Beschluss
111/00
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:0222.111.00.0A
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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 <13>).
2a. Nach allgemeiner Meinung tritt bei Vorliegen eines Mangels iSv BGB § 537 Abs 1 die Minderung oder die vollständige Befreiung von der Mietzinspflicht kraft Gesetzes ein, selbst dann, wenn sich der Mieter nicht darauf beruft (vgl BGH, 1997-06-11, XII ZR 254/95, WuM 1997, 488; st Rspr).
2b. Dies wirkt sich auf die Beweislastverteilung insofern aus, als dass der Mieter, der sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters auf Minderung beruft, nur den Mangel und die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch darlegen und ggf beweisen muss. Das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel braucht er weder darzulegen noch zu beweisen (vgl BGH, 1991-02-27, XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779 <780>).
2c. Hier: Die Auffassung des LG, die dem Mieter in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für den behaupteten Fehler als solchen, sondern auch für das Ausmaß der Minderung auferlegt, wird weder dem Wortlaut des BGB § 537 noch den sich daraus nach den allgemeinen Beweisregeln ergebenden Darlegungs- und Beweisanforderungen gerecht und überschreitet die Grenze zur Willkür.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2000 - 62 S 144/00 -verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. ...
3. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 ). 2a. Nach allgemeiner Meinung tritt bei Vorliegen eines Mangels iSv BGB § 537 Abs 1 die Minderung oder die vollständige Befreiung von der Mietzinspflicht kraft Gesetzes ein, selbst dann, wenn sich der Mieter nicht darauf beruft (vgl BGH, 1997-06-11, XII ZR 254/95, WuM 1997, 488; st Rspr). 2b. Dies wirkt sich auf die Beweislastverteilung insofern aus, als dass der Mieter, der sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters auf Minderung beruft, nur den Mangel und die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch darlegen und ggf beweisen muss. Das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel braucht er weder darzulegen noch zu beweisen (vgl BGH, 1991-02-27, XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779 ). 2c. Hier: Die Auffassung des LG, die dem Mieter in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für den behaupteten Fehler als solchen, sondern auch für das Ausmaß der Minderung auferlegt, wird weder dem Wortlaut des BGB § 537 noch den sich daraus nach den allgemeinen Beweisregeln ergebenden Darlegungs- und Beweisanforderungen gerecht und überschreitet die Grenze zur Willkür. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2000 - 62 S 144/00 -verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ... I. Die Beschwerdeführer waren seit 1985 Mieter einer den Beteiligten zu 3. gehörenden Wohnung. Ende Januar 1996 zogen sie aus der Wohnung aus, nachdem sie zu der Überzeugung gelangt waren, dass die in einem unterhalb der Mietwohnung gelegenen Souterrainraum bei künstlerischen Arbeiten verwendeten Ölfarben, Sprays und Lösungsmittel zu Geruchstörungen und gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft führen würden. Unter Hinweis auf bereits eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen entrichteten sie den Mietzins für 1996 zunächst unter Vorbehalt und stellten die Mietzinszahlungen ab Januar 1997, gestützt auf eine angekündigte Mietminderung um 100 %, ein. Die Beteiligten zu 3. kündigten das Mietverhältnis daraufhin wegen Zahlungsverzuges fristlos mit Schreiben vom 7. Juli 1997 und forderten die Beschwerdeführer zur Räumung der Wohnung bis spätestens Ende Juli 1997 auf. Eine Räumung und Übergabe der Wohnung ist bislang nicht erfolgt. Im Ausgangsverfahren nahmen die Beteiligten zu 3. die Beschwerdeführer auf Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung des rückständigen Mietzinses bzw. - nach Kündigung - auf Nutzungsentschädigung für Januar 1997 bis einschließlich Mai 1998 in Anspruch. Die Beschwerdeführer erhoben Widerklage, mit der sie eine Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, insbesondere durch eine Reduzierung der Schadstoffkonzentrationen, begehrten. Das Amtsgericht gab der Klage, nachdem es die vorprozessual tätig gewordenen Sachverständigen als sachverständige Zeugen zu den Ergebnissen und Bewertungen der erstatteten Gutachten gehört hatte, mit Urteil vom 28. Februar 2000 - 2 C 507/97 - in vollem Umfang statt und wies die Widerklage ab. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass sich die Wohnung jedenfalls seit Januar 1997 in einem nicht oder nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befunden habe. Die von den sachverständigen Zeugen erläuterten Feststellungen und Ergebnisse des im Juli 1998 erstatteten Gutachtens beträfen nicht den entscheidungserheblichen Zeitraum ab Januar 1997. Soweit sich die Beschwerdeführer zur Stützung der ihrer Ansicht nach berechtigten Minderung auf im Januar bzw. April 1996 durchgeführte Schadstoffmessungen bezogen hätten, seien die festgestellten Messergebnisse unspezifisch. Die Tatsache, dass die zunächst gemessenen erhöhten Werte für Limonen und Ethylacetat ausweislich der Messberichte bereits einen Tag später auf unbedenkliche Konzentrationen abgesunken seien, ohne dass erkennbare Gründe dafür benannt worden seien, reiche für die Annahme eines wesentlichen Gebrauchsmangels nicht aus. Ein Minderungsrecht könne den Beschwerdeführern daher weder zu 100 % noch zu einem niedrigeren Prozentsatz zugesprochen werden. Wegen des eingetretenen Zahlungsverzuges sei die fristlose Kündigung zu Recht erfolgt und die Klage sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Räumungs- als auch des Zahlungsanspruchs begründet. Die Beschwerdeführer legten gegen dieses Urteil Berufung ein und machten u.a. geltend, aufgrund der vorliegenden Messergebnisse bestehe eine Vermutung, dass die Wohnung auch 1997 kontaminiert gewesen sei. Insofern sei von einer Beweislastumkehr auszugehen, und es sei Sache der Vermieter, die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Wohnung wiederherzustellen und nachzuweisen. Das Landgericht wie die Berufung mit Urteil vom 17. Juli 2000 zurück. In den Entscheidungsgründen wird im wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei unbegründet, da es an einer schlüssigen Darlegung der Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung in einem auf Dauer nennenswerten Umfang fehle. Der Umfang der Mietminderung habe daher nicht festgestellt werden können. Für das Ausmaß der Minderung trage der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Wenn das Gericht den Grad einer Mietzinsminderung bewerten solle, bedürfe es einer ins einzelne gehenden Beschreibung aller erheblichen Umstände. Das bedeute, dass nicht nur der behauptete Fehler als solcher, sondern insbesondere die auf ihn zurückgeführten Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache im einzelnen beschrieben werden müssten, so dass der Sachverhalt dem Gericht in greifbarer Weise vor Augen geführt und eine Bewertung der Minderung ermöglicht werde. Bei langwierigen Mängeln bedürfe es einer detaillierten Schilderung über die Zeit hin, beispielsweise durch Vorlage von Mängelprotokollen. Von einem Mangel sei sowohl bei konkreter Gesundheitsgefährdung auszugehen, als in der Regel auch dann, wenn Grenzwerte überschritten würden, die im Hinblick auf die abstrakte Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung festgelegt worden seien. Konkrete Einzelheiten zum Ausmaß des Mangels sowie insbesondere der Gebrauchsbeeinträchtigung ließen sich dem Vortrag der Beschwerdeführer jedoch nicht entnehmen. Es sei nichts zum Zustand der Wohnung im einzelnen für den Zeitraum Januar 1997 bis Mai 1998 erklärt. Dabei sei aufgrund des Vortrags der Parteien, der Ergebnisse sämtlicher Gutachten und der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die giftigen Substanzen jeweils kurzzeitig aufgetreten seien und sich rasch verflüchtigt hätten. Gesundheitsbedrohliche sachverständige Feststellungen lägen nur für Juli 1998 vor. Mit Ausnahme dieses von einem gesundheitsgefährdenden Aufenthalt in den Räumen ausgehenden Gutachtens seien keine Feststellungen zu konkreten Gesundheitsgefahren getroffen worden. Für den entscheidungserheblichen Zeitraum lägen keine gutachterlichen Feststellungen vor; aus dem Gutachten von 1998 ließen sich insoweit keine sicheren Rückschlüsse ziehen, da es sich unstreitig um flüchtige Stoffe handele. Für eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ausmaßes der zulässigen Minderung gebe es keinen Ansatz. Weil im Winter und Frühsommer 1996 in der Wohnung flüchtige giftige Substanzen ohne konkrete gesundheitliche