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Beschluss

48/01, 48 A/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:0628.48.01.0A
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Leitsätze
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidung der Vorinstanz, dass eine hilfsweise aufgerechnete, die zugesprochene Klageforderung deckende Gegenforderung des Beklagten nicht bestehe, könne mit der Berufung zulässigerweise nur angegriffen werden, wenn zugleich ausreichende Berufungsgründe gegen die zugesprochene Klageforderung vorgebracht würden, entbehrt jeden sachlichen Grundes und ist deshalb schlechthin unhaltbar.
Tenor
1. Das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2001 - 64 S 384/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, soweit die Berufung des Beschwerdeführers wegen eines Teilbetrags von 7.757,22 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 9. September 1999 verworfen wurde. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. 2. ... 3. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidung der Vorinstanz, dass eine hilfsweise aufgerechnete, die zugesprochene Klageforderung deckende Gegenforderung des Beklagten nicht bestehe, könne mit der Berufung zulässigerweise nur angegriffen werden, wenn zugleich ausreichende Berufungsgründe gegen die zugesprochene Klageforderung vorgebracht würden, entbehrt jeden sachlichen Grundes und ist deshalb schlechthin unhaltbar. 1. Das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2001 - 64 S 384/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, soweit die Berufung des Beschwerdeführers wegen eines Teilbetrags von 7.757,22 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 9. September 1999 verworfen wurde. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. 2. ... 3. ... I. 1. Der Beschwerdeführer war vom 15. Dezember 1994 bis zum 14. Dezember 1998 Mieter einer bei seinem Einzug nicht renovierten Ein-Zimmer-Wohnung mit Küche, Flur und Toilette mit Dusche in B... . Nach dem Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen, und zwar auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Toilette und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen Schönheitsreparaturen fachmännisch ausführen zu lassen bzw. auszuführen. Falls das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen endete, sah der Mietvertrag die Verpflichtung des Mieters vor, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines Malerfachbetriebs an den Vermieter nach Maßgabe einer Quotenklausel zu zahlen. Mit der im Ausgangsverfahren erhobenen Klage vor dem Amtsgericht Neukölln nahm die Beteiligte zu 2. als Vermieterin den Beschwerdeführer nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Zahlung von Mietzins und Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 5.279,86 DM, auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 1998 in Höhe von 175,49 DM sowie auf Schadensersatz in Höhe von 16.996,05 DM wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, jeweils zuzüglich Zinsen, in Anspruch. Gegen den Schadensersatzanspruch machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, hinsichtlich des Flures und des Zimmers seien die Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen gewesen, so dass bei seinem Auszug keine Schönheitsreparaturen erforderlich gewesen seien. Die Quotenklausel sei nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 (WuM 1984, S. 266 f.) unwirksam, wenn - wie hier - eine unrenovierte Wohnung überlassen worden sei. Ferner erklärte der Beschwerdeführer hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Forderungen vorsorglich die Aufrechnung aus Gegenansprüchen auf Kautionsrückzahlung von 1.899,87 DM sowie aus überzahlter Miete (§§ 812 ff. BGB i. V. m. § 5 WiStG) in Höhe von 13.873,66 DM. Durch Urteil vom 8. Juni 2000 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung von 11.529,79 DM nebst Zinsen an die Beteiligte zu 2. und wies die Klage im übrigen als unbegründet ab. Die Beteiligte zu 2. habe gegen den Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung von Mietzins für November und Dezember 1998 in Höhe von 1.159,96 DM sowie auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 9.481,60 DM für diese selbst, von 950 DM für die Schadensermittlung und von 1.662,61 DM für Nutzungsausfall bis 15. Februar 1999, ferner einen Nachzahlungsanspruch von 175,49 DM aus der Betriebskostenabrechnung für 1998. Der gegen den Schadensersatzanspruch erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die Wohnung sei bei seinem Einzug ebenfalls unrenoviert gewesen, sei unbeachtlich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein Mieter nämlich auch dann verpflichtet, turnusgemäß Schönheitsreparaturen vorzunehmen, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen