Beschluss
7/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:1011.7.01.0A
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Leitsätze
1a. Verf BE Art 10 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 2001-02-22, 111/00, Grundeigentum 2001, 1054ff; st Rspr).
1b. Die Auffassung des LG, der Beschwerdeführer könne als Vermieter mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung gem BGB § 259 Abs 1 vom Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr verlangen, ist rechtlich vertretbar und deshalb willkürfrei.
2a. Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte bzw sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 112/96, LVerfGE 7, 49 <54>); st Rspr).
2b. Der Mieter muß die ihm angelasteten Nebenkosten gem BGB § 259 bereits aus der Abrechnung ersehen und überprüfen können (grundlegend vgl BGH, 1981-11-23, VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573 <574>).
Ist die Nebenkostenabrechnung nicht iSv BGB § 259 formell ordnungsgemäß, droht dem Vermieter, nach Ablauf der Abrechnungsfrist mit Nachforderungsansprüchen ausgeschlossen zu sein. Folglich kann ein Vermieter nach erfolgter Betriebskostenabrechnung rückständige Vorauszahlungen des Mieters nicht mehr geltend machen.
2c. Hier: Das LG war nicht verpflichtet, über die vom Beschwerdeführer für vorlagebedürftig erachtete Frage, ob Nebenkostenabrechnungen, die Sollvorschüsse ausweisen, ordnungsgemäß iSv BGB § 259 erstellt sind, gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 einen Rechtsentscheid beim KG einzuholen. Denn der Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da nach allgemeiner Meinung eine Abrechnung des Vermieters auf der Basis von Sollvorschüssen nicht den Anforderungen des BGB § 259 entspricht.
3a. Eine Verletzung des Eigentumsrechts iSv Verf BE Art 23 Abs 1 ist erst dann gegeben, wenn die Auslegung des einfachen Rechts Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen (vgl VerfGH Berlin, 2000-08-24, 107/99, Grundeigentum 2000, 1324).
3b. Hier: Die Anwendung und Auslegung des BGB § 259 durch das LG, daß eine Betriebskostenabrechnung nur bei Angabe der tatsächlichen Einnahmen, nicht aber bei Einbeziehung von Sollvorschüssen als ordnungsgemäß angesehen werden kann, stellt keine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung der praktischen Ausübung der Eigentümerrechte dar. Insbesondere wird die Erstellung der Betriebskostenabrechnung nicht dadurch unzumutbar erschwert, daß im Regelfall anstelle der Sollkostenvorschüsse allein die tatsächlich vom Mieter gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen auszuweisen sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Verf BE Art 10 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 2001-02-22, 111/00, Grundeigentum 2001, 1054ff; st Rspr). 1b. Die Auffassung des LG, der Beschwerdeführer könne als Vermieter mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung gem BGB § 259 Abs 1 vom Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr verlangen, ist rechtlich vertretbar und deshalb willkürfrei. 2a. Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte bzw sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 112/96, LVerfGE 7, 49 ); st Rspr). 2b. Der Mieter muß die ihm angelasteten Nebenkosten gem BGB § 259 bereits aus der Abrechnung ersehen und überprüfen können (grundlegend vgl BGH, 1981-11-23, VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573 ). Ist die Nebenkostenabrechnung nicht iSv BGB § 259 formell ordnungsgemäß, droht dem Vermieter, nach Ablauf der Abrechnungsfrist mit Nachforderungsansprüchen ausgeschlossen zu sein. Folglich kann ein Vermieter nach erfolgter Betriebskostenabrechnung rückständige Vorauszahlungen des Mieters nicht mehr geltend machen. 2c. Hier: Das LG war nicht verpflichtet, über die vom Beschwerdeführer für vorlagebedürftig erachtete Frage, ob Nebenkostenabrechnungen, die Sollvorschüsse ausweisen, ordnungsgemäß iSv BGB § 259 erstellt sind, gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 einen Rechtsentscheid beim KG einzuholen. Denn der Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da nach allgemeiner Meinung eine Abrechnung des Vermieters auf der Basis von Sollvorschüssen nicht den Anforderungen des BGB § 259 entspricht. 3a. Eine Verletzung des Eigentumsrechts iSv Verf BE Art 23 Abs 1 ist erst dann gegeben, wenn die Auslegung des einfachen Rechts Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen (vgl VerfGH Berlin, 2000-08-24, 107/99, Grundeigentum 2000, 1324). 