OffeneUrteileSuche
Beschluss

62/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1011.62.01.0A
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 28. Juli 1991 im Alter von 15 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12. Oktober 1992 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er trug zur Begründung seines Asylgesuches vor, dass er nach Deutschland gekommen sei, da er sich in Sri Lanka vor der srilankischen Armee und der LTTE fürchte. Die Armee habe ihn am 24. Februar 1991 wegen des Verdachtes der LTTE-Unterstützung bei Vavuniya Pavadkulam festgenommen und in ein Armeecamp verbracht. Dort sei er auf das Schwerste misshandelt und anschließend ins Krankenhaus (Government Hospital Vavuniya) gebracht worden. Aus Furcht vor erneuter Verhaftung habe er dieses Krankenhaus alsbald verlassen und habe sich zur weiteren Behandlung in das Krankenhaus in Chavakachcheri begeben. Der Beschwerdeführer trug in diesem Zusammenhang weiter vor, dass er seine Behandlung in Colombo habe fortsetzen lassen wollen. Die erforderliche Erlaubnis der LTTE sei indes mit der Auflage verbunden gewesen, sofort nach Ende der Behandlung zurückzukehren. Da er dies nicht befolgt habe, habe die LTTE das elterliche Haus beschlagnahmt und als Wohnhaus genutzt. Daraufhin sei das Haus von der srilankischen Armee angegriffen und zerstört worden. Er habe Sri Lanka schließlich aus Angst vor weiterer Verfolgung durch die srilankische Armee verlassen. Keinesfalls könne er dorthin zurückkehren, weil er ohne Erlaubnis der LTTE ausgereist sei. Aus der Sicht der LTTE sei er damit ein Verräter, der getötet würde. Dies habe seine Tante ihm schriftlich mitgeteilt. Im Übrigen habe er für die LTTE gegen seinen Willen Schützengräben ausheben müssen. Dies sei der srilankischen Armee durch einen festgenommenen Freund bekannt geworden. Die Armee glaube deshalb, er habe die LTTE freiwillig unterstützt. Auch deshalb werde er in Sri Lanka gesucht und verfolgt. 2. Mit Bescheid vom 20. April 1994 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beschwerdeführer als Asylberechtigten an. Zugleich stellte es fest, dass für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. 3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 1. Juni 1994 erhobene Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Er war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und Abschiebeschutz nicht vorlagen. Das Verwaltungsgericht Berlin hob durch Urteil vom 27. August 1998 - VG 32 X 97.96 - den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 1994 auf. Den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, ergänzende Sachverständigengutachten der Organisation amnesty international und des UNHCR einzuholen, hatte das Gericht zuvor abgelehnt, weil Gegenstand dieses Beweisantrages keine Tatsachenbehauptung, sondern eine prognostische Einschätzung der Situation nach Sri Lanka zurückkehrender ehemaliger Asylbewerber sei und das Gericht im Übrigen mit den in das Verfahren eingeführten Dokumenten über eine ausreichende und hinreichend aktuelle Sachkunde verfüge. Zur Begründung des Beweisantrages hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Gutachten ergeben würden, dass er aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und der erlittenen Vorverfolgung bereits bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, festgenommen und durch srilankische Sicherheitskräfte, aber auch durch die LTTE, misshandelt zu werden. Ferner, dass die beachtliche Gefahr bestehen würde, in Colombo jederzeit bei Razzien festgenommen und dann in Haft misshandelt oder getötet zu werden; diese Gefahr sei wegen der verschärften Bürgerkriegssituation und der sich daraus ergebenden Kontrolle auch bei dem Versuch gegeben, von Colombo aus in andere Landesteile zu gelangen. In Sri Lanka sei für ihn das wirtschaftliche Existenzminimum auch nicht gesichert. Dem weiteren Beweisantrag des Beschwerdeführers, den Verfasser des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 6. April 1998 zu laden, um in der mündlichen Verhandlung die Situation hinsichtlich der Rückkehrergefährdung nach Verhängung des Ausnahmezustandes im Juli 1998 zu erörtern, kam das Verwaltungsgericht nicht nach, weil es auch bei diesem Beweisantrag das Zugrundeliegen von Tatsachenbehauptungen verneinte; darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Anhörung des Verfassers eines Berichtes nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen würden. Zur Begründung seines Urteils führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf verschiedene Stellungnahmen, Auskünfte, Berichte und Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr vor politischer Verfolgung in Sri Lanka hinreichend sicher sei. Zwar könne es an der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei aus Europa zurückkehrenden Tamilen fehlen, wenn diese der LTTE-Unterstützung oder -Mitgliedschaft verdächtigt würden. Es könne dann die Gefahr einer längeren Inhaftierung und Folterung bestehen. Indessen führe nicht jede Unterstützung der LTTE zu einem individualisierten Verdacht. Erforderlich sei der gegenwärtige, noch anhaltende konkrete Verdacht der aktiven Unterstützung der LTTE. Es fehlten aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer derzeit einer aktiven LTTE-Unterstützung verdächtigt werden könnte. Das könne schon deswegen verneint werden, weil der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von der LTTE mit dem Tode bedroht würde und ein Verdacht auf Unterstützung dieser Organisation somit von vornherein nicht aufkommen könnte. Im Übrigen würde es sich bei der mittlerweile 7 1/2 Jahre zurückliegenden erzwungenen Hilfstätigkeit für die LTTE eindeutig nicht um eine derzeit noch anhaltende aktive Tätigkeit handeln, die dem Bereich des Terrors zugerechnet werden könnte, so dass von einer konkreten Festnahmegefahr des Beschwerdeführers durch Sicherheitsorgane nicht ausgegangen werden könne. 