Beschluss
183/02, 183 A/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0321.183.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der 1975 geborene Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 1999 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Grundlage des Gesamtstrafenbeschlusses waren zwei Urteile des Landgerichts Berlin von 1998, durch die der Beschwerdeführer wegen im Jahre 1997 begangener Taten (schwerer Menschenhandel in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Vergewaltigung) zu Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt worden war. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 10. Oktober 2001 verbüßt; das Strafende ist für den 11. Oktober 2003 notiert. Nach Einholung von Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt vom 23. Juli und 31. Oktober 2001 und persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers lehnte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Januar 2002 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss wurde vom Kammergericht durch Beschluss vom 5. Juni 2002 mit folgender Begründung verworfen: Die Restfreiheitsstrafe könne nicht ausgesetzt werden, weil die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dies nicht zuließen. § 57 Abs. 1 StGB verlange für die Zweidrittelentscheidung namentlich, die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten seien. Diese Entscheidungskriterien führten hier sämtlich dazu, dass eine dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung nicht in Betracht komme. Eine Aussetzung der Reststrafe könne aufgrund der noch vorhandenen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers und auch deshalb offensichtlich nicht verantwortet werden, weil es bislang an seiner notwendigen Erprobung im Freigang fehle. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zurückgenommen. Zeitgleich mit der Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Januar 2002 beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2002 – eingegangen am 20. Februar 2002 – bei der Staatsanwaltschaft erneut die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und – vorab – die Einholung eines Prognosegutachtens. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 26. Februar 2002 die Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme zu diesem neuen Antrag. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 19. März 2002 wurde eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung zu diesem Zeitpunkt nicht befürwortet, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne; die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wurde als unzuverlässig und unberechenbar eingeschätzt. In Anbetracht der nur noch kurzen Reststrafzeit sei jedoch für den 22. März 2002 eine Vollzugsplankonferenz anberaumt, um die weitere Vollzugsgestaltung und entsprechende helfende Maßnahmen zu beraten. Diese Konferenz, bei der der Beschwerdeführer durch eine Rechtsanwältin vertreten war, hatte zum Ergebnis, dass wegen persönlichkeitsbedingter, unvertretbar hoher Missbrauchsgefahr noch nicht mit Vollzugslockerungsmaßnahmen begonnen werden könne und eine weitere Stabilisierungsphase von drei Monaten erforderlich sei. Mit Schreiben vom 26. und 30. März 2002 äußerte sich der Beschwerdeführer zu der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und beantragte erneut die Einholung eines Prognosegutachtens. Sowohl die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als auch die hierzu abgegebenen Äußerungen des Beschwerdeführers und ein Antrag vom 20. Juni 2002 auf Einholung einer ergänzenden aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt wurden jedoch dem zuständigen Staatsanwalt zunächst nicht vorgelegt, sondern gelangten auf ungeklärte Weise in die Hülle der Akten eines anderen Verfahrens. Deshalb bat der zuständige Staatsanwalt mit Schreiben vom 26. April 2002 die Justizvollzugsanstalt erneut um möglichst umgehende Stellungnahme zu dem Antrag vom 13. Februar 2002. Dieses Schreiben wurde jedoch aus ungeklärtem Grund zunächst nicht abgesandt. Auch die verfügte Wiedervorlage der Akten nach zehn Tagen unterblieb. Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Verfassungsbeschwerde vom 12. Juli 2002 – VerfGH 87/02 – und des damit verbundenen Anordnungsantrags zur Kenntnis gegeben hatte, wurden die in die falschen Akten gelangten Eingänge aufgefunden und dem zuständigen Staatsanwalt vorgelegt. Daraufhin legte dieser unter dem 19. Juli 2002 die nunmehr vollständigen Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit der Anregung vor, dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers folgend ein psychiatrisch-kriminologisches (ggf. auch soziologisches) Gutachten im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO einzuholen, und forderte eine aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu dem Antrag auf Aussetzung des Strafrestes an. Eine weitere Vollzugsplankonferenz vom 19. Juli 2002 hatte zum Ergebnis, dass mit dem Beschwerdeführer nunmehr eine erste Vollzugslockerungsmaßnahme durchgeführt werden könne, dass zu weiteren Vollzugslockerungen eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes eingeholt und in einer erneuten Vollzugsplankonferenz eine konkrete Entscheidung getroffen werde. Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 übersandte die Justizvollzugsanstalt der Staatsanwaltschaft den Konferenzbericht vom 21. Juli 2002 mit der Bitte um Kenntnisnahme und gab folgende Stellungnahme ab: Zusammenfassend sei zu sagen, dass es für wichtig angesehen werde, dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Gespräche fortsetze, unter Anleitung sich um berufliche Wiedereingliederung kümmere und eine therapeutische Anbindung für die Zeit nach der Haftentlassung vorbereite. Eine vorzeitige Entlassung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden, da dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Mit Schreiben vom 14. August 2002 lehnte der Beschwerdeführer den zur Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung berufenen Richter am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, dieser habe am 13. August 2002 telefonisch unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Kammergerichts vom 5. Juni 2002 darauf hingewiesen, dass der Aussetzungsantrag derzeit aussichtslos sei, weshalb dessen Rücknahme als naheliegend erscheine. In einer dienstlichen Erklärung vom 22. August 2002 gab der Richter hierzu an, Kenntnis von dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2002 erhalten zu haben, nachdem ihm die Akte am 12. August 2002 nach der Entscheidung des Kammergerichts vorgelegt worden sei. Nach Aktenlage sei ihm der erneute Antrag als aussichtslos erschienen; da es auch im Interesse des Beschwerdeführers hätte liegen können, eine erneute ablehnende Entscheidung zu vermeiden, habe er sich telefonisch mit dem Urlaubsvertreter der Verfahrensbevollmächtigten in Verbindung gesetzt und in dem Gespräch auch auf die Entscheidung des Kammergerichts Bezug genommen. Der Rechtsanwalt habe seine Auffassung geteilt, es aber für wenig wahrscheinlich gehalten, dass der Beschwerdeführer den Antrag zurücknehme. Diese dienstliche Erklärung wurde dem Beschwerdeführer unter dem 26. August 2002 zur Kenntnisnahme übersandt. Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2002 den Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. August 2002 – VerfGH 87/02, 87 A/02 – Zweifel am Wahrheitsgehalt der dienstlichen Äußerung hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage der Akte bestünden. Durch einen nicht datierten, unter dem 30. September 2002 verfügten und am 2. Oktober 2002 abgesandten Beschluss wies das Landgericht Berlin das Ablehnungsgesuch „vom 14. August 2002 bzw. vom 6. September 2002“ zurück. Das Befangenheitsgesuch sei unbegründet, da kein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die von einem Richter in einem Strafverfahren geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigten die Ablehnung in der Regel selbst dann nicht, wenn ein Verfahrensfehler gegeben oder die Rechtsansicht unzutreffend sei. Das gelte auch für eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages, welche die Strafvollstreckungskammer häufig mit ihrer Ladung zum Anhörungstermin auf dem Ladungsvordruck in schriftlicher Form dem Gefangenen mitteile. Im Übrigen brauche der Beschwerdeführer auch deshalb keine Voreingenommenheit des Richters zu befürchten, weil sich dieser bei seiner Einschätzung in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juni 2002 befinde, das zeitlich nach dem Antrag vom 13. Februar 2002 entschieden habe. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss sowie Beschwerde wegen der Verweigerung der Namhaftmachung der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter. Unter dem 11. Oktober 2002 verfügte der Richter am Landgericht die Vorlage des Vollstreckungsheftes an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um erneute Vorlage mit dem angeforderten aktuellen Bericht der Justizvollzugsanstalt, um sodann einen Anhörungstermin anzusetzen. Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tag wurde die Übersendung des anzulegenden Beschwerdebandes an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Weiterleitung an das Kammergericht im Hinblick auf die sofortige Beschwerde angeordnet. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 legte ein Verfahrensbevollmächtigter des Beschwerdeführers ebenfalls sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30. September 2002 ein. In einer Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 gab die Justizvollzugsanstalt unter Bezugnahme auf einen Bericht der Vollzugsplankonferenz vom 19. Juli 2002 an, der Beschwerdeführer habe sich weiter in seiner Persönlichkeit stabilisiert, setze sich mit Gegebenheiten auseinander und halte sich an Vereinbarungen; es werde für wichtig gehalten, dass der Beschwerdeführer die der Festigung und Förderung der Persönlichkeit vor allem in längerfristiger Hinsicht dienenden vereinbarten Schritte in der Vollzugsgestaltung gehe. Eine vorzeitige Entlassung könne zur Zeit nicht befürwortet werden. Auf der Grundlage einer psychologischen Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt beschloss die Vollzugsplankonferenz am 21. November 2002 zur Stabilisierung einer weiterhin als risikobehaftet und in der Prognose problematisch angesehenen positiven Entwicklung des Beschwerdeführers u.a., diesem durch Ausführungen – als auf die Dauer eines halben Jahres angelegte Maßnahme – die Möglichkeit zu geben, die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen aufrecht zu erhalten und Termine zur Abklärung sozialer, beruflicher oder therapeutischer Wiedereingliederungsmöglichkeiten wahrzunehmen; bei weiterer Stabilisierung der Persönlichkeit könne der Beschwerdeführer dann zu Ausgängen zugelassen werden, die anfangs in Begleitung einer Bezugsperson erfolgen sollten. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 verwarf das Kammergericht die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den undatierten, am 30. September 2002 in den Geschäftsgang gegebenen Beschluss des Landgerichts als unzulässig. Die sofortige Beschwerde sei nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen; die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages könne im Verfahren nach § 454 StPO nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden. Die Strafvollstreckungskammer sei ein erkennendes Gericht, denn sie habe die für die Entscheidung bedeutsamen Umstände in eigener Verantwortung zu ermitteln. Der insofern zu § 305 StPO ergangenen Rechtsprechung habe sich der erkennende Senat bereits mehrfach angeschlossen. Soweit der erkennende Senat die Strafvollstreckungskammern in Vollzugssachen nicht als erkennendes Gericht angesehen hatte, habe er daran seit seinem Beschluss vom 29. März 2001 (NStZ 2001, 448) nicht mehr festgehalten; für Vollstreckungssachen könne angesichts der zu § 305 StPO ergangenen Rechtsprechung erst recht nichts anderes gelten. Mit Terminsverfügung vom 15. Januar 2003 wurde durch den Vertreter des zuständigen Einzelrichters der Strafvollstreckungskammer Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf Entlassung aus der Strafhaft für den 23. Januar 2003 anberaumt. In einer per Telefax am 20. Januar 2003 beim Landgericht eingegangenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 18. Januar 2003 wurde eine Entlassung auf Bewährung zu jenem Zeitpunkt nicht befürwortet. Zwar setze sich die Persönlichkeitsentwicklung positiv fort; auch habe der Beschwerdeführer sich in seinem Verhalten stabilisiert, jedoch sei seine Persönlichkeitsstruktur „noch nicht so gut sortiert und berechenbar“, dass eine vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne. Der Anhörungstermin wurde nach Anbringung eines erneuten Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers gegen den Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer aufgehoben. Bei einer in Begleitung des Gruppenleiters der Justizvollzugsanstalt erfolgten Ausführung entwich der Beschwerdeführer am Abend des 27. Januar 2003; er stellte sich am Vormittag des 28. Januar 2003 bei der Senatsverwaltung für Justiz. Mit Beschluss vom 5. Februar 2003 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2003 als unbegründet zurück. Eine Verfahrensverschleppung durch den zuständigen Richter liege nicht vor; der für den 23. Januar 2003 anberaumte Anhörungstermin habe nicht früher bestimmt werden können, da die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts über den ersten Befangenheitsantrag nach der bis dahin geltenden Rechtsprechung des Kammergerichts zulässig und deshalb der Verfahrensausgang abzuwarten gewesen sei. Ein neuer Anhörungstermin wurde unter dem 12. Februar 2003 – verbunden mit der Genehmigung von Akteneinsicht gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers – für den 20. Februar 2003 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2003 verwarf das Landgericht einen während der Anhörung gestellten weiteren Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers, lehnte die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ab, wies den Antrag auf Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens zurück und bestimmte, dass vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ein erneuter Antrag gemäß § 57 Abs. 1 StGB unzulässig sei. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte namens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt hatte, teilte sie mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 dem Landgericht mit, dass der Beschwerdeführer diese sofortige Beschwerde nicht weiterverfolge, da er nicht bereit sei, die Entscheidung des Gerichts zu akzeptieren; er werde sich mit einer umfangreichen Petition an die Justizsenatorin wenden. Durch Beschluss vom 5. März 2003 entschied das Landgericht daraufhin, dass der Beschwerdeführer die Kosten seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2003 zu tragen habe, nachdem er das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 zurückgenommen habe. Mit seiner am 12. Dezember 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts auf seinen Antrag vom 13. Februar 2002. Durch das Unterlassen des Landgerichts, die Sache zur mündlichen Verhandlung zu terminieren, werde seine Menschenwürde und sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verletzt. Vorliegend sei das fachgerichtliche Aussetzungsverfahren wegen des nahen Strafendes ganz besonders eilbedürftig. Derzeit seien keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen könnten, keinen Anhörungstermin festzusetzen; weder seien Ablehnungsgesuche anhängig noch sei der Richter erkrankt. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung des Kammergerichts über die sofortige Beschwerde in der Ablehnungssache sei als vorgeschobener Verzögerungsgrund anzusehen, da erwartet werden dürfe, dass ein mit Strafrechtsfällen befasster Richter die Rechtsprechung zur Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs zur Kenntnis nehme. Auch rechtfertige das Abwarten von Vollzugslockerungen kein Zuwarten; mit über unregelmäßige Ausführungen hinausgehenden – selbständigen – Vollzugslockerungen sei nach dem Ergebnis der Vollzugsplankonferenz nicht zu rechnen. Durch die Verhaltensweise des Landgerichts sei er unter Verletzung der Menschenwürde zum Objekt staatlichen Handelns degradiert worden. Gleichzeitig mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer beantragt, das Landgericht im Wege einstweiliger Anordnung anzuhalten, die Sache zur mündlichen Verhandlung zuzulassen. Dem Präsidenten des Landgerichts ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In der von diesem am 3. Januar 2003 übermittelten Äußerung des Richters am Landgericht N. wird u. a. ausgeführt, ein Anhörungstermin sei für den 21. November 2002 freigehalten worden; da bis zu diesem Zeitpunkt über die Ablehnungsgesuche noch nicht abschließend entschieden worden sei, sei er an der Anhörung gehindert gewesen. Eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Kammergerichts über die sofortige Beschwerde sei ihm noch nicht bekannt. II. Die Verfassungsbeschwerde, die der Beschwerdeführer auch in Kenntnis des Beschlusses des Landgerichts vom 20. Februar 2003 und nach Rücknahme der gegen diesen gerichteten sofortigen Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten hat, kann keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer ist durch die mit ihr angegriffene Unterlassung des Landgerichts, über seinen am 13. Februar 2002 gestellten erneuten Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung vor dem 20. Februar 2003 zu entscheiden, weder in seiner Menschenwürde (Art. 6 VvB) noch in seinem Recht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) verletzt. Zwar folgt aus dem Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB auch ein Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens, auch wenn es – wie hier – um die Freiheitsentziehung nach Erlass eines tatrichterlichen Urteils geht (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 194 f. m.w.N.). Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung dieses Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2001 – 2 BvR 828/01 – NJW 2001, S. 2707 f.; Beschluss vom 30. August 2002 – VerfGH 87/02, 87 A/02). Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Insbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die abgeurteilten Taten und die verhängte Strafe, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten zu berücksichtigen, wobei auch dessen Prozessverhalten angemessen zu bewerten ist. Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung des Landgerichts unangemessen weiter beschränkt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 30. August 2002 – VerfGH 87/02, 87 A/02 – ausgeführt, dass sich aus der negativen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 19. März 2002 und dem Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juni 2002 ergebe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Juni 2002 nicht mit einer positiven Entscheidung über seinen Antrag habe rechnen können. Dies gilt gemäß dem Beschluss vom 31. Oktober 2002 – VerfGH 137/02, 137 A/02 – auch für die Folgezeit. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2002 hat die Justizvollzugsanstalt eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet, da dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Dies steht im Einklang mit der in dem Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juni 2002 vertretenen Auffassung, der zufolge – bezogen auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung – eine Aussetzung der Reststrafe wegen der noch vorhandenen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers und des Fehlens der notwendigen Erprobung im Freigang offensichtlich nicht habe verantwortet werden können. Insofern war es im Hinblick auf die Anforderungen des Beschleunigungsgebotes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Entscheidung erst unter Berücksichtigung einer aktuellen, auch die Wirkung zwischenzeitlich vorgenommener Vollzugslockerungen berücksichtigenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hat ergehen sollen. Auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2002/6. September 2002 ist keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens eingetreten, da der Beschluss vom 30. September 2002 in einer unter Berücksichtigung notwendiger Verfahrensschritte (z. B. Einholung und Mitteilung einer dienstlichen Äußerung, Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) angemessenen Zeitspanne nach Eingang des Ablehnungsgesuchs gefasst wurde. Ferner liegt in dem Zuwarten des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters auf den die sofortige Beschwerde verwerfenden, seinerseits innerhalb einer nicht unangemessenen Zeitspanne ergangenen Beschluss des Kammergerichts vom 4. Dezember 2002 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Verfahrensverzögerung. Zwar war der Richter nach der in dem Beschluss vom 4. Dezember 2002 dargelegten Rechtsauffassung des 5. Senats des Kammergerichts über die Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO und dessen Anwendung auf Verfahren der Strafvollstreckungskammern in Strafvollstreckungssachen durch die sofortige Beschwerde nicht gemäß § 29 Abs. 1 StPO an einer weiteren Bearbeitung des Verfahrens gehindert. Denn eine Erledigung des Ablehnungsgesuches im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO tritt im Falle des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits mit Erlass der Entscheidung nach § 27 StPO ein (vgl. Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 29 Rn. 4 m. w. N.). Angesichts der hinsichtlich der Einordnung einer Strafvollstreckungskammer als „erkennendes Gericht“ nicht ganz unumstrittenen Rechtslage und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der über den Befangenheitsantrag entscheidende Richter des Landgerichts ausweislich der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 30. September 2002 im Einklang mit einer früheren Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 15. März 2002 – 5 Ws 124/02 –) die sofortige Beschwerde als statthaft angesehen hat, erscheint es als nicht sachwidrig, wenn der zur Entscheidung berufene Richter gemäß seiner vom Präsidenten des Landgerichts mit Schreiben vom 3. Januar 2003 übermittelten Stellungnahme einen für November 2002 bereits vorgemerkten Anhörungstermin im Hinblick auf die seinerzeit noch ausstehende Entscheidung des Kammergerichts nicht anberaumt hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass – gemäß der Behauptung des Beschwerdeführers – der von dem Richter genannte Hinderungsgrund nur „vorgeschoben“ sei. Im Übrigen ist es ein nicht widerspruchsfreies, der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnendes Prozessverhalten, wenn dieser einerseits Rechtsmittel gegen seine Ablehnungsgesuche betreffende Entscheidungen einlegt und aufrechterhält, sich andererseits – wie bereits im Verfahren über die am 14. Oktober 2002 erhobene Verfassungsbeschwerde (VerfGH 137/02) – auf eine aus deren Unzulässigkeit hergeleitete Verpflichtung des Richters zur weiteren Verfahrensförderung beruft. Das Zuwarten auf die Entscheidung des Kammergerichts war unter diesen Umständen vertretbar. Auch die durch die Aufhebung des für den 23. Januar 2003 anberaumten Anhörungstermins eingetretene weitere Verfahrensverzögerung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer selbst hatte die Aufhebung dieses kurzfristig anberaumten Termins beantragt, den der zur Entscheidung berufene Richter im Übrigen wegen eines weiteren, durch Beschluss vom 5. Februar 2003 innerhalb einer nicht unangemessenen Verfahrensdauer als unbegründet zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs nicht hatte durchführen können. Ein neuer Anhörungstermin ist nach Erledigung des Ablehnungsgesuchs sodann innerhalb kurzer, keine unangemessene Verfahrensverzögerung bewirkender Frist anberaumt worden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bis zum 20. Februar 2003 nicht mit einer positiven Entscheidung über seinen Antrag rechnen können (vgl. zu diesem Aspekt bereits Beschluss vom 30. August 2002 – VerfGH 87/02, 87 A/92 – BA S. 5 f.). Dies ergibt sich aus dem auf Grundlage von negativen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Anhörung des Beschwerdeführers ergangenen, offenbar rechtskräftig gewordenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20. Februar 2003, mit dem die Aussetzung der Reststrafe abgelehnt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer durch das Unterlassen einer schnelleren Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung auch nicht in seiner Menschenwürde (Art. 6 VvB) verletzt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.