Beschluss
20/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0613.20.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus den Sondereigentümern zweier Doppelhaushälften besteht, die auf einem sogenannten Hammergrundstück errichtet sind. Bereits unmittelbar nach Erwerb des Miteigentumsanteils durch die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 kam es mit den Inhabern des anderen Miteigentumsanteils und Eigentümern der anderen Doppelhaushälfte (im folgenden: „die anderen Miteigentümer“) zu Konflikten, die im Jahre 1999 zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Miteigentümern führten, in deren Rahmen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen Beschlüsse ergingen. Auf deren Begründung wird im Einzelnen unter II. eingegangen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die fachgerichtlichen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die angerufenen Gerichte hätten nach ihrer Auffassung diese Grundrechte bei der Zurückweisung folgender Begehren nicht beachtet: 1. Verpflichtung der anderen Miteigentümer, eine auf der in ihrem Sondereigentum stehenden Fläche vorhandene, als Terrasse genutzte Aufschüttung insoweit zu beseitigen, wie sie (unstreitig) nicht der Teilungserklärung entspricht (im folgenden: „Aufschüttungsbeseitigung“); 2. Verpflichtung der anderen Miteigentümer, an die Beschwerdeführerin weitere 2.677,50 DM zu zahlen sowie verschiedene Zinsbeträge (im folgenden: „Zahlungsbegehren“); 3. Verpflichtung der anderen Miteigentümer, es bei Meidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, bei Betreiben ihrer Musikanlage durch über Zimmerlautstärke hinausgehenden Lärm die Beschwerdeführerin in der Nutzung ihres Wohnungseigentums zu stören (im folgenden: „Lärmbelästigung); 4. Aufhebung der durch das Landgericht auf Widerklage der anderen Miteigentümer ausgesprochenen Verpflichtung der Beschwerdeführerin, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 5.000 DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, einen zweiten Pkw auf ihrer Sondernutzungsfläche abzustellen oder das Abstellen zu dulden (im folgenden: „kein 2. Pkw“); 5. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits den anderen Miteigentümern aufzuerlegen (im folgenden: „Kostentragung“). Auf die Begründung der Verfassungsbeschwerde im Einzelnen wird unter II. eingegangen. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist überwiegend unzulässig. § 50 VerfGHG verlangt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht nur, dass die Rechte aus der Verfassung von Berlin, die verletzt sein sollen, und die Handlungen oder Unterlassungen des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, bezeichnet werden, sondern der Beschwerdeführer muss die von ihm beanstandeten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit, dass er durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1, 68). Vorliegend schildert die Beschwerdeführerin in ihrer 51-seitigen Verfassungsbeschwerde zwar ausführlich den Gang des fachgerichtlichen Verfahrens und die nach ihrer Auffassung dort vorliegenden Rechtsverstöße, die sie als „Fehlleistungen“ bezeichnet, beruft sich dann jedoch nur sehr pauschal auf die verschiedensten Rechte der Verfassung von Berlin, ohne sich mit deren Schutzbereich einerseits und einem möglichen Eingriff der fachgerichtlichen Entscheidungen andererseits im Einzelnen nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Dort, wo die insoweit zu fordernde Konkretheit einer ordnungsgemäßen Begründung gerade noch erreicht wird, ist nicht feststellbar, dass die gerügten Verstöße gegen Grundrechte der VvB vorliegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Richtigkeit der fachgerichtlichen Entscheidungen ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs. Dies gilt auch hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen weiteren Vorwürfe gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung, auf die im Einzelnen einzugehen der Verfassungsgerichtshof keinen Anlass hat. Die Beschwerdeführerin meint zwar, aus der Summe der Vorwürfe Schlussfolgerungen hinsichtlich der Willkürlichkeit der Sachentscheidungen und einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ziehen zu können. Eine konkrete kausale Beziehung der einzelnen behaupteten Rechtsverstöße zu dem konkreten Inhalt der Sachentscheidungen wird dabei jedoch nicht hergestellt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof hat dementsprechend keinen Anlass, diesen Rügen der Beschwerdeführerin weiter nachzugehen. Im Einzelnen ist hierzu von folgendem auszugehen: Zu 1. Aufschüttungsbeseitigung: Das Landgericht stellte in seinem Urteil als Sachverhalt fest, dass die anderen Miteigentümer bereits im Jahre 1997 mit Erde des Kelleraushubs eine Terrasse vor ihrer Doppelhaushälfte aufgeschüttet hatten, die unstreitig den im Aufteilungsplan festgelegten Abstand zu der Sondernutzungsfläche der Beschwerdeführerin von zwei Metern nicht einhielt. Als Beweis lag ein Foto vor, und das