Beschluss
56 A/01, 56/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:0829.56A01.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 umfaßt das Recht darauf, daß das Fachgericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht.
1b. Ein Gehörsverstoß kann nur dann festgestellt werden, wenn sich die Verletzung der Pflicht des Fachgerichts, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>; st Rspr).
1c. Die Behauptung , die fachgerichtlichen Feststellungen seien falsch, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Verf BE Art 15 Abs 1 nicht zu begründen, da der VerfGH Berlin nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht eingreifen kann (vgl BVerfG, 1967-07-19, 2 BvR 639/66, BVerfGE 22, 267 <273f>).
1d. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Prozeßrecht hierfür keine Stütze bietet (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 112/96, LVerfGE 7, 49 <56>).
2. Hier:
a. Dadurch, daß dem Beschwerdeführer vom OVG Berlin nicht die Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem AsylVfG § 78 Abs 3 Nr 1 im Hinblick auf die in dem angegriffenen Beschluß in Bezug genommene Entscheidung des OVG Berlin (vgl OVG Berlin, 2000-08-23, 3 B 47.95) entfallen war, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Soweit aus einer eigenen früheren Entscheidung des Fachgerichts für das laufende Verfahren nicht tatsächliche Feststellungen verwertet, sondern lediglich Schlußfolgerungen gezogen werden, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
b. Auch soweit das OVG die Berufung nicht gem AsylVfG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138 Nr 3 zugelassen hat, weil das VG den Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten abgelehnt hat, ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine konkreten, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte dafür entnehmen, die auf seine gegenwärtige individuelle Gefährdung im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder wirtschaftliche Existenz hindeuten.
c. Das VG hat sich bei seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner eigenen Wahrunterstellung gesetzt, daß der Beschwerdeführer zu früherer Zeit Verfolgungsmaßnahmen durch die srilankische Armee ausgesetzt war, da für das VG allein entscheidungserheblich war, ob noch gegenwärtig ein anhaltender konkreter Verdacht der aktiven LTTE-Unterstützung besteht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 umfaßt das Recht darauf, daß das Fachgericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. 1b. Ein Gehörsverstoß kann nur dann festgestellt werden, wenn sich die Verletzung der Pflicht des Fachgerichts, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 1c. Die Behauptung , die fachgerichtlichen Feststellungen seien falsch, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Verf BE Art 15 Abs 1 nicht zu begründen, da der VerfGH Berlin nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht eingreifen kann (vgl BVerfG, 1967-07-19, 2 BvR 639/66, BVerfGE 22, 267 ). 1d. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Prozeßrecht hierfür keine Stütze bietet (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 112/96, LVerfGE 7, 49 ). 2. Hier: a. Dadurch, daß dem Beschwerdeführer vom OVG Berlin nicht die Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem AsylVfG § 78 Abs 3 Nr 1 im Hinblick auf die in dem angegriffenen Beschluß in Bezug genommene Entscheidung des OVG Berlin (vgl OVG Berlin, 2000-08-23, 3 B 47.95) entfallen war, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Soweit aus einer eigenen früheren Entscheidung des Fachgerichts für das laufende Verfahren nicht tatsächliche Feststellungen verwertet, sondern lediglich Schlußfolgerungen gezogen werden, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. b. Auch soweit das OVG die Berufung nicht gem AsylVfG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138 Nr 3 zugelassen hat, weil das VG den Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten abgelehnt hat, ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine konkreten, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte dafür entnehmen, die auf seine gegenwärtige individuelle Gefährdung im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder wirtschaftliche Existenz hindeuten. c. Das VG hat sich bei seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner eigenen Wahrunterstellung gesetzt, daß der Beschwerdeführer zu früherer Zeit Verfolgungsmaßnahmen durch die srilankische Armee ausgesetzt war, da für das VG allein entscheidungserheblich war, ob noch gegenwärtig ein anhaltender konkreter Verdacht der aktiven LTTE-Unterstützung besteht. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Volkszugehörigkeit, der 1993, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, begehrte im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin, die beklagte Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheides. des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juni 9994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Er trug vor, in Sri Lanka bis 1993 die LTTE noch mit Krankenbetreuung, Bunkerplanung und Essensorganisation unterstützt zu gaben. Im Jahr 1993 sei er nach Colombo gegangen, um sich von der LTTE zu lösen. Er habe dort in einer Pension gelebt: Im Juli 1993 sei er festgenommen worden. Ein Pfarrer habe ihm geholfen freizukommen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies durch Urteil vom 17. Juni 1998 = VG 32 X 114:96 - die Klage ab. Den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, Sachverständigengutachten der Organisation amnesty international und des UNHCR einzuholen, zu dessen Begründung der Beschwerdeführer ausführte; die Stellungnahmen würden ergeben, dass er aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und erlittener Vorverfolgung bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, festgenommen und durch srilankische Sicherheitskräfte misshandelt zu werden, dass außerdem ohnehin die beachtliche Gefahr bestehe, in Colombo jederzeit bei Razzien festgenommen zu werden und misshandelt zu werden sowie dass für ihn in Sri Lanka das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gesichert wäre, hatte das Gericht zuvor abgelehnt, weil es sich um einen Antrag handele, der auf die Ausforschung von Sachverhalten gerichtet sei, für die der Beschwerdeführer selbst keine hinreichenden Anhaltspunkte angeben könne. Dem weiteren Beweisantrag des Beschwerdeführers, seinen Bruders als Zeugen dazu zu hören, dass er die LTTE von 1986 bis 1990 durch Krankenbetreuung, Bunkerplanung sowie Essensorganisation unterstützt habe, einer Verhaftung nur wegen einer Verwechslung entgangen sei sowie dass die Tischlerei seiner Familie im Jahr 1990 bombardiert worden sei, kam das Verwaltungsgericht nicht nach, weil es diesen Sachverhalt als wahr unterstellte. Zur Begründung seines Urteils führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf verschiedene Stellungnahmen, Auskünfte, Berichte und Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr vor politischer Verfolgung in Sri Lanka hinreichend sicher sei. An der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung könne es zwar bei aus Europa zurückkehrenden Tamilen fehlen, die der LTTE-Unterstützung oder LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt würden. Es könne dann die Gefahr einer längeren Inhaftierung und Folterung bestehen: Indessen führe nicht jede Unterstützung der LTTE zu einem individualisierten Verdacht. Erforderlich sei der gegenwärtige, noch anhaltende konkrete Verdacht der aktiven Unterstützung der LTTE. Es fehlten aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer derzeit einer aktiven LTTE-Unterstützung verdächtigt werden könnte. Zudem sei er ungeachtet seines angemeldeten Aufenthaltes als junger Tamile in einer Pension in Colombo nach eigenen Angabe nach einer Verhaftung freigekommen, ohne von einer unrechtmäßigen Behandlung zu berichten. Seinen anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer zum einen damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt. Außerdem habe sich das Verwaltungsgericht mit seiner eigenen Wahrunterstellung des Sachvortrags zur Unterstützung der LTTE und der sich daraus ergebenden Verfolgungsmaßnahmen in Widerspruch gesetzt, indem es pauschal behaupte, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer derzeit einer aktiven LTTE-Unterstützung verdächtigt werden könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordere aber, dass der Sachvortrag einer Partei tatsächlich ernst genommen und nicht einem vorgefassten Ergebnis und in einem vorgefassten Ergebnis und in vorgefassten Textbausteinen angepasst werde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 1. März 2001 zurück. Ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liege nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten die Fragen grundsätzliche Bedeutung, ob eine Gefahr politischer Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung für Rückkehrer nach Sri Lanka bestehe, wenn sie die LTTE tatsächlich unterstützt und bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hätten, und ob die im Oktober 1997 eingetretene Verschärfung der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka die den Rückkehrern aus Europa drohenden Gefahren politischer Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung beeinflusse, zumal wenn diese bereits früher die LTTE unterstützt hätten. Diese Fragen seien jedoch nicht klärungsbedürftig, den sie seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch den Beschluss des Senats vom 23. August 2000 - OVG 3 B 47-95 - (UA S. ,49-57) bereits