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Beschluss

140/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0509.140.00.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Kläger des Ausgangsverfahrens waren seit dem 1. September 1995 Mieter einer Wohnung in Berlin Mitte. Vermieter dieser Wohnung waren zunächst eine Erbengemeinschaft, der auch der Beschwerdeführer angehörte, ab 17. Dezember 1996 nach einer Teilungsversteigerung die Beschwerdeführer. Unter dem 12./13. Mai 1997 verpfändete der Kläger des Ausgangsverfahrens den Beschwerdeführern ein bei der C. Bank gehaltenes Sparguthaben über 6.300 DM nebst Zinsen als Kaution für Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien und zeigte der Bank die Verpfändung an. Der Verpfändungsvertrag war auf Seiten der Beschwerdeführer lediglich von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden. Nach einverständlicher Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. April 1998 begehrten die Mieter durch Klage vom 5. November 1998 von den Beschwerdeführern, das Erlöschen des Pfandrechts an dem Sparguthaben gegenüber der Bank zu erklären. Die Beschwerdeführer wandten im wesentlichen ein, das Pfandrecht sei, wenn überhaupt entstanden, jedenfalls nicht erloschen, da ihnen offene Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen die Kläger zustünden. Die Miete für den Zeitraum vom 17. bis 31. Dezember 1996 in Höhe von 1.161,29 DM hätten die Kläger zu Unrecht noch an die Erbengemeinschaft entrichtet, obwohl die Beschwerdeführer mit Wirkung vom 17. Dezember 1996 Eigentümer geworden seien. Ferner hätten die Beschwerdeführer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 2.600 DM wegen einer Beschädigung des Parketts in der Wohnung. Schließlich bestehe ein Anspruch auf Mietausfallschaden für den Zeitraum vom 1. bis 15. Mai 1998 in Höhe von 1.200 DM, da die Kläger die Wohnung zum 30. April weder rechtzeitig zurückgegeben noch rechtzeitig in einen bezugsfähigen Zustand versetzt hätten. Die Kläger entgegneten, ihnen sei bei Überweisung der Miete für Dezember 1996 am Monatsanfang die bevorstehende Versteigerung und der damit verbundene Eigentümerwechsel nicht bekannt gewesen. Die Parkettschäden seien vor ihrem Einzug bereits vorhanden und vor Einzug von ihnen auch fotografisch festgehalten worden. Die Rückgabe der Wohnung erst am 2. Mai 1998 sei auf ausdrücklichen, schriftlich geäußerten Wunsch des Rechtsanwalts der Beschwerdeführer erfolgt, nachdem sie, die Kläger, die Rückgabe der bezugsfertigen Wohnung schon zum 30. April 1998 angeboten hätten. Das Amtsgericht Mitte gab der Klage durch Urteil vom 4. Februar 1999 statt. Es verurteilte die Beschwerdeführer, gegenüber der Bank das Erlöschen des Pfandrechts über das Kautionssparbuch des Klägers zu erklären. Die Kaution sei zurückzugewähren. Das Pfandrecht sei zunächst wirksam zustande gekommen, aber inzwischen erloschen. Den Beschwerdeführern stünden gegenüber den früheren Mietern keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zu. Die Miete für Dezember 1996 hätten die Kläger vertragsgemäß Anfang des Monats mit befreiender Wirkung überwiesen. Die Beschwerdeführer hätten nicht vorgetragen, wann sie die Mieter auf die bevorstehende Versteigerung hingewiesen und zur Zahlung an den nach § 94 ZVG bestellten gerichtlichen Verwalter aufgefordert hätten. Hinsichtlich des behaupteten Mietausfallschadens für die erste Mai-Hälfte 1998 seien die Beschwerdeführer für ihre Behauptung, die verspätete Rückgabe der Wohnung am 2. Mai 1998 sei von den Klägern zu vertreten gewesen, beweisfällig geblieben. Der angebotene Zeugenbeweis sei nicht zu erheben gewesen, da nicht vorgetragen worden sei, woher die Zeugen wissen sollten, daß sich die Wohnung am 30. April 1998 noch in einem nicht abnahmefähigen Zustand befunden habe. Der behauptete Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung des Parketts scheitere bereits daran, daß dieser Schaden nicht substantiiert dargelegt worden sei. Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer am 12. März 1999 Berufung ein. Das Parkett sei, mit Ausnahme der Küche, in der gesamten Wohnung durch Kratzer, Risse und Rillen beschädigt, vor allem aber im Wohnzimmer. Dies hätten die Zeugen W. und Sch. bei einer Besichtigung am 16. April 1998 und der Zeuge R. bei einer Besichtigung am 21. April 1998 festgestellt. Die Beschädigungen rührten von der Aufstellung zweier Flügel in der Wohnung durch den Kläger her. Die Zeugin H. könne als Vormieterin bestätigen, daß das Parkett bei ihrem Auszug im August 1995 unbeschädigt gewesen sei. Gleiches gelte für den Zeugen N., der bis zum 8. August 1995 Parkettschäden in der Küche behoben habe, ohne jedoch weitere Mängel am Parkett der Wohnung zu melden. Nach Auszug der Zeugin H. sei die Wohnung bis zum Einzug der Kläger am 15. September 1995 unbewohnt und das Parkett diesen mängelfrei übergeben worden. Die Kläger hätten auch bei Einzug keine Mängel beanstandet. Bei den von ihnen nun vorgelegten Fotos von Parkettschäden mit eingedrucktem Datum 16. September 1995 müsse es sich um Fälschungen handeln. Die Kläger hätten sich selbstwidersprüchlich eingelassen, da sie als Zeitpunkt der Aufnahmen mal den 15. und mal den 16. September 1995 angegeben hätten. Auch befände sich in der Nummer auf den vorgelegten Abzügen u. a. die Zahl 297. Daraus folge, daß die Abzüge erst im Februar 1997 entstanden seien. In einem von den Klägern erst am 10. April 1997 im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern geforderten Kaution gefertigten „Gedächtnisprotokoll“ werde behauptet, die Fotos seien am 15. September 1995 aufgenommen worden und eine Zeugin J. sei an diesem Tage dabei gewesen. Später hätten die Kläger diese Angaben selbst als unrichtig eingeräumt. Die Kläger des Ausgangsverfahrens erwiderten, in der Wohnung gäbe es drei bis vier größere Kratzer im Parkett des Wohnzimmers, im übrigen weise das Parkett keine Schäden auf, die über normale Gebrauchsspuren hinausgingen. Der Beschwerdeführer hätte bei Rückgabe der Wohnung am 2. Mai 1998 daher zunächst auch nur einen Schadensausgleich in Höhe von 700 DM verlangt. Auch hätten die Beschwerdeführer in einem Übergabeprotokoll gegenüber dem Nachmieter festgehalten, daß das Parkett drei große Kratzer aufweise, im übrigen aber mängelfrei übergeben worden sei. Die Kratzer hätten sich seit Mietbeginn im Parkett befunden, was die vorgelegten Fotos und der Zeuge G., in dessen Beisein die Fotos am 16. September 1995 aufgenommen worden seien, bestätigen könne. Die Zeugin B., die das Haus im Zeitpunkt des Einzugs der Kläger verwaltete, habe durch Schreiben vom 29. Juli 1998 bestätigt, daß die Kratzer schon bei Einzug vorhanden gewesen seien. Diese Zeugin sei zwar weder bei Auszug der Vormieterin noch bei Übergabe der Wohnung an die Kläger anwesend gewesen, habe jedoch die Schäden noch zur Wohnzeit der Vormieterin in der Wohnung wahrgenommen. Die Zahlen in der Nummer auf der Rückseite des Fotopapiers besagten gar nichts über das Datum der Anfertigung der Abzüge. Die Ziffer 2 in der genannten Zahl gehöre zu der Bezeichnung des benutzten Entwicklungskanals und die Ziffer 97 bezöge sich auf die laufende Nummer des Films. Der An- und Abtransport der Flügel sei durch Spezialfirmen fachgerecht unter Einsatz von Gummirollen ohne jede Beschädigung durchgeführt worden. Im übrigen sei das streitbefangene Wohnzimmer dabei überhaupt nicht betreten worden. Vermutlich seien die Schäden auf die Vormieterin zurückzuführen, die die Wohnung ständig mit Straßenschuhen begangen habe. Bezüglich der Fehler in dem erst im April 1997 aufgesetzten Gedächtnisprotokoll sei man schlicht einem Irrtum erlegen. Bezüglich des behaupteten Mietausfallschadens behaupteten die Beschwerdeführer, die Klägerin habe ihnen mitgeteilt, sie könne den ursprünglich vereinbarten Übergabetermin am 30. April 1998 wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft nicht einhalten. Darauf habe der damalige Anwalt der Beschwerdeführer schriftlich den 2. Mai 1998 als Übergabetermin angesetzt. Unabhängig davon habe am 30. April, spätestens aber am 1. Mai 1998, bereits eine Wohnungsbesichtigung stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer habe diese aber nicht durchführen können, da er trotz zweier Versuche in Zeugenbeisein am 30. April vergeblich an der Wohnungstür geklingelt habe. Die Klägerin habe den Schlüssel absprachewidrig vor dem 2. Mai 1998 nicht mehr an den Hausmeister zurückgegeben. Der Nachmieter, der aus London zuziehen wollte, habe erklärt, wenn er nicht zum 1. Mai einziehen könne, wolle er erst