Beschluss
72 A/01, 72/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:1011.72A01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 7. November 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9. November 1994 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er trug zur Begründung seines Asylgesuches vor, dass er nach Deutschland gekommen sei, da er sich in Sri Lanka vor der Polizei und der LTTE fürchte. Nachdem das Wohnhaus seiner Eltern im März 1994 durch Kriegseinwirkungen zerstört worden sei, sei er mit Hilfe von Bekannten nach Borella/Colombo zu einem Verwandten gelangt, der dort ein Restaurant betreibe. Dort sei er, weil er keinen Ausweis besessen habe, wegen des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft festgenommen, verhört und schwerstens gefoltert worden. Die Haftdauer habe 5 Monate betragen. Einen Monat nach der Festnahme sei die Gerichtsverhandlung gewesen. Die Freilassung sei erfolgt, weil es keine Beweise gegen ihn gegeben habe. Er habe, wie auch sein Cousin, am 18. September 1994 ein Entlassungspapier unterschreiben müssen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er erneute Folterungen durch die Polizei. Ferner habe er Schwierigkeiten durch die LTTE zu erwarten, weil er deren Einflussbereich ohne Genehmigung verlassen habe. 1. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Beschwerdeführers ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Vorbringen Klage. In der mündlichen Verhandlung stellte er einen Beweisantrag, ergänzende Sachverständigengutachten der Organisation amnesty international und des UNHCR einzuholen. Zur Begründung des Beweisantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass die Gutachten ergeben würden, dass er aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und der erlittenen Vorverfolgung bereits bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, festgenommen und durch srilankische Sicherheitskräfte misshandelt zu werden. Ferner, dass die beachtliche Gefahr bestehen würde, in Colombo jederzeit bei Razzien festgenommen und dann in Haft misshandelt oder getötet zu werden. Diese Gefahr sei wegen der verschärften Bürgerkriegssituation und der sich daraus ergebenden Kontrolle auch bei dem Versuch gegeben, von Colombo aus in andere Landesteile zu gelangen. In Sri Lanka sei für ihn das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gesichert. Den Beweisantrag lehnte das Gericht durch Beschluss ab, weil Gegenstand dieses Beweisantrages keine Tatsachenbehauptung, sondern eine prognostische Einschätzung der Situation nach Sri Lanka zurückkehrender ehemaliger Asylbewerber sei und das Gericht im Übrigen mit den in das Verfahren eingeführten Dokumenten über eine ausreichende und hinreichend aktuelle Sachkunde verfügen würde. Die Klage selbst wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. September 1998 - VG 32 X 257.96 - ab. Zur Begründung seines Urteils führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf verschiedene Stellungnahmen, Auskünfte, Berichte und Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr vor politischer Verfolgung in Sri Lanka hinreichend sicher sei. Zwar könne es an der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei aus Europa zurückkehrenden Tamilen fehlen, wenn diese der LTTE-Unterstützung oder -Mitgliedschaft verdächtigt würden. Es könne dann die Gefahr einer längeren Inhaftierung und Folterung bestehen. Indessen führe nicht jede Unterstützung der LTTE zu einem individualisierten Verdacht. Erforderlich sei der gegenwärtige, noch anhaltende konkrete Verdacht der aktiven Unterstützung der LTTE. Es fehlten aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer derzeit einer aktiven LTTE-Unterstützung verdächtigt werden könnte. Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben wegen eines solchen Verdachtes bereits im Jahre 1994 inhaftiert worden und nach Unterzeichnung eines Entlassungspapieres freigelassen worden, weil ihm terroristische Aktivitäten, mit denen er schließlich auch nichts zu tun hatte, nicht nachgewiesen werden konnten. Wenn ihm bei der Entlassung in ungesetzlicher Weise Geld abverlangt worden sei, besage dies nicht, dass er Kontakte zur LTTE gehabt habe, die auf Terrorismus hinweisen. Da er nach seiner Entlassung das Land verlassen und sich in Deutschland aufgehalten habe, spreche nichts für die Gefahr einer erneuten Festnahme wegen des Verdachts einer gegenwärtigen aktiven LTTE-Unterstützung. 2. Seinen anschließend beim Oberverwaltungsgericht Berlin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer zum einen damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben sei. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 26. April 2001 zurück. Ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liege nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob eine Gefahr politischer Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung für Rückkehrer nach Sri Lanka bestehe, wenn sie wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hätten, und inwiefern die im Oktober 1997 eingetretene Verschärfung der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka, die den Rückkehrern aus Europa drohenden Gefahren politischer Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung beeinflusse, zumal wenn diese bereits früher die LTTE unterstützt hätten. Diese Fragen seien jedoch nicht klärungsbedürftig, denn sie seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits beantwortet. In diesem Zusammenhang verwies der erkennende Senat auf einen eigenen Beschluss vom 23. August 2000 - OVG 3 B 47.95 - Die Zulassung der Berufung komme auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht. Der Beschwerdeführer habe beweisen wollen, dass er aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und der erlittenen Vorverfolgung bei Rückkehr oder bei Razzien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, festgenommen zu werden; ihm drohe in Colombo und bei dem Versuch, in andere Landesteile zu gelangen, die erhebliche und konkrete Gefahr, von srilankischen Sicherheitskräften misshandelt oder gar getötet zu werden; für ihn sei nirgendwo in Sri Lanka das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert; er müsse auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung durch die LTTE rechnen. Damit habe der Kläger jedoch nur Wertungen vorgetragen, nicht aber - allein der Beweiserhebung zugängliche - Tatsachen unterbreitet. Ein solcher Beweisantrag sei unzulässig. Im Hinblick darauf habe das Verwaltungsgericht den Beweisantrag beanstandungsfrei mit der Begründung abgelehnt, es sei Sache des Gerichts, prognostische Feststellungen und Situationseinschätzungen zu treffen. 3. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die am 29. Mai 2001 eingegangene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - rügt. Zum einen sei eine Verletzung seines Rechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung auf die in das Verfahren überhaupt nicht eingeführte und erheblich nach der Stellung des Zulassungsantrages datierende eigene Entscheidung vom 23. August 2000 gestützt habe. Damit habe das Oberverwaltungsgericht die rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die grundsätzliche Bedeutung tatsächlich durch diese Entscheidung entfallen sei, verweigert. Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, sich mit der Entscheidung vom 23. August 2000 auseinander zu setzen, hätte er darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im dortigen Verfahren die LTTE in geringerem Maße als er selbst unterstützt habe. Indem das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsgrund der Verweigerung des rechtlichen Gehörs verneint habe, habe es seinerseits den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Hinsichtlich der Ablehnung des Sachverständigenbeweises verkenne das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Maßstab des Oberverwaltungsgerichts führe letztlich dazu, dass es in Asylverfahren vollkommen unmöglich sei, einen zulässigen Sachverständigenbeweisantrag zur Frage der einem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr drohenden Gefahr zu stellen. Zwangsläufig enthalte ein solcher Beweisantrag ein prognostisches Element. Ebenso zwangsläufig verfüge auch ein Sachverständiger über Kenntnisse und Erkenntnisquellen, über die ein Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigten nicht verfügten. Die Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts führten dazu, dass ein Beweisantrag schon das komplette Sachverständigengutachten beinhalten müsste. Damit würden die Anforderungen an einen Sachverständigenbeweisantrag in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise überzogen. Die Entscheidung beruhe auch auf dieser Verletzung. Hätte das Oberverwaltungsgericht ein zutreffendes Verständnis von diesem Grundrecht seiner Entscheidung zugrundegelegt, hätte es die Berufung zulassen müssen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. 1. Das jedermann gewährte verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB eröffnet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (Beschlüsse vom 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 - und vom 29. August 2000 - VerfGH 56/01 - ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG,Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2BvR 126/94 - m.w.N.). Unzulässig sind danach „Überraschungsentscheidungen“. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen und ihnen rechtliches Gehör im Hinblick auf die neue Situation zu geben, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte auch bei gewissenhafter Prozessführung nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird nicht dadurch zu einer solchen unzulässigen Überraschungsentscheidung, dass er hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage auf eine diese Rechtsfrage betreffende frühere Entscheidung des gleichen Senats verweist. Bei der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache handelte es sich um einen rechtlichen Maßstab, zu dem sich der Beschwerdeführer schon auf Grund der ihm durch § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auferlegten Pflicht, den gestellten Zulassungsantrag zu begründen, umfassend geäußert hatte. Er hatte dabei auch alle Tatsachen bereits vorgetragen, die seinen Fall von dem im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2000 entschiedenen Fall unterschieden, und hatte auch die Möglichkeit, umfassend seine Rechtsauffassung dazu vorzutragen, wann ein Fall „nur“ einfache und wann er grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Vor diesem Hintergrund wäre die vorliegend angegriffene Entscheidung nur als „überraschend“ anzusehen, wenn zum Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags am 21. September 1998 aus der Sicht eines verständigen Rechtsmittelführers zu erwarten war, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zulassen würde, und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seitdem bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung keine Möglichkeit gehabt hätte, die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Rüge keinen Erfolg haben, weil selbst dann, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung individuell zur Kenntnis gebracht hätte, ihm daraus keine neuen Argumente für eine Zulassung der Berufung gerade in seinem Fall erwachsen konnten. Entweder sein Fall war als vergleichbar mit den entschiedenen Fällen anzusehen, dann war die grundsätzliche Bedeutung entfallen, und es wäre aus der Sicht eines verständigen Rechtsmittelführers nur der Verzicht auf den Zulassungsantrag aus diesem Grunde übrig geblieben. Oder sein Fall war unabhängig von den entschiedenen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, dann musste er dazu unabhängig von einer später ergangenen anderen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gemäß § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG erschöpfend vortragen. Ein Fall, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung als solcher keine grundsätzliche Bedeutung gehabt hat, kann nicht allein dadurch grundsätzliche Bedeutung bekommen, dass andere Fälle von grundsätzlicher Bedeutung entschieden werden. Dies trägt der Beschwerdeführer auch selbst nicht vor. Er macht lediglich geltend, er hätte bei Kenntnis des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2000 nochmals ausdrücklich auf die tatsächlichen Unterschiede zu seinem Fall hingewiesen. Diese Unterschiede waren dem Oberverwaltungsgericht jedoch bereits bekannt. Dass es dem Fall des Beschwerdeführers in Kenntnis dieser Unterschiede keine eigenständige grundsätzliche Bedeutung zumisst, ist eine Entscheidung aufgrund einfachen Rechts, die vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat aus dem nicht ausdrücklich vorab in das Verfahren des Beschwerdeführers eingeführten Beschluss vom 23. August 2000 auch keine tatsächlichen Feststellungen verwendet, die zur Begründung des ablehnenden Beschlusses gegenüber dem Beschwerdeführer erforderlich gewesen wären, sondern die frühere Entscheidung ausschließlich als Beleg dafür angeführt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage im Hinblick auf die Gefahr der politischen Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung für Rückkehrer nach Sri Lanka bereits obergerichtlich geklärt sei. Dementsprechend kann auch insoweit kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 56/01 -). 2. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe, indem es die Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen habe, seinerseits den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, kann seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 56/01 -). Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Daraus folgt zwar grundsätzlich die Verpflichtung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn ihr das Prozessrecht keine Stütze bietet. Nach diesen Grundsätzen verletzt der angegriffene Beschluss nicht Art. 15 Abs. 1 VvB, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten mit der Begründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachenbehauptungen, sondern nur eine prognostische Einschätzung der Situation nach Sri Lanka zurückkehrender Asylbewerber zum Gegenstand gehabt. Durch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine eigene politische Tätigkeit und sein eigenes Verfolgungsschicksal substantiiert geschildert, wird die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt. Denn der Begründung des Beweisantrages ließen sich keine konkreten, substantiiert vorgetragenen Anhaltspunkte entnehmen, die eine gegenwärtige individuelle Gefährdung im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder wirtschaftliche Existenz betreffen, zu denen die benannten Sachverständigen gutachterlich im Sinne einer Einschätzung der Richtigkeit solcher Tatsachenbehauptungen Stellung nehmen könnten. Die Zurückweisung von Beweisanträgen, die nicht hinreichend substantiiert sind, entspricht allgemeinen Beweisregeln und ist deshalb mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar. Da die Verfassungsbeschwerde selbst erfolglos ist, erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.