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Beschluss

67/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:1031.67.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegen den Beschwerdeführer erging am 8. Oktober 2001 ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten, durch den er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2001 durch Niederlegung zugestellt. Er legte dagegen am 8. November 2001 Einspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sein Briefkasten aufgebrochen worden sei und er erst am 7. November 2001 nur durch Zufall beim Postamt erfahren habe, daß der Strafbefehl niedergelegt worden sei. Durch Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Januar 2002 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl abgelehnt, da es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines anzuerkennenden Wiedereinsetzungsgrundes fehle. Der Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 durch Niederlegung zugestellt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde, die erst am 26. März 2002 bei Gericht einging, wurde durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgemäß bei Gericht eingegangen war. Mit der am 4. Juni 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter und des Grundrechts auf Eigentum. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) sei dadurch verletzt, daß dem Beschwerdeführer bis zum Zugang des Strafbefehls trotz mehrmaliger Nachfrage nicht mitgeteilt worden sei, was man ihm vorwerfe, weiter dadurch, daß ihm die erbetene Akteneinsicht verweigert worden sei. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) sei dadurch verletzt, daß der den Strafbefehl erlassende Richter in einem anderen Verfahren vom Beschwerdeführer als befangen abgelehnt wurde. Unabhängig davon sei der Richter parteiisch gewesen und habe niemals dem gesetzlichen, unabhängigen Richter entsprochen. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 23 Abs. 1 VvB) sei dadurch verletzt, daß der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, obwohl er keine Straftat begangen habe. Selbst wenn er die Straftat begangen hätte, sei die Höhe der Strafe unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, da er nicht vorbestraft sei. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, da sie unzulässig ist. 1.Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde insoweit, als sie sich gegen die im Rubrum genannten Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Tiergarten richtet. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde verlangt § 50 VerfGHG, daß in ihrer Begründung dargelegt wird, in welcher Weise ein in der Verfassung von Berlin enthaltenes Recht des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzt sein soll (siehe Beschluß vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 ). Dieses Zulässigkeitserfordernis muß innerhalb der Fristen des § 51 VerfGHG erfüllt sein. Dieser Substantiierungspflicht genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. In ihrer Begründung wird nicht gesagt, welches Grundrecht des Beschwerdeführers aus der Verfassung von Berlin durch die angegriffenen Beschlüsse verletzt und in welcher Weise eine solche Verletzung erfolgt sein soll. 2.Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch insofern, als sie sich gegen den Strafbefehl richtet. Insofern scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde daran, daß die von § 49 Abs. 2 VerfGHG geforderte Rechtswegerschöpfung nicht vorliegt. Rechtsweg im Sinne dieser Vorschrift ist der jeweils sachnächste Rechtsweg (vgl. BVerfGE 31, 364 ; 49, 325 ; 58, 1 ), der hier mit der Einlegung des Einspruchs nach § 410 StPO beginnt (vgl. dazu Beschluß vom 18. Juni 1998 – VerfGH 56/97 – LVerfGE 8, 59 ). Erschöpft kann ein Rechtsweg nur dann werden, wenn er in zulässiger Weise beschritten wird. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer den Einspruch nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt hat und ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch – wie dargelegt – nicht zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschlüsse versagt wurde. Unter diesen Umständen ist auch für eine Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kein Raum mehr (siehe BVerfGE 11, 244 ; 13, 284 ; Zuck, in: Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1996, Rdnr. 145 zu § 90 für den mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Damit bleibt es dabei, daß die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.