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Beschluss

12/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1115.12.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Die Beschwerdeführerin schloss mit den Eigentümern der im Haus G.straße in Berlin gelegenen Praxis am 17. Oktober 1997 einen Geschäftsraummietvertrag über näher bezeichnete Praxisräume zu einem monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zahlbaren Nettokaltmietzins von DM 3.390,73 zuzüglich DM 450,00 bzw. DM 200,00 als Vorauszahlung auf die Betriebs- bzw. Heizkosten. Im Mietvertrag wurde der 1. Januar 1998 als Mietbeginn benannt. Der Mietvertrag wurde mit einer festen Laufzeit bis zum 31. Dezember 2002 unter Ausschluss stillschweigender Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen. Die Räume befanden sich bei Vertragsabschluss in noch unausgebautem Zustand; die Ausstattung zur Übergabe wurde im Einzelnen im Mietvertrag geregelt. Zur Vertragsdurchführung kam es indes nicht mehr, die Beschwerdeführerin bat mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 um Aufhebung des Vertrages und erklärte mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 ihren Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses. Die Beschwerdeführerin lehnte nochmals mit Schreiben vom 7. Januar 1998 die Erfüllung des Mietvertrages ab. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ließ sich die Forderungen gegen die Beschwerdeführerin aus dem Mietvertrag abtreten und beantragte mit der am 31. August 1999 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingegangenen Klage, die Beschwerdeführerin zu verurteilen, an ihn DM 9.000,00 nebst 7,2 % Zinsen seit dem 5. März 1998 zu zahlen. Hierbei handelte es sich um eine Teilklage für die vereinbarte Miete Januar bis März 1998. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies durch Urteil vom 12. Januar 2000 – 2 C 416/99 – die Klage als unzulässig ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 fristgemäß Berufung ein und trug weitere Tatsachen vor. Mit Versäumnisurteil vom 3. August 2000 – 62 S 105/00 – änderte das Landgericht Berlin die Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. Januar 2000 – 2 C 416/99 – ab und verurteilte die Beschwerdeführerin, an den Kläger DM 9.000,00 nebst 7,2 % Zinsen seit dem 5. März 1998 zu zahlen. Mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung hielt das Landgericht das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht, dass nur 4 % Zinsen zu zahlen seien. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in seiner Entscheidung den Vortrag der Beschwerdeführerin, dass weder Wohngeld noch andere Nebenkosten in der geltend gemachten Höhe von DM 476,71 mietvertraglich vereinbart gewesen seien und dass nach Abrechnungsreife der Betriebskosten für das Jahr 1998 Vorschüsse ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden könnten, nicht berücksichtigt habe. Das Landgericht führe dazu lediglich aus, dass sich die Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskostenvorschüssen aus dem Mietvertrag ergäbe. Diese Feststellung setze sich nicht mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin auseinander, sondern setze lediglich die Begriffe Wohngeld und Betriebskosten gleich. Ferner habe das Landgericht nicht aufgeklärt, welchen Teil der Miete der Kläger mit dem geforderten Teilbetrag für die Miete März 1998 in Höhe von DM 1.265,32 geltend gemacht habe, obwohl die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit beanstandet habe. Des Weiteren habe das Landgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beschwerdeführerin, dass mündlich eine Übergabe spätestens zum 16. Dezember 1997 vereinbart gewesen sei, nicht aufgeklärt, sondern lediglich festgestellt, dass der Vortrag im Hinblick auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde unsubstantiiert gewesen sei. Das Landgericht wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Vernehmung des angebotenen Zeugen aufzuklären und seine Erkenntnisse nicht auf Vermutungen zu stützen. Auch habe das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in seiner Entscheidung nicht auf den unter Zeugenbeweis gestellten Einwand der Beschwerdeführerin eingegangen sei, dass die Räume weder am 16. Dezember 1997 noch am 1. Januar 1998 bezugsfertig gewesen seien, da der in den Räumen verlegte Parkettfußboden erst am 6. Januar 1998 mit Lack versiegelt worden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht in seiner Entscheidung nicht den mit Fotos belegten und unter Zeugenbeweis gestellten Einwand, dass der Ausbau nicht vertragsgemäß gewesen sei, sondern die Verfliesung in den Sanitärräumen und Küche nicht einheitlich in den Maßen 20 cm x 20 cm