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Beschluss

116 A/01, 116/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1008.116A01.0A
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Leitsätze
Art. 54 Abs. 2 VvB ist Vorschrift des objektiven Rechts und begründet kein subjektives Verfassungsrecht für den einzelnen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 54 Abs. 2 VvB ist Vorschrift des objektiven Rechts und begründet kein subjektives Verfassungsrecht für den einzelnen. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin entzog am 16. Juni 2001 dem Regierenden Bürgermeister sowie vier weiteren Senatsmitgliedern gemäß Art. 57 VvB das Vertrauen und führte anschließend die Neuwahl des Regierenden Bürgermeisters sowie der Mitglieder des Senats durch (Drs 14/1297 bis 14/1301, Plenarprotokoll 14/29). Danach stellten die Fraktionen der CDU, der SPD, der PDS sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zunächst am 12. Juli 2001 einen Antrag auf Annahme einer Entschließung über „Neuwahlen in Berlin am 21. Oktober 2001“ mit folgendem Wortlaut (Drs 14/1450): „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, durch vorzeitige Neuwahlen darüber zu entscheiden, wem sie einen politischen Neuanfang in Berlin zutrauen. Grundvoraussetzung hierfür ist die Einigung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses auf die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode und auf einen Wahltermin. Über einen Antrag zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfassung von Berlin wird das Abgeordnetenhaus in einer Sondersitzung am 1. September 2001 abstimmen. Als Termin für die dann innerhalb von acht Wochen durchzuführenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen schlägt das Abgeordnetenhaus den 21. Oktober 2001 vor.“ Das Abgeordnetenhaus stimmte diesem Antrag mit Mehrheit zu. Am 24. Juli 2001 stellten die Fraktionen schließlich folgenden Antrag (Drs 14/1470): „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gemäß Artikel 54 Abs. 2 VvB wird die 14. Wahlperiode vorzeitig beendet.“ Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloß daraufhin am 1. September 2001 mit der nach Art. 54 Abs. 2 VvB erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode (Plenarprotokoll 14/32). Noch am selben Tage setzte der Senat auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes den Wahltag für die Wahl zur 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin und für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen auf Sonntag, den 21. Oktober 2001 fest (vgl. auch Drs 14/1500). 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer als „Berliner Bürger, Steuerzahler und Wähler“ gegen den Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Er beantragt ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und zur Aussetzung der Vorbereitungen der Neuwahlen. Der Beschluß sei rechtsmißbräuchlich, willkürlich und damit verfassungswidrig. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nach Art. 54 Abs. 2 VvB hätten nicht vorgelegen, da ein handlungsfähiger Senat mit einer handlungsfähigen politischen Mehrheit vorhanden sei. 3. Gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Die Beteiligten haben dahingehend Stellung genommen, daß die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 49 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Nach § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde jedoch nur zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährleistete Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen zumindest die Möglichkeit einer unmittelbaren und gegenwärtigen Verletzung dieser Rechte nachvollziehbar ergibt (Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 ; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Art. 54 Abs. 2 VvB, dessen Nichteinhaltung der Beschwerdeführer allein beanstandet, ist eine Vorschrift objektiven Rechts, die kein subjektives Verfassungsrecht für den einzelnen begründet und deren Verletzung deshalb nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Selbstauflösung des Abgeordnetenhauses von Berlin für unnötig und die durch die Neuwahlen ausgelösten Kosten für unwirtschaftlich ansieht, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Wahlrecht aus Art. 39 Abs. 1 und 3 VvB verletzt. Diese Bestimmungen geben jedem wahlberechtigten Berliner das subjektive Recht, an der Wahl der Abgeordneten zum Abgeordnetenhaus teilzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 253 bezogen auf den Art. 38 GG). Dieses Recht erschöpft sich nicht in der Ausübung eines formalen Wahlakts, sondern erstreckt sich auch auf den grundlegenden demokratischen Gehalt der Wahl, also darauf, daß das gewählte Parlament maßgebliche demokratische Aufgaben und Befugnisse besitzt (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Durch eine vorzeitige Beendigung einer Wahlperiode und die damit notwendig werdenden Neuwahlen werden jedoch die Kompetenzen des Verfassungsorgans Abgeordnetenhaus als solche in keiner Weise geschmälert. Daher bleibt auch die demokratische Substanz des Wahlrechts der Berliner Bürger in seinem Gehalt unverändert bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.