahrens „prognostisch“ mit 1 ½ Jahren zu veranschlagen sei, stehe dem Strafausspruch von acht Jahren dann eine hälftig erlittene Untersuchungshaft von vier Jahren gegenüber. Die Unverhältnismäßigkeit einer über den hälftigen Vollzug eines nicht rechtskräftigen Strafausspruchs hinausgehenden Untersuchungshaft liege darin begründet, dass nicht in notwendigem Umfang Zeit für eine Vorbereitung der nach § 57 StGB zu treffenden Entscheidung bleibe. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei ferner einzubeziehen, dass die im Urteil wegen Verfahrensverzögerungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren ausgesprochene Milderung von einem Jahr völlig unzureichend bemessen worden sei. Eine Milderung sei nur vorgespiegelt worden, denn es müsse davon ausgegangen werden, dass die ein Jahr über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegende „exorbitante“ Strafe vom Gericht erhöht worden sei, um die vorgeschriebene Milderung ohne Verlust bei der Durchsetzung der Strafzwecke vornehmen zu können. Ferner sei die Fluchtgefahr mit schablonenhaften Ausführungen bejaht worden. Anhaltspunkte für die Fluchtgefahr seien nicht ersichtlich und vom Kammergericht auch nicht benannt worden. Schließlich verstoße der Beschluss des Kammergerichts gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, soweit der Ablehnungsantrag gemäß § 26 a StPO zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2002 - 5 StR 534/01 - die Revision auch des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hat, beantragt dieser nunmehr mit Schreiben vom 14. April 2002, die Verfassungswidrigkeit der ursprünglich angegriffenen Haftentscheidungen festzustellen und die Wiedergutmachung der Untersuchungshaft auszusprechen. Er begehrt so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Untersuchungshaft nicht eingetreten wäre. In diesem Fall wäre er im Wege einer „Direktaufnahme nach Selbststellung“ zur Strafvollstreckung in eine Anstalt des offenen Vollzugs geladen worden. II. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2002 sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Entscheidung über die von ihm erhobenen Ablehnungsgesuche für erledigt ansieht, ist das Verfahren insoweit einzustellen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen über die Haftfortdauer richtet, kann sie keinen Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 3 VvB rügt. Diese Norm stellt die objektive Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes in Berlin fest, begründet aber keine Rechte des einzelnen Bürgers, die dieser mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen könnte (Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 ). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen festzustellen, soweit in diesen die Fortdauer der Untersuchungshaft nach dem Erlass des Urteils vom 5. April 2001 angeordnet bzw. bestätigt wurde. Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 21, 139 ; 81, 138 ; st. Rspr.). In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe gebietet es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieser sich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt (Beschluss vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 -). Es obliegt dabei zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Das bedeutet indes nicht, dass nach vorangegangener fachgerichtlicher Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde zu verneinen wäre. Da der Eingriff in das einen hohen Rang unter den Grundrechten genießende Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Beschluss vom 3. September 1998 - VerfGH 61, 61 A/98 - LVerfGE 9, 41 ), der durch die bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidungen schon drei Jahre andauernde Untersuchungshaft vorgenommen wurde, im Hinblick auf seine Natur und Dauer als besonders schwerwiegend und folgenschwer qualifiziert werden muss, ist mit dem sich aus der Rechtskraft der Verurteilung des Beschwerdeführers ergebenden Ende der Untersuchungshaft dessen Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich jedoch insoweit als unbegründet. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB darf jedoch in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Angeklagten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv entgegen gehalten wird. Bei der insoweit notwendigen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Dauer der Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 ). Wägt man das Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers ab, so ergibt sich folgendes: Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hat im Rechtsstaat ein besonderes Gewicht. Haftbefehle bezwecken die Sicherung des Strafverfahrens und die Sicherstellung der Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe. Die Annahme, dass dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr vorliege, haben die Strafgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit ohne Verfassungsverstoß bejaht. Ihre beide Tatbestandsvoraussetzungen bejahende Prognose kann vom Verfassungsgerichtshof, der keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist, nicht in der Sache im Einzelnen geprüft werden. Auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Freiheit der Person könnte sie nur dann beruhen, wenn ihre Unrichtigkeit von vornherein und für den unbefangenen Betrachter offensichtlich feststände (Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 -). Davon konnte hier angesichts der Komplexität des den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts und der bereits erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Freiheitsstrafe keine Rede sein. Wegen der dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe, seiner persönlichen Verhältnisse sowie seines im Urteil vom 5. April 2001 festgestellten Hanges zu Straftaten war die Annahme, er werde sich dem weiteren Verfahren durch Untertauchen entziehen, nicht unsachgemäß. Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit dem Haftbefehl verbundenen Freiheitsbeschränkungen des Beschwerdeführers gegenüber, deren Dauer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt sind. Das in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB angelegte Beschleunigungsgebot in Haftsachen gebietet, einen Angeklagten nur so lange unter dem psychischen und physischen Druck eines Haftbefehls zu belassen, wie dies der legitime Anspruch des Staates auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters erfordert (Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 -). Die damit gezogenen Grenzen sind hier jedoch nicht überschritten worden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Haftentscheidungen wegen übermäßiger Dauer des Bestehens des vorangegangenen Haftbefehls durch den genannten Anspruch des Staates nicht mehr gerechtfertigt waren. Insoweit hat das Kammergericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vollstreckte und nach § 51 StGB anzurechnende Untersuchungshaft weniger als ein Drittel der zu erwartenden Freiheitsstrafe betragen hat. Insoweit trifft es nicht zu, dass zur Zeit der letzten angegriffenen Entscheidung bereits eine Situation eingetreten oder in naher Zukunft zu erwarten war, in der keine Zeit mehr für die Vorbereitung einer nach § 57 StGB zu treffenden Entscheidung geblieben wäre. Im Übrigen war nach den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 5. April 2001 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht mit einer vorzeitigen Entlassung rechnen konnte. Es ist entgegen dessen Auffassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Landgericht und Kammergericht den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer nach Urteilserlass nicht deshalb aufgehoben haben, weil im Verfahren bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils Verfahrensverzögerungen eingetreten waren. Über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bis zum Zeitpunkt der letzten Beschwerdeentscheidung vom 21. März 2001 ist rechtskräftig abschließend entschieden. Da die vor Urteilserlass ergangenen, die Haftverhältnisse des Beschwerdeführers betreffenden Entscheidungen nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sein können, kommt es nicht darauf an, ob die organisatorischen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens in jenem Verfahrensstadium ausgeschöpft wurden. Das Kammergericht hat, gestützt auf § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, festgestellt, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft und die weitere Aufrechterhaltung stünden zu der Bedeutung der Sache und der verhängten Strafe nicht außer Verhältnis. Insbesondere ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Kammergericht die unmittelbar nur bis zum Erlass des Urteils maßgebliche Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO nicht entsprechend angewendet hat. Eine entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 1 StPO bei Haftentscheidungen, die nach Erlass des Urteils zu treffen sind, wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nur vereinzelt vertreten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1968, 2117 ). Überwiegend ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der Haftbefehl nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben ist, wenn die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. OlG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 252 m. w. N.). In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings streitig, ob auf Grund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der Haftbefehl ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist, oder ob das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grade des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen sind (vgl. OLG Düsseldorf ebenda). Eine allein auf den Tatbestand einer Verfahrensverzögerung gestützte Aufhebung des Haftbefehls wäre hier allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn das Verfahren nach Erlass des Urteils nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden wäre. Derartige Verzögerungen sind aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Soweit dieser Verfahrensverzögerungen vor Erlass des Urteils gerügt hat, sind diese im Urteil vom 5. April 2001 strafmildernd berücksichtigt worden und flossen so in die vom Kammergericht vorgenommene Abwägung unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Strafe ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass der Strafausspruch des Landgerichts den Antrag der Staatsanwaltschaft um ein Jahr überstiegen hat, nicht ohne weiteres schließen, dass das Landgericht die Milderung der Strafe wegen der eingetretenen Verfahrensverzögerung „vorgespiegelt“ habe. Es ist schließlich verfassungsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Kammergericht in Bezug auf die Straferwartung ohne weitere Begründung von der im angeführten Urteil verhängten Strafe ausging; denn Anhaltspunkte dafür, dass auf die Revision des Beschwerdeführers eine mildere Strafe als die vom Landgericht verhängte zu erwarten gewesen wäre, waren nicht ersichtlich. Da der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Haftentscheidungen unbegründet ist, kann auch der weiterhin gestellte Antrag auf „Ausspruch der Wiedergutmachung“ und Beseitigung der Folgen der Untersuchungshaft keinen Erfolg haben. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 52 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 114 ZPO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.