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Beschluss

165/01, 165 A/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1213.165.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wohnen in einem Einfamilienhaus in Berlin-Heiligensee. Der Beschwerdeführer zu 1. hatte das ca. 3.000 qm große Grundstück im Jahr 1971 erworben. Auf Grund eines notariellen Schenkungsvertrages vom 26. Oktober 1984 übereignete er das Grundstück seinen beiden Söhnen. In § 5 des Vertrages wurde ihm sowie der Beschwerdeführerin zu 2. als Gesamtberechtigten ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem Grundstück einschließlich der darauf befindlichen Gebäude eingeräumt. Gleichzeitig wurde geregelt, daß die Beschwerdeführer zur Instandhaltung des Grundbesitzes einschließlich der Baulichkeit sowie zur laufenden Bewirtschaftung verpflichtet sind. Am 28. März 1992 bestellten die Söhne als Grundstückseigentümer zugunsten einer Hypothekenbank u.a. eine brieflose Grundschuld von 4.000.000 DM, der Vorrang vor dem Wohnungsrecht der Beschwerdeführer im Grundbuch eingeräumt wurde. Zugleich schlossen die Söhne als Vermieter und die Beschwerdeführer als Mieter einen Mietvertrag über die auf dem Grundstück S. Straße [...] im vorderen Wohnhaus befindliche Fünf-Zimmer-Wohnung. In § 2 Ziff. 1 des Mietvertrages wurde aufgenommen, daß der Vertrag auf Lebenszeit geschlossen werde und daß eine Kündigung des Vermieters nur aus wichtigem Grund zulässig sei. Weiter heißt es in § 4 Ziff. 3 des Vertrages, daß die gesetzlichen Bestimmungen gälten, soweit in den vorstehenden Vereinbarungen keine ausdrücklichen Regelungen getroffen seien. Am 14. November 1996 ordnete das Amtsgericht Wedding zugunsten der Hypothekenbank als Gläubigerin die Zwangsverwaltung über das Grundstück an und bestellte einen Zwangsverwalter. In einem zunächst vom Zwangsverwalter gegen die Beschwerdeführer geführten Klageverfahren sprach das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Juni 2000 – 67 S 401/99 – dem Zwangsverwalter Zahlungsansprüche wegen rückständigen Mietzinses zu. Berufung und Widerklage der Beschwerdeführer hatten demgegenüber keinen Erfolg. Das Landgericht führte dazu aus, daß den Beschwerdeführern keine Minderungsrechte wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache zustünden, weil ihnen unter Berücksichtigung der Vereinbarung des Wohnungsrechts die Instandhaltung des Grundbesitzes sowie die laufende Bewirtschaftung oblägen und der später geschlossene Mietvertrag hieran nichts geändert habe. Gegen das Urteil erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, die durch Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 106/00 - zurückgewiesen wurde. Dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren liegt eine vom Zwangsverwalter gegen die Beschwerdeführer erhobene Zahlungs- und Räumungsklage zugrunde, die das Amtsgericht Wedding durch ein am 24. Juli 2000 verkündetes Urteil – 12a C 91/00 – abgewiesen hatte. Hiergegen legte der Zwangsverwalter Berufung ein. Die Beschwerdeführer beantragten die Zurückweisung der Berufung sowie die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren VerfGH 106/00. Dazu machten sie geltend, daß das Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgreiflich sein dürfte, weil der Zwangsverwalter seine Klage unter Zugrundelegung der nach dem Urteil des Vorprozesses vom 5. Juni 2000 vermeintlich zu ihren Lasten bestehenden Instandhaltungspflicht der Beschwerdeführer begründe. Weiter führten die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung unter anderem im einzelnen aus, der Zwangsverwalter verkenne, daß es in erster Linie um die Beseitigung eines Sturmschadens gehe und die Versicherung zur Zahlung bereit gewesen sei. Dem Zwangsverwalter habe damit im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 152 ZVG die Regulierung des Sturmschadens oblegen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 teilte das Landgericht den Beschwerdeführern mit, daß über den Aussetzungsantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2001 entschieden werden solle. Durch Urteil vom 2. Juli 2001, den Beschwerdeführern zugestellt am 18. September 2001, änderte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts und verurteilte die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner, ihre Wohnung zu räumen und an den Zwangsverwalter herauszugeben. Gleichzeitig gewährte das Landgericht den Beschwerdeführern eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2001. Im übrigen wies es die Klage ab. Das Landgericht führte aus, daß dem Zwangsverwalter der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks zustehe. Die von ihm gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochene fristlose Kündigung vom 30. November 2000 sei gemäß § 553 BGB wirksam. Danach könne der Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetze, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletze, insbesondere die Sache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährde. Davon sei hier nach dem Vortrag des Zwangsverwalters auszugehen. Es sei nämlich unter Berücksichtigung des Urteils vom 5. Juni 2000 in der Sache 67 S 401/99 davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer und nicht gemäß § 536 BGB den Vermieter die Instandhaltungspflicht für die Mietsache treffe. Dies ergebe sich aus dem notariellen Vertrag vom 26. Oktober 1984 über die Vereinbarung des Wohnungsrechts. Die im Mietvertrag vom 28. März 1992 getroffene Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen führe nicht zum Wiederaufleben der in § 536 BGB enthaltenen Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache. Insoweit fehle es an einer ausdrücklichen Aufhebung der Regelung zur Instandhaltungspflicht gemäß dem Jahre zuvor vereinbarten Wohnungsrecht. Eine Regelung zur Instandhaltung bzw. zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei in dem Mietvertrag nicht getroffen worden. Dieser Umstand sei dahin auszulegen, daß die Parteien in Kenntnis der umfassenden Regelung im Rahmen der Bestellung des Wohnungsrechts eine neuerliche Vereinbarung über die Instandhaltungspflichten für entbehrlich gehalten hätten. Der Zwangsverwalter habe gravierende Mängel des Mietobjekts dargetan. Die Nichtvornahme der zur Beseitigung der Mängel notwendigen Arbeiten sei seitens der Beschwerdeführer eine Vernachlässigung der Mietsache, durch die die Rechte des Zwangsverwalters in erheblichem Maße verletzt würden. Auch die Instandsetzung von Sturmschäden obliege nicht gemäß § 152 ZVG dem Zwangsverwalter, da der Beschwerdeführer zu 1. nach seinem eigenen Vortrag Versicherungsnehmer sei und ihm gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu 2. die Instandhaltung obliege. Nach § 2 Ziff. 1 des Mietvertrages sei eine außerordentliche Kündigung auch zulässig. Im übrigen könnten schuldrechtliche Vereinbarungen über eine Kündigung neben dem Wohnungsrecht getroffen werden. Auswirkungen auf das dingliche Recht hätten sie insoweit, als Umstände aus ihrem Bereich – so auch die Ausübung eines Gestaltungsrechts – als Bedingung für die Ausübung oder den Bestand der Grunddienstbarkeit zu deren dinglichem Rechtsinhalt gemacht worden seien oder sich Einreden gegen das dingliche Recht aus ihnen ergäben (BGH DB 1977, 206). Zwar entfalle bei einer späteren Kündigung nicht der Rechtsgrund für das Wohnungsrecht, weil dieses nicht Grundgeschäft sei (BGH ZMR 1966, 333; NJW-RR 1999, 376), doch stehe dem Zwangsverwalter für das Grundstück die Einrede der Beendigung des Mietvertrages vom 28. März 1992 auf Grund der fristlosen Kündigung vom 30. November 2000 zu. Eine andere Betrachtung wäre im Hinblick auf die explizite Regelung in § 2 Ziff. 1 des Mietvertrages unverständlich. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO komme mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Denn die Verfassungsbeschwerde zum Vorprozeß werde auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hätten die Beschwerdeführer zu den Fragen, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerde seien, vortragen können. Mit der am 7. November 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Absätze 1 und 5, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) „sowie aller sonst in Betracht kommenden Grundrechte“. Ferner stützen die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde hilfsweise auf die in Art. 7 VvB garantierte allgemeine Handlungsfreiheit für den Fall, daß speziellere Rechte nicht einschlägig seien. Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 VvB sei gegeben, weil das Landgericht einen Rechtsentscheid des Kammergerichts hätte einholen müssen. Denn es sei von der zur Problematik des Zusammentreffens von dinglichem Wohnungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. November 1998 – V ZR 29/98 – NJW-RR 1999, 376) abgewichen, indem es die Beendigung des Mietvertrages als Einwand gegen das dingliche Wohnungsrecht angesehen und die Beschwerdeführer zur Räumung verurteilt habe, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden habe, daß das Wohnungsrecht von der Kündigung eines zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrages unberührt bleibe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei dem Landgericht, wie dessen Zitierung in den Urteilsgründen zeige, auch bekannt gewesen. Das Landgericht verkenne, daß die