Gefährdung und im Juli 1998 entsprechende Schadstoffe in gesundheitsgefährdendem Ausmaß festgestellt worden seien sei weder nach der Alltagserfahrung noch nach bekannten wissenschaftlichen Gesetzen ohne weiteres Ansehen davon auszugehen, dass während der gesamten Zeit; eine gesundheitsgefährdende Konzentration dieser oder anderer giftiger Stoffe vorhanden gewesen sei. Unter Würdigung aller Umstände spreche zwar einiges für eine zumindest zeitweise Belastung der Wohnung. Hinreichend fassbare Anhaltspunkte für das konkrete Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung im maßgeblichen Zeitpunkt lägen jedoch nicht vor, so dass eine Bewertung der Minderung nicht möglich sei. Mangels jeglicher Feststellungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Minderung um 100 % schuldhaft erfolgt sei. Selbst wenn man den Beschwerdeführern aufgrund ihres lückenhaften Vortrags zugestehen wolle, dass eine Minderung um etwa 10 bis 15 % nicht verschuldet gewesen wäre, sei jedenfalls eine vollständige Minderung nicht entschuldbar. Gegen die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 23 Abs 1, Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) rügen. Die Zurückweisung der Berufung beruhe auf einer Verletzung der Bedeutung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und ihrer Einwirkung auf die der Entscheidung zugrunde liegenden mietrechtlichen Vorschriften. Vom Schutzumfang des Art. 23 Abs. 1 VvB umfasst sei auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung. Ausfluss dieser Gewährleistung sei der in den §§ 536, 537 BGB geregelte Anspruch des Mieters auf Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung sowie auf Minderung des Mietzinses wegen Beeinträchtigung oder Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Bestandsschutz des Besitzrechts des Mieters dürften im Rahmen des § 537 BGB an den Nachweis der eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit der Wohnung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der Anspruch des Mieters umfasse die Abwesenheit von Wohngiften" und "Umweltfehlern"; in diesem Sinne sei bereits das Fehlen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als Mangel der Mietsache zu verstehen. Soweit der Mieter konkret und - etwa durch Vorlage von Messungen - substantiiert eine Schadstoffbelastung der Wohnung darlege, sei es Sache des Vermieters, die Wiederherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Wohnung zu bewirken und nachzuweisen. Eine derartige Beweislastumkehr liege insbesondere dann in der Natur der Sache, wenn es sich - wie vorliegend - um Schadstoffe in flüchtiger organischer Verbindungen handele, die sich in ihrer Konzentration ständig veränderten. In einem derartigen Fall sei es dem Mieter nicht zumutbar, mit einem erheblichen Kostenaufwand etwa monatliche Schadstoffmessungen, Untersuchungen und Gutachten zu veranlassen. Diese sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ergebenden Anforderungen habe das Landgericht bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften verkannt. Aufgrund der vorliegenden Schadstoffmessungen und der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass die Kunstmalerei in den unterhalb der Wohnung gelegenen Räumen auch 1997 unverändert fortgesetzt worden sei, sei auch für den entscheidungserheblichen Zeitraum von einer gesundheitsgefährdenden Kontamination und damit von einem Mangel der Mietwohnung auszugehen. Die Auffassung des Landgerichts, es fehle an einer schlüssigen Darlegung der Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung in einem auf Dauer nennenswerten Umfang, weshalb der Grad der Mietzinsminderung nicht festgestellt werden könne, sei angesichts des von Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Besitzrechts des Mieters und der insoweit verfassungsrechtlich gebotenen Beweislastverteilung willkürlich. Die Entscheidung der Beschwerdeführer zur Minderung des Mietzinses habe jedenfalls auf nachvollziehbaren und mit Blick auf die im Haushalt lebenden Kinder auf ernst zu nehmenden Erwägungen beruht. Da die Bestimmung der nach § 537 BGB zulässigen Minderung für den Mieter häufig problematisch sei, dürfe das zum Schutz des verfassungsrechtlich garantierten Besitzrechts vorgesehene Recht zur Mietzinsminderung nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. § 554 BGB sei daher, um der Bedeutung des Art. 23 Abs. 