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Beschluss

106/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1213.106.00.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wohnen in einem Einfamilienhaus in Berlin-Heiligensee. Der Beschwerdeführer zu 1. hatte das ca. 3.000 qm große Grundstück im Jahr 1971 erworben. Auf Grund eines notariellen Schenkungsvertrages vom 26. Oktober 1984 übereignete er das Grundstück seinen beiden Söhnen. In § 5 des Vertrages wurde ihm sowie der Beschwerdeführerin zu 2. als Gesamtberechtigten ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem Grundstück einschließlich der darauf befindlichen Gebäude eingeräumt. Gleichzeitig wurde geregelt, daß die Beschwerdeführer zur Instandhaltung des Grundbesitzes einschließlich der Baulichkeit sowie zur laufenden Bewirtschaftung verpflichtet sind. Am 28. März 1992 bestellten die Söhne als Grundstückseigentümer zugunsten einer Hypothekenbank u.a. eine brieflose Grundschuld von 4.000.000 DM, der Vorrang vor dem Wohnungsrecht der Beschwerdeführer im Grundbuch eingeräumt wurde. Zugleich schlossen die Söhne als Vermieter und die Beschwerdeführer als Mieter einen Mietvertrag über die auf dem Grundstück S. Straße [...] im vorderen Wohnhaus befindliche Fünf-Zimmer-Wohnung. In § 2 Ziff. 1 des Mietvertrages wurde aufgenommen, daß der Vertrag auf Lebenszeit geschlossen werde und daß eine Kündigung des Vermieters nur aus wichtigem Grund zulässig sei. Weiter heißt es in § 4 Ziff. 3 des Vertrages, daß die gesetzlichen Bestimmungen gälten, soweit in den vorstehenden Vereinbarungen keine ausdrücklichen Regelungen getroffen seien. Am 14. November 1996 ordnete das Amtsgericht Wedding zugunsten der Hypothekenbank als Gläubigerin die Zwangsverwaltung über das Grundstück an und bestellte einen Zwangsverwalter. Der Zwangsverwalter erklärte gegenüber den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13. November 1997 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen nicht geleisteten Mietzinses für die Monate Januar bis November 1997. Wegen des rückständigen Mietzinses in Höhe von 16.500 DM erhob er außerdem Klage, mit der er zugleich die Räumung der Wohnung begehrte. Im Hinblick auf während des Gerichtsverfahrens erfolgte Zahlungen durch die Beschwerdeführer erklärte er später den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beschwerdeführer, die sich der Erledigungserklärung nicht anschlossen, verlangten im Rahmen einer Widerklage vom Zwangsverwalter wegen Minderungs- und Schadensersatzansprüchen die Zahlung von insgesamt 520.171,98 DM mit der Begründung, daß ihnen wegen erheblicher Mängel der Mietsache ein Minderungsrecht zugestanden habe und deswegen auch die Miete nicht geschuldet gewesen sei. Durch ein am 27. Juli 1999 verkündetes Urteil – 12 b C 366/97 –, berichtigt durch Beschluß vom 31. August 1999, stellte das Amtsgericht Wedding fest, daß der Räumungsanspruch sowie der Zahlungsanspruch des Zwangsverwalters in Höhe eines Teilbetrages von 13.800 DM erledigt seien, weil die Kündigung wegen der zwischenzeitlichen Zahlung des Mietzinses unwirksam geworden sei. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, daß der Zwangsverwalter zwar grundsätzlich berechtigt gewesen sei, von den Beschwerdeführern Mietzahlungen zu verlangen und die fristlose Kündigung auszusprechen. Seine Zahlungsklage sei aber wegen zugunsten der Beschwerdeführer bestehender Minderungsrechte nicht in vollem Umfang begründet gewesen. Ferner verurteilte das Amtsgericht den Zwangsverwalter unter Zurückweisung der Widerklage im übrigen, an die Beschwerdeführer 14.367,70 DM nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen legten die Beschwerdeführer Berufung und der Zwangsverwalter Anschlußberufung ein. Durch Urteil vom 5. Juni 2000 wies das Landgericht Berlin die Berufung der Beschwerdeführer zurück und änderte auf die Anschlußberufung des Zwangsverwalters das Urteil des Amtsgerichts Wedding, indem es feststellte, daß der Räumungsanspruch sowie der Zahlungsanspruch in Höhe von 16.500 DM in der Hauptsache erledigt seien. Die Widerklage der Beschwerdeführer wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, daß dem Zwangsverwalter die geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen rückständigen Mietzinses gemäß § 535 Satz 2 BGB in voller Höhe zugestanden hätten. Den