3b. Hier: Die Anwendung und Auslegung des BGB § 259 durch das LG, daß eine Betriebskostenabrechnung nur bei Angabe der tatsächlichen Einnahmen, nicht aber bei Einbeziehung von Sollvorschüssen als ordnungsgemäß angesehen werden kann, stellt keine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung der praktischen Ausübung der Eigentümerrechte dar. Insbesondere wird die Erstellung der Betriebskostenabrechnung nicht dadurch unzumutbar erschwert, daß im Regelfall anstelle der Sollkostenvorschüsse allein die tatsächlich vom Mieter gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen auszuweisen sind. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 23. Juli 1997 zum Zwangsverwalter für die in der N...Straße in Berlin gelegene Etagenwohnung Nr. 3 bestellt. Nachdem die Mieterin der Wohnung, Frau K... D..., den monatlichen Mietzins von 861,75 DM, der sich aus einer monatlichen Bruttokaltmiete in Höhe von 686,75 DM zuzüglich eines monatlichen Heizkostenvorschusses von 175,00 DM zusammensetzte, für die Monate April 1998 bis Dezember 1998 sowie für August 1999 nicht an den Beschwerdeführer entrichtet hatte, klagte dieser vor dem Amtsgericht Spandau und beantragte die Verurteilung der Mieterin zur Zahlung von 7.720,56 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des vorausgegangenen Mahnbescheides. Die Klageforderung setzte sich aus dem für die oben genannten Monate geschuldeten Mietzins in Höhe von jeweils 861,75 DM abzüglich eines Guthabens zugunsten der Mieterin in Höhe von 896,94 DM zusammen, das der Beschwerdeführer mit dem Mietzins für den Monat April 1998 sowie teilweise mit dem Mietzins für den Monat Mai 1998 verrechnete. Das Guthaben ergab sich aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 1998, in die der Beschwerdeführer die für das Jahr 1998 geschuldeten Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 2.100,00 DM als sog. Sollvorschüsse aufnahm, da die Mieterin die Vorauszahlungen nur teilweise, nämlich für die Monate Januar 1998 bis März 1998, gezahlt hatte. Von diesem Betrag zog er die laut Abrechnung tatsächlich auf die Mieterin entfallenden Heizkosten in Höhe von 1.203,06 DM ab. Das Amtsgericht Spandau verurteilte die Mieterin durch Urteil vom 24. Februar 2000 - 2b C 27/00 - antragsgemäß. Dabei führte das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Beschwerdeführer auch berechtigt sei, für die Monate April bis Dezember 1998 noch die vereinbarten Heizkostenvorschüsse geltend zu machen, da er diese als Sollvorschüsse in seiner Abrechnung für das Jahr 1998 berücksichtigt und das sich danach ergebende Guthaben auf den Mietzins für den Monat April 1998 und teilweise für den Monat Mai 1998 verrechnet habe. Die hiergegen von der Mieterin eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Durch Urteil vom 13. Oktober 2000, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. November 2000, änderte die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin das Urteil des Amtsgerichts Spandau ab und verurteilte die Mieterin, an den Beschwerdeführer 6.145,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1999 zu zahlen. Die Berufung sei in Höhe eines Teilbetrages von 1.575,00 DM begründet. Dabei handele es sich um die Heizkostenvorschüsse in Höhe von jeweils 175,00 DM für die Monate April bis Dezember 1998. Nebenkostenvorschüsse könnten für das Jahr 1998 nicht mehr verlangt werden, da zwischenzeitlich entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 4 Neubaumietenverordnung (NMV) Abrechnungsreife eingetreten sei. Daher könnten allenfalls noch Ansprüche aus einer entsprechenden ordnungsgemäßen Abrechnung geltend gemacht werden. Denn die Vorschüsse würden nur als Abschlag im Hinblick auf die zu erstellende Abrechnung geschuldet. Sei die Abrechnung aber erstellt oder zumindest Abrechnungsreife eingetreten, entfalle die Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in die Betriebskostenabrechnung für 1998 nicht die tatsächlich gezahlten, sondern als Sollvorschüsse die geschuldeten Vorschüsse eingestellt habe. Denn eine solche Abrechnung sei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht ordnungsgemäß. Eine Abrechnung sei nur dann ordnungsgemäß im Sinne des § 259 BGB, wenn sie über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben abrechne. Sollvorschüsse seien jedoch keine tatsächlichen Einnahmen, sondern rein buchungstechnische Rechnungsposten. Entspreche die vom Vermieter erstellte Abrechnung diesen Anforderungen nicht, würden die Nachzahlungsansprüche nicht fällig. Die Erstellung einer derartigen fehlerhaften Abrechnung führe insbesondere auch nicht dazu, dass der Vermieter nach Abrechnungsreife weiterhin die Vorschüsse einfordern könnte. 