1 VvB gerecht zu werden, hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des Verzuges einschränkend auszulegen Das Landgericht habe es zudem willkürlich und unter Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör unterlassen, die Akten des bereits 1997 beim Landgericht Berlin eingeleiteten, gegen den vermeintlichen Verursacher der Schadstoffemissionen gerichteten selbständigen Beweisverfahrens beizuziehen, obwohl das amtsgerichtliche Verfahren insoweit mehrfach ausgesetzt worden sei. Da sich aus dieser Akte, deren Beiziehung ausdrücklich beantragt worden sei, wesentliche Aussagen zur Kontaminierung der Wohnung ergäben, vermittle die Vorgehensweise des Landgerichts den Eindruck, es habe den vorgetragenen und durch Untersuchung belegten Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten zu 1. bis 3. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB zulässig und begründet. 1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober '1998 - VerfGH 32/98 -- NJW 1999, 47). Diese Voraussetzung ist bei dem von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 1o Abs. 1 VvB in seiner materiellen Ausprägung als Willkürverbot erfüllt (Beschluss vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 LVerfGE 1, 68 zu Art. 6 Abs. 1 VvB a.F.; Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ). 2. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Berlin verletzt Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot. a) Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren - ähnlich wie eine Revisionsinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift daher nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. zum Bundesrecht u.a. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird, wenn die Rechtslage mithin in krasser Weise verkannt wird. Davon kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ). Eine derartige Begründung. die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt, ist verfassungsrechtlich dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht (vgl. BVerfGE 71. 122 ; 81, 97 ; Beschluss vom 19. Juli 1995 - 1 BvR 1506/93 - NJW 1995, 2911). b) Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet das angegriffene Urteil die Grenze zur Willkür und kann daher verfassungsrechtlich keinen Bestand haben. Für die Handhabung der Beweislastregeln, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, fehlt es an jeder nachvollziehbaren Begründung. Das Landgericht stellt in seinen Entscheidungsgründen vorrangig darauf ab, dass der Umfang einer Mietminderung nicht habe festgestellt werden können. Dabei geht es ohne weitere Begründung davon aus, dass der Mieter für das Ausmaß der Minderung die Darlegungs- und Beweislast trage. Erforderlich sei insofern eine ins einzelne gehende Beschreibung aller erheblichen Umstände. Nicht nur der behauptete Fehler als solcher, sondern insbesondere die auf ihn zurückzuführenden Auswirkungen auf Gebrauchsfähigkeit der Mietsache müssten im einzelnen beschrieben werden, damit der Sachverhalt dem Gericht in greifbarer Weise vor Augen geführt und eine Bewertung der Minderung ermöglicht werde. Unter Zugrundelegung dieser Beweislastverteilung nimmt das Landgericht an, dem Vortrag der Beschwerdeführer ließen sich keine konkreten Einzelheiten zum A u s m a ß des Mangels bzw. der Gebrauchsbeeinträchtigung im entscheidungserheblichen Zeitraum Januar 1997 bis Mai 1998 entnehmen. Auch die von den Beschwerdeführern bereits im Ausgangsverfahren angesprochene Frage einer Beweislastumkehr wird ausweislich der Urteilsgründe lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der zulässigen Minderung" geprüft und verneint. Soweit das Landgericht danach entscheidungstragend darauf abstellt, dass die Beschwerdeführer als Mieter die Darlegungs- und Beweislast für das Ausmaß der Minderung tragen, und ihren Vortrag einzig anhand der von ihm aufgestellten Beweisregel prüft, entspricht seine Rechtsauffassung weder der Gesetzeslage noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung Nach § 537 Abs. 1 BGB ist der Mieter von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses befreit oder zur Zahlung eines herabgesetzten Mietzinses berechtigt, wenn und solange die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder in nicht nur unerheblicher Weise mindert. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("ist .... befreit") ergibt sich, dass bei Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 537 BGB die Minderung oder vollständige Befreiung von der Mietzinspflicht kraft Gesetzes eintritt. Es entspricht daher allgemeiner Meinung, dass § 537 Abs. 1 BGB - anders als beim Kauf das Recht zur Minderung des Kaufpreises nach §§ 462, 465 BGB - keinen Anspruch, sondern eine kraft Gesetzes eintretende Änderung der Vertragspflichten zur Folge hat. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge tritt selbst dann ein wenn sich der Mieter nicht darauf beruft (st. Rspr. des BGH; vgl. Urteil vom 29. Oktober 1986 - VIII ZR 144/85 - NJW 1987, 432 ; Urteil vom 27 Februar 1991 - XII ZR 47/90 - NJW-RR 1991, 779 ; Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/95 - WuM 1997, 488; Putzo, in: Palandt, BGB, 60 Aufl. 2001, § 537 Rdnrn. 1 und 21; Voelskow, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 3. Aufl. 1995, § 537 Rdnr. 11; Emmerich, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Mietrecht 1, 13. Bearb. 1995, § 537 Rdnr. 1; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Teil II Rdnr. 542 f.; Eisenschmid, in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 537 Rdnr. 237; Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, Teil III.B Rdnr. 1362). Diese Gesetzeslage wirkt sich auch auf die Beweislastverteilung aus. Nach den allgemein für den Zivilprozess geltenden Beweisregeln trägt jede Prozesspartei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 1993, S. 671). Dies bedeutet für § 537 BGB, dass der Mieter, der sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters auf Minderung beruft, nur den Mangel und die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch darlegen und ggf. beweisen muss. Dagegen braucht er das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel weder im einzelnen darzulegen noch zu beweisen (BGH, NJW-RR 1991, 779 ; Putzo, a.a.O., § 537 Rdnr. 4; Voelskow, a.a. 0 , § 537 Rdnr. 15; Emmerich, a.a.0., § 537 Rdnr. 108; Eisenschmid, a.a.0., § 537 Rdnr. 311; Kraemer, a.a.0., Teil III.B Rdnr. 1368; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1,2. Aufl. 1991, § 537 Rdnr. 1; Franke, Problemorientierte Fragen zur Mietminderungs- Praxis, ZMR 1996, 297 ). Da die Mietzinsminderung kraft Gesetzes automatisch in dem Umfang eintritt, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache herabgesetzt ist, ist es Aufgabe des Gerichts, diesen Umfang - ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen - zu klären; daraus folgt dann ohne weiteres das Maß der Mietzinsminderung (BGH, NJW-RR 1991, 779 ; WUM 1997, 488). Die Auffassung des Landgerichts, die dem Mieter in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für den behaupteten Fehler als solchen, sondern auch für das Ausmaß der Minderung auferlegt, wird danach weder dem Wortlaut des § 537 BGB noch den sich daraus nach den allgemeinen Beweisregeln ergebenden Darlegungs- und Beweisanforderungen gerecht, die höchstrichterlich bereits geklärt sind. Obwohl die Frage der Beweislastverteilung im Rahmen des § 537 BGB von den Beschwerdeführern bereits im Ausgangsverfahren angesprochen worden ist, fehlt in den Entscheidungsgründen jede Auseinandersetzung mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eigene Erwägungen für seine Rechtsauffassung führt das Landgericht an keiner Stelle an. Es nimmt in den Entscheidungsgründen vielmehr, ausgehend von der eingangs ohne jede Begründung aufgestellten Beweisregel nur zur Beweiswürdigung Stellung. Angesichts des Wortlauts des § 537 BGB und der in diesem Zusammenhang zu den Darlegungs- und Beweisanforderungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte jedoch gerade diese Beweisregel aus verfassungsrechtlicher Sicht einer Begründung bedurft. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Da das Landgericht keinerlei eigene Erwägungen für seine Rechtsauffassung nennt, ist seine Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich. Ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei einer dem Maßstab des Art. 10 Abs. 1 VvB genügenden Begründung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. 3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob durch das angegriffene Urteil weitere Rechte der Beschwerdeführer aus der Verfassung von Berlin verletzt sein können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Der Beschluss ist unanfechtbar.