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Beschluss

108/02, 108 A/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:0927.108.02.0A
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Leitsätze
1. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des VGHG BE § 51 substantiiert darlegt, welche seiner Ausführungen vom Fachgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurden bzw was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl VerfGH Berlin, 1993-08-11, 64/93, LVerfGE 3, 3 <6>; st Rspr). 2a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 1994-04-25, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>; st Rspr). 2b. Hier: Die Rechtsauffassung des LG, wonach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Leerstand der Wohnung im Obergeschoß des streitbefangenen Hauses rechtlich unerheblich ist, da die Klägerin aufgrund der geringen Größe dieser Wohnung die Nutzung des gesamten Hauses beansprucht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sich das Urteil im Rahmen höchstrichterlicher Rspr hält, wonach die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist (vgl BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 308/88, BVerfGE 79, 292 <307>). 3a. Das Eigentumsrecht iSv Verf BE Art 23 Abs 1 wäre nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. 3b. Hier: Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der BGB §§ 556a, 564b läßt keinen grundrechtsrelevanten Fehler erkennen; vielmehr setzt sich das LG ausführlich mit den Fragen auseinander, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beschwerdeführer hat und ob die Beendigung für diesen eine Härte bedeuten würde. Dabei kommt es zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, daß der ernsthafte Selbstnutzungswunsch des Eigentümers auf Nutzung der gesamten Wohnfläche des Hauses den Mieterinteressen des Beschwerdeführers vorrangig ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des VGHG BE § 51 substantiiert darlegt, welche seiner Ausführungen vom Fachgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurden bzw was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl VerfGH Berlin, 1993-08-11, 64/93, LVerfGE 3, 3 ; st Rspr). 2a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 1994-04-25, 34/94, LVerfGE 2, 16 ; st Rspr). 2b. Hier: Die Rechtsauffassung des LG, wonach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Leerstand der Wohnung im Obergeschoß des streitbefangenen Hauses rechtlich unerheblich ist, da die Klägerin aufgrund der geringen Größe dieser Wohnung die Nutzung des gesamten Hauses beansprucht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sich das Urteil im Rahmen höchstrichterlicher Rspr hält, wonach die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist (vgl BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 308/88, BVerfGE 79, 292 ). 3a. Das Eigentumsrecht iSv Verf BE Art 23 Abs 1 wäre nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. 3b. Hier: Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der BGB §§ 556a, 564b läßt keinen grundrechtsrelevanten Fehler erkennen; vielmehr setzt sich das LG ausführlich mit den Fragen auseinander, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beschwerdeführer hat und ob die Beendigung für diesen eine Härte bedeuten würde. Dabei kommt es zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, daß der ernsthafte Selbstnutzungswunsch des Eigentümers auf Nutzung der gesamten Wohnfläche des Hauses den Mieterinteressen des Beschwerdeführers vorrangig ist. 1. Der 1951 geborene Beschwerdeführer war seit 1987 Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung in einer aus zwei derartigen Wohnungen bestehenden, etwa 1931 erbauten Doppelhaushälfte auf einem Grundstück in Berlin-Kaulsdorf. Die monatliche Miete betrug zuletzt 332,68 DM brutto kalt. Am 21. September 1998 wurde auf Ersuchen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen seine im März 1943 als Tochter des damaligen Eigentümers geborene und bis 1960 in dem Haus aufgewachsene, nunmehr in Kehl wohnhafte Cousine als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1999 kündigte die Eigentümerin das Mietverhältnis zum 30. Juni 2000, forderte den Beschwerdeführer zur fristgerechten Räumung auf und widersprach ausdrücklich einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses. Zur Begründung machte sie geltend, sie beabsichtige, das ihr rückübertragene Haus einschließlich der Wohnung des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter selber zu nutzen und ihren Lebensmittelpunkt und den ihrer Familie wieder nach Berlin zu verlegen. Sie sei in Berlin geboren, ihr Ehemann habe vom 10. Lebensjahr an in Berlin gewohnt. Teilungsbedingt habe sie später mit ihrer Familie ihren Wohnsitz in Süddeutschland nehmen müssen. Sie wollten nun aber ihren Lebensabend auf dem von familiären Erinnerungen geprägten Grundstück verbringen. Ihr Ehemann sei durch eine schwere Erkrankung vorzeitig erwerbslos geworden und schwerbeschädigt. Für den Wohnbedarf seien die im Dachgeschoss freien zwei Räume mit nur ca.40 m 2 Wohnfläche nicht ausreichend und für den Ehemann wegen der Schwerbehinderung auch nicht geeignet. Die Tochter studiere an einer Hochschule in Stuttgart und habe eine feste Anstellung nach Studienende in Berlin in Aussicht. Zur Pflege des Ehemannes werde die Unterstützung durch die Tochter dringend benötigt. Mit Schreiben vom 19. April 2000 widersprach der Beschwerdeführer der Kündigung ohne Begründung und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Daraufhin erhob die Eigentümerin vor dem Amtsgericht Hohenschönhausen Klage gegen den Beschwerdeführer, mit der sie dessen Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Beseitigung eines von ihm auf dem Grundstück errichteten Carports begehrte. Das Amtsgericht gab durch Urteil vom 8. November 2000 dem auf Beseitigung des Carports gerichteten Klageantrag statt, wies die Klage jedoch im übrigen ab, weil die Kündigung unwirksam sei. