Beschluss
70/03, 70 A /03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0711.70.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zur Räumung seiner im Eigentum seines Sohnes stehenden Wohnung und zur Zahlung rückständiger Miete. Er begehrt zudem den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung der Art. 13 und 103 Abs. 1 GG rügt. Denn mit der Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann nur die Verletzung von Rechten gerügt werden, die in der Verfassung von Berlin enthalten sind. Hieran ändert auch der Hinweis auf Art. 1 VvB nichts, denn der Absatz 3 dieser Norm betrifft lediglich die objektive Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes in Berlin. Damit werden aber nicht Rechte begründet, welche mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten (Beschlüsse vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 und vom 18. Juni 1998 - VerfGH 104, 104 A/97 - LVerfGE 8, 62 ). Mangels Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf Art. 19 VvB gegen den Verlust seiner Wohnung wendet. Damit bezieht er sich ersichtlich auf das früher in Art. 19 Abs. 1 VvB normierte Recht auf Wohnraum, welches nunmehr als Recht auf angemessenen Wohnraum in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB verankert ist. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht jedoch die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG lediglich hinsichtlich solcher Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Da Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB keine Entsprechung im Grundrechtsteil des Grundgesetzes findet (siehe Driehaus , in ders.(Hrsg.), Verfassung von Berlin, Taschenkommentar, 2002, Art. 28 Rdnr. 1), scheidet er als Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren aus. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich unter Hinweis auf die von ihm geltend gemachte Verpflichtung seines Sohnes, ihm ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnen in der ihm überlassenen Wohnung zu gewähren, durch die Verurteilung zur Mietzahlung und zur Räumung in Art. 14 VvB verletzt sieht. Damit bezieht er sich ersichtlich wiederum auf die bis zum 28. November 1995 geltende und mithin als Prüfungsmaßstab hier nicht mehr in Betracht kommende Verfassung von Berlin, die in ihrem Art. 14 einen „Anspruch“ auf Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln in Notlagen vorgesehen hatte. Die seit dem 29. November 1995 geltende Verfassung von Berlin verpflichtet das Land in ihrem Art. 22 Abs. 1 Satz 1 nunmehr, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Art. 14 VvB a.F. einen Verstoß gegen Art. 22 VvB n. F. geltend machen will. Sollte ein entsprechender Wille des Beschwerdeführers wegen dessen Bezugnahme auf Art. 14 VvB a.F. als „Rechtsvorgänger“ des Art. 22 VvB (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 - LVerfGE 4, 62 ) anzunehmen sein, so wäre diese Rüge unzulässig, weil Art. 22 VvB ebenfalls keine Entsprechung im Grundrechts teil des Grundgesetzes findet und dem Verfassungsgerichtshof mithin eine Überprüfung am Maßstab dieser Norm im vorliegenden Verfahren verwehrt ist (siehe Beschluß vom 16. Mai 2002 - VerfGH 32/01 -). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - offensichtlich unbegründet. Dieses Grundrecht gewährleistet, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die angefochtenen Entscheidungen setzten sich mit seinen Einwendungen überhaupt nicht auseinander, trifft nicht zu. Insbesondere hat sich das Landgericht mit der Frage beschäftigt, ob das Vorgehen des Sohnes des Beschwerdeführers als sittenwidrig anzusehen sei. So hat es ausgeführt, allein die familiäre Bindung der Parteien und die Tatsache, daß sich der Sohn des Beschwerdeführers diesem gegenüber möglicherweise moralisch nicht korrekt verhalte, rechtfertige keine Beweislastumkehr. Das Verhalten des Sohnes des Beschwerdeführers sei jedenfalls nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Folge der Übertragung des Eigentums durch den Beschwerdeführer an seinen Sohn. Dagegen, daß das Gericht in der Frage der Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Klägers des Ausgangsverfahrens eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer vertreten hat, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ob die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.