Beschwerdeführern stünden demgegenüber keine Minderungsrechte im Sinne von § 537 Satz 1 BGB wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache zu, weil in § 5 des notariellen Vertrages vom 26. Oktober 1984 für das Wohnungsrecht vereinbart worden sei, daß ihnen die Instandhaltung des Grundbesitzes sowie die laufende Bewirtschaftung obliege. Die im später geschlossenen Mietvertrag getroffene Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen führe nicht zum Wiederaufleben der in § 536 BGB enthaltenen Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache. Denn es fehle an einer ausdrücklichen Aufhebung der Regelung zur Instandhaltungspflicht gemäß dem Jahre zuvor vereinbarten Wohnungsrecht. Ersichtlich sei in dem Mietvertrag keine Regelung zur Instandhaltung getroffen worden. Unter Berücksichtigung des Parteiwillens sei dieser Umstand dahin auszulegen, daß die Parteien in Kenntnis der umfassenden Regelung im Rahmen der Bestellung des Wohnungsrechts eine neuerliche Vereinbarung über die Instandhaltungspflichten für entbehrlich gehalten hätten. Bei einer nachträglichen Wohnungsrechtsbestellung entspreche es oft dem Parteiwillen, den Mietvertrag aufzuheben und durch das Grundgeschäft zu ersetzen (BGH LM § 398 Nr.20). Eine etwa erforderliche Auslegung des Mietvertrages werde in der Regel dahin gehen, daß die nicht ausschließlich mietrechtlichen Bestimmungen des Mietvertrages als Bestandteil des Grundgeschäfts für das Wohnungsrecht weiter gelten sollten. Ähnlich liege es hier: Angesichts der zeitlich umgekehrten Situation, nämlich des nachträglich geschlossenen Mietvertrages, ergebe die Auslegung der insofern zunächst bestehenden Lücke im Mietvertrag, daß die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen nur für die Situationen habe gelten sollen, die nicht schon im Rahmen der Bestellung des Wohnungsrechts geregelt worden seien. Schließlich stellte das Landgericht fest, daß der Räumungsanspruch des Zwangsverwalters sich erledigt habe, weil die Kündigung vom 13. November 1997 unwirksam geworden sei. Diesbezüglich führte es weiter im einzelnen aus, daß der Zwangsverwalter zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei und die Beendigung des schuldrechtlichen Mietvertrages als Einrede dem dinglichen Wohnungsrecht der Beschwerdeführer habe entgegenhalten können. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 und 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie von Art. 14 und 19 GG. Einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB wegen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründen die Beschwerdeführer damit, daß das Gericht den gesamten Tatsachenvortrag rechtlich zu erfassen und zu würdigen habe und nicht einfach wesentliche Gesichtspunkte überlesen oder einfach vergessen könne. Hier sei es sehr wesentlich gewesen, daß sie mit ihren Söhnen einen Rangrücktritt des Wohnungsrechts vereinbart hätten, damit die Bank eine bessere Grundbuchposition erhalte. Im Gegenzug sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Auf diesen Punkt hätten sie das Landgericht auch hingewiesen. Dennoch habe das Landgericht den Gesichtspunkt des Rangrücktritts bei der Mietvertragsauslegung nicht einmal ansatzweise gewürdigt und demzufolge auch bei der Auslegung des im Hinblick auf die Frage der Instandsetzung und -haltung lückenhaften Mietvertrages verkannt. Auch verkenne das Landgericht den Begriff der „Lücke“. Der Schluß des Landgerichts, die Lücke des nachträglich geschlossenen Mietvertrages spreche dafür, daß die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen nur für die Situationen gelten solle, die nicht schon im Rahmen der Bestellung des Wohnungsrechts geregelt worden seien, passe nicht. In der angefochtenen Entscheidung sei völlig verkannt worden, daß ein dingliches Wohnrecht nichts mit einem schuldrechtlichen Mietvertrag zu tun habe und es für die mietvertragliche Regelung völlig unerheblich sei, was in einem dinglichen Wohnungsrecht vereinbart sei. Außerdem sei es nicht zulässig, eine solche neue Rechtsauffassung „geheim“ zu halten und erst in der Entscheidung kundzutun. Hierin liege eine Überraschungsentscheidung, zumal das Amtsgericht Wedding an der Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht gezweifelt habe. Das Landgericht hätte zuvor beiden Parteien einen Hinweis erteilen müssen. Ferner verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß gerade bei einem hohen Streitwert das Gericht präzise zu arbeiten habe und der Sach- und Streitstand eingehend gewürdigt werden müsse, auch wenn die Richter überlastet seien. Jeder Verstoß gegen diese Arbeitsweise stelle einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör dar. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründen die Beschwerdeführer damit, daß sie, obwohl sie sich auf ein Wohnungsrecht berufen könnten, schlechter gestellt seien als ein bloßer Mieter. Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht liege vor, weil die angegriffene Entscheidung den Grundsatz der vermieterseitigen Instandhaltungspflicht aushebele. Hätte das Landgericht die Instandhaltungspflicht des Vermieters erkannt, so hätte es sich mit der Berechtigung der Beschwerdeführer zur Minderung befassen müssen und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kündigung unwirksam gewesen sei und eine Hauptsachenerledigung nicht habe eintreten können. Es hätte der Widerklage zumindest teilweise stattgeben und den Tenor erster Instanz bestätigen müssen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. 1. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verlangt § 50 VerfGHG, daß das Recht, das verletzt sein soll, bezeichnet wird. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14 und 19 GG rügen, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie sich insofern allein auf Vorschriften des Grundgesetzes berufen und – anders als in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Gleichheitssatz – neben den Vorschriften des Grundgesetzes nicht auch die in der Verfassung von Berlin verbürgten Rechte benennen. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführer sind durch das von ihnen angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin nicht in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. a) Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Nach diesen Grundsätzen kann eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das Landgericht nicht festgestellt werden. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht habe ihren Vortrag, daß der Mietvertrag im Gegenzug für den Rangrücktritt des Wohnungsrechts abgeschlossen worden sei, nicht berücksichtigt und darüber hinaus den Gesichtspunkt des Rangrücktritts bei der Mietvertragsauslegung nicht einmal ansatzweise gewürdigt, geht fehl. Es trifft zwar zu, daß das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf den im Jahr 1992 erfolgten Rangrücktritt des Wohnungsrechts zugunsten der der Bank eingeräumten Grundschuld eingegangen ist. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Wie dargelegt, ist ein Gericht nicht verpflichtet, jeden einzelnen Vortrag einer Partei ausdrücklich zu bescheiden. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Landgericht hat nämlich unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung eine ausführliche rechtliche Würdigung zur Frage des Zusammentreffens von dinglichem Wohnungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag vorgenommen und im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen der nach Bestellung des Wohnungsrechts im Jahr 1984 nachträglich erfolgte Abschluß des Mietvertrages im Jahr 1992 im Hinblick auf die in § 5 der Vereinbarung über die beschränkte persönliche Dienstbarkeit den Beschwerdeführern auferlegte Instandhaltungspflicht keine Auswirkungen haben könne. Aus der Urteilsbegründung ist daher allein zu schließen, daß das Landgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum Rangrücktritt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Damit wenden sich die Beschwerdeführer mit der Rüge, das Landgericht habe ihr Vorbringen übergangen und darüber hinaus den Gesichtspunkt des Rangrücktritts bei der Auslegung des im Hinblick auf die Frage der Instandsetzung und -haltung lückenhaften Mietvertrages verkannt, der Sache nach gegen die Gewichtung der für und gegen eine Instandhaltungspflicht sprechenden Umstände. Diese vom Landgericht vorgenommene Gewichtung obliegt indes nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Die Behauptung, die richterlichen Feststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art.15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und vom 26. Oktober 2000 – VerfGH 54/00 –; st. Rspr). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann der Verfassungsgerichtshof eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). Deswegen kann die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe unter Verkennung des Begriffs der „Lücke“ unzutreffend den Schluß gezogen, daß die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen im Mietvertrag nur für die Situationen gelten solle, die nicht schon im Rahmen der Bestellung des Wohnungsrechts geregelt worden seien, und zu Unrecht die Lücke im Mietvertrag hinsichtlich der Instandhaltungspflicht mit den Regelungen des dinglichen Rechts geschlossen, keinen Erfolg haben. Die weitere Rüge, das Landgericht habe den Sach- und Streitstand nicht eingehend gewürdigt und dadurch gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, ist schon angesichts der ausführlichen Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar. Auch ist kein Gehörverstoß erkennbar, soweit die Beschwerdeführer rügen, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Landgericht seine Rechtsauffassung „geheim“ gehalten habe. Grundsätzlich ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters mit der Folge, daß es auch keine generelle Pflicht des Gerichts gibt, schon vor der Entscheidung seine eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie seine Rechtsauffassung mitzuteilen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 74, 1 ; BVerfGE 98, 218 ). Allerdings ist es mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (Beschluß vom 17. Januar 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 ), denn eine solche Verfahrensweise kommt im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags der Prozeßpartei gleich (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 84, 188 ). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann das angegriffene Urteil nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB aufgehoben werden. Das Landgericht hat in seinem Urteil weder auf einen Sachverhalt abgestellt, der den Beschwerdeführern nicht bekannt war, noch auf Rechtsausführungen, mit denen sie nach dem bisherigen Rechtsverlauf nicht rechnen mußten. Die Beschwerdeführer wußten, daß der Ausgang der Rechtsstreits davon abhing, ob ihnen oder dem Zwangsverwalter die Instandhaltung und -setzung oblag, und daß es hierfür auf die Auslegung des Mietvertrages bzw. der vorangegangenen Vereinbarung über das Wohnungsrecht ankam. Bereits das Amtsgericht hatte sich in seinem Urteil zu dieser Frage - wenn auch im Rechtssinne der Beschwerdeführer - kurz geäußert. Insbesondere aber hatte der Zwangsverwalter als Prozeßgegner der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung ausführlich dahingehend Stellung genommen, daß die Beschwerdeführer aufgrund der Vereinbarung über das Wohnungsrecht zur Instandhaltung und –setzung verpflichtet gewesen seien und daß sich an diesen Verpflichtungen durch den später abgeschlossenen Mietvertrag nichts geändert habe, weil in dem Mietvertrag hierzu keine Regelung getroffen worden sei. Hierauf hatten die Beschwerdeführer im übrigen ihrerseits mit Schriftsatz vom 3. Januar 2000 erwidert. b) Im Rahmen der Rüge, das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sei verletzt, kann der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen anderer Gerichte nur in engen Grenzen überprüfen. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Schlußfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 und vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ). Nach diesem Maßstab überschreitet das angegriffene Urteil nicht die Grenze zur Willkür. Wie bereits ausgeführt, hat das Landgericht seine Rechtsauffassung, daß den Beschwerdeführern die Instandhaltung oblegen habe und ihnen deswegen gegenüber dem Zwangsverwalter keine Minderungsrechte zugestanden hätten, eingehend unter Berücksichtigung des Nebeneinanders von schuldrechtlichem Mietvertrag und dinglichem Wohnungsrecht geprüft. Hierbei hat es die maßgeblichen Vorschriften sowie die einschlägige Rechtsprechung herangezogen. Es kommt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht darauf an, ob diese Ausführungen im einzelnen zu überzeugen vermögen. Daß die Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht teilen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.