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Beschluss

172 A/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1213.172A01.0A
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Leitsätze
Zur Zumutbarkeit der Erschöpfung des Rechtsweges im Wege der Revision zum Bundesgerichtshof mit der Folge, dass anschließend Verfassungsbeschwerde nur noch zum Bundesverfassungsgericht, nicht mehr aber zum Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zumutbarkeit der Erschöpfung des Rechtsweges im Wege der Revision zum Bundesgerichtshof mit der Folge, dass anschließend Verfassungsbeschwerde nur noch zum Bundesverfassungsgericht, nicht mehr aber zum Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegen den seit dem 19. September 2000 inhaftierten Antragsteller ist zur Zeit das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin u. a. wegen des Vorwurfs einer schweren Brandstiftung anhängig. Die Hauptverhandlung findet seit dem 19. März 2001 statt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sowie Rechtsanwalt S. wurden als Pflichtverteidiger bestellt. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 beraumte der Vertreter der Vorsitzenden der Kammer die Fortsetzung der Hauptverhandlung u. a. auf den 8., 9. sowie den 22. November 2001 an. Gegen die diese Termine betreffende Ladungsverfügung erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Oktober 2001 Beschwerde mit der Begründung, der Verfahrensbevollmächtigte könne an diesen Fortsetzungsterminen nicht teilnehmen, weil er andere, bereits festgelegte Verhandlungstermine in verschiedenen Straf- und Zivilverfahren wahrzunehmen habe. Mit Beschluss vom 5. November 2001 – 1 AR 1192/00 – 3 Ws 586 – 588/01 – verwarf das Kammergericht die Beschwerde und führte zur Begründung u.a. aus: Die angegriffene Entscheidung unterliege nach § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde, da sie der Urteilsfällung vorausgehe und nicht zu den Ausnahmen des § 305 Satz 2 StPO gehöre. Ein Ausnahmefall, in dem zum Teil eine Beschwerde für zulässig erachtet werde, sei nicht gegeben. Weder habe der Antragsteller geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Terminsverfügung sei infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident und dadurch werde für die Verfahrensbeteiligten eine besondere Beschwer bewirkt, noch sei dies der Fall. Eine zügige Terminierung sei im Hinblick auf die andauernde Untersuchungshaft des Antragstellers unerlässlich. Hinzu komme, dass der Antragsteller neben dem Verfahrensbevollmächtigten über einen weiteren ihm bestellten Verteidiger verfüge, der die anberaumten Termine wahrnehmen könne. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 7. November 2001 Gegenvorstellung, die nach seinen Angaben erfolglos blieb. Mit dem am 20. November 2001 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „im Rahmen der Verfassungsbeschwerde“ rügt der Antragsteller die Verletzung der Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 78 und Art. 80 der Verfassung von Berlin (VvB) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG sowie Art. 6 Abs. 3 Buchst. b und c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Zur Begründung führt er u.a. aus: Da sich nach Art. 9 Abs. 1 VvB der Angeklagte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen könne, müsse dem Verteidiger auch die Möglichkeit gegeben werden, den Angeklagten tatsächlich zu verteidigen. Diese Möglichkeit werde den Verteidigern dann genommen, wenn wie hier ein Verteidiger aus berufsbedingten Gründen Termine nicht wahrnehmen könne, weil sie zuvor – unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB – nicht mit ihm abgesprochen worden seien. Die Vorsitzende der Strafkammer habe erkannt, dass der aus dem sogenannten Beitrittsgebiet kommende Mitverteidiger noch nicht über die Erfahrungen im Prozessrecht wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers verfüge. Ihr Versuch, die Mitverteidigung durch den Verfahrensbevollmächtigten „auszubremsen“, verstoße gegen Art. 36 Abs. 1, 78 und 80 VvB. Sie sei inzwischen dazu übergegangen, ohne den Verfahrensbevollmächtigten zu fragen, bei anderen Kammern dessen Befreiung zu erreichen. Für den 26. und 29. November sowie für den 3., 10. und 13. Dezember 2001 habe die Vorsitzende weitere Termine ungeachtet diverser angezeigter Verhinderungen des Verfahrensbevollmächtigten bestimmt. Lediglich der 29. November 2001 sei mit dem Verfahrensbevollmächtigten abgesprochen worden. Diese mit der Revision nicht angreifbare Vorgehensweise beschränke die Verteidigung in unzulässiger Weise in ihren Rechten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die 4. Strafkammer des Landgerichts Berlin anzuweisen, bei der Bestimmung von Fortsetzungsterminen in der Strafsache 504 – 4/01 sowohl ihm wie auch seinen Verteidigern rechtliches Gehör zu gewähren und mit den Verteidigern die Fortsetzungstermine so abzustimmen, dass beide Verteidiger die Möglichkeit haben, ihn zu verteidigen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Präsidenten des Landgerichts Berlin entsprechend § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser hat u.a. ausgeführt, er habe gegen die Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens und den damit verbundenen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit Bedenken. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Zwar kann der Verfassungsgerichtshof nach § 31 Abs. 1 VerfGHG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei erfordert der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, dass bereits ein Verfahren der Hauptsache anhängig ist, das den Streitfall selbst zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erhoben werden könnte. Sofern bereits die Zulässigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache ohne weiteres zu verneinen wäre, kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht (Beschluss vom 7. September 1994 – VerfGH 51 A/94 – LVerfGE 2, 62 ; vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfGE 3, 267 ; 7, 367 ; 16, 236 ). So liegt es hier. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die vom Antragsteller beanstandeten Terminsbestimmungen wäre unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts gemäß § 213 StPO vorzunehmende Terminsbestimmung ein mit der Verfassungsbeschwerde selbständig angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG ist (verneinend zum Bundesrecht BVerfGE 1, 9 ; 1, 322 ). Jedenfalls ergibt sich die Unzulässigkeit einer gegen die Terminsbestimmung gerichteten Verfassungsbeschwerde aus dem in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Danach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht nur dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nachkommen, sondern auch sonstige Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 , st. Rspr.). Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – eine nach Lage der Sache bestehende und zumutbare Möglichkeit, die behauptete Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu beseitigen, nicht genutzt hat. Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden die Beschwerde eröffnet ist (siehe Schlüchter, SK-StPO, Stand: April 2001, § 213 Rn. ff. sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 213 Rn. 8; jeweils m.w.N.) kann der Antragsteller unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung unzulässig beschränkten Verteidigungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung einen Unterbrechungs- oder Aussetzungsantrag (§§ 228, 229 StPO) stellen und dessen Ablehnung durch das Gericht gegebenenfalls mit der gegen das zu erwartende Urteil der Strafkammer zu richtenden Revision (§ 338 Nr. 8 StPO) rügen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1997 – 1 StR 483/97 – NStZ 1998, 311 , Urteil vom 8. Januar 1988 – 2 StR 449/87 – NJW 1988, 3273; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 9; Schlüchter, a.a.O., Rn. 17 ff.). Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann, in jedem Fall das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof durchführen muss (vgl. zum Bundesrecht den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 – 2 BvR 1404/94 –). Hierfür spricht, dass zum Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 2 VerfGHG der gesamte nach der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Instanzenzug gehört (vgl. Beschluss vom 26. September 1996 – VerfGH 76/95 – LVerfGE 5, 30 sowie zum bayerischen Recht: BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1975 –Vf.-74-VI-74-, VerfGH 28, 181 ). Die Durchführung des Revisionsverfahrens wäre dem Antragsteller jedenfalls zumutbar, soweit er eine Überprüfung des beanstandeten Hoheitsaktes am Maßstab eines in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechts begehrt, das mit einem Grundrecht des Grundgesetzes inhaltlich übereinstimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand, dass das Urteil des Landgerichts nach Durchführung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof unter Umständen nicht mehr vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden kann (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 23 II Rn. 79), mit der Folge, dass der Antragsteller in seinen prozessualen Möglichkeiten von vornherein auf die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht beschränkt wäre. Unzumutbar wäre die Erschöpfung des Rechtsweges möglicherweise dann, wenn die Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Verfassung von Berlin gestützt werden sollte, die das Bundesrecht nicht kennt und denen damit auch im Revisionsverfahren nicht Rechnung getragen werden könnte (vgl. zum bayerischen Recht BayVerfGH, a.a.O. S. 183). Ob eine derartige Konstellation hier in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Erörterung, denn auch in diesem Fall wäre die vom Antragsteller angekündigte Verfassungsbeschwerde jedenfalls unzulässig, weil noch kein Urteil des Landgerichts gegen den Antragsteller vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zumindest den erstinstanzlichen Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten. Soweit dieser es für unzumutbar hält, vor einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtschutzes den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten, beruht dies auf der zwar zutreffenden, hier aber unerheblichen Erwägung, dass eine fehlerhafte Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden für sich genommen keinen Revisionsgrund (siehe Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 1993, § 213 Rn. 9) darstellt. Der Antragsteller verkennt, dass er es selbst in der Hand hat, durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung mittelbar Rechtsschutz gegen eine etwaige unzulässige Beschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten durch die von ihm beanstandete Terminierungspraxis zu erlangen. Entgegen seiner Auffassung drohen dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg auch keine schweren und unabwendbaren Nachteile. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die mit dem Strafverfahren und insbesondere der Untersuchungshaft zwangsläufig verbundenen Belastungen für den Antragsteller über das unvermeidbare und damit vom jeweiligen Angeklagten hinzunehmende Maß hinausgehen. Eine die Vorabentscheidung rechtfertigende Sondersituation, wie sie dem vom Antragsteller zitierten Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtsgerichts vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01 – (NJW 2001, 3695) zugrunde gelegen hat, liegt hier nicht vor. Der dortige Beschwerdeführer hatte sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits seit fast zweieinhalb Jahren in Untersuchungshaft befunden, und die Hauptverhandlung war wegen eines nicht von ihm zu vertretenden Umstands nach 48 Verhandlungstagen in einer Situation ausgesetzt worden, in der die Staatsanwaltschaft bereits auf Freispruch plädiert hatte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.