habe. Gegen die sich daraus ergebende Gesamtforderung von 13.429,66 DM könne der Beschwerdeführer lediglich mit einem restlichen Kautionsrückzahlungsanspruch von 949,87 DM aufrechnen. Darüber hinaus sei der Schadensersatzanspruch der Beteiligten zu 2. bereits durch deren eigene Aufrechnung der Gutachterkosten gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 950 DM erloschen. Weitere aufrechenbare Gegenansprüche ständen dem Beschwerdeführer nicht zu. Insbesondere könne er nicht mit Rückzahlungsansprüchen aus § 812 Abs. 1 BGB aufrechnen. Er habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Mietzinsvereinbarung nach § 134 BGB i. V. m. § 5 WiStG teilweise nichtig gewesen sei. Hierzu hätte er darlegen müssen, dass er sich vor der Anmietung der streitbefangenen Wohnung ergebnislos um andere Wohnungen bemüht habe. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien innerhalb der Berufungsfrist des § 516 ZPO Berufung ein. Während die Beteiligte zu 2. damit ihr weitergehendes Zahlungsbegehren in Höhe von 10.921,61 DM weiterverfolgte, begehrte der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage, soweit ihr vom Amtsgericht stattgegeben worden war. Zur Begründung nahm er innerhalb der Begründungsfrist auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trug u.a. vor, das Amtsgericht habe nicht beachtet, dass hinsichtlich des Flurs und des einen Zimmers die Fristen zur notwendigen Schönheitsreparatur entsprechend dem Mietvertrag nicht abgelaufen gewesen seien, so dass bei Auszug hier keine Schönheitsreparaturen vorzunehmen gewesen seien. Insoweit wären lediglich Ansprüche aus der Quotenklausel gegeben, wobei nochmals auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 verwiesen werde. Außerdem habe das Amtsgericht verkannt, dass dem Beschwerdeführer aufrechenbare Gegenansprüche mit Rückzahlungsansprüchen aus § 812 Abs. 1 BGB zuständen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei es nicht notwendig, dass der Mieter seine ergebnislosen Bemühungen um eine andere Wohnung substantiiert darlege und unter Beweis stelle. Lediglich vorsorglich trage er aber insoweit unter Beweisantritt vor, warum er 1994 gezwungen gewesen sei, sich eine neue Wohnung zu suchen, und dass er u. a. 14 im einzelnen bezeichnete Wohnungen besichtigt habe, die er jedoch aus verschiedenen, im einzelnen bezeichneten Gründen nicht habe mieten können. Auch im übrigen lägen die Voraussetzungen einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor. Durch Teilurteil vom 20. März 2001 gab das Landgericht Berlin der Berufung der Beteiligten zu 2. hinsichtlich eines Teilbetrags von weiteren 2.580 DM nebst Zinsen statt, wies sie wegen weiterer Teilbeträge von insgesamt 9.657,99 DM als unzulässig bzw. unbegründet zurück und verwarf die Berufung des Beschwerdeführers wegen eines Teilbetrags von 7.757,22 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 7. Juni 1999. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 9.481,60 DM Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen und 175,49 DM Betriebskostennachzahlung für 1998 abzüglich des aufgerechneten Kautionsrückzahlungsanspruchs von 1.899,87 DM wende, sei seine Berufung gemäß § 519 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn er setze sich weder mit der Verurteilung zur Zahlung der Betriebskosten 1998 noch zum Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen mit dem angefochtenen Urteil auseinander; seine Berufungsbegründung enthalte nur Ausführungen zu § 5 WiStG und zur zulässigen Miethöhe. Der Beschwerdeführer habe damit die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet, da er in seiner Berufungsbegründung zu den o. g. Streitgegenständen nichts ausführe. Denn bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche bzw. der Abwehr derselben sei eine Begründung für jeden nötig. Mit der am 12. April 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie eine Verletzung des Willkürverbots. Die Begründung, mit der das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil die Zulässigkeit seiner Berufung teilweise verneint habe, sei unzutreffend und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Eine Auseinandersetzung mit der Betriebskostennachzahlung 1998 sei nicht geboten gewesen, da er sich nicht dem Rechtsgrund nach gegen die Zahlung wende, sondern der Ansicht sei, dass die in erster Instanz erklärte Aufrechnung greife. Der Einwand, dass er sich hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen nicht mit dem Urteil auseinandergesetzt habe, sei falsch. Denn er habe in der Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsauffassung dieser Anspruch hinsichtlich des Flurs und des Zimmers nicht bestehe. Im übrigen habe er sich ausdrücklich auf die Aufrechnungslage bezogen, die erstinstanzlich verneint