Beschwerdeführer für den Fall, daß ihnen nur ein dingliches Wohnungsrecht zur Seite gestanden hätte, unter keinen Umständen hätten gekündigt werden können. Wenn aber zu ihrem Schutz und als Gegenleistung für den grundbuchlichen Rangrücktritt des Wohnungsrechts gegenüber der zugunsten der Bank bestellten Grundschuld zusätzlich ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, dürfe dieser nicht zu ihrem Nachteil interpretiert werden. Dies gelte um so mehr, als sie bei alleinigem Vorhandensein des Mietvertrages besser stünden und nicht geräumt werden könnten, weil sie dann im Hinblick auf die Instandhaltungspflicht des Vermieters aus § 536 BGB unter keinen Umständen für die Instandhaltung des Gebäudes aufkommen müßten. Damit stelle das Landgericht die Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB sowohl gegenüber der Vergleichsgruppe der übrigen Wohnungsrechtsinhaber als auch der Vergleichsgruppe der übrigen Wohnraummieter schlechter, ohne daß ein sachlicher Grund gegeben sei. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Die Entscheidung sei sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich. Da die Entscheidung zugleich zu einem Wegfall sowohl des Wohnungsrechts als auch des mietvertraglichen Besitzrechts führe, werde auch in das Eigentumsrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB unzulässig eingegriffen. Ebenso sei das Recht auf angemessenen Wohnraum tangiert, weil die Beschwerdeführer seit 30 Jahren in dem Haus lebten und dies mittlerweile ihrem Lebensstandard entspreche. Ein weiterer Verfassungsverstoß liege darin, daß das Landgericht das Verfahren trotz ausdrücklichen Antrags nicht bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 106/00 ausgesetzt habe. Unzutreffend führe das Landgericht aus, daß die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil im Vorprozeß lediglich auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt worden sei. Zudem gehe es dort um die im vorliegenden Räumungsprozeß entscheidungserhebliche Vorfrage, ob die Instandhaltungspflicht entgegen § 536 BGB den Beschwerdeführern auferlegt werden könne. Die Auffassung des Landgerichts, das andere Verfahren sei nicht vorgreiflich, überschreite die Grenzen des zulässigen Ermessens, verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot und mache die Entscheidung willkürlich. Außerdem sei das rechtliche Gehör verletzt, weil sich die richterliche Mitteilung vom 1. Februar 2001, daß im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Frage der Aussetzung entschieden werde, für die Beschwerdeführer so dargestellt habe, als solle nur über diese Frage entschieden werden. Um so überraschter seien sie gewesen, als sie sogleich am Schluß der Sitzung zur Räumung verurteilt worden seien. Schließlich liege ein Gehörverstoß in der Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer, daß eine Schadensregulierung der Sturmschäden durch die Versicherung des Beschwerdeführers zu 1. allein wegen der angeordneten Zwangsverwaltung und der damit einhergehenden Verfügungsbefugnis des Zwangsverwalters nicht erfolgt sei, weil der Zwangsverwalter sich geweigert habe, mit der Versicherung Verbindung aufzunehmen. Das Landgericht hätte auch ohne weiteres die von den Beschwerdeführern hierzu benannten Zeugen hören können. Die Beschwerdeführer haben gleichzeitig beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde für unzulässig zu erklären. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. 1. Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 VvB rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Vorschrift weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch – jenseits der Obdachlosigkeit – einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers begründet. Das Recht auf Wohnraum wirkt grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend, sondern verpflichtet das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin, das im Rahmen staatlicher Einflußnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlichen Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (Beschluß vom 22. Mai 1996 – VerfGH 34/96 – LVerfGE 4, 62 ). Die von den Beschwerdeführern - hilfsweise - gerügte Verletzung von Art. 7 VvB ist nicht einschlägig. Eine Verletzung des ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestalteten Art. 7 VvB kommt nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Freiheitsrechts eingreift. Was die Beschwerdeführer rügen, betrifft die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Absätze 1 und 5 sowie Art. 23 Abs. 1 VvB. Bezüglich des Sachverhalts und des Vortrags verbleibt nichts, was in den Bereich des Auffanggrundrechts des Art. 7 VvB fallen könnte. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Verletzung „aller sonst in Betracht kommenden Grundrechte“ berufen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht dem Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG entspricht. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführer sind durch das von ihnen angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin nicht in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Absätze 1 und 5 und Art. 23 Abs. 1 VvB verletzt. a) Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, daß eine Schadensregulierung der Wasserschäden durch die Versicherung des Beschwerdeführer zu 1. allein wegen der angeordneten Zwangsverwaltung und der damit einhergehenden Verfügungsbefugnis des Zwangsverwalters nicht erfolgt sei und der Zwangsverwalter es unterlassen habe, sich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen, geht fehl. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen haben könnte. Der Tatsache, daß es zu diesem Vortrag nicht im einzelnen ausdrücklich Stellung bezogen hat, kann vielmehr nur entnommen werden, daß es dem Vorbringen rechtlich keine Bedeutung beigemessen hat, weil es die Versicherungsnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zu 1. für maßgeblich gehalten und eine Obliegenheit des Zwangsverwalters zur Instandsetzung gemäß § 152 ZVG verneint hat. Dagegen, daß sich das Landgericht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht. Ob dabei die Auslegung des einfachen materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht zu prüfen. Aus der verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs ergibt sich des weiteren nur eine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Beweisanträge, die auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Verfahrensordnung und der materiellrechtlichen Beurteilung des Falles durch das Gericht als erheblich anzusehen sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt läßt (Beschluß vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 ). Da das Landgericht jedenfalls von einer Instandsetzungspflicht der Beschwerdeführer ausging, war es auch nicht gehalten, die von den Beschwerdeführern zur Frage der Beseitigung der Sturmschäden benannten Zeugen zu hören. Auch den Aussetzungsantrag hat das Landgericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Die Ablehnung des Antrags ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Landgericht habe die Verfassungsbeschwerde sowie die Bedeutung des Vorprozesses für das laufende landgerichtliche Verfahren falsch verstanden und sei deswegen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, liegt im Ergebnis kein Gehörverstoß vor. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann der Verfassungsgerichtshof eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein sollte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sein sollte (Beschlüsse vom 25. Januar 2001 – VerfGH 148/00 – und vom 29. August 2001 – VerfGH 127/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). Die Rüge, es liege ein weiterer Gehörverstoß darin, daß die richterliche Mitteilung vom 1. Februar 2001 dahin zu verstehen gewesen sei, im Termin zur mündlichen Verhandlung werde lediglich über die Frage der Aussetzung entschieden, kann schließlich schon in der Sache keinen Erfolg haben. Bei objektiver Betrachtungsweise läßt sich diesem Hinweis nicht die Ankündigung entnehmen, daß in der mündlichen Verhandlung nur über diesen Antrag habe entschieden werden, nicht aber ein Endurteil habe ergehen sollen. Daß die Beschwerdeführer diesen Hinweis fehlinterpretiert haben, ist verfassungsrechtlich unbeachtlich. b) Die angegriffene Entscheidung läßt auch einen Verstoß gegen die durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verfassungsrechtlich verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, daß die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann (Beschluß vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 ). Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; Beschluß vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 38/99 - GE 2000, 120 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; BVerfGE 87, 282 ). Das Landgericht war nicht verpflichtet, über die von den Beschwerdeführern für vorlagebedürftig erachtete Rechtsfrage, ob bei einem Zusammentreffen von dinglichem Wohnungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag die Beendigung des Mietvertrages als Einrede gegen das dingliche Wohnungsrecht angesehen werden könne, gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO einen Rechtsentscheid beim Kammergericht einzuholen. Nach der genannten Vorschrift hat das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen will. Damit ist zunächst Vorlagevoraussetzung, daß die klärungsbedürftige Frage ein Mietvertragsverhältnis über Wohnraum oder dessen Bestand betrifft. Andere Nutzungsverhältnisse wie dingliche Wohnungsrechte zählen nicht dazu (Gummer in Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 541 Rdnr. 8 f.). Diese Vorlagevoraussetzung ist nicht gegeben, auch wenn neben dem dinglichen Wohnungsrecht ein schuldrechtliches Wohnraummietverhältnis bestand. Es ist nämlich weiter Voraussetzung, daß die zweifelhafte Rechtsfrage sich auf das materielle Mietrecht beziehen muß. Es muß sich um eine Rechtsfrage handeln, die in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und deren Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt. Dagegen ist nicht Sinn und Zweck des Rechtsentscheidverfahrens, jedwede Rechtsfrage zu entscheiden, sofern sie nur in einem Wohnraumrechtsmietstreit entscheidungserheblich geworden ist. Die Anwendung des Rechtsentscheidverfahrens auf Rechtsfragen, die zwar im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses auftreten, aber keine besonders von wohnraummietrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung erfordern, scheidet aus (BGHZ 89, 275 ; OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1989 - 30 RE-Miet 1/89 - NJW-RR 1989, 1289 ; BayObLG, Rechtsentscheid vom 8. April 1988 - RE-Miet 1/88 - NJW 1988, 1796 f.; Gummer in Zöller a.a.O. Rdnr. 12). Bei der von den Beschwerdeführern für vorlagebedürftig erachteten Frage des Verhältnisses von dinglichem Wohnungsrecht und Mietvertrag handelt es sich nicht um eine wohnraummietrechtliche Rechtsfrage in diesem Sinne. Denn es geht hierbei nicht um die Klärung von speziellen Fragen des materiellen Wohnraummietrechts, die typischerweise in Mietverhältnissen über Wohnraum auftreten, sondern vielmehr um die Frage, inwieweit schuldrechtliche Vereinbarungen Einfluß auf Bestand und Umfang eines dinglichen Rechts in Gestalt des Wohnungsrechts nach § 1093 BGB haben können. Hierbei sind nicht spezifisch mietrechtliche Fragen von Bedeutung, sondern Fragen des Sachenrechts in Bezug auf das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Ein engerer innerer Zusammenhang mit dem Wohnraummietrecht fehlt. Zum anderen ist die Frage auch deswegen nicht vorlagebedürftig, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1998 – V ZR 29/98 – (NJW-RR 1999, 376) abweicht. Das Landgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (a.a.O. S. 377) davon aus, daß die Kündigung des Mietverhältnisses nicht den Rechtsgrund – hier in Gestalt eines Schenkungsvertrages - für das Wohnungsrecht entfallen läßt. Eine weitergehende Aussage dahingehend, daß die Ausübung des Kündigungsrechts aus einem Mietvertrag keine Auswirkungen auf das dingliche Wohnungsrecht haben könnte und damit das Wohnungsrecht zwingend einem mietrechtlichen Räumungsbegehren entgegenstehen müßte, enthält das Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht. Hierüber hatte der Bundesgerichtshof auch gar nicht zu entscheiden, da der seinem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt insofern dem vorliegenden Fall nicht parallel gelagert war, als Streitgegenstand die Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch war. Von dem Urteil wäre das Landgericht mithin nur abgewichen, wenn es entschieden hätte, daß die Kündigung des Mietverhältnisses zum Fortfall des Rechtsgrundes für das eingeräumte Wohnungsrecht geführt hätte. Eine derartige Entscheidung hat es jedoch – wie dargelegt – nicht getroffen, sondern vielmehr allein darauf abgestellt, daß dem Zwangsverwalter gegenüber den Beschwerdeführern die Einrede der Beendigung des Mietvertrages zustehe. Diese Schlußfolgerung hat es im Wege der Auslegung von § 2 Ziff. 1 des Mietvertrages gezogen. Davon abgesehen, daß die Auslegung rechtsgeschäftlicher Bestimmungen grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und keine Vorlage rechtfertigt (BGHZ 84, 345 ; OLG Hamm, Beschluß vom 26. Juni 1998 - 30 RE-Miet 1/98 - GE 1998, 854; Gummer in Zöller a.a.O. Rdnr. 14 ) , steht die Annahme, daß Einreden einem dinglichen Wohnungsrecht entgegengehalten werden können, nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs. In dem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit schuldrechtlicher, das dingliche Wohnungsrecht beeinflussender Abreden nämlich nicht ausgeschlossen. Statt dessen hatte er zu dieser Frage bereits in einem früheren Urteil ausgeführt, daß sich die Rechte und Pflichten der Parteien untereinander letztlich ohnehin nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen richteten, weil