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Beschluss

85/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:0516.85.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Januar 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung eine Gesamtgeldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer durch Niederlegung bei einer Filiale der Deutschen Post AG am 15. Februar 2001 zugestellt. Er holte ihn dort persönlich am 16. Februar 2001 ab. Den erst am 5. März 2001 durch seinen Verteidiger eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht durch Beschluß vom 8. März 2001 – zugestellt am 15. März 2001 – wegen Verspätung als unzulässig. Am 22. März 2001 legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger hiergegen sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung aus, er sei am 20. Februar 2001 nachmittags mit dem Strafbefehl im Büro seines Verteidigers erschienen und habe um Bearbeitung der Sache gebeten. Zuvor habe er sich bei seinem Verteidiger telefonisch einen Termin für eine „neue Strafsache“ erbeten. Bei dem Gesprächstermin im Büro habe sein Verteidiger den Umschlag mit dem Zustelldatum vermißt und ihn gefragt, wann er den Strafbefehl bekommen habe. Hierauf habe er geantwortet, er habe den Strafbefehl gerade erst bekommen und sei gleich darauf hier erschienen. Sein Verteidiger habe daraufhin fälschlich angenommen, daß der Strafbefehl am 20. Februar 2001 zugestellt worden sei, und habe dies auf der Rückseite notiert. Er – der Beschwerdeführer – habe dabei zugesehen. Hiernach sei die verspätete Einlegung des Einspruchs aufgrund von Umständen erfolgt, die im Verantwortungsbereich des Verteidigers lägen. Durch Beschluß vom 14. Mai 2001 verwarf das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet, weil die Verspätung ihren Grund in den falschen Angaben des Beschwerdeführers vom Nachmittag des 20. Februar 2001 habe, er habe den Strafbefehl gerade erst bekommen und sei gleich darauf im Büro seines Verteidigers erschienen. Deshalb sei die Fristversäumnis nicht unverschuldet im Sinne des § 44 StPO. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß und gegen die Verwerfung des Einspruchs wurde durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2001 ebenfalls verworfen, wobei das Landgericht die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer habe die Fristversäumung jedenfalls mitverschuldet. Gegen die Beschlüsse vom 14. Mai und 27. Juni 2001 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er behauptet nunmehr, daß er schon am 16. Februar 2001 seinen Verteidiger telefonisch um den Rücksprachetermin gebeten und ihm mitgeteilt habe, er habe einen Strafbefehl bekommen. Er macht geltend, die angegriffenen Beschlüsse verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), weil ihm kein Mitverschulden an dem Mißverständnis seines Verteidigers angelastet werden könne. Da er bisher nicht vorbelastet sei und jeglicher Kenntnis des strafprozessualen Verfahrens entbehre, habe er sich darauf verlassen können, daß sein Verteidiger das zur Fristwahrung Nötige veranlasse, also ggf. bei Zweifeln um die Frist genauer erforsche, wann diese ablaufe. Da er am dritten Werktag nach der Zustellung bei seinem Verteidiger gewesen sei, habe er eine negative Tragweite seiner Sachdarstellung nicht fürchten müssen. Dem Präsidenten des Landgerichts sowie dem Präsidenten des Amtsgerichts ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 15 Abs. 1 VvB). Im Strafbefehlsverfahren ist der Anspruch eines Angeklagten auf ersten Zugang zum Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§ 410 Abs. 1 StPO) gewährleistet. Bei unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist hängt die Verwirklichung dieses Rechts davon ab, daß dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 ff. StPO gewährt wird. Das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient mithin unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien. Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten. Diesen vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 31, 388 ; ständige Rechtsprechung) hat sich der Verfassungsgerichtshof für die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB angeschlossen (Beschluß vom 6. Mai 1998 – VerfGH 37/96 – JR 1999, S. 188). Den Strafgerichten ist es danach regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten im Strafverfahren bei der Prüfung, ob ihn an einer Fristversäumung gemäß § 44 Abs. 1 StPO ein Verschulden trifft, Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen. Amtsgericht und Landgericht haben diese Rechtslage nicht verkannt. Sie haben in ihren Entscheidungen vielmehr die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer selbst die Fristversäumung (mit-) verschuldet habe, weil er gegenüber seinem Verteidiger falsche Angaben darüber gemacht habe, wann er den Strafbefehl bekommen hat. Diese tatrichterliche Würdigung des innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO vorgetragenen Sachverhalts, der im Ausgangsverfahren allein zu beurteilen war, ist verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden. Es stellt keine Überspannung der Anforderungen an fehlendes Verschulden dar, daß die auf ausdrückliches Befragen seines Verteidigers gemachte Angabe eines Angeklagten, er habe den – tatsächlich von ihm schon vier Tage vorher von der Postfiliale abgeholten – Strafbefehl „gerade erst bekommen und sei gleich darauf hier (erg.: im Büro seines Verteidigers) erschienen“, als falsch und auch für einen juristischen Laien bei Anwendung der in Rechtsangelegenheiten erforderlichen Sorgfalt vermeidbar angesehen wird. Daß der Verteidiger des Beschwerdeführers trotzdem gehalten gewesen wäre, näher nach dem Ablauf der Einspruchsfrist zu forschen, ändert an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Annahme eines die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließenden Mitverschuldens des Beschwerdeführers nichts. Diese Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.