Beschluss
109/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0830.109.01.0A
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den vorgenannten Beschluß des Kammergerichts, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Mitte (3 C 178/00) zurückgewiesen wurde. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht fand am 9. Februar 2001 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin Sachanträge stellte. Am 11. Februar 2001 ging beim Amtsgericht ein schriftliches Ablehnungsgesuch ein. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, daß während der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2001 sowohl vor als auch während als auch nach der Stellung der Sachanträge im einzelnen geschilderte Vorgänge stattgefunden hätten, die die Besorgnis der Befangenheit der Richterin begründeten. Auch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung sei es zu solchen Vorgängen gekommen. Unter Punkt III. des Ablehnungsgesuchs führte die Beschwerdeführerin weiter aus, sie habe ihr Ablehnungsrecht nicht gemäß § 43 ZPO verloren, weil sie Anträge gestellt habe; denn nach Stellung der Anträge hätten sich weitere Vorgänge ereignet, die die Besorgnis der Befangenheit begründet hätten. In einer solchen Situation sei das Ablehnungsgesuch auch noch nach Stellung von Anträgen zulässig. Im übrigen seien Vorgänge während der Antragstellung keine Vorgänge vor der Antragstellung, so daß erstere der Ausschlußfrist des § 43 ZPO ohnehin nicht unterlägen. Auf die ihr übersandte dienstliche Äußerung der Richterin vom 13. Februar 2001 hin ergänzte die Beschwerdeführerin die Begründung der Ablehnung mit Schreiben vom 14. März 2001. Hierin führte sie unter anderem aus, daß das im wesentlichen aus Rede und Gegenrede bestehende Geschehen bei der Antragstellung nicht im Sinne des § 43 ZPO als vor der Antragstellung liegend zu bezeichnen sei. Bei einem Befangenheitsantrag, der zumindest aufgrund des Zeitpunkts des letzten Teilakts zulässig sei, sei für die Prüfung der Begründetheit des Antrages auf die Gesamtsituation abzustellen. Das Landgericht Berlin wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluß vom 22. März 2001 zurück. Es führte aus, daß das Ablehnungsgesuch bereits gemäß § 43 ZPO unzulässig sei, soweit die Beschwerdeführerin es auf die Vorgehensweise der erkennenden Richterin im Vorfeld des Termins am 9. Februar 2001 oder auf Geschehen vor Antragstellung in diesem Termin gestützt habe. Im übrigen lehnte das Landgericht das Beschwerdevorbringen als unbegründet ab, da keine Gründe vorlägen, die im Sinne des § 42 Abs. 1 ZPO dazu geeignet seien, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2001 sofortige Beschwerde beim Kammergericht ein. Sie rügte, daß das Landgericht das Ablehnungsgesuch nur für zulässig halte, soweit es sich auf Vorgänge nach der Antragstellung beziehe. Das Landgericht habe insbesondere die von der abgelehnten Richterin bei der Antragstellung gemachte und von ihr in ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht bestrittene Äußerung „ich lasse mich hier aber nicht über den Tisch ziehen“ und das demonstrative abschätzige Hochhalten der Verfahrensakte nicht berücksichtigt. Diese Nichtberücksichtigung sei problematisch, da das Landgericht diese Vorgänge nicht im Zusammenhang der Prüfung der Begründetheit der späteren Vorgänge herangezogen habe. Hierzu sei das Landgericht jedoch verpflichtet gewesen. Das in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen aus Rede und Gegenrede bestehende Geschehen würde einer Partei die Geltendmachung von Ablehnungsgründen praktisch unmöglich machen, wenn man die Ablehnungsgründe, die im Zusammenhang mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung entstanden seien, dem Verfahren vor der Antragstellung zurechnen würde. Das Kammergericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 5. Juli 2001 unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts zurück und führte weiter aus, daß auch die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts daran zu verändern vermöchten, daß diese die ihr bekannten Ablehnungsgründe vor Antragstellung hätte vorbringen können und wegen § 43 ZPO auch hätte vorbringen müssen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) und einen Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs sei verletzt, da das Kammergericht sich mit dem Kernpunkt der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe. Dies deute darauf hin, daß das Kammergericht das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen habe. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter liege vor, da der gesetzliche Richter ausschließlich ein Richter sei, der unabhängig (Art. 79 Abs. 1 VvB) und nur dem Gesetz unterworfen sei (Art. 80 VvB). Deshalb sei dieses Grundrecht verletzt, wenn ein Richter, bei dem die Besorgnis der Befangenheit bestehe, dennoch – und sei es informell – auf die Gerichtsentscheidung Einfluß nehme. II. Die Verfassungsbeschwerde ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. Soweit wie hier Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen (Beschluß vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 , st.Rspr.). Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG jedermann den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Er verpflichtet das mit einem Verfahren befaßte Gericht dazu, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet indes nicht, daß das Fachgericht jedes tatsächliche Vorbringen ausdrücklich bescheiden müßte, namentlich bei letztinstanzlichen, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß erhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; Beschluß vom 26. Juni 1997 – VerfGH 40/97 –; st. Rspr.). Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht schon dann vor, wenn die Gerichte nicht auf die Rechtsausführungen der Parteien im einzelnen eingehen oder gar einer von einer Partei vertretenen Rechtsansicht nicht folgen. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Kammergericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat, da es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre Ausführungen hierzu darlegt, daß sie die ihr bekannten Ablehnungsgründe vor Antragstellung hätte vorbringen können und wegen § 43 ZPO auch müssen. Eine Pflicht, im einzelnen auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, besteht, wie zuvor ausgeführt, verfassungsrechtlich nicht. Aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob § 43 ZPO in ihrem Fall eingreift, ist bei der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Ausführungen auch nicht anzunehmen, daß das Kammergericht die von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte (unter anderem OLG Köln, OLGZ 1971, 377 ff.) nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin mit der Würdigung und der Rechtsauffassung des Kammergerichts nicht übereinstimmt, ist nicht als Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes anzusehen. Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche Instanz, sondern in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluß vom 24. März 1994 – VerfGH 139/93 – LVerfGE 2, 9 ; st. Rspr.). Ein Ausnahmefall wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1978 (BVerfGE 47, 182 ff.), in dem dieses ein Übergehen tatsächlichen Vortrags beanstandet hatte, liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) verletzt. Zwar umfaßt dieses Grundrecht auch das Recht auf einen neutralen und unabhängigen Richter. Die Frage, ob eine Partei eines Rechtsstreits zu Recht die Befangenheit eines Richters befürchtet und diesen ablehnen kann, ist jedoch eine Frage der Auslegung und Anwendung der einschlägigen einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften. Der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegt daher nicht die richtige Anwendung der betroffenen Verfahrensvorschriften im Einzelfall, sondern nur die Einhaltung der durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen. Willkürlich wäre die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts nur dann, wenn sie sich bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen würde, daß dies bei verständiger Würdigung der die Verfassung von Berlin beherrschenden Gedanken als nicht mehr verständlich oder unhaltbar erschiene. Wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot kommt daher nur in seltenen Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht, nicht jedoch bereits, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren bei der Zurückweisung des Antrages Fehler aufweisen (vgl. Beschluß vom 3. Mai 2001 – VerfGH 53 A/01, 53/01 –). Die Entscheidung des Kammergerichts ist, gemessen an diesen Anforderungen, nicht zu beanstanden. Ein vergleichbarer Fall wie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1956 (BVerfGE 4, 412 ff.), in dem ein ausgeschlossener Richter das Verfahren maßgeblich beeinflußt hatte, liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.