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ermöglichten keinen hinreichenden Schluss auf das Vorliegen von Eigenbedarf'. Insbesondere habe die mit zehn Wochenstunden im Angestelltenverhältnis in Kehlbeschäftigte Klägerin den von ihr behaupteten Willensentschluss, in den Ruhestand zu treten, nicht hinreichend konkretisiert. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung und der Beschwerdeführer Anschlussberufung ein. Zur Begründung ihrer Berufung trug die Klägerin vor, dass sie den Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig mache. Sie könne ihr Arbeitsverhältnis jederzeit beenden und den Zeitraum bis zum Erhalt der Altersrente durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder eine bereits beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente überbrücken. Nachdem sie bei Rückgabe des Grundstücks angesichts der schweren Erkrankung ihres Ehemannes, der sich 1998 einer Krebsoperation habe unterziehen müssen, zunächst einen Verkauf des Grundstücks beabsichtigt habe, habe sie sich mit ihrem Ehemann Ende März 1999 und in den darauf folgenden Wochen entschlossen, das Grundstück doch nicht zu verkaufen, sondern das Haus grundlegend zu sanieren und dann gemeinsam nach Berlin zu ziehen, um ihren Lebensabend im elterlichen Haus zu verbringen. Dieser Entschluss sei damals auch mit Familienangehörigen und Freunden besprochen worden. Das Landgericht Berlin erhob in mündlicher Verhandlung Beweis über diese Behauptung der Klägerin durch Vernehmung von vier von ihr als Zeugen benannten Familienangehörigen. Durch Urteil vom 7. Mai 2002 - zugestellt am 14. Juni 2002 - änderte das Landgericht sodann das erstinstanzliche Urteil, verurteilte den Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der Wohnung, wies die Klage im übrigen ab, gewährte dem Beschwerdeführer eine Räumungsfrist bis zum 30. September 2002, erlegte dem Beschwerdeführer 80 % der Kosten des Rechtsstreits auf und ließ die Revision nicht zu. Zur Begründung des Räumungsurteils führte es aus, die Kündigung sei wirksam, weil der Wunsch der Klägerin, mit ihrer Familie in das ihr rückübertragene Elternhaus zu ziehen, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstelle. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin die Absicht habe, mit ihrer Familie in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handele es sich auch nicht um eine unzulässige Vorratskündigung. Aus dem von den Zeugen bestätigten Vortrag der Klägerin habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der gesamte Ablauf des Umzugs und die zuvor notwendigen Sanierungsarbeiten am Haus allein vom Ausgang des Rechtsstreits abhingen und die Klägerin einen Umzug nicht nur als entferntes Vorhaben, sondern als konkrete Planung verfolge. Gerade weil die Entscheidung zur Selbstnutzung erst gefallen sei, als der Gesundheitszustand des Ehemannes einen Umzug erlaubt habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Kündigung den Umzug konkret geplant habe und aus ihrer Sicht alle Voraussetzungen bis auf den Auszug des Beschwerdeführers gegeben gewesen seien. Die Klägerin sei nicht auf die obere Wohnung zu verweisen, weil diese nicht größer sein dürfte als die vom Beschwerdeführer gemietete. Die Planung, das gesamte Haus als Wohnung zu nutzen, stelle damit keinen überhöhten Wohnbedarf dar. Eine soziale Härte habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Soweit er geltend mache, im Rahmen einer Mietermodernisierung 1990 einen Betrag von 4.544 DM aufgewandt zu haben, seien diese Aufwendungen inzwischen abgewohnt. Sein Vortrag, dass ihn seine Lebenspartnerin verlassen habe und der älteste gemeinsame Sohn bei ihm wohne, könne keine unzumutbare Härte begründen. Die Behauptung, erfinde keine vergleichbare Wohnung, sei unsubstantiiert. Auch die lange Mietzeit begründe keine soziale Härte. Soweit beide Parteien ihr affektives Interesse am Erhalt des Hauses in der Familie äußerten, gehe das Interesse der Klägerin vor.' 2. Mit der am 14. August 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts, soweit er zur Räumung verurteilt wurde und ihm Kosten auferlegt wurden. Er rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 VvB. In seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB sei er dadurch verletzt, dass das Landgericht den Umstand, dass die Obergeschoss-Wohnung freistehe und von der Familie der Klägerin seit längerem bezogen werden könnte, in nicht nachvollziehbarer Weise unberücksichtigt gelassen habe. Die Entscheidung der Klägerin, in die ausreichend große Wohnung im Obergeschoss nicht einzuziehen, sei nicht nachvollziehbar. Indem das Landgericht dies akzeptiert habe, habe es willkürlich gehandelt. Zudem sei er in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, weil das Landgericht ihm im Berufungsverfahren nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu dem Umstand, dass die Ersatzwohnung ausreichend sei, zu äußern. Art.15 Abs. 1 VvB werde auch dadurch verletzt, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob nur ein vorgeschobener Eigenbedarf vorliege, alle objektivierbaren Umstände und alles, was gegen die Annahme eines ernsthaften Eigennutzungswunsches der Familie der Klägerin spreche, von vornherein nicht in die