Beschluss
31/00
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0711.31.00.0A
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Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Februar 2000 – 109 C 649/99 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Februar 2000 – 109 C 649/99 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Zwischen dem Beschwerdeführer als Vermieter und den Beteiligten zu 2) und 3) als Mietern bestand ein Mietvertrag über öffentlich geförderten Wohnraum. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 erklärte der Beschwerdeführer den Mietern gegenüber unter Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nebst Erläuterungen, dass die Miete, die bisher einschließlich Nebenkosten 1.055,99 DM monatlich betrug, wegen Erhöhung der Netto-Kaltmiete auf 8,3667 DM/m² = 660,05 DM ab 1. November 1999 auf insgesamt 1.120,93 DM monatlich erhöht werden sollte. Die Mieter zahlten den Differenzbetrag von monatlich 64,94 DM nicht. Mit der daraufhin erhobenen Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg begehrte der Beschwerdeführer die Verurteilung der Mieter zur Zahlung von 194,82 DM für die Monate November 1999 bis Januar 2000. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2000 ab, da die der Mieterhöhung zugrunde liegende Betriebskostenabrechnung nicht die Erfordernisse des § 10 WoBindG erfülle. Die Positionen der Betriebskostenabrechnung seien nämlich nicht hinreichend erläutert. Dafür sei erforderlich, dass zumindest die den einzelnen Positionen zugrunde liegenden Rechnungen angegeben seien, was sich aus zwei Entscheidungen des Landgerichts zur ordnungsgemäßen Erläuterung einer Betriebskostenabrechnung ergebe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Statt über die im Verfahren erörterte Wirksamkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung habe das Gericht über die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung entschieden, die überhaupt nicht Gegenstand der Erörterung gewesen sei. Durch diese überraschende Wendung sei dem Beschwerdeführer vor Erlass des Urteils keine Möglichkeit gegeben worden, auf den Unterschied zwischen der Ermittlung einer Kostenmiete und der Betriebskosten hinzuweisen. Wäre ihm erkennbar gewesen, dass das Gericht von einer Betriebskostenabrechnung ausging, hätte er insbesondere darauf hinweisen können, dass bei einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht bezüglich der einzelnen Positionen Rechnungen anzugeben seien. Außerdem hätte er zumindest hilfsweise vortragen können, dass selbst bei einer Betriebskostenabrechnung nach der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts die Angabe der einzelnen Rechnungsdaten nicht erforderlich sei. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Amtsgerichts und den Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Dieser Anspruch gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Angesichts dessen stellt es ein mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbares „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie der Klageschrift und den dazu gehörenden Anlagen zu entnehmen war, wurde die streitige Mieterhöhung auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und nicht auf eine Betriebskostenabrechnung gestützt. Mit dem die angegriffene Entscheidung tragenden Gesichtspunkt, die der Mieterhöhung zugrunde liegende Betriebskostenabrechnung erfülle nicht die dafür geltenden Erfordernisse, brauchte auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis nicht zu rechnen. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.