zum 15. Mai einziehen. Also hätten die Beschwerdeführer durch die Schuld der Kläger eine Mindereinnahme in Höhe einer halben Monatsmiete erlitten. Die Kläger bestritten die behaupteten Terminsabsprachen. Die Niederkunft der Klägerin sei am 13. April 1998 erfolgt. Der Auszug sei bereits am 7. April durch eine Firma V., die Reinigung der Wohnung dann am 29. und 30. April durch eine Firma B. durchgeführt worden. Daher habe die Wohnung am 30. April ohne weiteres zurückgegeben werden können, was ihr Anwalt am 27. April vorsorglich auch schriftlich nochmals angeboten habe. Das Landgericht vernahm – nachdem sich die Zeugin B. als Schwester des Beschwerdeführers auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte – die Zeugen W., Sch., R. und G. Es wies die Berufung anschließend durch Urteil vom 4. September 2000 zurück. Bezüglich des anteiligen Mietzinses für die Zeit vom 17. bis 31. Dezember 1996 sei die Berufung bereits unzulässig, da sie insoweit nicht begründet worden sei. Im übrigen sei die Berufung unbegründet, da den Beschwerdeführern keine Ansprüche gegen ihre früheren Mieter mehr zustünden. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen zu beweisen, daß die von ihnen behaupteten Parkettschäden durch die Kläger verursacht worden bzw. erst im Verlaufe des Mietverhältnisses mit den Klägern entstanden seien. Der Zeuge R. habe bekundet, daß die Wohnung am 22. April 1998 mehr Kratzer als normal aufwies, daß er aber im übrigen auf Kratzer, Risse und Rillen nicht besonders geachtet habe und namentlich Bekundungen zum Zustand des Wohnzimmerbodens nicht machen könne. Die Zeugen W. und Sch. hätten das Vorhandensein von sehr tiefen Kratzern bei einer Besichtigung am 18. April 1998 auf einer Fläche von ein oder zwei qm bekundet, jedoch nicht angeben können, warum die besonders auffälligen Schäden im Wohnzimmer in dem von ihnen an diesem Tage aufgenommenen Protokoll nicht erwähnt wurden. Der Zeuge G. habe bekundet, die Wohnung aufgrund seiner Bekanntschaft mit den Klägern bereits unmittelbar vor deren Einzug und u. a. auch unmittelbar vor der Wohnungsrückgabe besichtigt zu haben. Die streitgegenständlichen Kratzer, die eine Fläche von etwa 1 qm beträfen, seien bereits bei Mietbeginn vorhanden und später auch bei Auszug der Kläger noch existent gewesen. Das Gericht habe daher nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können, daß die unstrittig vorhandenen Schäden auf die Kläger zurückzuführen seien. Auch in bezug auf den geltend gemachten Mietausfallschaden sei die Berufung unbegründet. Die Beschwerdeführer hätten weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt, daß die verspätete Wohnungsrückgabe am 2. Mai 1998 auf dem Verschulden der Kläger beruhe. Daß Zeugen Reinigungsarbeiten der Kläger in der Nacht vom 1. zum 2. Mai wahrgenommen haben sollen, sei unmaßgeblich, da die Kläger bei einer Verlegung des Übergabetermins auf den 2. Mai auch die Reinigung bis zu diesem Termin hätten durchführen dürfen, ohne sich deshalb schadensersatzpflichtig zu machen. Nachdem die Beschwerdeführer den Wunsch nach einer Terminsverschiebung auf den 2. Mai schriftlich bekundet hätten, habe es ihnen oblegen, substantiiert darzutun, daß diese Terminsverlegung gleichwohl von den Klägern zu verantworten sei. Mit der am 10. November 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Urteile des Amtsgerichts Mitte und des Landgerichts Berlin. Sie rügen eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 36, Art. 78 und Art. 80 VvB sowie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsverstöße des Amtsgerichts seien darin zu sehen, daß es verkannt habe, daß der Verpfändungsvertrag lediglich zwischen dem Kläger und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Das Gericht habe daher die Parteien falsch bezeichnet. Das Gericht habe versäumt zu prüfen, ob die Kläger tatsächlich verheiratet seien und eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin, welche unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Anfertigung der Fotos, über die Anwesenheit von Zeugen dabei und über einen drohenden Einzug der verpfändeten Forderung enthalte, nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Beschwerdeführer hätten zwei Zeugen für die Mängelfreiheit des Parketts bei Einzug der Kläger, weitere