Bewertung einbezogen habe. Die einseitige und eingeschränkte Beweiswürdigung des Landgerichts genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Außerdem sei er in seinem Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB verletzt, weil das Landgericht das Eigentumsrecht der Klägerin insgesamt als ausschlaggebend angesehen habe und völlig übersehen habe, dass auch die Rechte des Beschwerdeführers aufgrund des Mietverhältnisses im verfassungsrechtlichen Sinne Eigentum seien, so dass eine subtile und differenzierte Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin und dem des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Eine solche Güterabwägung fehle. Der Beschwerdeführer hat zugleich mit seiner Verfassungsbeschwerde beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einzustellen. Er hat ferner beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beizuordnen. II. 1. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch das angegriffene Urteil in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art.15 Abs. 1 VvB)verletzt zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Denn insoweit entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Diese Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 51 VerfGHG einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen, in der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechte sowie die ursächliche Verknüpfung zwischen ihr und dem angegriffenen Urteil nachvollziehbar ergibt (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 23.Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 ff. und vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ff.; ständige Rechtsprechung). Dem ist bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert darlegt, welche seiner Ausführungen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurden bzw. was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94, - LVerfGE 3, 3 ; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Zur Frage der Eignung der Obergeschosswohnung für die Familie der Klägerin legt es nicht dar, was der Beschwerdeführer insoweit noch hätte ausführen wollen. Zur Frage, ob nur ein vorgeschobener Eigenbedarf vorliegt, wendet sich der Beschwerdeführer allein gegen die vom Gericht vorgenommene tatsächliche Würdigung des Sachverhalts. 2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch das angegriffene Urteil in seinen Grundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 10 Abs. 1 VvB) und auf Eigentum (Art. 23 Abs. 1 VVB) verletzt zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. a) Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sein mögen. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat den vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, dass die Wohnung im Obergeschoss des streitbefangenen Hauses leer steht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt gelassen; sondern als rechtlich unerheblich angesehen, weil die Planung der Klägerin, das gesamte Haus zu nutzen, angesichts der geringen, nur zwei Zimmer umfassenden Größe jener Wohnung keinen überhöhten Wohnbedarf darstelle, der für eine rechtsmissbräuchliche Kündigung sprechen könnte. Damit hält sich das angegriffene Urteil im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist und das Beharren des Eigentümers auf seinem Nutzungswunsch beim Vorhandensein einer freien anderen Wohnung nur dann zu einer dem Mieter günstigen Entscheidung führen kann, wenn der vom Eigentümer bestimmte Wohnbedarf in jener Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann und die dortigen Räume nach Größe, Lage und Zuschnitt geeignet sind, die vom Eigentümer bestimmten Funktionen zu erfüllen (vgl. BVerfGE 79, 292 ).Die Auffassung des Landgerichts, dies sei hier nicht der Fall, ist angesichts der Größe der Familie der Klägerin und ihrer derzeitigen Lebensverhältnisse sachlich nachvollziehbar und deshalb nicht willkürlich. b) Auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eigentum ist nicht verletzt. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. Davon kann hier keine Rede sein. Die im angegriffenen Urteil vorgenommene, auf einer Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall beruhende Auslegung und Anwendung der §§ 556 a, 564 b BGB a.F. lässt keinen derartigen Fehler erkennen, sondern setzt sich ausführlich mit den Fragen auseinander, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beschwerdeführer hat und ob die Beendigung für diesen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Klägerin nicht zu rechtfertigen ist. In diesem Rahmen hat das Landgericht insbesondere nachgeprüft, ob der Selbstnutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird, ob der geltend gemachte Wohnbedarf überhöht ist und die Möglichkeit in Betracht kommt, ihn ohne Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung zu befriedigen. Es hat damit die Mieterinteressen nicht völlig vernachlässigt, sondern beachtet, dass der Mieter vor nicht hinreichend motivierten Räumungsbegehren geschützt werden muss, und es hat die Beachtlichkeit des Räumungsbegehrens auf die Einwände des Beschwerdeführers hin nachgeprüft. Art.23 Abs. 1 VvB gebietet es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, diese (einfachrechtliche) Beurteilung durch eine davon losgelöste, unmittelbare verfassungsrechtliche Güterabwägung zu ersetzen (vgl. BVerfGE 68, 361 ; 89, 1 ). Da die Verfassungsbeschwerde hiernach keinen Erfolg haben kann, kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts in deren Rahmen nicht in Betracht (§ 52 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.