Beschluss
21/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0613.21.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er zieht die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft ein. Nach einer Betriebsprüfung nahm der Beschwerdeführer die Beklagte des Ausgangsverfahrens Ende 1999 und Anfang 2000 mit zwei in der Folge verbundenen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von insgesamt 104.311,97 DM für den Zeitraum von Dezember 1993 bis Dezember 1995 in Anspruch. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Mitglied des Verbandes der Beton- und Fertigteilindustrie der Länder Berlin und Brandenburg. Ihr Unternehmen hat sie in die Bereiche Bauunternehmen, Transportbeton, Hallenbau und Betonfertigteilwerk gegliedert, wobei zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens strittig ist, inwieweit es sich um selbständige oder unselbständige Untergliederungen handelt. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Arbeitsgericht geltend, beim Bereich „Hallenbau“ handele es sich um eine selbständige Betriebsabteilung, die einen eigenen Betriebszweck verfolge, eigene Betriebsmittel und eine eigene technische und kaufmännische Leitung sowie einen eigenen Arbeitnehmerstamm besitze. Ein Arbeitnehmeraustausch mit anderen Betriebsabteilungen finde nicht statt. Diese Abteilung unterliege daher – ebenso wie die Abteilung Bauunternehmen und anders als die von ihr seit 1991 als baufremd anerkannten Abteilungen Betonfertigteilwerk und Transportbetonwerk – den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes, sei mithin im Sozialkassenverfahren beitragspflichtig. Mit Urteil vom 23. März 2000 wies das Arbeitsgericht Berlin die von dem Beschwerdeführer erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dafür, daß der Hallenbau als selbständiger Betriebsteil anzusehen sei, fehle es an jedem Tatsachenvortrag. Der Beschwerdeführer, dem insoweit nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast obliege, habe sich darauf beschränkt, die Kriterien allgemein wiederzugeben, die die Rechtsprechung entwickelt habe, damit von einer selbständigen Betriebsabteilung gesprochen werden könne. Es fehle aber an jeder Darstellung, woraus sich ergeben soll, daß die genannten Voraussetzungen bezogen auf den Stahlhallenbau der Beklagten zutreffend seien. Da die Beklagte substantiiert bestritten habe, daß der Bereich Stahlhallenbau eigenständig sei, und nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb die Zuordnung des Stahlhallenbaus zum Betonfertigteilwerk erforderlich, geboten und von Anfang an vorgenommen worden sei, sei es Sache des Klägers gewesen, substantiiert die Voraussetzungen für einen selbständigen Betriebsteil darzustellen. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Er machte zur Begründung geltend, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislastverteilung verkannt. Bei einem baugewerblichen Betrieb obliege es allein dem in Anspruch genommenen Betriebsinhaber, darzulegen, daß eine selbständige Betriebsabteilung existiere. Bereits 1991 hätten nach einer Auskunft der Beklagten die baugewerblichen Tätigkeiten mit 55 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit überwogen. Weiterer Darlegungen der Klägerseite habe es nicht bedurft. Beim Stahlhallenbau handele es sich um eine selbständige Betriebsabteilung. Dies habe auch die Beklagte in einem im Jahre 1999 zugeleiteten Formblattfragebogen bestätigt. Dem Vorbringen des Klägers könne, auch wenn man von einer selbständigen Betriebsabteilung „Betonfertigteilwerk“ ausgehe, nicht entnommen werden, daß in dieser Abteilung überwiegend andere als bauliche Tätigkeiten ausgeführt würden. Sie mache sich insoweit hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu eigen, deren Mitarbeiter hätten umfassend montiert, und zwar nicht nur fremdbezogene Elemente für Stahlhallen, sondern insbesondere auch eigene Betonfertigteile. Bei diesen Montagearbeiten handele es sich um bauliche Leistungen. Unterstelle man den Vortrag des Beklagten über den Umfang der erbrachten Montagearbeiten als zutreffend, sei nicht ersichtlich, wie arbeitszeitlich noch die Produktion überwogen haben könne. Gerade wenn die Beklagte geltend mache, komplette Einfamilienhäuser aus Betonfertigteilen herzustellen, sei davon auszugehen, daß weitere Arbeitskräfte der Abteilung Betonfertigteilwerk mit rein baulichen Arbeiten befaßt gewesen seien, da die Beklagte selbst nicht behaupte, daß dies alles die sogenannten Hallenbauer ausgeführt hätten. Erfahrungsgemäß würden in der Produktion selbst nicht so viele Arbeitskräfte benötigt wie bei der Montage und Fertigstellung von Bauwerken. Tarifrechtlich könnte eine etwa selbständige Betriebsabteilung „Betonfertigteilwerk“ von dem maßgeblichen Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie nur erfaßt werden, wenn die von der Beklagten ganz überwiegend produzierten Fertigbauteile nicht zum überwiegenden Teil von ihr selbst eingebaut würden. Der Vortrag der Beklagten deute allerdings darauf hin, daß sie die von ihr produzierten Fertigteile im Rahmen ihrer zahlreichen Aktivitäten überwiegend selbst eingebaut habe. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2000 überreichte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung einen Auszug des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordostdeutschlands vom 11. April 1991 mit der Erklärung, für den Fall, daß die „Hallenbauer“ einer selbständigen Betriebsabteilung Betonfertigteilwerk hinzuzurechnen sei, bestreite er, daß die Beklagte in dem streitigen Zeitraum überwiegend produziert und die hergestellten Produkte veräußert habe. Der Beklagtenvertreter erklärte daraufhin, dies sei bisher nicht streitig gewesen. Das Landesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 11. Oktober 2000 – zugestellt am 7. Dezember 2000 – die Berufung zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe auch in der zweiten Instanz entgegen dem unstreitigen Sachverhalt und dem substantiierten Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt, daß es sich bei dem Hallenbaubereich um eine selbständige Baubetriebsabteilung handele. Auch der zweitinstanzliche Vortrag sei zu allgemein gehalten, als daß er den Rechtsstreit zugunsten des Klägers beeinflussen konnte. Sein Vorbringen bestehe im wesentlichen aus einem nicht näher substantiierten Bestreiten und Rechtsausführungen, warum entgegen der Annahme der Erstinstanz der Bereich Hallenbau dem fachlichen Gestaltungsbereich des Bautarifvertrags unterfalle. Aus dem bereits erstinstanzlich unstreitig gewesenen Sachverhalt und dem substantiierten Vorbringen der Beklagten ergebe sich das Gegenteil. Die Mitarbeiter des Hallenbaubereichs seien stets der selbständigen Betriebsabteilung des Betonfertigteilwerks zugeordnet und nach dem Betonfertigteiltarif für gewerbliche Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie sowie dem Betonsteinhandwerk beschäftigt gewesen. Die Arbeitnehmer seien als Schlosser sowie Bewehrungs- und Betonbauer im Fertigteilwerk tätig gewesen. Keiner der betreffenden Arbeitnehmer habe in der vergangenen Zeit Schlechtwettergeld, Wintergeld oder ähnliche Leistungen nach den tariflichen Bestimmungen des Bauhauptgewerbes erhalten. Die betreffenden Montagekräfte des Hallenbaus hätten nicht nur Stahlbauteile, sondern in erheblichem Umfang auch Betonfertigteile montiert. Bei diesem Sachverhalt sei es Sache des Klägers gewesen, im einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, daß der Bereich des Hallenbaus entgegen dem Vorbringen der Beklagten und dem unstreitigen Sachverhalt nicht Teil des Betonfertigteilwerks der Beklagten gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Tatbestandes und der Gründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts in insgesamt 13 Punkten. Er machte geltend, der – zum Teil unzulässigerweise in den Gründen wiedergegebene – Sachverhalt sei in wesentlichen Teilen falsch dargestellt mit der Folge, daß das Berufungsgericht einen Fall entschieden habe, der ihm so nicht unterbreitet worden sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2001 Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht, die er mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 zurücknahm. Das Landesarbeitsgericht wies mit Beschluß vom 7. März 2001 die Anträge auf Tatbestandsberichtigung als unbegründet zurück. Mit seiner am 6. Februar 2001 gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Revision nicht zulässig. Er habe sie daher zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht habe wesentliche Teile seines Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen und für die Entscheidung wesentliche Umstände prozeßordnungswidrig als unstreitig behandelt. Maßgebliche Teile seines Vorbringens seien in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht enthalten. Für die Aussage in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, daß es sich nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten beim Hallenbau nicht um eine selbständige Betriebsabteilung handele, die organisatorisch mit ihren Mitarbeitern der selbständigen Betriebsabteilung des Betonfertigteilwerks zugeordnet sei, finde sich unter dem Blickwinkel, daß die Zuordnung der Mitarbeiter aus dem Hallenbau gerade streitig gewesen sei, nicht die geringste Grundlage. Das Landesarbeitsgericht habe nicht untersucht, ob arbeitszeitlich gesehen überwiegend „andere“ Arbeiten in dem selbständigen Betriebsteil Betonfertigteilwerk ausgeführt worden seien, obwohl es – entgegen allen tatsächlichen Grundlagen – die Hallenbauer dieser Betriebsabteilung gerade zuordne. Die Entscheidung beruhe ausschließlich auf der unzutreffenden Prämisse, die Hallenbauer seien im Betonfertigteilwerk eingesetzt gewesen. Mit der Verneinung der Frage, ob der Hallenbau seinerseits in