beantwortet. Die Zulassung der Berufung komme auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 13 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht. Zur Begründung seines abgelehnten Beweisantrages auf Einholung von Sachverständigengutachten von amnesty international und des UNHCR habe der Beschwerdeführer erklärt, er erwarte von den Gutachten den Beweis der von ihm angenommenen Umstände, dass er mit Festnahme bei Rückkehr, oder bei Razzien rechnen müsse, dass er der erheblichen und konkreten Gefahr ausgesetzt sei, durch srilankische Sicherheitskräfte misshandelt zu werden, und dass sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht gesichert sei. Damit habe der Beschwerdeführer Wertungen vorgetragen, nicht aber allein der Beweiserhebung zugängliche Tatsachen unterbreitet. Diese hätten erst durch die sachverständigen Stellen ermittelt werden müssen. Im Hinblick darauf habe das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung ablehnen können, er sei auf die Ausforschung von Sachverhalten gerichtet. Beweisanträge, die so unbestimmt seien, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könne, bräuchten regelmäßig dem Gericht die Beweisaufnahme nicht nahe zu legen. Unzutreffend sei ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe sich zu seiner eigenen Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt. Er nenne keine Tatsache aus dem weiteren, eine Zeugenvernehmung betreffenden Beweisantrag, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil entgegen der Wahrunterstellung zu seinen Lasten als unzutreffend bezeichnet hätte. Tatsächlich greife der Beschwerdeführer lediglich die gerichtliche Würdigung der politischen Verhältnisse in Sri Lanka an und übergehe dabei, dass er zwar für die Zeit vor dem Verlassen Sri Lankas September 1993 Anhaltspunkte einer LTTE-Unterstützung geboten habe; nicht jedoch für die Zeit danach. 2. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin richtet sich die am 8. Mai 2001 eingegangene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB der Verfassung von Berlin - VvB - rügt. Zum einen sei eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht die grundsätzliche Bedeutung unter ausschließlicher Bezugnahme auf die in das Verfahren überhaupt nicht eingeführte und erheblich nach der Stellung des Zulassungsantrags datierende eigene Entscheidung vom 23. August 2000 verneint habe. Damit habe das Oberverwaltungsgericht die rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die grundsätzliche Bedeutung tatsächlich durch diese Entscheidung entfallen sei, verweigert. Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, sich mit der Entscheidung vom 23. August 2000 auseinander zusetzen, hätte er darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im dortigen Verfahren die LTTE in geringerem Maße als er selbst, nämlich insbesondere nicht militärisch unterstützt habe: Auf Grund des anders gelagerten Sachverhalts lasse die Entscheidung die grundsätzliche Frage, inwiefern Personen Verfolgung drohe, die über Jahre hinweg die LTTE - auch militärisch - unterstützt hätten und deswegen bereits Verfolgungsmaßnahmen hätten erleiden müssen, ebenso unbeantwortet wie die Frage, wie sich auf diesen Personenkreis die Verschärfung der Bürgerkriegssituation im Oktober 1997 auswirke. Indem das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsgrund der Verweigerung rechtlichen Gehörs verneint habe, habe es seinerseits den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Hinsichtlich der Ablehnung des Sachverständigenbeweisantrags verkenne das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwangsläufig enthalte ein solcher Beweisantrag ein prognostisches Element. Ebenso zwangsläufig verfüge auch ein Sachverständiger über Kenntnisse und Erkenntnisquellen, über die ein Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigten nicht verfügten. Die Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts führten hier dazu, dass ein Beweisantrag schon das komplette Sachverständigengutachten beinhalten müsste. Damit würden die Anforderungen an einen Sachverständigenbeweisantrag in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise überzogen. Die Entscheidung beruhe auch auf dieser Verletzung: Hätte das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung ein zutreffendes Verständnis von dem Grundrecht zugrunde gelegt, hätte es die Berufung zulassen müssen. Das Oberverwaltungsgericht habe auch durch die Annahme, dass das Verwaltungsgericht sich zu seiner eigenen Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt habe, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe ausführlich dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine Unterstützung der LTTE ebenso als wahr unterstellt habe wie die daraufhin erlittenen Verfolgungsmaßnahmen. Angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil erkläre, bei aus Europa zurückkehrenden Tamilen, die der LTTE-Unterstützung oder -mitgliedschaft verdächtigt würden, sei die Gefahr einer längeren Inhaftierung oder Folter gegeben, die auch als politische Verfolgung anzusehen sei, hätte es der Klage stattgeben müssen, wenn es die eigene Wahrunterstellung ernst genommen hätte. Die Verfahrenslage sei dieselbe, als wenn das Gericht den Zeugenbeweisantrag von vornherein abgelehnt hätte. Das Verwaltungsgericht habe also auch insoweit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies verkenne das Oberverwaltungsgericht. Bei Beachtung des Grundrechts hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung Abschiebungsmaßnahmen zu untersagen. 3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur äußern. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet jedermann den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Er verpflichtet das mit einem Verfahren befasste Gericht dazu, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch nur feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung erwogen wurde (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 , vom 26. Juni 1997 - VerfGH 40/97 - und vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ; 47,182 ; 65, 293 f. ). Solche. besonderen Umstände sind hier nicht dargetan. Es stellt keinen Gehörverstoß dar, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen hat, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 23. August 2000 - OVG 3 B 47.95 - verneint hat (vgl. 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die Garantie des rechtlichen Gehörs vor Gericht gibt den Beteiligten ein Äußerungsrecht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen (Beschlüsse vom 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 - LVerfGE 4, 65 und vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVWZ 1988, 523 ; BVerfGE 86, 133 ). Bei der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu der der Beschwerdeführer schon durch die ihm in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auferlegte Pflicht, den von ihm gestellten Zulassungsantrag zu begründen, sich hatte äußern können. Dass ihm nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die in dem angegriffenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2000 entfallen war, verletzt ihn nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nicht uneingeschränkt, dass ein Gericht die von ihm in Bezug genommenen eigenen früheren Entscheidungen vorab in das laufende Verfahren einzuführen hat. Nur wenn sich das Gericht auf eigene tatsächliche Feststellungen aus früheren Verfahren berufen. will, unterliegen derartige Feststellungen, nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen, dem Gebot des rechtlichen Gehörs, demzufolge eine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (Beschluss vom 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 -LVerfGE 4, 65 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht hat aber nicht tatsächliche Feststellungen aus seiner früheren Entscheidung verwertet, sondern allein aus diesem Verfahren die Schlussfolgerung gezogen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die Gefahr politischer Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung für Rückkehrer nach Sri Lanka bereits obergerichtlich geklärt seien. Damit rügt der Beschwerdeführer mit seinem Vortrag, bei vorheriger Anhörung hätte er das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass durch die in Bezug genommen Entscheidung wegen des anders gelagerten Sachverhalts die von ihm aufgeworfen an Fragen nicht geklärt seien, letztlich allein, dass das Oberverwaltungsgericht ihm nicht vorab seine Subsumtion mitgeteilt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet aber keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters, wie es auch keine generelle Pflicht des Gerichts gibt; schon vor der Entscheidung seine eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie seine Rechtsauffassung mitzuteilen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 74, 1 ; BVerfGE 98, 218 ; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 -). Von einer verfassungswidrige „Überraschungsentscheidung" kann bei der Bezugnahme auf den im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses bereits über sechs Monate zurückliegenden früheren Beschluss keine Rede sein; dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht vor tragen. Ebensowenig fällt in den Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 VvB der Schutz der Beteiligten vor einer etwa inhaltlich unrichtigen Entscheidung. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht nämlich die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeden Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Verfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). Die Behauptung, die richterlichen Feststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtig Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen (Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe, indem es die Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen habe, obwohl das Verwaltungsgericht ihm das rechtliche Gehör versagt habe, seinerseits das Grundrecht des Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, kann seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das Gebot des rechtliche Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlers ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Daraus folgt grundsätzlich die Verpflichtung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 97/97 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ; BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -DVBl. 1993, 1002 . Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn ihr das Prozessrecht keine Stütze bietet (Beschlüsse vom 17: Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 und vom 18. Mai 2000 - VerfGH 117/98 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 141 ; 69, 145 ). Nach diesen Grundsätzen verletzt der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht Art. 15 Abs. VvB, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten mit der Begründung abgelehnt hat, dieser sei auf die Ausforschung nicht hinreichend substantiierter Sachverhalte gerichtet. Durch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine eigene politische Tätigkeit und sein eigenes Verfolgungsschicksal substantiiert geschildert und hinreichende Anhaltspunkte für eine Beweiserhebung gegeben wird die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt. Denn seinem Vorbringen im Ausgangsverfahren einschließlich seines Schriftsatzes vom 16. Juni 1998 zum Beweisantrag lassen sich insbesondere auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst vorträgt, sich von der LTTE im Jahr 1993 gelöst zu haben und aus der in Colombo erfolgten Verhaftung wieder freigekommen zu sein, keine konkreten, substantiiert vorgetragenen Anhaltspunkte entnehmen, die eine gegenwärtige individuelle Gefährdung im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder wirtschaftliche Existenz betreffen. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, auf Vermutungen. Beweisanträge können jedoch nur zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen gestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober2000 - 4 B 249.89 -, NVWZ 1991,118 ; BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Dass der Beschwerdeführer selbst seine Gefährdung befürchtet, reicht hingegen nicht aus, um die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe keine der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen vorgetragen, als unhaltbar erscheinen zu lassen. Vielmehr entspricht die Zurückweisung von Beweisanträgen, die nicht hinreichend substantiiert sind, allgemeinen Beweisregeln und ist mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Februar - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523 ). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe auch durch die Annahme, dass das Verwaltungsgericht sich zu seiner eigenen Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt habe, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die dadurch eingetretene Verfahrenslage dieselbe sei, als wenn der Beweisantrag auf Vernehmung seines Bruders als Zeugen von vornherein abgelehnt worden wäre, geht schließlich schon vorn Ansatz her fehl. Die Wahrunterstellung des Verwaltungsgerichts bezog sich auf den vom Beschwerdeführer unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag, inwieweit der Beschwerdeführer und seine Familie bis zum Jahr 1991 - dem Jahr der Ausreise des Zeugen aus Sri Lanka - Verfolgungsmaßnahmen durch die srilankische Armee ausgesetzt waren bzw. auf welche Weise der Beschwerdeführer die LTTE bis zum Jahr 1990 unterstützt hatte. Der Zeuge hätte damit nach dem eigenen Beweisantrag des Beschwerdeführers, keine Aussage dazu machen können, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach 1991 bis in die Gegenwart hinein die LTTE unterstützt habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer derzeit einer aktiven LTTE-Unterstützung verdächtigt werden könnte, steht deswegen nicht im Widerspruch zu seiner Wahrunterstellung. Der als wahr unterstellte Sachverhalt war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, da das Gericht darauf abstellte, dass nur für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen, bei denen auch gegenwärtig noch ein anhaltender konkreter Verdacht der aktiven LTTE-Unterstützung bestehe, keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung gegeben sei. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.