2. Mit der am 17. Januar 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6, 10, 15 Abs. 5 Satz 2 sowie Art. 23 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Entscheidung verstoße gegen Art. 23 VvB. Das von der Verfassung gewährleistete Eigentumsrecht, das er auch als Zwangsverwalter für sich in Anspruch nehmen könne, verbiete es, die Vorschriften über die formellen Anforderungen an Vermieterschreiben in einer Weise auszulegen, welche die Verfolgung der Ansprüche des Vermieters unzumutbar erschwere. Dadurch, dass das Landgericht Nebenkostenabrechnungen nur dann als ordnungsgemäß erstellt gelten lasse, wenn die tatsächlichen Vorauszahlungen und nicht nur die Sollvorschüsse in Ansatz gebracht würden, werde die Abrechnung erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, ohne dass dem Mieter hieraus ein Nutzen erwachse. Wenn nämlich ein Mieter Abzüge von der Miete vornehme, stelle sich für den Vermieter die Frage, inwieweit die Teilzahlung auf die Nettokaltmiete oder die Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sei, wobei sich das Problem der Zuordnung verschärfe, wenn die Teilzahlung nicht sämtliche Nebenkostenvorauszahlungen decke. Damit gehe jede Transparenz und Übersichtlichkeit von Abrechnungen für den Mieter verloren. Dem Vermieter preisgebundenen Wohnraums drohe aber im Fall nicht nachvollziehbarer Abrechnungen, mit Nachforderungen ausgeschlossen zu sein, wenn es ihm nicht gelinge, fristgemäß eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abrechnung zu erstellen. Demgegenüber habe die Abrechnung von Nebenkosten auf der Grundlage von Sollvorschüssen den Vorteil, dass der Mieter bei bestehenden Mietzinsrückständen und Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen durch Vergleich der Soll-Mieten und der Zahlungen ohne weiteres die Berechtigung des Gesamtbetrages einer geltend gemachten Nachforderung des Vermieters überprüfen könne. So sei auch in dem vorliegenden Rechtsstreit die Mieterin in der Lage, aus der angeblich nicht ordnungsgemäßen Abrechnung alle Verbindlichkeiten und deren Tilgung in eindeutiger Weise zu erkennen. Die vom Landgericht postulierten Formalien stellten daher eine Belastung des Eigentümers im Kernbereich seines Rechts dar und führten im Ergebnis dazu, dass der Vermieter anstelle des Mieters die Betriebskosten selbst tragen müsse, wenn der Mieter die Vorschüsse nicht freiwillig laufend entrichte. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 259 BGB sei darüber hinaus willkürlich und verletze die Rechte aus Art. 6 und 10 VvB. Sie steigere die Anforderungen an den Vermieter ins Unermessliche, ohne dass ein praktischer Nutzen auch nur ansatzweise ersichtlich sei. Schließlich sei auch das durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da das Landgericht willkürlich keinen Rechtsentscheid beim Kammergericht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu der Frage eingeholt habe, ob die Einbeziehung sog. Sollvorschüsse den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung genüge. Es handele sich um eine Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergebe. Zwar sei die vom Landgericht Berlin angewandte Norm des § 259 BGB im allgemeinen Schuldrecht beheimatet. Rechtsfragen des allgemeinen Schuldrechts seien jedoch dann vorlagefähig, wenn sie eine von wohnraummietrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung erforderten. Ein solcher spezieller Bezug sei bei Nebenkostenabrechnungen in Wohnraummietverhältnissen gegeben. Die Vorlagefrage sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, da die Behandlung der Sollvorschüsse in Nebenkostenabrechnungen von den Mietberufungskammern 62 und 65 des Landgerichts Berlin abweichend von der erkennenden Kammer beurteilt werde. Die Vorlagefrage sei zudem noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden. Sie sei insbesondere nicht durch das Grundsatzurteil des BGH vom 23. November 1981 (NJW 1982, 573) entschieden worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der VvB, die inhaltlich nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen (Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -LVerfGE 1, 169 ; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer ist in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter berechtigt, eine Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen zu erheben. Er handelte im Ausgangsverfahren als Partei kraft Amtes aus eigenem Recht; infolgedessen ist er befugt, Verstöße gegen Grundrechte im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren eigenständig geltend zu machen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 27, 326 ; 51, 405 ; 65, 182 ). Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die nach Erschöpfung des Rechtsweges fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Menschenwürde aus Art. 6 VvB in einer den Zulässigkeitsanforderungen des § 50 VerfGHG entsprechenden Weise hinreichend substantiiert hat, indem er offensichtlich Art. 6 VvB im Zusammenhang mit Art. 10 VvB, als Bestandteil des Willkürverbots sehen will. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da die Rügen des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht durchgreifen. 1. Art. 10 Abs. 1 VvB, der im gleichen Umfang wie Art. 3 Abs. 1 GG die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen gewährleistet (Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ; Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - LVerfGE 9, 45 ), ist in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht verletzt. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; Beschluss vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 138/00 und 138 A/00 -; Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 und 148 A/00 -; Beschluss vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 -; st. Rspr). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift daher nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht; davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; Beschluss vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 -; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ). Nach diesem Maßstab überschreitet das angegriffene Urteil des Landgerichts nicht die Grenze zur Willkür. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 1998 nicht mehr verlangen könne, da nach Abrechnungsreife allenfalls noch Ansprüche aus einer entsprechenden ordnungsgemäßen Abrechnung geltend gemacht werden könnten, die Heizkostenabrechnung des Beschwerdeführers jedoch nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 259 BGB sei, da mit den Sollvorschüssen keine tatsächlichen Einnahmen, sondern rein buchungstechnische Rechnungsposten eingestellt worden seien. Es kommt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht darauf an, ob diese Ausführungen im einzelnen zu überzeugen vermögen. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Vielmehr hält sich die Auslegung des § 259 BGB durch das Landgericht im Rahmen des Wortlauts der Vorschrift. 2. Die angegriffene Entscheidung lässt auch einen Verstoß gegen die durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 ). Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen musste bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 38/99 - GE 2000, 120 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 93 ; BVerfGE 87, 282 ). Die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin war nicht verpflichtet, über die vom Beschwerdeführer für vorlagebedürftig erachtete Frage, ob Nebenkostenabrechnungen, die Sollvorschüsse ausweisen, ordnungsgemäß im Sinne von § 259 BGB erstellt sind, gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO einen Rechtsentscheid beim Kammergericht einzuholen. Nach der genannten Vorschrift hat das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Diese auf Wahrung der Rechtseinheit angelegte Vorschrift verpflichtet das Landgericht damit zwingend zur Einholung eines Rechtsentscheids, wenn die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs einer grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus wirkt, sich also in der Praxis auch künftig immer wieder stellen wird, insbesondere wenn sie in der Rechtsprechung bereits unterschiedlich beurteilt wird oder für unterschiedliche Lösungen ernsthaft zu erwägende Argumente in Betracht kommen (Gummer, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 541 Rdnr. 39 f. m.w.N.; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 ). Der Frage, ob Nebenkostenabrechnungen, die Sollvorschüsse ausweisen, ordnungsgemäß im Sinne von § 259 BGB erstellt sind, ist nicht vorlagefähig. Der grundsätzliche Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung - vereinbarter - Betriebskostenvorauszahlungen ergibt sich aus § 535 Satz 2 BGB, da zum Mietzins auch die Betriebskosten bzw. Betriebskostenvorauszahlungen gehören (Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001, § 535 Rdnr. 30, 48; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III Rdnr. 328). In