Zeugen für das Vorhandensein der Parkettschäden bei Auszug der Kläger, drei Zeugen dafür, daß die Kläger die Wohnung erst in der Nacht zum 2. Mai 1998 gereinigt hätten und drei andere Zeugen dafür, daß am 30. April 1998 den Beschwerdeführern kein Schlüssel für die Wohnung zur Verfügung stand, benannt, ohne daß auch nur einer dieser Zeugen gehört worden sei. Insgesamt beweise bereits die terminliche Enge des erstinstanzlichen Verfahrens, bei dem zwischen Klageerwiderung und Urteil nur fünf Werktage gelegen hätten und das Gericht einen verspätet am 25. Januar 1999 eingereichten Schriftsatz der Kläger weder zurückgewiesen noch – trotz Antrags – dazu Schriftsatznachlaß eingeräumt habe, daß den Beschwerdeführern kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Das Urteil des Landgerichts sei kraß falsch. Es habe verkannt, daß der Verpfändungsvertrag nur zwischen dem Kläger und der Beschwerdeführerin geschlossen worden sei, gehe daher von falschen Parteien aus und habe ignoriert, daß den Beschwerdeführern das Sparbuch gar nicht übergeben worden sei. Falsch sei das Urteil auch insoweit, als sich aus dem Foto Nr. 7 eine 20 cm lange Schramme in einem Raum ergebe, der nicht das Wohnzimmer sei. Auch zeige ein weiteres Bild mindestens fünf Schrammen und nicht nur drei. Die Beschwerdeführer hätten Akteneinsicht vor dem Beweistermin beantragt, um die von der Klägerseite eingereichten Fotos zu überprüfen. Dieser Antrag sei vom Gericht nicht beschieden worden. Auch sei einem Antrag auf Verlegung des Beweistermins wegen einer schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht entsprochen worden. Die Klägerin und/oder der Kläger hätten die Unwahrheit gesagt bezüglich des Zeitpunkts der Fotoaufnahmen, bezüglich des drohenden Einzugs der Pfändungsforderung durch die Beschwerdeführer, bezüglich der Personen, die die Wohnung am 15. oder am 16. September 1995 besichtigt hätten und bezüglich der Firma, die einen Flügel im September 1995 transportiert habe. Auch hätten sie einen Brief der Zeugin B. vom 26. Juli 1998 sowie ein Gedächtnisprotokoll vom 10. April 1997 bei Gericht eingereicht, obwohl diese Schriftstücke Unwahrheiten enthielten. Der Zeuge G. habe das Gedächtnisprotokoll mit dem um einen Tag falschen Datum unterschrieben. Frau J. habe bei der Wohnungsrückgabe am 2. Mai falsche Behauptungen bezüglich ihrer Anwesenheit bei der Anfertigung der Fotos aufgestellt. Es bestehe daher Verdacht auf Prozeßbetrug und auf Herstellen und Gebrauchmachen falscher Urkunden. Das Gericht habe aber die Akten gleichwohl nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Damit habe sich das Gericht über das StGB und also über Art. 80 VvB hinweggesetzt. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, daß Frau J. bei der Anfertigung der Fotos nicht dabei war, daß sie die Beschwerdeführer mit ihrer entgegengesetzten Behauptung und dem Hinweis auf ihren Beruf als Richterin verunsichert habe und daß das Gedächtnisprotokoll aus dem Jahre 1997 bezüglich des Zeitpunkts der Wohnungsbesichtigung vor Einzug und bezüglich der daran teilnehmenden Personen unzutreffend war. Deswegen sei es zu dem Fehlurteil gekommen. Die Tatsache, daß der Zeuge G. vom Gericht über den Zustand des Parkettbodens vor Einzug der Klägerin gehört worden sei, beweise, daß das Gericht gewissermaßen hintenherum Informationen zu dem Fall bezogen habe, vermutlich von der Richterin J., woraus sich die Voreingenommenheit des Gerichts und letztlich die Willkür des Urteils ergäben. Das Gericht habe namentlich aber den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe mehr oder weniger alle Beweisangebote der Beschwerdeführer ignoriert und nur diejenigen der Kläger zur Kenntnis genommen. Durch falsch abgefaßte Beweisbeschlüsse habe es die Wahrheitsfindung durchgehend behindert. Die Beschwerdeführer hätten namentlich für ihre Behauptung, daß das Parkett bei Einzug der Kläger unbeschädigt war, die Zeugen S., H., N. sowie die Parteivernehmung des Beschwerdeführers angeboten. Dafür, daß das Parkett noch am 30. Oktober 1997 unbeschädigt war, hätten sie die Zeugin M. benannt. Zur Ursache für den entstandenen Schaden hätten sie sich auf Sachverständigengutachten berufen. Dafür, daß die Wohnung den Klägern am 15. September und nicht am 16. September 1995 