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Beschluss

4/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:0321.4.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Kammergerichts, durch das er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 35.000 DM verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist Gebrauchtwagenhändler und besitzt daneben eine Sammlung von Oldtimer-Fahrzeugen, von denen er einen Teil verkaufen wollte. Im Juli 1996 hatte er sich gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Innung des Kraftfahrzeughandwerks für Berlin, verpflichtet, „es künftig im Rechtsverkehr zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit des Angebots hinzuweisen, es sei denn, es handelt sich bei den beworbenen Fahrzeugen um solche, die sich nachweislich seit längerer Zeit im Privatvermögen des Werbenden befinden“. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 DM vereinbart. In der Folge bot der Beschwerdeführer im Tagesspiegel und in der Berliner Morgenpost neun Fahrzeuge zum Verkauf an, darunter solche mit Erstzulassung 1924, 1948, 1960 und 1963, wobei er lediglich seine Telefonnummer ohne weitere Zusätze angab. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens sah darin neun Verstöße gegen die Unterlassungserklärung. Der Beschwerdeführer machte geltend, die zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge stammten sämtlich aus seinem Privatbesitz, namentlich aus seiner stadtbekannten Oldtimer-Sammlung bzw. seien die privaten Wagen von ihm und seiner Ehefrau. Belege könne er darüber nicht vorlegen, da seine Unterlagen im Zusammenhang mit einem laufenden Scheidungsverfahren in Kisten bei einer Spedition eingelagert seien und er zu diesen keinen Zugang besitze; zum Teil liege der Erwerb auch schon so lange zurück, daß er die Kaufverträge nicht mehr besitze. Das zunächst angerufene Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von 40.000 DM. Der Beschwerdeführer habe die Vertragsstrafe in acht von neun Fällen verwirkt. Wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler mit Hilfe von Anzeigen nach Käufern suche, bestehe nach § 344 HGB eine widerlegbare Vermutung dafür, daß es sich um Angebote im Rahmen seines Gewerbebetriebes handele. Der Darlegungs- und Beweispflicht dafür, daß sich die angebotenen Fahrzeuge seit längerem in seinem Privatvermögen befunden hätten, habe der Beschwerdeführer in acht Fällen nicht entsprochen. Die Tatsache, daß es sich bei der Mehrzahl der Fahrzeuge um über 30 Jahre alte Oldtimer handele, schließe die Gewerblichkeit der Angebote nicht aus. Die Unterlassungserklärung unterscheide nicht zwischen gewerblichen Fahrzeugen und Oldtimern, sondern zwischen gewerblichen Fahrzeugen und solchen Wagen, die sich seit längerer Zeit im Privatvermögen des Beschwerdeführers befänden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung beim Kammergericht ein. Zur Begründung führte er u. a. aus, er habe die Unterlagen für die streitbefangenen Fahrzeuge weiterhin nicht auffinden können. Möglicherweise habe seine Ehefrau diese heimlich an sich genommen. Bezüglich des Mercedes 230 E/123 berief er sich für die Tatsache, daß dieser aus seinem Privatbesitz stamme und von ihm länger als ein Jahr genutzt worden sei, auf das Zeugnis eines Herrn B. Bezüglich weiterer sechs Fahrzeuge, wegen deren Annoncierung das Landgericht ihn verurteilt habe, berief er sich auf vier namentlich genannte Zeugen dafür, daß diese Autos seiner privaten Oldtimer-Sammlung entstammten und sämtlich seit mehreren Jahren in seinem Besitz stünden. Handeln mit Autos und Sammeln von Autos schließe sich gegenseitig aus; denn der Handel sei auf schnellen Umsatz angewiesen, da Kapitalbindung und Kapitaldienst den Gewinn sonst aufzehren würden. Bei den vier Zeugen handele es sich in zwei Fällen um Personen, die ihn seit Jahren bei der Pflege seiner Oldtimer-Sammlung unterstützten, in einem Fall um seinen Steuerberater, der wisse, daß die Fahrzeuge nicht über den Gewerbebetrieb angeschafft worden seien, und im vierten Fall um den Mitarbeiter einer Bank, der ihm regelmäßig Oldtimer aus der Verwertung der Bank zum Kauf anbiete und seine Sammlung bestens kenne. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestritt die Zugehörigkeit der streitbefangenen Autos zum Privatvermögen des Beschwerdeführers. Das Kammergericht verurteilte den Beschwerdeführer in zweiter Instanz zur Zahlung von 35.000 DM an die Klägerin. Es sah die Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB in sieben von insgesamt neun Fällen als verwirkt an. Die Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart worden. Ihre Höhe sei im Hinblick auf etwaige Verkaufserlöse als vertretbar zu bewerten. Die Unterlassungserklärung von 1996 sei als Vereinbarung zwischen den Parteien dahin auszulegen, daß der Beschwerdeführer bei einer Werbung ohne Hinweis auf die Gewerblichkeit des Angebots verpflichtet sein sollte, konkrete, nachprüfbare Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich folgern lasse, daß er das jeweilige Fahrzeug als Privatmann, also für sich persönlich, und nicht für einen als Einzelkaufmann betriebenen Kfz-Handel erworben und genutzt habe. Prozessual habe dem Beschwerdeführer daher oblegen, zu den genauen Umständen des Erwerbsaktes sowie zu der rechtlichen Zuordnung des Fahrzeugs und seiner Verwendung vorzutragen. Die bloße Berufung auf "Privatvermögen", sei es auch unter Benennung von Zeugen, werde dem nicht gerecht, weil es sich hierbei um ein rechtliches Kriterium handele, das im Hinblick auf die Vertragsstrafenvereinbarung einem Beweis isoliert nicht zugänglich sei. Die gebotene Darlegung, zu der sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, sei ihm auch zumutbar gewesen, denn es handele sich um Vorgänge aus seiner Sphäre. Hinsichtlich des Jaguar MIC II, des Riley-Sport-Porsche, des Chevrolet 2,5 01/24 und des Jaguar SS 2,5 genüge es nicht , wenn der Beschwerdeführer vortrage, daß er diese Fahrzeuge 1986 von der B-Bank erworben habe. Denn aus diesem Vortrag ließen sich die genauen Erwerbsumstände, insbesondere auch das Erwerbsdatum nicht entnehmen. Auch der Verweis auf die Schätzurkunde eines Gutachters vom 23. September 1988, in der der Beschwerdeführer in zwei der genannten Fälle als Eigentümer der Wagen aufgeführt wurde, sei unerheblich, weil nicht ersichtlich sei, worauf die Angaben des Sachverständigen beruhten. Auch der Vortrag hinsichtlich eines Lancia 200 Coupé, den der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 24. März 1986 von einer Frau B. erworben habe, sei nicht hinreichend, da die näheren Umstände des Erwerbs gleichfalls nicht dargelegt seien. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Mercedes 250 E 123 auf einen Kaufvertrag vom 30. Juni 1996 bezogen habe, sei ein Eigenerwerb ebenfalls nicht hinreichend dargetan, denn der Kaufvertrag weise seine Ehefrau als Käuferin aus. Auf die Frage, ob das Fahrzeug längere Zeit vor der Anzeigenschaltung erworben und ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug länger als ein Jahr selbst genutzt habe, komme es nicht an, denn die Nutzung belege nicht den Eigenerwerb. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen B. sei daher entbehrlich. Hinsichtlich des VW Golf, der nach einem Schadensfall vom September 1996 verkauft worden sei, sei der Vortrag des Beschwerdeführers, er selbst habe den Wagen im Frühjahr 1996 erworben und auf den eigenen Namen zugelassen, ebenfalls nicht hinreichend, da diesem Vortrag das konkrete Erwerbsgeschehen ebenfalls nicht zu entnehmen sei, namentlich nicht das Erwerbsdatum. Daher sei eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers mangels hinreichender Darlegung gleichfalls nicht geboten gewesen. Unabhängig davon sei diese Zeugin zuvor schriftsätzlich vom Beschwerdeführer für die damit in Widerspruch stehende Behauptung benannt worden, der VW Golf sei ihr Privatfahrzeug gewesen und ausschließlich von ihr genutzt worden. Mit der am Montag, dem 8. Januar 2001, eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Kammergerichts rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Gehörsverstoß liege darin, daß das Gericht seine Beweisanträge ignoriert und an seine Darlegungspflicht gänzlich überspannte Anforderungen gestellt habe. Angesichts der Tatsache, daß er über eine Sammlung von über 50 Oldtimern verfüge, die streitbefangenen Autos über 10 Jahre in seinem Besitz stünden und ihm Unterlagen über deren Erwerb nicht vorlägen, sei es ohne weiteres nachvollziehbar, daß er aus der Erinnerung heraus keine detaillierten Angaben über die Einzelumstände ihres Erwerbs mehr machen könne. Da der lang andauernde Besitz eines Pkw’s dessen Zugehörigkeit zu dem Warenbestand eines auf raschen Umschlag wirtschaftlich angewiesenen Handelsgewerbes ausschließe, habe das Kammergericht in seiner Entscheidung auf Kriterien abgestellt, auf die es rechtlich nicht ankomme und den Beschwerdeführer durch überhohe, wenn nicht willkürliche Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweispflicht faktisch rechtlos gestellt. Zu Unrecht beharre das Gericht deswegen auf einem Vortrag bezüglich des genauen Erwerbsdatums und genauer sonstiger Erwerbsumstände und weigere sich, den Nachweis eines langjährigen Besitzes ausreichen zu lassen und entsprechenden Beweisangeboten nachzugehen. In bezug auf den VW Golf habe das Gericht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers künstlich einen Widerspruch konstruiert. Hier liege ein zusätzlicher Gehörsverstoß darin, daß das Gericht durch Unterlassen eines gebotenen rechtlichen Hinweises dem Beschwerdeführer die Möglichkeit abgeschnitten habe, darauf zu verweisen, daß die private Alleinnutzung eines Fahrzeugs durch einen Ehepartner in einer intakten Ehe die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des anderen Ehepartners in keiner Weise ausschließe. Insgesamt habe das Kammergericht in seiner Entscheidung verkannt, daß der Anspruch auf Gehör vor Gericht nicht nur die Kenntnisnahme eines Parteivortrages, sondern auch dessen rechtliche Verwertung umfasse. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm angegriffene Urteil des Kammergerichts nicht in seinem in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen (Beschluß vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 ; st. Rspr.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG jedermann den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Er verpflichtet das mit einem Verfahren befaßte Gericht zunächst dazu, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 m. w. Nachw.; st. Rspr.). Eine Verletzung dieses Prozeßgrundrechts ist in der Regel nur feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurden und die Entscheidung auf einem derartigen Gehörsverstoß auch beruht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich im Gegenteil, daß das Kammergericht sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs, dessen Annoncierung eine Vertragsstrafe auslösen konnte, detailliert auseinandergesetzt hat und ihn würdigte, wenn auch mit einem anderen als dem vom Beschwerdeführer erstrebten Resultat, was jedoch keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB begründet. Zwar kann es mit dieser Vorschrift unvereinbar sein, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter, selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen, nach dem Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1999 – VerfGH 48/98 – NZM 1999, 897). Davon kann hier aber nicht die Rede sein, wenn das Gericht im Hinblick auf das Vertragsstrafenversprechen, das eine Ausnahme von der Vertragsstrafe nur für solche Fahrzeuge vorsah, die sich seit längerer Zeit im Privatvermögen des Beschwerdeführers befanden, nachvollziehbar darauf abstellte, ob der Beschwerdeführer die beworbenen Kraftfahrzeuge für sich persönlich als Privatmann oder für sich als gewerblicher Kraftfahrzeughändler erworben hatte, und wenn das Gericht Beweisangebote, die dazu keine Angaben enthielten, als unsubstantiiert bzw. als Ausforschungsbeweisanträge ansah und ihnen nicht nachging. Ob daneben außer auf das Anschaffungsjahr auch auf den Anschaffungstag abgestellt werden mußte und ob hier unter Gebrauchtfahrzeugen auch Oldtimer zu verstehen waren, die in der Regel zum dauernden Straßeneinsatz nicht vorgesehen sind, mag zweifelhaft sein. Darauf kommt es indessen nicht an. Soweit nämlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht die Prüfungsbefugnis der Verfassungsgerichte nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Seine Aufgabe ist es nicht, gerichtliche Entscheidungen, wie eine Rechtsmittelinstanz, in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 und vom 26. Oktober 2000 – VerfGH 44/00 – st. Rspr.). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, für den Nachweis der längeren Zugehörigkeit von Fahrzeugen zu seinem Privatvermögen sei der Beweis einer mehrjährigen Besitzzeit ausreichend, und soweit er einwendet, mit Rücksicht auf seine besonderen persönlichen Umstände sei es geboten, sich mit einem weniger strengen Grad von Beweisanforderung zu begnügen, wendet er sich in der Sache gegen die Anwendung des einfachen Rechts durch das Kammergericht auf seinen Einzelfall. Wie dargelegt ist gerade diese der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, das Gericht habe seinen Vortrag bezüglich Nutzung und Eigentum des VW Golf für ihn unvorhersehbar falsch gewertet und ihm durch das Unterlassen des rechtlich gebotenen Hinweises die Möglichkeit abgeschnitten, einen fälschlich unterstellten Widerspruch aufzuklären, kann die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Gerichts, zwischen dem Vortrag des Beschwerdeführers, der VW Golf sei das Privatfahrzeug seiner Ehefrau, und seinen späteren Angaben, der Wagen sei von ihm selbst erworben und auf seinen Namen zugelassen worden, bestehe ein Widerspruch, zutrifft oder nicht und ob das Gericht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf seine Auffassung hinzuweisen. Eine gerichtliche Entscheidung kann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nämlich nur aufgehoben werden, wenn sie auf dieser Verletzung beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Gericht ohne sie zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Bei dem Hinweis des Gerichts auf die Selbstwidersprüchlichkeit des Vortrags des Beschwerdeführers handelte es sich nur um eine Hilfserwägung. Tragend ist das Urteil auch in bezug auf den VW Golf darauf gestützt, daß es der Beschwerdeführer für den Erwerbsvorgang wiederum unterlassen hatte, genauere Umstände vorzutragen, aus denen sich der Ankauf für ihn als Privatmann und nicht als Kfz-Händler hätte entnehmen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.