Rechtsprechung und Literatur besteht Übereinstimmung, dass der Vermieter nach Eintritt der sog. Abrechnungsreife bzw. nach erfolgter Betriebskostenabrechnung rückständige Vorauszahlungen nicht mehr geltend machen kann, da die Betriebskostenvorauszahlungen nur vorübergehend entsprechende Aufwendungen des Vermieters abdecken sollen. Mit Abrechnungsreife besteht für den Vermieter kein rechtliches Interesse mehr daran, noch Nebenkosten im Wege der Vorauszahlung für den Abrechnungszeitraum geltend zu machen; es ist nur noch der Abrechnungssaldo maßgeblich (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 1988 - 4 U 150/88 - GE 1988, 1163; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2000 - 10 U 194/98 - GE 2000, 537 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 U 134/98 - GE 2001, 488 ; LG Köln, Urteil vom 6. August 1987 - 6 S 433/86 - WuM 1988, 63; LG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 66 S 9/89 - GE 1990, 659; v. Brunn, in: Bub/Treiber, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1999, III Rdnr. 46; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 5. Aufl. 1999, Rdnr. 2036 c; Sternel a.a.0.). Zur Fälligkeit ist eine ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich, die den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muss (BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 - NJW 1982, 573 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 21. März 1995 - 3 U 3727/94 - WuM 1995, 308 ; v. Brunn a.a.0. Rdnr. 47; Sternel a.a.0. III Rdnr. 340). Ist die Abrechnung nicht formell ordnungsgemäß, droht dem Vermieter, nach Ablauf der Abrechnungsfrist mit Nachforderungsansprüchen ausgeschlossen zu sein (vgl. zum preisgebundenen Wohnraum § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV). Es kann auf sich beruhen, ob es sich bei der Frage der Auslegung von § 259 BGB als einer Vorschrift des allgemeinen Schuldrechts überhaupt um eine Rechtsfrage des materiellen Mietrechts über Wohnraum handelt. Es genügt nämlich nicht, dass eine Frage aus dem allgemeinen Schuldrecht auch in einem Mietverhältnis erheblich sein kann. Es muss sich vielmehr um eine Rechtsfrage handeln, die in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und deren Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt. Rechtsfragen des allgemeinen Schuldrechts sind nur dann vorlagefähig, wenn sie eine von wohnraummietrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung erfordern, weil sie dann einen engen sachlichen Bezug zum Wohnraummietrecht haben (BGHZ 89, 275 ; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. September 1997 - 30 RE-Miet 6/97 - NJW-RR 1998, 1311 und vom 26. Juni 1998 - 30 RE-Miet 1/98 - GE 1998, 854; BayObLG, Rechtsentscheid vom 8. April 1988 - RE-Miet 1/88 - NJW 1988, 1796; Gummer, in: Zöller a.a.0. Rdnr. 12 m.w.N.). Es erscheint zweifelhaft, ob bei Anwendung des § 259 BGB im Wohnraummietrecht besondere Gesichtspunkte im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Einnahmen" zu berücksichtigen sind, die in anderen Vertragsverhältnissen keine Bedeutung erlangen können. Jedenfalls kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die grundsätzliche Bedeutung entfällt nämlich dann, wenn die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof oder durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (Gummer, in: Zöller a.a.0. Rdnr. 44; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 1984 - 4 RE-Miet 8/83 - NJW 1985, 1847; BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 1984 -RE-Miet 10/83 - ZMR 1985, 98 ). Dies ist bei der Frage, ob eine Sollvorschüsse ausweisende Abrechnung ordnungsgemäß i.S.d. § 259 BGB ist, der Fall. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, welche Anforderungen an eine Abrechnung nach § 259 BGB zu stellen sind (BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 - NJW 1982, 573 zum notwendigen Inhalt der Nebenkostenabrechnung für Mieträume in einem Gewerbezentrum). Nach dieser Grundsatzentscheidung muss die Abrechnung nach § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Unter geordneter Zusammenstellung ist eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung der Abrechnungsposten zu verstehen. Sie soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Dazu muss er die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können. Diese Funktion erfüllt die Abrechnung nur, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sind. In der Regel muss eine Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aufweisen. Der Mieter muss die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung ersehen und überprüfen können: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass eine Abrechnung auf der Basis von Sollvorschüssen nicht den Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Vor dem Hintergrund, dass der Mieter durch die Abrechnung die ihm angelasteten Kosten soll klar ersehen können, lässt die Entscheidung keinen Raum für die Annahme; die Frage der Zulässigkeit von Sollvorschüssen sei offen geblieben. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr durch seine detaillierten Vorgaben zum Ausdruck gebracht, dass er die Begriffe "Einnahmen" und "Ausgaben" i.S.v. tatsächlich entstandenen Abrechnungsposten verstanden wissen will. Er stellt entsprechend ausdrücklich allein auf die Aufnahme der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen ab. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher zu schließen, dass nur die tatsächlichen Vorauszahlungen, die der Mieter erbracht hat, zu berücksichtigen sind, nicht dagegen die ins Mietsoll gestellten Vorauszahlungsbeträge, weil der Vermieter dadurch die Pflicht, gegenüber dem Mieter ordnungsgemäß und nachvollziehbar abzurechnen, umgehen würde (vgl. auch Sternel ä.a.0. III Rdnr. 365; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 U 134/98 - a.a.0., wonach die Nebenkosten konkret abzurechnen sind; LG Köln, Urteil vom 6. August 1987 - 6 S 433/86 - WuM 1988, 63; LG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 66 S 9/89 - GE 1990, 659). Im Hinblick auf diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs bestand für das Landgericht keine Vorlagepflicht, auch wenn es zutrifft, dass mit der 62., 65. und 67. Kammer zumindest drei Kammern des Landgerichts Berlin die Ausweisung von Sollvorschüssen in Nebenkostenabrechnungen im Ergebnis für zulässig erachten (LG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2000 - 65 S 327/99 -; LG Berlin, Urteil vom 28. September 2000 - 67 S 85 /00 -; LG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 62 S 339/00 - GE 2000, 1613). Das angegriffene Urteil des Landgerichts würde im übrigen den Angriffen der Verfassungsbeschwerde auch dann standhalten, wenn man davon ausginge, dass die Frage, ob in einer Abrechnung Sollvorschüsse ausgewiesen werden dürfen, durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht geklärt wäre. Denn zur Begründung seiner Auffassung, dass nur tatsächliche Einnahmen, nicht aber Sollvorschüsse abgerechnet werden dürften, bezieht sich das Landgericht ausdrücklich auf diese Grundsatzentscheidung und hält mithin die Frage für durch den Bundesgerichtshof geklärt. Damit hätte sich für das Landgericht die Notwendigkeit einer Vorlage nicht aufdrängen müssen mit der Folge, dass Willkür i.S.v. Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB hier auch insofern ausgeschlossen ist. 3: Eine Verletzung des durch Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Eigentumsrechts des Beschwerdeführers liegt ebenfalls nicht vor. Der Eigentumsbegriff des Art. 23 Abs. 1 VvB ist identisch mit dem des Art. 14 Abs. 1 GG. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem Rechtsträger zuordnet, gehört auch das Eigentum an Mietwohnungen (Beschluss vom 20. April 2000 - VerfGH 72/00 - GE 2001, 50 ; vgl. zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 95, 64 ). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums und damit die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB zu bestimmen. Allerdings haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung (mietrechtlicher) Regelungen die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten. Sie müssen die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundsätze zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise vornehmen, die sowohl den Eigentumsschutz des Hauseigentümers wie auch den ebenfalls unter den Eigentumsschutz fallenden Besitz des Mieters beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen beider Seiten vermeidet (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 -LVerfGE 3, 99 ). Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts bleibt aber in erster Linie Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte und ist der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nur insoweit eröffnet, als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anwendung des Grundrechts in Rede steht. Demgemäß ist die Schwelle eines verfassungsgerichtlich zu korrigierenden Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 VvB erst dann erreicht, wenn die Auslegung des einfachen Rechts Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (Beschluss vom 24. August 2000 - VerfGH 107 A/99, 107/99 - GE 2000, 1324). Das Urteil des Landgerichts hält einer Nachprüfung anhand dieser Kriterien stand. Es lässt keine Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Einfluss des Eigentumsgrundrechts es verbietet, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf die gesetzlich zulässige Miete unzumutbar zu erschweren (so zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG BVerfGE 89, 340 ). Die Anwendung und Auslegung von § 259 BGB durch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung, dass eine Betriebskostenabrechnung nur bei Angabe der tatsächlichen Einnahmen, nicht aber bei Einbeziehung von Sollvorschüssen als ordnungsgemäß angesehen werden kann, stellt keine derartige verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung der praktischen Ausübung der Eigentümerrechte dar. Die Entscheidung hält sich vielmehr im Rahmen des zum Mietrecht in Judikatur und Schrifttum vertretenen Meinungsspektrums (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 - a.a.0.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 U 134/98 - a.a.0.; LG Köln, Urteil vom 6. August 1987 - 6 S 433/86 - a.a.0.; LG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 66 S 9/89 - a.a.0.; Sternel a.a.0. III Rdnr. 365). Dass in bestimmten Konstellationen die Erstellung der Betriebskostenabrechnung besondere Schwierigkeiten bereitet, sofern keine Sollvorschüsse aufgenommen werden dürfen, begründet noch keinen Grundrechtsverstoß. Vielmehr kann vom Vermieter ein gewisser Aufwand an Zeit und Mühe verlangt werden, solange die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird (BVerfGE 89, 340 ). Die Zumutbarkeitsschwelle wäre nur überschritten, wenn dem Vermieter im Regelfall die Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung und damit die Einforderung von Betriebskosten praktisch unmöglich gemacht würde. Im vorliegenden Fall kann davon nicht ausgegangen werden. Auch der Beschwerdeführer selbst behauptet dies nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass in Fällen, in denen ein Mieter Abzüge von der Miete vornimmt, der Vermieter vor das Problem gestellt ist, inwieweit er diese Zahlungen auf welche Betriebskosten bezieht, und dass hiermit ein größerer Aufwand verbunden ist, als wenn der Mieter den geforderten Mietzins vollständig leisten würde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass im Regelfall die Betriebskostenabrechnung unzumutbar erschwert würde, wenn vom Vermieter verlangt wird, anstelle der Sollvorschüsse allein die tatsächlich vom Mieter gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen als Einnahmen auszuweisen. Die vom Beschwerdeführer für bestimmte Konstellationen dargestellten Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Abrechnung und das damit verbundene Risiko, dass in einzelnen Fällen eine Betriebskostenabrechnung von den Fachgerichten als nicht ordnungsgemäß angesehen werden könnte, muss ein Vermieter aber hinnehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einen Grundrechtsverstoß in einer Konstellation rügt, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Denn hier hat die Mieterin nicht etwa Abzüge von der Miete vorgenommen und lediglich Teilzahlungen geleistet, sondern über mehrere Monate hinweg keinerlei Mietzahlungen vorgenommen. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, anstelle der in die Betriebskostenabrechnung eingebrachten Sollvorschüsse in Höhe von 2.100,00 DM die für die Monate Januar 1998 bis März 1998 in Höhe von 525,00 DM von der Mieterin gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen darzustellen und unter Berücksichtigung der tatsächlich auf die Mieterin entfallenen Heizkosten in Höhe von 1.203,06 DM die tatsächlich noch geschuldeten Heizkosten auszuweisen. Es ist damit nicht ersichtlich, dass das Landgericht gerade das Bestandsinteresse des Beschwerdeführers fehlgewichtet hat. Ob das Landgericht in Anwendung der von ihm aufgestellten Anforderungen die konkrete Betriebskostenabrechnung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht ordnungsgemäß angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen. Diese auf einer Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall beruhende (einfachrechtliche) Beurteilung ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sondern ausschließlich des zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 68, 361 ). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.