übergeben worden sei, hätten sie den Zeugen S. angegeben. Für Art und Ausmaß der Fußbodenschäden hätten sie Augenscheinseinnahme angeboten. Dafür, daß der Vormieterin deren Kaution ohne Abzüge für Schäden im Parkett – abgesehen von der Küche – uneingeschränkt zurückgezahlt worden sei, hätten sie die Zeugen B. und H. angeboten. Schließlich hätten sie dafür, daß die Datumsangaben auf den eingereichten Fotos Fälschungen waren, ebenfalls ein Sachverständigengutachten angeboten. Alle diese Beweisangebote seien jedoch vom Landgericht ignoriert worden. Dagegen sei der Zeuge G. zum Zustand des Fußbodens bei Mietbeginn in den Zeugenstand gerufen worden, ohne daß sich insoweit eine Partei auf diesen Zeugen berufen hätte. Schließlich hätte das Gericht Frau J. hören müssen, denn mit deren Hilfe hätte bewiesen werden können, daß der Zeuge G. unglaubwürdig sei und daß die vorgelegten Fotos tatsächlich erst beim Auszug der Kläger und nicht bei deren Einzug gemacht worden seien. Das Gericht habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Zum Beispiel habe es nicht die Vorlage der Negative verlangt, wie von den Beschwerdeführern angeregt. Insbesondere habe es den Zeugen G. nicht auf den Widerspruch zwischen seiner Aussage und den im Gedächtnisprotokoll enthaltenen Daten angesprochen. Er sei weder auf den Widerspruch zwischen seinen Angaben zu der Länge der Kratzer (1,5 cm) und den Kratzern auf den Fotos (15 bis 30 cm) befragt worden, noch sei er gefragt worden, warum er das Gedächtnisprotokoll mit dem falschen Datum und den falschen Angaben über das Dabeisein von Frau J. unterzeichnet habe, sowie, warum er bereits am 16. September 1995 durch seinen Bruder Aufnahmen vom Fußboden habe machen lassen, obwohl die Kläger erst am 17. September mit ihren Möbeln aus Paris eingetroffen seien. Der gröbste Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs sei indessen darin zu sehen, daß das Gericht den Beschwerdeführern nicht eine einzige Frage weder an das Gericht noch an die Zeugen zugestanden habe. Das Wort sei ihnen einfach entzogen worden; sie hätten keine Gelegenheit gehabt, ihrerseits durch Zeugenbefragung auf Widersprüche und Ungereimtheiten der Zeugenaussagen aufmerksam zu machen. So sei der Beschwerdeführerin verwehrt worden, den Zeugen G. nach der Länge der Kratzer zu befragen und den Zeugen N. zu fragen, ob er schon früher für sie im Hause tätig gewesen sei. Auch habe sie den Zeugen W. nicht zum Fehlen des Schlüssels am 30. April 1998 befragen dürfen. Auch bezüglich der Frage des Mietausfallschadens habe das Landgericht die Zeugenangebote der Beschwerdeführer ignoriert. Sie hätten den Nachmieter zum Beweis dafür angeboten, daß er nur zum 15. Mai einziehen wollte und in dem Zeitraum vom 1. bis 15. Mai keine Miete gezahlt habe. Den Zeugen W. hätten sie dafür benannt, daß er den einzigen ihm verbliebenen Wohnungsschlüssel an die Kläger gegeben hatte und sie folglich die Wohnung am 30. April nicht besichtigen konnten. Auch habe der Beschwerdeführer die Parteivernehmung seiner selbst angeboten zum Beweis dafür, daß man eine Schlüsselübergabe bis zum 30. April 1998 vereinbart hätte und nur das Übernahmeprotokoll erst am 2. Mai 1998 aufgesetzt werden sollte. Schließlich sei Herr K. H. als Zeuge für das vergebliche Klingeln am 30. April 1998 sowie dafür benannt worden, daß die Wohnungsübergabe spätestens am 1. Mai hätte stattfinden sollen. Der all diesen Beweisangeboten unterlegte Vortrag der Beschwerdeführer sei vom Landgericht systematisch übergangen worden. Daraus ergebe sich die Verletzung ihrer Grundrechte auf Gehör und auf Gleichbehandlung vor Gericht. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Nach Art. 84 Abs. 2 Ziff. 5 und Abs. 3 VvB i. V. m. § 49 Abs. 1 VerfGHG kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, daß man durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sei. Nur die in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte des Individuums sind daher Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Soweit Verletzungen des Grundgesetzes gerügt werden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1996 – VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 und vom 26.Juni 1997 – VerfGH 8/87 – LVerfGE 6, 83 ; st. Rspr.). b) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1, Art. 