Beschluss
100/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0509.100.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1.) Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks S.straße 3a in Berlin-[...], das unmittelbar an das den Klägern des Ausgangsverfahrens gehörende Grundstück S.straße 3b angrenzt. Beide Grundstücke sind im vorderen Teil mit einem Reihenhaus bebaut. Die beiden vorgenannten Reihenmittelhäuser bilden mit den Reihenendhäusern S.straße 3 und S. 3c einen Komplex. Auf der rückwärtigen Seite der Häuser liegen die zugehörigen Terrassen und Gärten. In den Grundbüchern der vier Reihenhäuser ist jeweils in Abt. II eine Grunddienstbarkeit u. a. mit folgendem Wortlaut eingetragen: „Je eine Grunddienstbarkeit (... Beschränkung hinsichtlich Maßnahmen, die das einheitliche Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigen) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke von [...] Blätter 3068 bis 3073 und 3075 (3069 bis 3075)“. Die Beschwerdeführer setzten im Oktober 2000 entlang der gartenseitigen Grenze zwischen ihrem und dem Grundstück S.straße 3b einen mindestens 1,25 m hohen Maschendrahtzaun. Nachdem die Kläger des Ausgangsverfahrens dem widersprochen hatten und die von ihnen gesetzte Frist zur Beseitigung fruchtlos verstrichen war, erhoben diese Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg und machten geltend, dass durch den Zaun das einheitliche Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Dieses sei dadurch geprägt, dass die nebeneinander gelegenen und zu den vier Reihenhäusern gehörenden schmalen Gartenflächen nicht durch Zäune voneinander getrennt seien, um den Eindruck von Enge zu vermeiden und einen freien Blick über die Gartenflächen zu erhalten. Die Errichtung des Zaunes verletze ihre Rechte aus der Grunddienstbarkeit. Eine Einfriedung sei an dieser Stelle auch nicht ortsüblich. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der dunkelgrüne Maschendrahtzaun bei seiner geringen Höhe fast völlig durchsichtig und zwischen den an der Grenze gepflanzten Sträuchern, Blumen etc. kaum sichtbar sei. Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Wohnanlage liege daher nicht vor; im Übrigen seien sie nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz berechtigt, ihr Grundstück in dieser Weise einzufrieden. Das Amtsgericht Schöneberg verurteilte die Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Juli 2001, den Maschendrahtzaun zu beseitigen. Es stellte fest, dass er eine Beeinträchtigung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Wohnanlage darstelle und damit gegen die eingetragene Grunddienstbarkeit verstoße. Unstreitig seien die Gärten der Reihenhäuser S.straße 3 bis 3c nicht durch Zäune voneinander getrennt gewesen. Das Gericht führte weiter aus, das Fehlen einer solchen Abgrenzung, insbesondere wenn die Grundstücksbreite nur der der Reihenmittelhäuser entspreche, also etwa 6 m, präge den Charakter der Wohnanlage. Bei derartig schmalen Grundstücken werde durch die Errichtung von Zäunen die Beengtheit deutlich sichtbar betont, während der Verzicht auf Zäune einen freien Blick auf die Grünfläche erlaube. Das einheitliche Erscheinungsbild der Wohnanlage werde durch den Zaun insofern beeinträchtigt, als zwischen den Gartenflächen an keiner anderen Stelle der Anlage ein solcher Zaun errichtet worden sei. Der Maschendrahtzaun sei zwar nicht undurchsichtig wie ein Holzflechtzaun, aber sichtbar, insbesondere wenn die Anpflanzungen jahreszeitlich bedingt nicht in vollem Laube oder in Blüte stünden. Eine Einfriedungspflicht und ein entsprechendes Einfriedungsrecht bestehe gemäß § 21 Nr. 1, § 23 Berliner Nachbarrechtsgesetz insoweit nicht, als diese gerade durch die Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der übrigen Reihenhäuser S.straße 3 bis 3c ausgeschlossen seien, weil es sich um Maßnahmen handele, durch die das einheitliche Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Nach Kenntnis des Gerichts sei eine Einfriedung bei Reihenhäusern dieser Art an der gemeinsamen gartenseitigen Grundstücksgrenze durch 1,25 m hohe Zäune aus Maschendraht nicht üblich. Die Beschwerdeführer legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und beantragten hilfsweise widerklagend für den Fall der Zurückweisung der Berufung, 1. die Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, - das Grundstück der Beklagten zu betreten, - ihr Laub an die unmittelbare gemeinsame Grundstücksgrenze zu verbringen und - ihre Katze auf das Grundstück der Beklagten gelangen zu lassen. 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorgenannte Verpflichtungen ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen. Das Landgericht Berlin wies mit dem am 29. Mai 2002 zugestellten Urteil die Berufung der Beschwerdeführer und eine Anschlussberufung der Kläger als unbegründet zurück und verwarf die Hilfswiderklage als unzulässig. Es bestätigte im Wesentlichen die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und führte aus, dass eine Einfriedungspflicht gemäß § 22 Alt. 2 Berliner Nachbarrechtsgesetz grundsätzlich nicht bestehe, wenn die Einfriedung nicht der Ortsüblichkeit entspreche, was hier der Fall sei. Die Hilfswiderklage sei nicht sachdienlich i.S.d. § 530 ZPO a.F. und damit unzulässig. Die Kläger hätten in die Erhebung der Hilfswiderklage nicht eingewilligt. Die mit ihr geltend gemachten Anträge hätten mit dem Themenkomplex der Rechtmäßigkeit des von den Beschwerdeführern erstellten Maschendrahtzaunes nichts zu tun; sie beschäftigten sich allein mit der Problematik, welche Verhaltensweisen den Klägern aus Sicht der Beklagten auferlegt werden sollten, falls der Maschendrahtzaun zu entfernen sei. 2.) Mit der am 25. Juli 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 der Verfassung von Berlin [VvB]) sowie die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB) und machen geltend, dass die von ihnen angefochtene Entscheidung darüber hinaus die Grenze zur Willkür überschreite (Art. 10 Abs. 1 VvB). Sie rügen, dass Amts- und Landgericht sich auf den streitigen Vortrag zu der gestalterischen Wirkung des von den Beschwerdeführern errichteten Maschendrahtzaunes gestützt hätten. Eine Beweiserhebung habe nicht stattgefunden, die jedoch unumgänglich gewesen sei, da sich das Gesamtgepräge der Reihenhaussiedlung allein durch eine Ortsbegehung erschließe. Insoweit sei auch die Frage der Beweislast nicht erörtert worden. Die Grenze zur Willkür habe das Landgericht zudem bei der - ablehnenden - Entscheidung über die Zulässigkeit der Hilfswiderklage überschritten. II. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, durch das angegriffene Urteil in ihren Grundrechten aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB verletzt zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Denn insoweit ist mit dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen allgemeinen Hinweis auf diese Norm der Verstoß gegen ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht nicht entsprechend §§ 50, 49 Abs. 1 VerfGHG hinreichend bezeichnet worden. Die Beschwerdeschrift setzt sich in der Sache mit dem behaupteten Grundrechtsverstoß nicht weiter auseinander. Dem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, worin im Einzelnen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Eigentum sehen. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs rügen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Dieses Grundrecht gewährleistet, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ). Daraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Beweisanträge, die nach der jeweils einschlägigen Verfahrensordnung als erheblich anzusehen sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - a.a.O. und vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht ferner nicht dazu, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinander zu setzen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben zu der von den Beschwerdeführern in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellten Frage einer Beeinträchtigung des einheitlichen Erscheinungsbilds der Wohnanlage in den Entscheidungsgründen eindeutig Stellung genommen. Dagegen, dass sie sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer insoweit nicht angeschlossen haben, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich auseinander zu setzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben festgestellt, dass im Hinblick auf die schmalen Grundstücke der Parteien des Ausgangsverfahrens das Fehlen einer Abgrenzung durch Zäune den Charakter der Wohnanlage präge und infolgedessen der von den Beschwerdeführern errichtete Zaun das einheitliche Erscheinungsbild der Anlage beeinträchtige. Da es danach weder darauf ankam, ob aus der Sicht anderer Eigentümer der Wohnanlage eine optische Beeinträchtigung gegeben war, noch konkret auf die Frage der „gestalterischen Wirkung“ des Maschendrahtzaunes, mussten die Gerichte den diesbezüglichen Beweisantritten nicht nachgehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht, das Vorbringen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen hat, sind nicht ersichtlich. Ob die Auslegung des materiellen Rechts durch die Gerichte zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unbegründet, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltenen Willkürverbots rügen. Im Rahmen dieser Rüge kann der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen anderer Gerichte ebenfalls nur in engen Grenzen überprüfen. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung des einfachen Rechts Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung sachlich unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage beschäftigt hat und seine Schlussfolgerungen nicht jeden sachlichen Grundes entbehren (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ; st. Rspr.). So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführer auf der Grundlage der von ihm für einschlägig erachteten § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 1027 BGB zur Beseitigung des von ihnen errichteten Zauns verurteilt, weil der Zaun das durch die zu Gunsten der Kläger des Ausgangsverfahrens bestehende Grunddienstbarkeit gesicherte einheitliche Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtige. Diesen Erwägungen hat sich das Landgericht angeschlossen und weiterhin eine Einfriedungspflicht nach dem Nachbarrechtsgesetz verneint, weil die Einfriedung hier nicht ortsüblich sei. Diese Begründung ist sachlich nachvollziehbar und deshalb nicht willkürlich. Das Willkürverbot wurde auch nicht im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen Widerklage verletzt. Die Beurteilung der nach § 530 Abs. 1 ZPO a.F. erforderlichen Sachdienlichkeit erfordert Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien; dem Gericht steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59 - BGHZ 33, 398 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841 ). Das Landgericht hatte zu prüfen, ob die Zulassung der Hilfswiderklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des zwischen den Parteien bestehenden Streitstoffes geführt und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit einem neuen Prozess der Parteien vorgebeugt hätte. Im direkten Sachzusammenhang zu der Beseitigung des Zaunes stand die Hilfswiderklage nicht, weil die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unter anderem das Unterlassen des Betretens ihres Grundstückes sowie das Verbringen von Laub an die unmittelbare Grundstücksgrenze sowie geregelt wissen wollen, dass die Katze der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht auf ihr Grundstück gelangt. Die Bewertung des Landgerichts, es solle ein völlig neuer Streitstoff der Beurteilung zugeführt werden, ist deshalb nicht schlechthin unhaltbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.