einer selbständigen Betriebsabteilung organisiert war, habe der Rechtsstreit nicht sachgerecht entschieden werden können. Das Urteil vernachlässige eindeutig das Hilfsvorbringen, wonach bei Hinzunahme der Hallenbauer zum Betonfertigteilwerk das arbeitszeitliche Überwiegen „anderer“ Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages nicht mehr in Betracht komme. In dem Urteil werde die Darlegungs- und Beweislast verkannt, denn der Streit habe sich zuletzt maßgeblich um die Frage gedreht, wo die Hallenbauer tätig gewesen seien, nicht um ihre Selbständigkeit. Hinzu komme, daß er, der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 bestritten habe, daß eine selbständige Betriebsabteilung Betonfertigteilwerk jedenfalls unter Hinzunahme der Hallenbauer einem anderweitigen Tarifwerk unterfallen könnte. Das Landesarbeitsgericht habe es aber unterlassen, das anderweitige Tarifwerk überhaupt zu prüfen. Es sei insoweit zu Unrecht von einer Darlegungslast des Klägers ausgegangen. Wer Rechte im Zusammenhang mit bestimmten Tarifwerken geltend mache, oder damit Rechte anderer abwehren wolle, müsse die anderweitige Tarifgeltung darlegen und beweisen. Das Urteil enthalte keinerlei Begründung für eine anderweitige Tarifgeltung. Indem das Gericht einen anderen Fall entscheide, weil der Tatbestand nicht stimme, könne das Gericht auch nicht zu einem rechtlich vertretbaren Ergebnis kommen. Daher sei auch der Vorwurf der objektiven Willkür begründet. Die Willkürlichkeit des Urteils werde durch den die Tatbestandsberichtigung ablehnenden Beschluß erneut dokumentiert. Die Gründe zeigten, daß sich das Berufungsurteil nur mit dem erstinstanzlichen Klägervorbringen und dem Streitstand vor Einleitung des Berufungsverfahrens habe befassen wollen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 sei vollständig unter den Tisch gefallen. Die dort unter b) und c) aufgeführten wesentlichen Gesichtspunkte seien ohne jede Berücksichtigung geblieben. Das Berufungsgericht habe auch in dem Termin über den Berichtigungsantrag nicht zur Kenntnis nehmen wollen, daß der Berufungskläger den Prozeß in zweiter Instanz mit vielfältig geschachteltem Sachvortrag neu aufgebaut habe. Es gehe aber nicht an, daß sich ein Gericht einen objektiv willkürlichen Sachverhalt zurechtlege, indem es wesentliches Vorbringen in der Berufungsinstanz ignoriere. Das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die nicht ganz einfache Rechtslage im Zusammenhang mit Abschnitt VI in § 1 Abs. 2 VTV Bau eingehend zu prüfen und an der Rechtslage orientierte Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Begründet habe das Berufungsgericht letztlich nur einen Teilaspekt, indem es sich nahezu ausschließlich mit der Frage befaßt habe, ob eine selbständige Betriebsabteilung Hallenbau vorlag oder nicht. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist im vorliegenden Fall der von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG geforderten Rechtswegerschöpfung genügt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Annahme, durch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG die Eröffnung einer weiteren Instanz zu erreichen, war offenbar unbegründet. Unter diesen Umständen ist die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Voraussetzung für die Rechtswegerschöpfung unzumutbar (vgl. LVerfGE 7, 19 ). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten, in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte des Beschwerdeführers sind durch das angegriffene Urteil nicht verletzt. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei als unzulässige Überraschungsentscheidung, die ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, zu werten. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör gibt zunächst jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den zugrunde liegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Es gilt, dem jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Deshalb verbietet Art. 15 Abs. 1 VvB, einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundezulegen, zu denen sich zu äußern den Verfahrensbeteiligten vorher keine Gelegenheit gegeben worden ist. Angesichts dessen stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige Überraschung und damit als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (Beschluß vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ). Ein solches „Überraschungsurteil“ liegt indes nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt nicht, daß die Entscheidung tragend auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, zu dem er keine Gelegenheit der Äußerung hatte und der daher für ihn überraschend kam. Er macht vielmehr der Sache nach geltend, das Gericht habe seinen entscheidungserheblichen Sachvortrag und seine Rechtsausführungen bei der Entscheidungsfindung vollkommen unberücksichtigt gelassen und ihn dadurch überrascht. Der Beschwerdeführer rügt damit in Wahrheit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung, sondern er macht geltend, das Gericht habe in einer Art. 15 Abs. 1 VvB verletzenden Art und Weise seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis geht allerdings auch diese Rüge fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (st. Rspr. vgl. u.a. Beschluß vom 22. März 2001 – VerfGH 57/98 –). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Beschlüsse vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 und vom 18. Juni 1998 – VerfGH 97/97 – JR 1999, 234 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 86, 133 ). Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht feststellbar. Soweit der Beschwerdeführer meint, den Gehörsverstoß damit begründen zu können, daß das Landesarbeitsgericht bestimmte für die Entscheidung des Falles wesentliche Umstände prozeßordnungswidrig als unstreitig behandelt habe, obwohl diese streitig gewesen seien, vermag dies für sich keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB zu begründen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit dieser Argumentation der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das angegriffene Urteil. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB ergibt sich allerdings weder eine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen, noch ein Schutz dagegen, daß die Gerichte bei der ihnen obliegenden Würdigung und Feststellung des Sachverhaltes zu einem anderen Ergebnis und zu einer anderen Bewertung kommen als ein Prozeßbeteiligter (vgl. Beschluß vom 22. März 2001, a.a.O.; vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 64, 1 ; 80, 269 ; 87, 1 ). Ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Selbst wenn sich insoweit Bedenken ergäben, würde dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen (vgl. Beschluß vom 22. März 2001, a.a.O.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe eindeutig sein im Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 unter b) und c) enthaltenes Hilfsvorbringen außer acht gelassen, wonach bei Hinzunahme der Hallenbauer zum selbständigen Betriebsteil Betonfertigteilwerk das arbeitszeitliche Überwiegen „anderer“ Arbeiten im Sinne des Bautarifvertrages nicht mehr in Betracht komme, und daher eine solche selbständige Betriebsabteilung ebenfalls dem Bautarifvertrag unterfalle, ist dies ebenfalls nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Es trifft zwar zu, daß das Landesarbeitsgericht im Tatbestand und den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, das Gericht habe dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat das für ihn entscheidende Vorbringen hinsichtlich der Abteilung Betonfertigteilwerk auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und zu Protokoll erklärt. Insoweit scheidet von vornherein die Annahme, das Gericht habe ihn mit seinem Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, aus. Es spricht auch nichts dafür, daß das Gericht den übrigen Vortrag insbesondere im Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus den beigezogenen Verfahrensakten ergibt sich, daß der zuvor als Telefax bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom Vorsitzenden Richter durchgearbeitet worden ist. Dies ist aus den zahlreichen handschriftlichen Anmerkungen, Unterstreichungen und Verweisen, die auf diesem Schriftsatz angebracht sind, erkennbar. Da Art. 15 Abs. 1 VvB keinen Anspruch darauf begründet, daß sich das Gericht in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzt (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1996 – VerfGH 38/96 – LVerfGE 5, 58 ), kann vor diesem Hintergrund allein aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dem Hilfsvorbringen in den Entscheidungsgründen nicht geschlossen werden, daß die Ausführungen des Beschwerdeführers weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden sind. Das angefochtene Urteil verstößt ferner nicht gegen Art. 10 Abs. 1 VvB, da es nicht willkürlich ist. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil als willkürlich bezeichnet, da sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei, ist Art. 10 Abs. 1 VvB nicht der einschlägige Prüfungsmaßstab, sondern Art. 15 Abs. 1 VvB als die speziellere Norm. Daß und warum diese Norm nicht verletzt ist, ist oben dargestellt worden. Das Urteil verstößt auch nicht aus anderen Gründen gegen das durch Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgte Willkürverbot. Der Beschwerdeführer stützt den Vorwurf der Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB maßgeblich darauf, daß das Landesarbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast vollkommen verkannt habe, da sich der Streit zuletzt darum gedreht habe, wo die Hallenbauer tätig gewesen seien. Beweispflichtig sei nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beklagte gewesen, da sie die anderweitige Tarifgeltung für sich in Anspruch nehme. Die Beantwortung der Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat, ist grundsätzlich ein Problem des einfachen Rechts. Ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht nachzuprüfen, da er kein Instanzgericht ist (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Er kann die Entscheidung nur dann aufheben, wenn die Anwendung des einfachen Rechts derart fehlerhaft ist, daß sie willkürlich und damit als Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes erscheint. Das ist aber erst dann der Fall, wenn das einfache Recht in krasser Weise verkannt wird, d.h. die Entscheidung unter keinem rechtlichen Aspekt als rechtlich vertretbar erscheint bzw. im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist (siehe Beschluß vom 24. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 ; Beschluß vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ). Dies ist hier nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand seines Urteils die Betriebsabteilung Betonfertigteilwerk als baufremde Abteilung charakterisiert. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß diese Betriebsabteilung von einem spezielleren Tarifwerk erfaßt wird und daß die „Hallenbauer“ dieser selbständigen Betriebsabteilung nach dem bereits erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalt und dem substantiierten Vorbringen der Beklagten zugeordnet und nach dem Betonfertigteiltarif für gewerbliche Arbeitnehmer bezahlt wurden. Der Sache nach hat das Gericht damit das zweitinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beklagte habe nichts dafür vorgetragen, daß eine selbständige Betriebsabteilung Betonfertigteilwerk auch unter Hinzunahme der Hallenbauer noch arbeitszeitlich überwiegend baufremde Arbeiten verrichte, als nicht substantiiert gewertet. Dies ist auch dann nicht schlechthin unvertretbar, wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, daß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine selbständige Betriebsabteilung Betonfertigteilwerk vorlag, die überwiegend baufremde Tätigkeiten ausführt, bei der Beklagten lag. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer in seiner Klageschrift ausführte, daß er „...die selbständigen Betriebsabteilungen Betonfertigteilwerk und Transportbeton ab dem 01.02.1991 als baufremde Abteilungen anerkannt (hat)“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. März 2000) und er die Klageforderung erstinstanzlich mit dem Vorliegen einer weiteren selbständigen Betriebsabteilung Hallenbau begründete. In seinem Berufungsbegründungsschriftsatz führte er – das Urteil des Arbeitsgerichts als unzutreffend kritisierend – aus, daß es unter Berücksichtigung der in der selbständigen Betriebsabteilung Bauunternehmen beschäftigten Mitarbeiter „... von Anfang denkbar (war), daß im Hinblick auf die Zahl der dort beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer der weitaus größere Teil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf bauliche Tätigkeiten entfiel, ungeachtet sonstiger selbständiger oder unselbständiger Betriebsabteilungen“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 3. August 2000). Angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer es selbst nur für „denkbar“ erachtet, daß die Arbeitszeit weitaus überwiegend auf bauliche Tätigkeiten entfiel, und angesichts des Vortrages des Beschwerdeführers in erster Instanz, erscheint es als jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar, daß das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung dem Vortrag des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht gefolgt ist. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das Berufungsgericht seinen Hilfsvortrag vernachlässigt habe, wonach das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens es nahelege, daß die von ihr produzierten Betonfertigteile ganz überwiegend von ihr selbst montiert und verarbeitet worden seien. Auch insoweit kann keine krass fehlerhafte Würdigung des Sachverhaltes festgestellt werden. Angesichts des durch mehrfachen Wechsel im Sachvortrag geprägten Prozeßverlaufs – der Beschwerdeführer selbst hat noch in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz ausgeführt, dass sich aus der Selbstdarstellung der Beklagten ergebe, „...daß von den produzierten Fertigbetonteilen bestenfalls 10 % vom Unternehmen auch eingebaut worden sind“ (Seite 5 des Schriftsatzes vom 3. August 2000) – kann nicht davon gesprochen werden, daß das Hilfsvorbringen zwingend hätte als hinreichend substantiiert berücksichtigt werden müssen und eine andere Würdigung des Vortrags der Beteiligten unter keinem denkbaren Aspekt nachvollziehbar sei. Ob die Würdigung des Sachverhalts und die gezogenen Schlußfolgerungen mehr oder weniger zu überzeugen vermögen, ist dabei nicht Gegenstand der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.