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Beschluss

20/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1011.20.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit Schreiben vom 15. März 2000 beantragte das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin wegen des Verdachts der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (2. ZwVbVO) gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 102 und 105 StPO die Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses für ein dem Beschwerdeführer gehörendes Mietshaus in Berlin-Kreuzberg. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe sich im verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Beseitigung der bei vorausgegangenen Durchsuchungen in diversen Wohnungen festgestellten Zweckentfremdungen nur als oberflächlich kooperativ erwiesen. So habe er veraltete und zum Schein ausgestellte Mietverträge und -quittungen vorgelegt. Ferner seien die von ihm benannten Mieter nicht auffindbar gewesen. Mit Beschluss vom 24. März 2000 - 350 Gs 1269/00 - ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des angeführten Mietshauses in der G. Straße an, da die Durchsuchung vermutlich zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Am 17. Mai 2000 wurden sechs im Seitenflügel bzw. Quergebäude des Mietshauses gelegene Wohnungen durchsucht und deren Zustand z.T. fotografisch festgehalten. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2000 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 24. März 2000 Beschwerde ein und führte zur Begründung u.a. aus: § 102 StPO komme als Rechtsgrundlage für die Durchsuchungsanordnung nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer unter der im Beschluss angegebenen Anschrift nicht wohne. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht beachtet worden, weil er nicht vorab zur Herausgabe des Beweisgegenstandes aufgefordert worden sei. Unter Missachtung der Rechte der in dem Mietshaus wohnenden Mieter sei die Durchsuchung des gesamten Mietshauses angeordnet worden. Mit dem am 6. Dezember 2000 eingegangenen Beschluss vom 30. November 2000 verwarf das Landgericht Berlin die Beschwerde als unbegründet und führte aus: Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts stütze sich auf eine tragfähige Rechtsgrundlage, nämlich § 46 OWiG i.V.m. §§ 102, 105 StPO. Es handele sich nicht um eine Durchsuchung bei Dritten gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 103 StPO, weil sie nur solche Wohnungen betroffen habe, die nach dem vorliegenden Tatsachenmaterial leer gestanden hätten oder die lediglich als reine Schlafstellen genutzt worden wären. In diesen Fällen habe es an unbeteiligten Inhabern im Sinne des § 103 StPO gefehlt. Personen, die sich in Räumen unberechtigt aufhielten und dort nur ein flüchtiges Quartier nähmen, seien keine Dritten i. S. d. genannten Vorschrift. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel sei gewahrt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe zu einer erneuten Durchsuchung Anlass bestanden, weil dieser zwischenzeitlich Mietverträge vorgelegt bzw. Leerstandsanträge gestellt habe und diese Unterlagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen gewesen seien. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30. November 2000 erhob der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit der am 6. Februar 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 7 der Verfassung von Berlin (VvB) und trägt zur Begründung vor: Die Durchsuchung seiner von ihm zur Zeit nicht bewohnten Wohnungen, die zum überwiegenden Teil ordnungsgemäß vermietet und zum Teil nicht vermietbar gewesen seien, stelle einen schweren Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit dar. Dieser sei unverhältnismäßig, weil durch die angegriffenen Entscheidungen nicht für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Rechnung getragen worden sei. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 24. März 2000 enthalte keine Begründung zur Rechtsgrundlage der Durchsuchung und überlasse Ziel und Ausmaß der Behörde, obwohl durch vorangegangene Durchsuchungen bereits hinsichtlich der Mehrzahl der Wohnungen eine ordnungsgemäße Nutzung festgestellt worden sei. Soweit weitere Nachforschungen angezeigt gewesen seien, seien mildere Mittel als eine Durchsuchung in Betracht gekommen. Mit den angegriffenen Beschlüssen sei auch in die Grundrechte unbeteiligter Mieter eingegriffen worden. Zwar sei der Beschwerdeführer insoweit nicht selbst betroffen, jedoch könne sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch bei widerrechtlicher Nutzung der Wohnung eine Privatsphäre bilden. Die Missachtung der Rechte der Mieter aus Art. 13 GG, Art. 28 VvB verdeutliche nur, dass eine Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen nicht stattgefunden habe. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt im Hinblick auf den ausschließlich vom Beschwerdeführer gerügten Art. 7 VvB nicht den Anforderungen, die gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Danach muss ein Sachverhalt aufgezeigt werden, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes ergibt. Eine Verletzung des ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht (siehe Beschluss vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10 ) ausgestalteten Art. 7 VvB kommt nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Freiheitsrechts eingreift. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass die Wohnungen in seinem Mietshaus zum ganz überwiegenden Teil ordnungsgemäß vermietet seien und im Übrigen aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen leer stünden. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens kommt zwar kein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums aus Art. 28 Abs. 2 VvB, wohl aber eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB in Betracht. Deshalb kann das vom Beschwerdeführer gerügte Grundrecht aus Art. 7 VvB nicht einschlägig sein. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums wird durch die Durchsuchungsanordnung nicht berührt, weil es nicht den mittelbaren Besitzer, sondern nur die mit erkennbarem Wohnwillen den Wohnraum unmittelbar besitzenden Personen schützt (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 1 GG: Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Oktober 1999, Art. 13 Rn. 12; Gornig, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Auflage 1999, Bd. 1 Art. 13 Rn. 33; Kunig, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Auflage 2000, Bd. 1, Art. 13 Rn. 12; Kühne, in: Sachs, GG, 2. Auflage, Art. 13 Rn. 17; Hermes, in: Dreier, GG, Art. 13 Rn. 19). Wohnungen, die ein Hauseigentümer vermietet hat oder leer stehen lässt, gehören nicht zu seiner durch Art. 28 Abs. 2 VvB geschützten Privatsphäre. Zutreffend ist deshalb das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss in Übereinstimmung mit der einschlägigen Judikatur zu Art. 13 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1981 - BVerwG 8 B 91.80 - Buchholz 11 Art. 13 GG Nr. 5; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 1984 - VG 13 A 281.83 - GE 1984, 1173) davon ausgegangen, dass sich der Eigentümer eines Mietshauses, der dieses - wie der Beschwerdeführer - nicht selbst bewohnt, gegenüber Durchsuchungsmaßnahmen nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG bzw. Art. 28 Abs. 2 VvB berufen kann. Der Beschwerdeführer könnte sich jedoch darauf berufen, dass die Durchsuchung des von ihm nicht bewohnten Mietshauses seine aus der Eigentumsgarantie fließende Befugnis, anderen Personen den Zutritt zu seinem Haus nach Belieben zu verwehren, beeinträchtigt. Insoweit könnte er Grundrechtsschutz auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB beanspruchen. Eine alternative thematische Zuordnung der Freiheit der Nutzung des Eigentumsobjekts zum Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist, anders als bei dem Gebrauch persönlichen Eigentums an beweglichen Sachen (z.B. Auto fahren), bei dem auf Grund der besonders engen Beziehung solchen Eigentums zur persönlichen Freiheit das entsprechende Verhalten als „Freiheitsausübung schlechthin“ erscheint, im Bereich des Grundeigentums nicht angebracht (siehe Bryde, in: v. Münch/Kunig, a.a.O., Art. 14 Rn. 13). Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG ist auch insoweit als spezielles Grundrecht anwendbar, als die Privatsphäre und nicht nur ein vermögensrechtliches Interesse des „nichtwohnenden“ Eigentümers durch die Durchsuchung betroffen sein kann. Eines Rückgriffs auf das in Art. 7 VvB i.V.m. Art. 6 VvB gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht bedarf es insoweit nicht, weil die grundrechtliche Eigentumsverbürgung Elemente dieses Grundrechts enthält (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 292, 304). Das Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Seine Nutzung soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 325, 334). Einen Eingriff in sein durch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB geschütztes Eigentum hat der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG weder ausdrücklich noch sinngemäß gerügt. Er hat in seiner Beschwerdeschrift nicht lediglich, was unschädlich wäre (vgl zum Bundesrecht: Kley, in Clemens/Umbach, BVerfGG, 1992, § 92 Rn. 10 m.w.N.), die von ihm behauptete Verfassungsverletzung einem nicht einschlägigen Grundrechtsartikel zugeordnet. Er rügt nicht, durch die angegriffene Maßnahme in bestimmten objektbezogenen Befugnissen oder in seiner durch das Eigentumsobjekt umrissenen Privatsphäre verletzt zu sein, sondern verweist nur auf den Schutz jeder Form menschlichen Handelns durch das von ihm bezeichnete Auffanggrundrecht des Art. 7 VvB. Eine Konkretisierung seines Interesses, von Durchsuchungsmaßnahmen verschont zu bleiben, lässt sich auch nicht seinem Hinweis auf die mangelhafte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entnehmen. Da dieser Grundsatz eine Begrenzung für Eingriffe in jedes Freiheitsrecht darstellt, ergibt sich aus der Behauptung seiner Verletzung keine Zuordnung der Rüge zu einem bestimmten Freiheitsrecht. Etwas anderes könnte im Übrigen vorliegend auch dann nicht gelten, wenn man ungeachtet der oben dargelegten Gesichtspunkte, die für eine Einbeziehung des Persönlichkeitsschutzes in die Eigentumsgarantie sprechen, einen Rückgriff auf das durch Art. 7 VvB i.V.m. Art. 6 VvB garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Gewährleistung eines angemessenen Grundrechtschutzes für den einen Raum zwar nicht bewohnenden, diesen aber in sonstiger Weise zur privaten Lebensgestaltung nutzenden Eigentümer für möglich und erforderlich halten würde. Denn der Beschwerdeführer hat keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich die Möglichkeit einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ergibt. Insbesondere rügt er eine Verletzung des insoweit in Betracht kommenden Rechts auf Achtung der Privatsphäre nur hinsichtlich seiner Mieter bzw. in Bezug auf Personen, die sich unberechtigt in den durchsuchten Wohnungen aufgehalten hatten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33,34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.