78 und Art. 80 VvB beanstandet. Denn diese Normen sind Vorschriften objektiven Rechts. Mit ihnen korrespondiert kein subjektives Recht des Einzelnen. Auf sie kann eine Verfassungsbeschwerde daher nicht gestützt werden (vgl. zu Art. 36 Abs. 1 VvB Beschluß vom 18. Juni 1998 – VerfGH 104/97, 104 A/97 – LVerfGE 8, 63 ; zu Art. 78 VvB – bzw. zum gleichlautenden Art. 62 VvB a. F. – und zu Art. 80 VvB vgl. Beschluß vom 12. Oktober 1994 – VerfGH 68/94 – LVerfGE 2, 67 ; sowie Driehaus [Hrsg.] VvB, Taschenkommentar, 2002, Rnr. 2 zu Art. 36 Abs. 1, Rnr. 2 zu Art. 78 und Rnr. 4 zu Art. 80 VvB). c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als die Beschwerdeführer die Urteile des Amtsgerichts und Landgerichts in bezug auf einen vermeintlichen Mietrückstand für die Zeit vom 17. bis 31. Dezember 1996 angreifen. Insoweit haben die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts zwar auch Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet. Es fehlt daher an einer Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, denn die Beschwerdeführer haben nicht alle Möglichkeiten wahrgenommen, eine vermeintliche Verletzung ihrer Rechte aus der Verfassung von Berlin durch die Fachgerichtsbarkeit korrigieren zu lassen. d) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer die unterlassene Weiterleitung von Unterlagen aus dem Zivilprozeß mit vermeintlich wahrheitswidrigem Inhalt an die Staatsanwaltschaft beanstanden. Insoweit fehlt es an der gemäß § 50 VerfGHG gebotenen Begründung. Die Berliner Verfassung enthält keinen Anspruch der Parteien eines Zivilprozesses darauf, daß die Gerichtsakten unter bestimmten Voraussetzungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten seien. Der in einem Fall gegebene Hinweis auf Art. 80 VvB geht in diesem Zusammenhang aus den unter 1. b) dargelegten Gründen fehl. e) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch insoweit, als die Beschwerdeführer rügen, ihnen sei vom Gericht das Wort abgeschnitten worden. Denn es fehlt an einer konkreten Darlegung, welcher Art von Vortrag ihnen vor Gericht verweigert wurde (§ 50 VerfGHG). Da der Prozeß vor dem Landgericht ein Anwaltsprozeß ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), läßt sich ohne nähere Darlegung von Art und Inhalt der nicht zugelassenen Ausführungen nicht beurteilen, ob, auch im Hinblick auf § 137 Abs. 4 ZPO, ein Gehörsverstoß vorliegen und das Urteil des Landgerichts auf ihm beruhen könnte. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder den Anspruch der Beschwerdeführer aus Art. 15 Abs. 1 VvB auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch das sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebende Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt zunächst jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern. Dazu hatten die Beschwerdeführer jedenfalls in der zweiten Instanz hinreichend Gelegenheit. Weiter verpflichtet der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs das mit einem Verfahren befaßte Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Dies bedeutet indes nicht, daß das Gericht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden müßte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht seiner Gehörspflicht nachgekommen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör bei Gericht ist daher nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die darauf hinweisen, daß das Vorbringen einer Partei entweder überhaupt ignoriert oder bei der Entscheidung nicht geprüft worden ist. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn ein Gericht ein Vorbringen der Beteiligten – z. B. ein Beweisangebot – aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Eine Verletzung des genannten Prozeßgrundrechts kann andererseits gegeben sein, wenn das Gericht in einer Frage, die für das Verfahren ersichtlich von Bedeutung ist, maßgeblichen Parteivortrag übergeht und dazu in den Entscheidungsgründen jede Stellungnahme unterläßt. Ein solcher Fall ist hier nicht feststellbar. Insbesondere hat das Landgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten ignoriert. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Beschwerdeführer zutrifft, das Gericht sei von falschen Parteien bezüglich des Verpfändungsvertrages und also bezüglich des Ausgangsverfahrens ausgegangen, da auf der Mieterseite nur der Kläger, auf der Vermieterseite nur die Beschwerdeführerin Partei geworden sei. Denn jedenfalls haben die Beschwerdeführer das insoweit gleichlautende Urteil des Amtsgerichts in diesem Punkt mit der Berufung nicht angegriffen. Gleiches gilt für ihren Vorwurf, das Landgericht habe übergangen, daß ihnen das Sparbuch nicht ausgehändigt worden sei. Hierauf kam es nach der Auffassung des Gerichts nicht an, da – was bereits das Amtsgericht dargelegt und die Berufung nicht angegriffen hatte – die Verpfändung eines Sparguthabens nach § 1274 Abs. 1, §§ 1279, 1280 BGB eine Übergabe des Sparbuchs nicht erfordert. Die Rüge, das Gericht habe den Vortrag der Beschwerdeführer zum Umfang des Parkettschadens ignoriert, verkennt, daß es auf den Schadensumfang nicht mehr ankam, nachdem das Gericht einen Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach für nicht gegeben erachtete. Aus diesem Grunde beschweren sich die Beschwerdeführer auch zu Unrecht darüber, daß das Gericht von ihrem Beweisangebot, Art und Ausmaß des Parkettschadens der Wohnung nach Auszug der Kläger durch Augenscheinseinnahme, Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten genauer zu klären, nicht nachkam. Auch brauchte der Zeuge G. aus diesem Grunde insoweit nicht zur Länge der Kratzer auf dem Parkettboden befragt zu werden. Daß das Gericht Frau J. nicht geladen hatte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auf diese Zeugin hatte sich keine Partei berufen. Das Gericht brauchte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch keine Zeugen dazu zu hören, daß die Vormieterin ihre Kaution – abgesehen von Abzügen wegen Schäden am Küchenparkett – ungeschmälert zurückerhalten hatte, daß die Übergabe der Wohnung an die Kläger des Ausgangsverfahrens am 15. (und nicht am 16.) September 1995 stattfand, daß die Beschwerdeführer am 30. April 1998 über keinen Schlüssel zu der Wohnung der Kläger verfügten und daß der Nachmieter es ablehnte, vor dem 15. Mai 1998 einzuziehen und Miete zu zahlen; denn diese Punkte waren, jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, sämtlich unstrittig. Soweit die Beschwerdeführer rügen, daß das Landgericht ihren Antrag auf Akteneinsicht zur Überprüfung der von den Klägern eingereichten Fotos und der darauf eingedruckten Daten nicht beschieden habe, fehlt es an Vortrag dazu, warum das angegriffene Urteil des Landgerichts hierauf beruhen könnte. Ersichtlich hat das Gericht die Fotos der Klägerseite und die darin eingedruckten, von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogenen Daten seiner Entscheidung in keiner Weise zugrunde gelegt. Daher brauchte es der pauschalen Aufforderung der Beschwerdeführer, sich die Negative der Fotos vorlegen zu lassen und ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß sich auf dem Fotos gefälschte Daten befanden, auch nicht nachzukommen. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, daß das Gericht ihrer Bitte auf Verschiebung des Beweistermins wegen einer schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, fehlt es ebenfalls an Vortrag zu den Auswirkungen dieses Umstandes auf die Entscheidung, zumal die Beschwerdeführerin an dem Beweistermin schließlich doch teilnehmen konnte. Soweit die Beschwerdeführer meinen, daß sie selbst sowohl für den Zustand des Parkettbodens vor Einzug der Kläger als auch für die Vereinbarung eines Rückgabetermins zum 30. April 1998 im Wege der Parteivernehmung hätten gehört werden müssen, verkennen sie, daß es dazu nach § 447 ZPO des Einverständnisses der Kläger bedurft hätte, das nicht vorlag. Daß der Zeuge K. H. aus Oldenburg zu der Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten mit den Klägern eine Rückgabe der Wohnung zum 1. Mai 1998 vereinbart, vom Gericht nicht gehört wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu bemängeln; denn die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, woher der Zeuge das wissen konnte. Gleiches gilt für die Benennung der Vormieterin, der Zeugin H., die Bekundungen zum Zustand des Parketts bei Einzug der Kläger machen sollte. Da diese Zeugin zu einem nicht näher angegebenen Termin Anfang August 1998 die Wohnung aufgegeben hatte, war nicht ersichtlich, warum sie etwas über den Parkettboden auch bei Wohnungsübergabe an die Kläger am 15. September 1998 wissen sollte. Gleiches gilt für den Zeugen N., der die Wohnung am 8. August 1998 zuletzt gesehen hatte. Der Zeuge S. war nur für den Zustand des Fußbodens bei Auszug der Vormieterin, nicht auch für den Zustand bei Einzug der Kläger benannt worden. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde weiter gerügt wird, daß auch die Zeugin M. vom Gericht nicht zu der Behauptung der Beschwerdeführer gehört worden ist, daß der Parkettboden der Wohnung noch am 30. Oktober 1997, gut fünf Monate vor Räumung der Wohnung, noch frei von Schäden gewesen sei, ist ebenfalls ein Gehörsverstoß nicht festzustellen. Zwar hat die Zeugin unstreitig die klägerische Wohnung im Zuge eines Flügeltransports an diesem Tage betreten. Das Beweisangebot erfolgte indessen unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Zeugin an die Beschwerdeführer, in dem die Schadensfreiheit des Parketts nicht mit der eigenen Wahrnehmung, sondern mit der Berufung auf ein Protokoll der Firma H. begründet worden ist, in dem keine Schäden vermerkt worden seien. Da die Beschwerdeführer andererseits vorgetragen hatten, daß die Kläger den Parkettboden der Wohnung „komplett verschmutzt“ hätten und die Schäden am Boden erst nach Durchführung der Reinigung bei Auszug überhaupt hätten wahrgenommen werden können, durfte das Landgericht das allgemein gehaltene Beweisangebot bezüglich der Zeugin M., das nicht von weiteren Darlegungen begleitet war, unberücksichtigt lassen, ohne einen richterlichen Gehörsverstoß zu begehen. Die Tätigkeit des Sammelns, der Feststellung und der Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Fachgericht und ist der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Grundsätzlich wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, daß ein Gericht auf einen Ausforschungsbeweisantrag nicht eingeht. Die drei weiteren Zeugen, die die Beschwerdeführer zum Beweise dafür anboten, daß die Kläger eine Reinigung der Wohnung erst in der Nacht vom 1. zum 2. Mai 1998 hatten durchführen lassen, brauchte das Gericht gleichfalls nicht zu hören, da es mit Rücksicht auf den schriftlichen Übergabevorschlag des Anwalts der Beschwerdeführer für den 2. Mai 1998 davon ausging, daß die Kläger die Reinigung der Wohnung bis zu diesem Übergabetermin vornehmen durften, ohne sich deswegen schadensersatzpflichtig zu machen. Soweit die Beschwerdeführer weiter vortragen, der Zeuge G. sei vom Gericht auch zum Zustand des Parketts bei Bezug der Wohnung durch die Kläger gehört worden, ohne daß die Kläger sich insoweit auf diesen Zeugen berufen hätten, übersehen sie, daß die Kläger sich bereits mit Schriftsatz vom 25. Januar 1999 und erneut mit Schriftsatz vom 15. März 2000 auf diesen Zeugen auch insoweit berufen hatten. Gegen die Vernehmung des Zeugen zum Zustand des Parketts sowohl bei Einzug als auch bei Auszug der Kläger durch das Gericht ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Wenn die Beschwerdeführer schließlich rügen, das Landgericht habe sie daran gehindert, Fragen an die Zeugen zu richten, liegt auch insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gehör vor Gericht nicht vor. Zwar kann das Gericht Fragen der Parteien selbst an die Zeugen auch in einem Anwaltsprozeß zulassen (§ 397 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben jedoch bereits einfachrechtlich keinen Anspruch darauf. Grundsätzlich besteht vor dem Landgericht im Interesse der Rechtspflege und der Prozeßwirtschaftlichkeit, aber u. U. auch im Interesse der rechtsunkundigen Partei, Anwaltszwang. Dieser ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 1993, 3192). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß auch ihr Anwalt an der Befragung der Zeugen im Beweistermin vom Gericht gehindert worden sei. b) Soweit die Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts als „reine Willkür“ bezeichnen, da ihre Einlassungen und Beweisanträge nicht zur Kenntnis genommen worden seien, ist Art. 10 Abs. 1 VvB nicht der einschlägige Prüfungsmaßstab, sondern Art. 15 Abs. 1 VvB als die speziellere Norm. Daß und warum diese Vorschrift indessen nicht verletzt ist, wurde oben unter 2 a) dargestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.