4. Seinen anschließend beim Oberverwaltungsgericht Berlin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer zum einen damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben sei. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 29. März 2001 zurück. Ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liege nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein aus dem Norden stammender Tamile, der bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner LTTE-Unterstützung festgenommen und auf schwerste Weise misshandelt worden sei, gegenwärtig bei der Rückkehr mit politischer Verfolgung rechnen müsse, habe keine grundsätzliche Bedeutung. Der erkennende Senat habe sich zur Rückkehrgefährdung von Tamilen schon mehrmals, zuletzt mit Beschluss vom 23. August 2000 - OVG 3 B 47.95 -, geäußert. Die Zulassung der Berufung komme auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht. Zur Begründung seines abgelehnten Beweisantrages auf Einholung von Sachverständigengutachten von amnesty international und des UNHCR habe der Beschwerdeführer erklärt, er erwarte von den Gutachten den Beweis der von ihm angenommenen Umstände, - dass er aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und der erlittenen Vorverfolgung bei Rückkehr oder bei Razzien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, festgenommen zu werden; - dass ihm in Colombo und bei dem Versuch in andere Landkreise zu gelangen, die erhebliche und konkrete Gefahr drohen würde, von srilankischen Sicherheitskräften misshandelt oder gar getötet zu werden; - dass für ihn nirgendwo in Sri Lanka das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sei; - dass er auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung durch die LTTE rechnen müsse. Im Hinblick darauf habe das Verwaltungsgericht den Beweisantrag beanstandungsfrei mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachenbehauptungen, sondern eine prognostische Einschätzung der Situation nach Sri Lanka zurückkehrender Asylbewerber zum Gegenstand gehabt. Insoweit habe das Verwaltungsgericht auch nicht gegen das Verbot der vorwegnehmenden Würdigung der von einem Zeugen zu bekundenden Tatsachen verstoßen. Das rechtliche Gehör sei schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, den Verfasser des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 6. April 1998 zur Erörterung zu laden, abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass amtliche Auskünfte selbständige Beweismittel seien, für die die Regeln über ein Sachverständigengutachten und dessen Erläuterung nicht gälten. 5. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die am 29. Mai 2001 eingegangene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - rügt. Zum einen sei eine Verletzung seines Rechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung auf die in das Verfahren überhaupt nicht eingeführte und erheblich nach der Stellung des Zulassungsantrages datierende eigene Entscheidung vom 23. August 2000 gestützt habe. Damit habe das Oberverwaltungsgericht die rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die grundsätzliche Bedeutung tatsächlich durch diese Entscheidung entfallen sei, verweigert. Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, sich mit der Entscheidung vom 23. August 2000 auseinander zu setzen, hätte er darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im dortigen Verfahren die LTTE in geringerem Maße als er selbst, nämlich insbesondere nicht militärisch unterstützt habe. Auf Grund des anders gelagerten Sachverhalts lasse die Entscheidung die grundsätzliche Frage, inwiefern Personen Verfolgung drohe, die die LTTE - auch militärisch - unterstützt hätten und deswegen bereits Verfolgungsmaßnahmen hätten erleiden müssen, ebenso unbeantwortet, wie die Frage, wie sich auf diesen Personenkreis die Verschärfung der Bürgerkriegssituation im Oktober 1997 auswirke. Indem das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsgrund der Verweigerung des rechtlichen Gehörs verneint habe, habe es seinerseits den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Hinsichtlich der Ablehnung des Sachverständigenbeweises verkenne das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Maßstab des Oberverwaltungsgerichts führe letztlich dazu, dass es in Asylverfahren vollkommen unmöglich sei, einen zulässigen Sachverständigenbeweisantrag zur Frage der einem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr drohenden Gefahr zu stellen. Zwangsläufig enthalte ein solcher Beweisantrag ein prognostisches Element. Ebenso zwangsläufig verfüge auch ein Sachverständiger über Kenntnisse und Erkenntnisquellen, über die ein Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigten nicht verfügten. Die Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts führten dazu, dass ein Beweisantrag schon das komplette Sachverständigengutachten beinhalten müsste. Damit würden die Anforderungen an einen Sachverständigenbeweisantrag in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise überzogen. Die Entscheidung beruhe auch auf dieser Verletzung. Hätte das Oberverwaltungsgericht ein zutreffendes Verständnis von diesem Grundrecht seiner Entscheidung zugrundegelegt, hätte es die Berufung zulassen müssen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. 1. Das jedermann gewährte verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB eröffnet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (Beschlüsse vom 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 - und vom 29. August 2000 - VerfGH 56/01 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 - m.w.N.). Unzulässig sind danach „Überraschungsentscheidungen“. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen und ihnen rechtliches Gehör im Hinblick auf die neue Situation zu geben, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte auch bei gewissenhafter Prozessführung nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird nicht dadurch zu einer solchen unzulässigen Überraschungsentscheidung, dass er hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage auf eine diese Rechtsfrage betreffende frühere Entscheidung des gleichen Senats verweist. Bei der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache handelte es sich um einen rechtlichen Maßstab, zu dem sich der Beschwerdeführer schon auf Grund der ihm durch § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auferlegten Pflicht, den gestellten Zulassungsantrag zu begründen, umfassend geäußert hatte. Er hatte dabei auch alle Tatsachen bereits vorgetragen, die seinen Fall von dem im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2000 entschiedenen Fall unterschieden, und hatte auch die Möglichkeit, umfassend seine Rechtsauffassung dazu vorzutragen, wann ein Fall „nur“ einfache und wann er grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Vor diesem Hintergrund wäre die vorliegend angegriffene Entscheidung nur als „überraschend“ anzusehen, wenn zum Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags am 21. September 1998 aus der Sicht eines verständigen Rechtsmittelführers zu erwarten war, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zulassen würde, und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seitdem bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung keine Möglichkeit gehabt hätte, die vom Oberverwaltungsgericht erwähnten „mehrfachen“ Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Rüge keinen Erfolg haben, weil selbst dann, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die zwischenzeitlich ergangenen mehrfachen Entscheidungen individuell zur Kenntnis gebracht hätte, ihm daraus keine neuen Argumente für eine Zulassung der Berufung gerade in seinem Fall erwachsen konnten. Entweder sein Fall war als vergleichbar mit den entschiedenen Fällen anzusehen, dann war die grundsätzliche Bedeutung entfallen, und es wäre aus der Sicht eines verständigen Rechtsmittelführers nur der Verzicht auf den Zulassungsantrag aus diesem Grunde übrig geblieben. Oder sein Fall war unabhängig von den entschiedenen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, dann musste er dazu unabhängig von den später ergangenen anderen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gemäß § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG erschöpfend vortragen. Ein Fall, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung als solcher keine grundsätzliche Bedeutung gehabt hat, kann nicht allein dadurch grundsätzliche Bedeutung bekommen, dass andere Fälle von grundsätzlicher Bedeutung entschieden werden. Dies trägt der Beschwerdeführer auch selbst nicht vor. Er macht lediglich geltend, er hätte bei Kenntnis des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2000 nochmals ausdrücklich auf die tatsächlichen Unterschiede zu seinem Fall hingewiesen. Diese Unterschiede waren dem Oberverwaltungsgericht jedoch bereits bekannt. Dass es dem Fall des Beschwerdeführers in Kenntnis dieser Unterschiede keine eigenständige grundsätzliche Bedeutung zumisst, ist eine Entscheidung aufgrund einfachen Rechts, die als solche vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat aus dem nicht ausdrücklich vorab in das Verfahren des Beschwerdeführers eingeführten Beschluss vom 23. August 2000 auch keine tatsächlichen Feststellungen verwendet, die zur Begründung des ablehnenden Beschlusses gegenüber dem Beschwerdeführer erforderlich gewesen wären, sondern die „mehrfachen“ früheren Entscheidungen ausschließlich als Beleg dafür angeführt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage im Hinblick auf die Gefahr der politischen Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung für Rückkehrer nach Sri Lanka bereits obergerichtlich geklärt sei. Dementsprechend kann auch insoweit kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 56/01 -). 2. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe, indem es die Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen habe, seinerseits den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, kann seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 56/01 -). Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Daraus folgt zwar grundsätzlich die Verpflichtung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn ihr das Prozessrecht keine Stütze bietet. Nach diesen Grundsätzen verletzt der angegriffene Beschluss nicht Art. 15 Abs. 1 VvB, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten mit der Begründung abgelehnt hat, der Vortrag des Beschwerdeführers habe keine Tatsachenbehauptungen, sondern nur eine prognostische Einschätzung der Situation nach Sri Lanka zurückkehrender Asylbewerber zum Gegenstand gehabt. Durch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine eigene politische Tätigkeit und sein eigenes Verfolgungsschicksal substantiiert geschildert, wird die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt. Denn der Begründung des Beweisantrags ließen sich keine konkreten, substantiiert vorgetragenen Anhaltspunkte entnehmen, die eine gegenwärtige individuelle Gefährdung im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder wirtschaftliche Existenz betreffen, insbesondere, da es sich bei dem angeblichen Verfolgungsanlass um eine erzwungene Hilfstätigkeit handelt, die über 10 Jahre zurückliegt. Dem steht auch nicht der von dem Beschwerdeführer vorgelegte Brief seiner Mutter vom 20. Juni 1998 entgegen. Dieser Brief enthält keine der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachenbehauptungen. Die Zurückweisung von Beweisanträgen, die nicht hinreichend substantiiert sind, entspricht allgemeinen Beweisregeln und ist deshalb mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.