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Beschluss

144 A/01, 144/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1008.144A01.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin entzog am 16. Juni 2001 dem Regierenden Bürgermeister sowie vier weiteren Senatsmitgliedern gemäß Art. 57 VvB das Vertrauen und führte anschließend die Neuwahl des Regierenden Bürgermeisters sowie der Mitglieder des Senats durch (Drs 14/1297 bis 14/1301, Plenarprotokoll 14/29). Danach stellten die Fraktionen der CDU, der SPD, der PDS sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zunächst am 12. Juli 2001 einen Antrag auf Annahme einer Entschließung über „Neuwahlen in Berlin am 21. Oktober 2001“ mit folgendem Wortlaut (Drs 14/1450): „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, durch vorzeitige Neuwahlen darüber zu entscheiden, wem sie einen politischen Neuanfang in Berlin zutrauen. Grundvoraussetzung hierfür ist die Einigung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses auf die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode und auf einen Wahltermin. Über einen Antrag zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfassung von Berlin wird das Abgeordnetenhaus in einer Sondersitzung am 1. September 2001 abstimmen. Als Termin für die dann innerhalb von acht Wochen durchzuführenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen schlägt das Abgeordnetenhaus den 21. Oktober 2001 vor.“ Diesem Antrag stimmte das Abgeordnetenhaus mit Mehrheit zu. Am 24. Juli 2001 stellten die Fraktionen schließlich folgenden Antrag (Drs 14/1470): „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gemäß Artikel 54 Abs. 2 VvB wird die 14. Wahlperiode vorzeitig beendet.“ Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloß daraufhin am 1. September 2001 mit der dafür nach Art. 54 Abs. 2 VvB erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode (Plenarprotokoll 14/32). Noch am selben Tage setzte der Senat auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes den Wahltag für die Wahl zur 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin und für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen auf Sonntag, den 21. Oktober 2001 fest (vgl. auch Drs 14/1500). 2. Mit seiner Organklage wendet sich der Antragsteller, der Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf ist, gegen den Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Er beantragt ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und zur Aussetzung der Vorbereitungen der Neuwahlen. Der Antragsteller macht geltend, mit eigenen Rechten im Sinne von § 14 Nr. 1 VerfGHG ausgestattet zu sein. Dies ergebe sich daraus, daß die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wähle und Organ der bezirklichen Selbstverwaltung sei. Deswegen könne er die behauptete Verletzung seines Rechts, die mit seinem Status als Abgeordneter verbunden sei, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der Wahlperiode habe der Status des Abgeordneten - wenn hier auch nur mittelbar - Anteil. Zur Begründetheit seines Antrags führt der Antragsteller im einzelnen aus, daß der Beschluß über die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode rechtsmißbräuchlich, willkürlich und damit unwirksam sei, weil er einzig und allein den Zweck habe, eine stabile politische Mehrheit aus opportunistischen und damit sachfremden Erwägungen zu beseitigen und durch eine neue Mehrheit zu ersetzen, und weil er außerdem unter Abkürzung der Wahlperiode es den Parteien ermöglichen soll, bessere Ergebnisse zu erreichen als bei der letzten Wahl. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß der Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode gemäß Art. 54 Abs. 2 VvB unwirksam ist, ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, daß der Wahltermin vom 21. Oktober 2001 aufgehoben wird und bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Wahlvorbereitungen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 21. Oktober 2001 einzustellen sind. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner hält die Anträge für unzulässig, da der Antragsteller als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung im Organstreitverfahren nicht beteiligtenfähig sei. 2. Gemäß § 38 Abs. 2 VerfGHG ist dem Senat von Berlin Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Organstreitverfahren und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Der Antrag ist unzulässig. Im Organstreitverfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB kann der Antragsteller sein Begehren auf Feststellung der behaupteten Rechtsverletzungen nicht verfolgen. Antragsteller (und Antragsgegner) eines solchen Verfahrens können gemäß § 36 VerfGHG nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Dem Antragsteller fehlt als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung die Beteiligtenfähigkeit, da auch die Bezirksverordnetenversammlung nicht in einem Organstreitverfahren beteiligtenfähig wäre. Die Bezirksverordnetenversammlung ist kein oberstes Landesorgan von Berlin. Sie ist auch weder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses noch - was allein in Betracht käme - durch die Verfassung von Berlin mit eigenen Rechten, die im Organstreitverfahren geltend gemacht werden könnten, ausgestattet. Das Verfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB ist für Beteiligte vorgesehen, die sich in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis befinden und über bestimmte Fragen aus diesem Rechtsverhältnis streiten. Ein derartiges Rechtsverhältnis kann nur zwischen Faktoren bestehen, die am Verfassungsleben beteiligt sind. Insbesondere „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB kommen als Parteien eines Organstreitverfahrens von vornherein nur in Betracht, wenn sie den obersten Verfassungsorganen Berlins in Rang und Funktion dadurch gleichkommen, daß sie materiell Träger vergleichbarer Rechte (und Pflichten) und damit dem „Verfassungsrechtskreis“ zugehörig sind. Daraus, daß die Bezirksverordnetenversammlungen in Art. 69 ff. VvB erwähnt sind, folgt keine Beteiligtenfähigkeit in diesem Sinne. Diese Vorschriften verschaffen den Bezirksverordnetenversammlungen nicht die Möglichkeit zu verfassungsrechtlichem und verfassungsgerichtlichem Streit im Sinne der vorgenannten Grundsätze. Die Bezirksverordnetenversammlung ist ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung (Art. 72 VvB), der Bezirk ein verselbständigter Teil der nachgeordneten Verwaltung, aber kein Organ, das dem „Verfassungsrechtskreis“ zugehörig ist (Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 - LVerfGE 1, 40 ; Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 46/98 - LVerfGE 9, 56 m.w.N; siehe auch Beschluß vom 15. Juni 2000 - VerfGH 47/99 -). Ein Bezirksverordneter kann als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung im Organstreitverfahren keine andere Rechtsstellung einnehmen als diese selbst. Er gehört als Teil der (Bezirks-)Verwaltung Berlins nicht der Volksvertretung im Sinne von Art. 36 bis 54 VvB an und kann sich deswegen - im Gegensatz zu Abgeordneten - auch nicht im Organstreitverfahren auf die Verletzung seines verfassungsrechtlichen Status berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.