erfolgt sei, berücksichtigt. Auch habe das Landgericht in Bezug auf die behaupteten Mängel den Sachverhalt nicht aufgeklärt. So habe die Beschwerdeführerin vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die mangelfreie Übergabe der Räume zugesagt worden sei, die Räume aber sowohl im Dezember 1997 als auch im Januar 1998 diverse Mängel aufgewiesen hätten. Ebenso sei der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie zum Rücktritt des Vertrages wegen einer absoluten Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses berechtigt gewesen und eine Vertragsbindung daher für sie unzumutbar gewesen sei, weder aufgeklärt noch in der Entscheidung überhaupt berücksichtigt worden. Dies treffe auch auf den Einwand der Verwirkung der Forderung zu. Hätte das Landgericht ihren Vortrag berücksichtigt und den Sachverhalt aufgeklärt, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer für sie günstigeren Entscheidung gekommen wäre. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB nicht. Der jedermann zustehende verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB eröffnet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (Beschlüsse vom 17. Juni 1996 – VerfGH 4/96 – und vom 29. August 2000 – VerfGH 56/01 –; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 175 ; 64, 135 ; 65, 227 ; 86, 133 ). Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet das mit einem Verfahren befasste Gericht dazu, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (siehe Beschluss vom 22. März 2001 – VerfGH 160/00 – m. w. N.; st. Rspr.). Er gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt; das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist deshalb nur dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz des Parteivortrages in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschluss vom 24. August 2000 – VerfGH 73/99 – NZM 2001, 87 m. w. N.). Schließlich muss die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruhen. 1. Hiergegen hat das Landgericht durch die Behandlung des Vortrages der Beschwerdeführerin, dass weder Wohngeld noch andere Nebenkosten in der geltend gemachten Höhe von DM 476,71 mietvertraglich vereinbart waren und dass nach Abrechnungsreife der Betriebskosten für das Jahr 1998 Vorschüsse ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht verstoßen. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das Landgericht mit dem Vortrag auseinandergesetzt. So stellt es fest, dass, soweit die Beklagte und jetzige Beschwerdeführerin die Geltendmachung von Wohngeld moniere, sich die Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskostenvorschüssen aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien ergäbe. Die Beschwerdeführerin wendet sich insoweit in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das angegriffene Urteil. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. Beschluss vom 24. August 2000 – VerfGH 73/99 – m. w. N.). Ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewendet worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Im Ergebnis gilt dasselbe für die Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, welchen Teil der Miete der Vermieter mit dem geforderten Teilbetrag für die Miete März 1998 in Höhe von DM 1.265,32 geltend gemacht habe, obwohl die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit beanstandet habe. Auch hierauf ist das Landgericht in seinen Urteilsgründen eingegangen, ist aber nicht der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gefolgt. 2. Auch ist Art. 15 Abs. 1 VvB nicht dadurch verletzt, dass das Gericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beschwerdeführerin, dass mündlich eine Übergabe spätestens zum 16. Dezember 1997 vereinbart war, nicht aufgeklärt, sondern lediglich festgestellt hat, dass der Vortrag im Hinblick auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde unsubstantiiert sei. Ein Gehörsverstoß gegenüber der Beschwerdeführerin liegt nicht vor, weil das Landgericht die Frage durch die Urkunde, d. h. den Mietvertrag, als geklärt ansah und insofern aus seiner Sicht keine Notwendigkeit mehr bestand, den von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen zu hören. Ob es dabei zu Recht von einer Beweiserhebung abgesehen hat oder nicht, ist wiederum eine Frage des einfachen Rechts. 3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht ihren unter Zeugenbeweis gestellten Einwand, dass die Räume weder am 16. Dezember 1997 noch am 1. Januar 1998 bezugsfertig gewesen seien, da der in den Räumen verlegte Parkettfußboden erst am 6. Januar 1998 mit Lack versiegelt worden sei, nicht in seiner Entscheidung berücksichtigt habe, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB vor. Dies gilt auch für die Rügen, dass der mit Fotos belegte und unter Zeugenbeweis gestellte Einwand, dass der Ausbau nicht vertragsgemäß gewesen sei, nicht berücksichtigt worden sei und dass das Landgericht auch in Bezug auf die behaupteten Mängel den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe, obwohl dies vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt worden sei. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das Landgericht den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht entzogen. So stellt das Landgericht fest, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die pauschale Behauptung, in den Räumen habe es Mängel gegeben, unsubstantiiert sei und den vorgelegten Fotos nichts Erhebliches entnommen werden könne. Ob und inwieweit hier das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, ist wieder eine Frage des einfachen Rechts und entzieht sich somit der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs. 4. Im Ergebnis gilt dasselbe für die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe sich nicht mit ihren Rechtsausführungen zur Wirksamkeit ihres Rücktrittes vom Vertrag wegen absoluter Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und der Frage, dass eine Vertragsbindung von daher unzumutbar gewesen sei, befasst. Die Beschwerdeführerin wendet sich insoweit wieder in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das angegriffene Urteil. Eine Verpflichtung der Gerichte, den von einer Partei vertretenen Rechtsansichten zu folgen, ergibt sich aber gerade nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewendet worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Selbst wenn sich hier Bedenken ergäben, würde dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen (vgl. BVerfGE 67, 90 ; 70, 288 ). 5. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht begründet, soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe ihre Einrede der Verwirkung der Forderung nicht berücksichtigt. Insoweit hatte die Beschwerdeführerin dem Landgericht mit Schriftsatz vom 4. September 2000 vorgetragen, sie sei vom Klägervertreter am 9. Februar 1998 letztmalig zur Zahlung aufgefordert worden. Gleichzeitig sei bei Nichtzahlung bis zum 20. Februar 1998 angekündigt worden, ohne weitere Nachricht eine Zahlungs- sowie eine Feststellungsklage zu erheben. Diese sei jedoch erst am 24. August 1999 erhoben worden. Es seien also entgegen der Ankündigung der raschen Inanspruchnahme des Gerichts 1,5 Jahre bis zur Erhebung der Klage vergangen, ohne dass sie in dieser Angelegenheit irgendetwas gehört hätte. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Etwaige Ansprüche seien durch den Zeitablauf sowie durch das eigene Verhalten des Klägers, dass entgegen der Ankündigung keine Klage eingereicht wurde, verwirkt. Es trifft zu, dass das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung mit keinem Wort ausdrücklich auf den Gesichtspunkt der Verwirkung eingeht. Es war jedoch – wie bereits ausgeführt – unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinander zu setzen, es sei denn, es handelte sich um eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung war. Vorliegend hat das Landgericht seine Entscheidungsgründe mit der Bemerkung eingeleitet, die Einwände der Beklagten seien „größtenteils nicht nachvollziehbar“. Es spricht vieles dafür, dass damit auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verwirkung erfasst werden sollten, die in ihrem 14-seitigen Schriftsatz lediglich 6 Zeilen ausmachen. Dann läge bereits ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs der Sache nach nicht vor. Unabhängig davon kann die Verfassungsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt jedoch auch deshalb keinen Erfolg haben, weil selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass das Landgericht die 6-zeiligen Ausführungen der Klägerin zur Verwirkung nicht zur Kenntnis genommen hat, die Entscheidung darauf nicht beruhen kann. Für die Verwirkung von Ansprüchen auf Mietzahlungen gelten keine besonderen, sondern die allgemeinen Grundsätze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Verwirkung neben der Tatsache, dass der Berechtigte einen Anspruch längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, voraus, dass der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Zu einem solchen Verhalten der Gegenseite hatte die Beschwerdeführerin nur vorgetragen, dass die Klage trotz Ankündigung nicht kurzfristig erhoben wurde. Allein diesen Umstand hätte das Landgericht auch bei Kenntnisnahme und Würdigung nicht zum Anlass nehmen können, die Klage wegen Verwirkung abzuweisen. Mehr war aber zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.