Landgericht ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet habe, dass die Ausdehnung der Fläche, auch was die Tiefe anbetrifft, später stattgefunden habe. Lediglich von der Befestigung der Fläche im Sommer 1998 sei bei beiden Prozessparteien übereinstimmend die Rede. Aus diesem Sachverhalt zog das Landgericht den rechtlichen Schluss, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die anderen Miteigentümer auf Beseitigung nicht bestehe, sondern allenfalls ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst. Ein Anspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer setze nach einfachem Recht voraus, dass ein Wohnungseigentümer etwas bei Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft Vorhandenes verändere. Hier liege jedoch ein Fall der von Anfang an planwidrigen Errichtung vor, der Ansprüche nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche begründen könne. Auf die Anfrage der Kammer habe die Beschwerdeführerin jedoch erklärt, einen derartigen Anspruch nicht geltend machen zu wollen. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde ein, die Fachgerichte hätten ihren wohnungseigentumsrechtlichen Anspruch auf Terrassenrückbau unter Verstoß gegen ihr Eigentumsgrundrecht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und darüber hinaus willkürlich zurückgewiesen. Die teilungsplanwidrige Terrassenanlage sei von den anderen Wohnungseigentümern bewusst und eigenmächtig so angelegt worden, wie sie heute bestehe. Die entsprechende Rechtsposition der anderen Wohnungseigentümer sei unabhängig davon, wann dies geschehen sei, nicht schützenswert, weil sie in unverhältnismäßiger Weise ihr Eigentum einschränke. Eine andere Entscheidung hätte jedenfalls nicht ohne weitere Erhebung von ihr angebotener Beweise ergehen dürfen. Dies ergebe sich aus dem einfachen Recht, was umfangreich dargelegt wird. Ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht ist aus diesem Vortrag nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Fachgerichte sind nachvollziehbar; konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Rechtsanwendung hinsichtlich der Entscheidung zur Aufschüttungsbeseitigung sind nicht ersichtlich. Da die Fachgerichte auf die bestehende einfachrechtliche Möglichkeit der Beseitigung der von der Beschwerdeführerin gerügten Beeinträchtigung auch hingewiesen haben, ist nicht ersichtlich, weshalb die vorliegende Entscheidung den Inhalt des Eigentumsgrundrechts verkennen oder unverhältnismäßig sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin einfachrechtlich der Auffassung ist, dass erst mit der Befestigung der umstrittenen Fläche im Sommer 1998 der Verstoß gegen die Teilungserklärung abgeschlossen sei, während Landgericht und Kammergericht das Aufschütten als solches in der jetzt beanstandeten Dimension, das unstreitig zu einer Zeit erfolgte, in der die Gemeinschaft noch nicht existierte, zum Anknüpfungspunkt ihrer rechtlichen Wertung machen, ist ebenfalls ein Verstoß gegen Rechte aus der Verfassung von Berlin nicht ersichtlich. Zu 2. Zahlungsbegehren: Bei dem Zahlungsbegehren geht es um Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Herstellung der Zufahrt zu dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft, die gleichzeitig einem benachbarten Grundstück dient. Das Landgericht und ihm folgend das Kammergericht gehen davon aus, dass nicht alle von der Beschwerdeführerin getätigten Aufwendungen notwendig waren, während sie dies vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt hatte. Das Landgericht ermittelt dagegen den notwendigen Herstellungsumfang und damit die angemessenen Aufwendungen im Wege einer entsprechenden Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO, weil es der Auffassung ist, dass die insoweit zu veranschlagenden Kosten nicht eindeutig einzugrenzen seien und auch ein Sachverständiger hier auf Schätzungen angewiesen wäre. Die Beschwerdeführerin trägt hiergegen mit der Verfassungsbeschwerde vor, die von ihr geltend gemachte weitere Geldforderung beruhe darauf, dass sie unstreitig Kosten zur Wiederherstellung der gemeinsamen Grundstückszufahrt aufgewendet habe, die ihr in voller Höhe des Miteigentumsanteils der anderen Miteigentümer zu erstatten seien. Die Kürzung dieser Kosten durch die Fachgerichte wegen Überschreitung des Maßes der Notwendigkeit sei persönlichkeitsverletzend und willkürlich. Das Landgericht habe es unterlassen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, was auch darauf zurückzuführen sei, dass eine Richterin eigentlich befangen gewesen sei, sich aber nicht selbst abgelehnt habe. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die fachgerichtlichen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Rechten aus der Verfassung von Berlin in Frage zu stellen. Der Vorwurf der Willkür im Sinne einer schlechthin rechtlich unhaltbaren Entscheidung kann nicht mit allgemeinen Ausführungen zu „Fehlverhalten“ oder sonstigen einfachrechtlich zu bewertenden Maßnahmen oder Unterlassungen begründet werden, sondern muss sich mit der rechtlichen Begründung der gerügten Sachentscheidung selbst auseinandersetzen. Diese ist hinsichtlich der Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO vertretbar. Ob die vorgenommene gerichtliche Schätzung angemessen ist oder nicht, unterliegt nicht der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof. Zu 3. Lärmbelästigung: Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht, nach ihrer Auffassung von den anderen Miteigentümern ausgehende Lärmbelästigungen zu bekämpfen, indem sie die Verpflichtung der anderen Wohnungseigentümer begehrte, es zu unterlassen, die in ihrer Doppelhaushälfte vorhandene Musikanlage lauter als mit „Zimmerlautstärke“ zu betreiben. Das Landgericht ging der sich nach seiner Auffassung einfachrechtlich stellenden Frage, ob die anderen Miteigentümer von ihrem Sondereigentum ein hinsichtlich des Musikgenusses das unvermeidliche Maß übersteigenden Gebrauch machen, durch Beweisaufnahme nach. Als Ergebnis der Vernehmung von acht Zeugen hält das Landgericht als Ergebnis fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei zu beweisen, dass die anderen Miteigentümer ihre Musikanlage in einem Maße benutzen, welches die Zimmerlautstärke übersteigt. Dieses Vorgehen bewertet das Kammergericht als „rechtlich nicht zu beanstanden“. Mit der Verfassungsbeschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, die Abweisung des Anspruchs auf Unterlassung von Musiklärm verletze ihr Eigentumsgrundrecht, ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und sei willkürlich. Die Argumentation der Fachgerichte, ein Verstoß gegen die wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmevorschriften sei in der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, sei in keiner Weise zu rechtfertigen. Konkrete, gegen die Durchführung der Beweisaufnahme im Einzelnen oder die Würdigung ihrer Ergebnisse gerichtete verfassungsrechtliche Ausführungen enthält die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Damit ist ein Verfassungsverstoß nicht dargelegt. Zu 4. kein zweiter Pkw: Die anderen Miteigentümer haben im fachgerichtlichen Verfahren im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde die Verpflichtung der Beschwerdeführerin durch das Landgericht erreicht, das Abstellen eines zweiten Pkw’s auf der Sondernutzungsfläche der Beschwerdeführerin zu unterlassen. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Teilungsvertrag ein Sondernutzungsrecht an der Garage des Grundstücks eingeräumt worden sei, diese Garage jedoch unstreitig abgerissen wurde. Die noch vorhandene Bodenplatte werde von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zum Abstellen von zwei Pkw der Marke Golf genutzt, was zu einer Überschreitung der Stellfläche führe. Dieser Gebrauch überschreite das Maß des § 14 Ziff. 1 WEG, was das Landgericht mit verschiedenen zu erwartenden Beeinträchtigungen begründet. Das Kammergericht stellt hierzu fest, dass dieser Teil der Entscheidung des Landgerichts nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde angegriffen worden, aber auch rechtsfehlerfrei sei. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Verbot „kein zweiter Pkw“ verletze ihre Grundrechte aus Art. 23 Abs. 1, Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 VvB. Das Verbot stelle einen massiven Eingriff in ihre Lebensführung dar, richte sich auch gegen die Freiheit ihrer Berufsausübung und verlange von ihr etwas Unzumutbares. Diese Ausführungen sind weder geeignet, die Verfassungsbeschwerde zulässig zu machen, noch könnten sie für den Fall der Zulässigkeit zur Begründetheit führen. Der Zulässigkeit steht insoweit bereits der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen, wonach die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Landgerichts mit dem zulässigen Rechtsmittel hätten angreifen müssen. In der Sache selbst sind verfassungsrechtliche Verstöße des Landgerichts und ihm folgend des Kammergerichts nicht ersichtlich. Zu 5. Kostentragung: Die Beschwerdeführerin begehrt weiterhin eine über die jeweiligen Kostenquoten der fachgerichtlichen Entscheidungen hinausgehende vollständige Kostentragung durch die anderen Miteigentümer und rügt darüber hinaus das Unterlassen der Anordnung der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin durch die gegnerische Prozesspartei. Dies verstößt nach ihrer Auffassung gegen ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und gegen das Willkürverbot. Zwar sei die entsprechende Kostenvorschrift nur eine Ausnahmevorschrift. Vorliegend bestehe aber genügend Grund zur Anwendung dieser Vorschrift, weil einer der Prozessgegner Jurist sei und schwere Aggressivität und Pflichtvergessenheit gezeigt habe. Bei § 47 Satz 2 WEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, bei deren Anwendung den Fachgerichten ein eigener Beurteilungsspielraum zusteht. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung ergeben könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.