worden sei. Hier habe er sich ausführlich mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auseinandergesetzt, die die Aufrechnungslage mangels Darlegung der subjektiven Mangellage verneint habe. Die erstinstanzliche Aufrechnung auch in Form einer Hilfsaufrechnung sei ein rechtsgestaltender Akt, der nach ständiger Rechtsprechung in der zweiten Instanz nicht nochmals erklärt werden müsse. Im übrigen enthalte die Berufungsschrift die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen. Auch hierauf gehe das Landgericht nicht ein. Da er die Abwehr verschiedener Ansprüche mit der Aufrechnung verfolgt habe, wäre es sinnwidrig, ihn zu zwingen, sich gegen Ansprüche zu wenden, deren Bestehen er nach dem erstinstanzlichen Urteil akzeptiere, und ihm anderenfalls seine berechtigten Einwendungen in Form der Aufrechnung abzuschneiden. 3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Landgerichts und der Klägerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Präsident des Landgerichts hat mitgeteilt, der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer habe zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen: Nach Auffassung der Kammer betreffe das - in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommene - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - (NJW 1998, S. 1081) auch den Fall, dass Verurteilung auf eine Forderung erfolge, gegen die - wie hier - subsidiär aufgerechnet werde. Auch in diesem Fall sei eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit notwendig, als die Verurteilung darauf gestützt sei. Denn die Aufrechnung sei erst subsidiär nach Prüfung der Begründetheit der Forderung zu prüfen. Aus der Berufungsbegründung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst das Urteil des Amtsgerichts insoweit angreife, als die Forderung zugesprochen worden sei. Erst danach gehe er auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung ein, so dass die Kammer von einer Hilfsaufrechnung ausgegangen sei. In diesem Fall müsse aber nach Auffassung der Kammer zunächst geprüft werden, ob die Auseinandersetzung mit der zugesprochenen Forderung ausreiche, um die Zulässigkeit der Berufung zu bejahen. Wenn dies - wie hier nach Auffassung der Kammer - nicht der Fall sei, sie die Berufung unabhängig von der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung als unzulässig zu verwerfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne darin nicht gesehen werden. Die Terminsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sei auch auf die daraus resultierenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden. II. Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens das Teilurteil des Landgerichts nur insoweit angreift, als es seine Berufung teilweise als unzulässig verworfen hat, ist zulässig und begründet. Insoweit verletzt das Teilurteil den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Soweit - wie hier - eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellt eine derartige willkürliche Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 10 Abs. 1 VvB abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung zu machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit Art. 10 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 58, 163 , 62, 189 ; 71, 122 , 202 ). Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die in dem angegriffenen Teilurteil enthaltene teilweise Verwerfung der Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig die Grenze zur Willkür und kann daher verfassungsrechtlich keinen Bestand haben. Für die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, fehlt es an jeder nachvollziehbaren Begründung. Das Landgericht stellt in seinen Entscheidungsgründen zunächst in tatsächlicher Hinsicht darauf ab, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Berufungsbegründung weder mit der Verurteilung zur Zahlung der Betriebskosten 1998 in Höhe von 175,49 DM noch zum Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen in Höhe von 9.481,60 DM mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt habe. Soweit es um den Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geht, ist diese Darstellung offensichtlich unzutreffend. Der Beschwerdeführer hatte nämlich in der Berufungsbegründung hierzu ausdrücklich vorgetragen, das Amtsgericht habe nicht beachtet, dass hinsichtlich des Flurs und des einzigen Zimmers, also des größten Teils seiner Mietwohnung, die Fristen zur notwendigen Schönheitsreparatur entsprechend dem Mietvertrag nicht abgelaufen gewesen seien, so dass er nicht verpflichtet gewesen sei, beim Auszug hier Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Damit war insoweit auch der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Verpflichtung dem Grunde nach bestritten. Auf der unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung beruht auch die Entscheidung des Landgerichts. Es hat die Berufung in dem in Rede stehenden Umfang mangels ordnungsgemäßer Begründung verworfen, weil der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung zu den genannten Streifgegenständen nichts ausgeführt habe. Diese Entscheidung ist sachlich schlechthin unhaltbar und mithin objektiv willkürlich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei sachgerechter Würdigung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des den aufgerechneten Kautionsrückzahlungsanspruch übersteigenden Teils der in Rede stehenden Zahlungsansprüche der Beteiligten zu 2. gelangt wäre. Unabhängig davon muss die Entscheidung des Landgerichts noch aus einem weiteren Grund als objektiv willkürlich angesehen werden. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer ergibt, hat das Landgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Berufungsbegründung ausführlich mit der Ansicht des Amtsgerichts auseinandergesetzt hatte, die von ihm hilfsweise aufgerechneten Mietrückzahlungsansprüche wegen verbotener Mietpreisüberhöhung ständen ihm nicht zu. Es ist jedoch der Auffassung gewesen, die Entscheidung des Amtsgerichts, dass diese - die zugesprochene Klageforderung deckende - Gegenforderung nicht bestehe, könne mit der Berufung zulässigerweise nur angegriffen werden, wenn zugleich ausreichende Berufungsgründe gegen die zugesprochene Klageforderung vorgebracht würden. Diese Auffassung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage nicht erkennen lässt, entbehrt jeden sachlichen Grundes und ist deshalb schlechthin unhaltbar. Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist gemäß § 322 Abs. 2 ZPO die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Um die unentbehrliche Klarheit über die Tragweite der Rechtskraft des Urteils für Klageforderung und Gegenforderung zu verbürgen, darf deshalb das Gericht eine im Rechtsstreit erklärte Hilfsaufrechnung erst berücksichtigen, wenn es die Hauptforderung, gegen die hilfsweise aufgerechnet wird, für begründet hält. Der sachliche Grund hierfür entfällt jedoch, wenn die erforderliche Klarheit über das Bestehen der Klageforderung bereits auf andere Weise hergestellt ist. Dies ist im der Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilprozess etwa dann der Fall, wenn der Beklagte die anspruchsbegründenden Behauptungen nicht mehr bestreitet und seine Verteidigung auf die Aufrechnung beschränkt (vgl. RGZ 167, 257 ). Wurde in einem rechtskraftfähigen erstinstanzlichen Urteil - wie hier - die Klageforderung bejaht und die Gegenforderung verneint, ist die erforderliche Klarheit über das Bestehen der Klageforderung erst recht erreicht, wenn der Beklagte seine Berufung entsprechend einschränkt und sich nur gegen die Verneinung der Gegenforderung wendet (vgl. BGHZ 53, 152 ; 109, 179 ; BGH, NJW-RR 1995, S. 240 ; NJW 1996, S. 527; 1999, S. 2817 ). Denn ein Urteil, das über die Klageforderung und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sachliche Entscheidungen trifft, enthält insoweit zwei prozessual selbständige, jeweils rechtskraftfähiger Entscheidung zugängliche Elemente des Streitstoffs. Wird die Berufung gegen ein solches Urteil, wie das Landgericht hier angenommen hat, uneingeschränkt eingelegt, jedoch nur hinsichtlich eines der beiden Elemente begründet, ist das Rechtsmittel allenfalls für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGHZ 22, 272 und st. Rspr.; Müller-Rabe, NJW 1990, S. 283 ; MünchKommZPO-Rimmelspacher § 519 RdNr. 40). Das in der angegriffenen Entscheidung erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 (BGH, NJW 1998, S. 1081 f.) bestätigt lediglich diese Rechtsfolge. Ein sachlicher Grund dafür, den hier vom Landgericht angenommenen Fall anders zu behandeln als den Fall der auf die Aufrechnung beschränkten Verteidigung in erster Instanz oder den Fall einer von vornherein auf die Aufrechnung beschränkten Berufungseinlegung ist auch nicht erkennbar. Denn wenn das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der dem Kläger in erster Instanz zuerkannten Hauptforderung für unzulässig hält, verbleibt es im Ergebnis bei der rechtskraftfähigen Feststellung der Begründetheit der Hauptforderung durch die Vorinstanz. Damit ist die Rechtsbedingung, unter der die hilfsweise erklärte Aufrechnung und ihre gerichtliche Prüfung steht, ohne weiteres erfüllt. Das angegriffene Teilurteil beruht danach, soweit es die Berufung des Beschwerdeführers verworfen hat, auf einem Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Einer Prüfung am Maßstab des Art. 15 Abs. 1 VvB bedarf es unter diesen Umständen nicht. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Teilurteil insoweit aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.