diese einem abweichend eingetragenen dinglichen Recht einredeweise entgegengehalten werden dürften (Urteil vom 12. November 1976 – V ZR 254/74 – DB 1977, 206). Es ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht im konkreten Fall die Tatsache des Jahre nach Einräumung des dinglichen Wohnungsrechts im schuldrechtlichen Mietvertrag vereinbarten Kündigungsrechts aus wichtigem Grund dahin auslegt, daß die Parteien dieses Kündigungsrecht auch als Einrede gegen das Wohnungsrecht hatten durchgreifen lassen wollen, zumal – wie bereits dargelegt – die Auslegung rechtsgeschäftlicher Bestimmungen nicht vorlagefähig ist. c) Im Rahmen der Rüge, das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sei verletzt, kann der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen anderer Gerichte nur in engen Grenzen überprüfen. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Schlußfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 und vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ). Nach diesem Maßstab überschreitet das angegriffene Urteil nicht die Grenze zur Willkür. Das Landgericht hat die Frage, ob den Beschwerdeführern die Instandhaltung oblag und sie außerordentlich gekündigt sowie zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt werden konnten, eingehend unter Berücksichtigung des Nebeneinanders von schuldrechtlichem Mietvertrag und dinglichem Wohnungsrecht geprüft. Hierbei hat es die maßgeblichen Vorschriften sowie die einschlägige Rechtsprechung herangezogen. Ebenso hat es seine Auffassung begründet, aus welchem Gesichtspunkt das verfassungsgerichtliche Verfahren VerfGH 106/00 nicht vorgreiflich sei und deswegen eine Aussetzung des Verfahrens ausscheide. Es kommt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht darauf an, ob diese Ausführungen im einzelnen zu überzeugen vermögen. Daß die Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht teilen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Dies gilt hinsichtlich der Ablehnung des Aussetzungsantrags um so mehr, als die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht. d) Eine Verletzung des durch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB geschützten Eigentumsrechts liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger zuordnet, gehören auch dingliche Rechte wie das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 79, 17 [Erbbaurecht]). Dabei ist es Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums und damit die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie zu bestimmen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB). Die zivilrechtlichen Vorschriften stellen derartige Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Die Gerichte haben diese vom Gesetzgeber vorgenommene Gestaltung der Eigentumsposition bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu beachten (vgl. Beschluß vom 20. April 2000 – VerfGH 72/00 – GE 2001, 50 ). Allerdings begründet selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren – ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz – in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu überprüfen. Die Schwelle eines verfassungsgerichtlich zu korrigierenden Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 VvB ist erst dann erreicht, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruhen würde (Beschluß vom 24. August 2000 - VerfGH 107 A/99, 107/99 - GE 2000, 1324). Davon kann hier keine Rede sein. Das Landgericht hat sich unter Berücksichtigung der §§ 536, 553 BGB, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der im konkreten Fall vorhandenen schuldrechtlichen und dinglichen Vereinbarungen eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführer die Instandhaltungspflicht für die Mietsache trifft und ob sie diese in einem eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Maße verletzt haben. Es hat sich ferner ausführlich – ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – mit der Problematik des Zusammentreffens von dinglichem Wohnungsrecht und Mietvertrag befaßt. Die vom Landgericht dabei vertretene Rechtsauffassung erscheint weder willkürlich noch sachlich nicht vertretbar. Vielmehr hat es die Wirksamkeit der Kündigung des schuldrechtlichen Mietverhältnisses und deren Durchgreifen als Einrede gegen das dingliche Wohnungsrecht aus den im konkreten Fall sowohl zum Wohnungsrecht als auch zum Mietverhältnis getroffenen Vereinbarungen hergeleitet. Auch deswegen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht das Bestandsinteresse der Beschwerdeführer als Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts fehlgewichtet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.