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Beschluss

49/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0711.49.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Beschwerdeführer war seit dem Juni 1999 Mieter einer Gaststätte in Berlin-Wilmersdorf. In dem Mietvertrag vom 28. Juni 1999 wurden mit dem Rechtsvorgänger des späteren Vermieters eine monatliche Miete von 6.500,00 DM und eine Kautionsleistung vereinbart. Gleichzeitig übernahm der Beschwerdeführer Mietrückstände des Vormieters der Gaststätte in Höhe von 51.437,35 DM, die in monatlichen Raten von 2.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer getilgt werden sollten. Im September 2000 erhob der Vermieter, der das Grundstück im Juni 2000 übernommen hatte, vor dem Landgericht Berlin Räumungsklage gegen den Beschwerdeführer mit der Behauptung, dieser sei mit seinen Mietzahlungen seit Mai 2000 im Rückstand. Der Beschwerdeführer trat dem Räumungsbegehren entgegen und beantragte widerklagend u. a., festzustellen, dass er verpflichtet sei, eine Bruttowarmmiete in Höhe von nur 4.000,00 DM monatlich zu zahlen. Er behauptete, er habe am 15. Juli 1999 mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters einen Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart, wonach der Bruttowarmmietzins entsprechend herabgesetzt, die monatlichen Raten für die Begleichung der Mietschulden des Vormieters auf 2.500,00 DM bestimmt und auf eine Kautionsleistung verzichtet worden sei. Zum Beweis dafür berief er sich auf das Zeugnis des Rechtsvorgängers des Vermieters und die Vorlage der Vertragsurkunde. In einer weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachtragsvereinbarung vom 18. Juli 1999 habe sich der Rechtsvorgänger des Vermieters verpflichtet, entgegen dem ursprünglichen Mietvertrag die Schönheitsreparaturen und Instandsetzungskosten zu tragen. Der Vermieter behauptete dem gegenüber, die Nachträge seien erst nach dem 30. Juni 2000 vereinbart worden, als sein Rechtsvorgänger nicht mehr hierzu befugt gewesen sei. Er berief sich hierfür ebenfalls auf das Zeugnis seines Rechtsvorgängers. Danach verwies er darauf, dass dieser den Beschwerdeführer noch mit Mahnschreiben vom 26. August 1999 aufgefordert habe, 3.250,00 DM halbe Miete für Juli 1999, 6.500,00 DM für August und 2.900,00 DM als erste Rate der vom Vormieter übernommenen Schulden sowie die vereinbarte Kaution von 15.000,00 DM zu zahlen und dass in der Mietkontenführung seines Rechtsvorgängers bis April 2000 ein Miet-Soll des Beschwerdeführers von monatlich 6.500,00 DM ausgewiesen sei. In einem Schreiben vom 26. August 1999 habe der Beschwerdeführer selbst unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Rechtsvorgängers des Vermieters vom 25. August 1999 diesem bestätigt, dass er noch eine halbe Augustmiete und die Kaution schulde. Mit Schreiben vom 9. Mai 2000 sei der Beschwerdeführer vom Rechtsvorgänger des Vermieters darauf hingewiesen worden, dass laut Mietvertrag Reparaturen bis zu einem Betrag von 900,00 DM vom Mieter zu tragen seien. Zugleich sei er aufgefordert worden, zwei unter diesem Betrag liegende Rechnungen zu begleichen. Dies stehe im Widerspruch zu der Behauptung des Beschwerdeführers, am 18. Juli 1999 sei vereinbart worden, dass der Vermieter die Instandsetzungskosten zu tragen habe. Der Beschwerdeführer behauptete hierzu, er habe das Mahnschreiben vom 26. August 1999 nicht erhalten. Der Rechtsvorgänger des Vermieters habe in einer Besprechung Ende August 1999 dieses Schreiben als Irrtum seiner Buchhaltung bezeichnet. Zu der vom Vermieter vorgelegten Mieterkontenführung führte er aus, dass er sich das darin aufgeführte Miet-Soll von monatlich 6.500,00 DM nicht erklären könne. Auch sein eigenes Schreiben vom 26. August 1999 könne er sich nicht mehr erklären. Was aufgrund des Schreibens vom 9. Mai 2000 von ihm veranlasst worden sei, könne er nicht sagen. Auf den Hinweis des Landgerichts, sein Sachvortrag sei nicht mehr nachvollziehbar, erklärte er, er habe die Nachträge zum Mietvertrag Ende Juli 1999 an den Rechtsvorgänger des Vermieters geschickt, sie jedoch nicht gleich zurückerhalten. Durch Schlussurteil vom 27. April 2001 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zur Räumung und wies die Widerklage ab, soweit ihr nicht hinsichtlich eines weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Antrags durch ein vorangegangenes Anerkenntnisteilurteil stattgegeben worden war. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachtragsvereinbarungen zum Mietvertrag könnten keine Wirksamkeit entfalten, da sie offensichtlich nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden seien, als der Rechtsvorgänger des Vermieters zu vertraglichen Änderungen nicht mehr berechtigt gewesen sei. Hierfür habe der Vermieter durch Vorlage der vorgerichtlichen Korrespondenz gemäß § 296 ZPO hinreichende Indizien vorgelegt. Zur Begründung der hiergegen eingelegten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, das Landgericht habe die vorliegende Korrespondenz falsch gewürdigt. Tatsächlich habe der Rechtsvorgänger des Vermieters die zunächst nur vom Beschwerdeführer unterschriebenen und entsprechend datierten Nachtragsvereinbarungen zunächst nicht unterschrieben und zurückgeschickt, da er sich den Inhalt nochmals eingehend habe überlegen wollen. Erst Mitte Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer die Nachtragsvereinbarungen mit der Unterschrift des Rechtsvorgängers des Vermieters zurückerhalten. Dessen Büropersonal habe standardisiert offene Rechnungsposten der jeweiligen Mieter aufgearbeitet und scheine nicht über die Nachträge informiert gewesen zu sein. Dass die Nachtragsvereinbarungen erst nach dem 30. Juni 2000 gefertigt worden seien, sei nicht bewiesen. Im Januar 2000 habe der Beschwerdeführer sich mit einem Geschäftsfreund über eine Partnerschaft unterhalten und diesem dabei den Mietvertrag und die beiden Nachträge zur Einsichtnahme vorgelegt. Dieser Geschäftsfreund könne bezeugen, dass die Nachträge bereits damals existent waren. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 25. Februar 2002 erklärten die Parteien den Räumungsanspruch übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Kammergericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht recht ersichtlich sei, wann der Rechtsvorgänger des Vermieters seine Angebote vom 15. und 18. Juli 1999 auf Abschluss einer Vereinbarung angenommen habe. Mit Urteil vom selben Tage wies das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Der Beschwerdeführer habe auch in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar darlegen können, dass die Nachtragsvereinbarungen vor dem 30. Juni 2000 unterzeichnet worden seien. Sein Vortrag hierzu sei absolut widersprüchlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Der unter Beweis gestellten Behauptung, ein Geschäftsfreund habe die beiden Nachträge im Januar 2000 gesehen, sei nicht nachzugehen. Ob diese Nachträge damals als Schriftstück existent gewesen seien, sei unerheblich. Dass sie damals bereits unterzeichnet gewesen seien, habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn er aber schlüssig dargelegt und auch bewiesen hätte, dass der Rechtsvorgänger des Vermieters die Nachtragsvereinbarungen im Dezember 1999 unterzeichnet habe, wären diese nicht wirksam zustande gekommen. Denn gemäß § 147 Abs. 2 BGB könne der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Der Zeitraum zwischen Juli und Dezember 1999 sei hierfür zu lang. Gemäß § 150 Abs. 1 BGB gelte die verspätete Annahme eines Antrages als neuer Antrag. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, wie er diesen neuen Antrag angenommen habe wolle. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB –. Das Kammergericht habe seinem Vortrag nicht die rechtlichen Folgerungen beigemessen, die nach dem Gebot eines fairen Prozesses erforderlich gewesen wären. Es habe seinen Beweisantrag, den Rechtsvorgänger des Vermieters dazu zu hören, wann er das Angebot zum Abschluss der Zusatzvereinbarungen angenommen habe, ignoriert. Auch den Beweisantrag, den Geschäftsfreund bestätigen zu lassen, dass er die Zusatzvereinbarungen im Januar 2000 gesehen habe, habe das Kammergericht übersehen. Wenn es der Auffassung sei, dieser Beweisantrag habe nicht beinhaltet, dass der Geschäftsfreund die unterschriebenen Vereinbarungen gesehen habe, hätte es darauf hinweisen müssen. Dann hätte der Beschwerdeführer vortragen können, dass sein Geschäftsfreund selbstverständlich die unterschriebenen Zusatzvereinbarungen gesehen habe. Ein weiterer Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs sei darin zu sehen, dass das Kammergericht nicht auf seine Rechtsauffassung zu den §§ 145, 150 BGB hingewiesen habe. Dann hätte der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er das neue Angebot gemäß § 151 Abs. 1 BGB durch Schweigen oder konkludentes Handeln angenommen habe. Willkürlich sei es, dass das Kammergericht die Einlassung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er sei nach Zugang der unterschriebenen Nachträge im Dezember 1999 höchst erfreut gewesen, nicht als Annahme des Angebots gewertet habe. Auch habe das Gericht nicht den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2002 angesprochen, aus dem sich ergebe, dass der Rechtsvorgänger des Vermieters ab Januar 2000 Zahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich 2.500,00 DM auf Mietschulden des Vormieters gebucht habe. Entgegen der unter Beweis gestellten Behauptung, dass ein als Zeuge genannter Geschäftsfreund die hier streitigen Nachträge Anfang Januar 2000 in den Händen gehalten habe, habe das Kammergericht willkürlich unterstellt, dass die Nachträge mutmaßlich existent, jedoch nicht vom Rechtsvorgänger des Vermieters unterzeichnet gewesen seien. II. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig, insbesondere der Vortrag des Beschwerdeführers ausreichend ist, da sie sich jedenfalls als unbegründet erweist. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1991, 2823). Dabei ist dem jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich in gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Art. 15 Abs. 1 VvB verbietet daher, einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten vorher keine Gelegenheit hatten, sich zu äußern. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als unzulässige Überraschung und damit als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 15 Abs. 1 VvB den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daher kann es auch geboten sein, auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1987, 1192; BVerfG, NJW 1991, 2823 f. ). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet darüber hinaus grundsätzlich, dass die Fachgerichte jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen haben. Dies bedeutet indes nicht, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden werden müsste, namentlich bei letztinstanzlichen, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 16. November 1999 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 , st. Rspr.). Auch die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebotes ist nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Beweisangebot erheblich ist und die Zurückweisung im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 21. März 2002 – VerfGH 59/01 - ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW–RR 1995, 441). Unter Anlegung dieser Maßstäbe verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. Das Kammergericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht durchgreifen kann, hat allerdings seine Klagestattgabe auf einen zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt. Es hat seine Rechtsauffassung jedoch ausreichend in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2002 ergibt sich, dass das Kammergericht ausdrücklich den Hinweis gegeben hat, dass die Nachträge vom 15. und 18. Juli 1999 als Angebote auf Abschluss einer Vereinbarung auszulegen seien und nicht recht ersichtlich sei, wann diese Angebote angenommen worden seien. Selbst wenn dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB nicht bekannt gewesen sein sollten, ist dieser Hinweis als ausreichend anzusehen, dass der Beschwerdeführer substantiiert hätte vortragen können, dass, wann und wie die Vereinbarung zustande gekommen sein soll. Das Kammergericht war auch nicht verpflichtet, dem erstinstanzlichen Beweisantrag nachzugehen und den Vorgänger des Vermieters zu der Behauptung des Beschwerdeführers zu hören, am 15. Juli 1999 habe er mit diesem einen Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart. Dies folgt schon daraus, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hatte, dass diese Behauptung nicht zutraf. Das Kammergericht hätte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch den als Zeugen benannten Geschäftsfreund nicht zum Beweis dafür hören müssen, dass dieser die Zusatzvereinbarungen im Januar 2000 gesehen habe. Denn nach der für das Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Kammergerichts kam es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Rechtsvorgänger des Vermieters die Zusatzvereinbarungen im Dezember 1999 schließlich doch unterschrieben und der Geschäftsfreund diese Unterschrift im Januar 2000 gesehen hatte. Aus den vorgenannten Gründen verstößt das Urteil des Kammergerichts auch nicht gegen das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Willkürverbot. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, läge ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich damit der Schluss aufdrängt, dass der Richterspruch auf sachfremden Erwägungen beruht. Da es im Zivilrechtsstreit die Aufgabe des Beschwerdeführers war, darzulegen und zu beweisen, dass entgegen dem Mietvertrag und der Schuldübernahme sowie entgegen den vorgelegten Urkunden mit dem Vorgänger des Vermieters etwas anderes vereinbart worden war, ist es nach dem oben Gesagten nicht willkürlich anzunehmen, er habe Darlegung und Beweis nicht erbracht. Seine Ausführungen zum als Zeugen benannten Geschäftsfreund und zu seinen Angaben im Schriftsatz vom 18. Februar 2002 waren nicht geeignet, die Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit seiner übrigen Aussagen zu beseitigen. Das Kammergericht hat in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Behauptungen, die in einem unlösbaren Widerspruch zueinander standen, nicht ansatzweise zu erklären versucht habe. Darüber hinaus ist die Rechtsauffassung des Kammergerichts, dass die Schreiben des Beschwerdeführers vom Juli 1999 gemäß § 147 Abs. 2 BGB als Antrag gegenüber einem Abwesenden auszulegen seien und der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, dass dieser Antrag rechtzeitig oder der in einer verspäteten Annahme liegende neue Antrag seinerseits überhaupt angenommen worden sei, nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.