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Beschluss

73/99

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2000:0824.73.99.0A
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Leitsätze
1. Das Recht auf Wohnraum iSv Verf BE Art 28 Abs 1 S 1 kann - über seine Qualität als Programmsatz hinaus - allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen. Es begründet weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch - jenseits der Obdachlosigkeit - einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers. 2. Das Fachgericht, das mit einem Räumungsprozess wegen Eigenbedarfs befasst ist, muss sämtlichen vom Mieter geltend gemachten Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen (vgl BVerfG, 1995-01-13, 1 BvR 1420/94, NJW-RR 1995, 392 <393>). Dies gilt auch für die Restitutionsklage über einen Räumungsrechtsstreit. 3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 durch ein Fachgericht ist nur dann festzustellen, wenn besondere Umstände im Einzelfall deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt. 4. Hier: a. Soweit das LG die Restitutionsklage ( ZPO § 580 Nr 1) der Beschwerdeführer wegen dessen Behauptung abgewiesen hat, der Sohn der Vermieter benutze die Wohnung gewerblich, liegt kein Gehörsverstoß vor, da verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das LG die diesbezüglichen, nicht unter Beweis gestellten Darlegungen als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. b. Auch im Hinblick auf die Rechtsausführungen der Beschwerdeführer zur Wirksamkeit der Kündigung, die durch neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt sei, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, da sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Verpflichtung der Gerichte ergibt, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl BVerfG, 1992-07-07, 1 BvL 50/87, BVerfGE 87, 1 <33>), auch wenn diese Rechtsansicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt wird und sich Bedenken ergeben, ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewendet worden ist (vgl BVerfG, 1985-10-08, 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288 <294>). c. Soweit die Beschwerdeführer - wie bereits im Vorprozess - die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches hinsichtlich der streitbefangenen Wohnung bestritten haben und rügen, dass der erst ein Jahr nach Räumung erfolgte Einzug des Sohnes der Vorprozess-Klägerin nur zur Wahrung des äußeren Scheins aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens wegen falscher uneidlicher Aussage stattgefunden habe, ist das rechtliche Gehör verletzt, da das LG bei seiner Urteilsfindung dieses für den Ausgang des Verfahrens wesentliche neue Vorbringen iSv ZPO § 590 Abs 1 nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1999- 67 S 236/98 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, soweit im Rahmen der Neuverhandlung der Hauptsache das am 30. September 1993 verkündete Berufungsurteil des Landgerichts Berlin - 67 S 47/93 - aufrechterhalten worden ist. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf Wohnraum iSv Verf BE Art 28 Abs 1 S 1 kann - über seine Qualität als Programmsatz hinaus - allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen. Es begründet weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch - jenseits der Obdachlosigkeit - einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers. 2. Das Fachgericht, das mit einem Räumungsprozess wegen Eigenbedarfs befasst ist, muss sämtlichen vom Mieter geltend gemachten Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen (vgl BVerfG, 1995-01-13, 1 BvR 1420/94, NJW-RR 1995, 392 ). Dies gilt auch für die Restitutionsklage über einen Räumungsrechtsstreit. 3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 durch ein Fachgericht ist nur dann festzustellen, wenn besondere Umstände im Einzelfall deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt. 4. Hier: a. Soweit das LG die Restitutionsklage ( ZPO § 580 Nr 1) der Beschwerdeführer wegen dessen Behauptung abgewiesen hat, der Sohn der Vermieter benutze die Wohnung gewerblich, liegt kein Gehörsverstoß vor, da verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das LG die diesbezüglichen, nicht unter Beweis gestellten Darlegungen als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. b. Auch im Hinblick auf die Rechtsausführungen der Beschwerdeführer zur Wirksamkeit der Kündigung, die durch neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt sei, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, da sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Verpflichtung der Gerichte ergibt, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl BVerfG, 1992-07-07, 1 BvL 50/87, BVerfGE 87, 1 ), auch wenn diese Rechtsansicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt wird und sich Bedenken ergeben, ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewendet worden ist (vgl BVerfG, 1985-10-08, 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288 ). c. Soweit die Beschwerdeführer - wie bereits im Vorprozess - die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches hinsichtlich der streitbefangenen Wohnung bestritten haben und rügen, dass der erst ein Jahr nach Räumung erfolgte Einzug des Sohnes der Vorprozess-Klägerin nur zur Wahrung des äußeren Scheins aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens wegen falscher uneidlicher Aussage stattgefunden habe, ist das rechtliche Gehör verletzt, da das LG bei seiner Urteilsfindung dieses für den Ausgang des Verfahrens wesentliche neue Vorbringen iSv ZPO § 590 Abs 1 nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1999- 67 S 236/98 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, soweit im Rahmen der Neuverhandlung der Hauptsache das am 30. September 1993 verkündete Berufungsurteil des Landgerichts Berlin - 67 S 47/93 - aufrechterhalten worden ist. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ... I. Mit der am 26. August 1999 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ein im Wiederaufnahmeverfahren ergangenes Urteil des Landgerichts Berlin, durch das die im Vorprozess gegen die Beschwerdeführer erlassene Entscheidung der Mietberufungskammer des Landgerichts aufrechterhalten worden ist. Die Beschwerdeführer waren seit 1987 Mieter einer in Berlin- Lichterfelde gelegenen Wohnung. Auf die von der Vermieterin erhobene, mit Eigenbedarf zugunsten ihres Sohnes und seiner damaligen "Lebensgefährtin" begründete Räumungsklage wurden sie im Vorprozess durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. Januar 1993 - 10 C 222/92 - zur Herausgabe der Wohnung verurteilt. Im Berufungsverfahren bestätigte das Landgericht Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 30. September 1993 - 67 S 47/93 -, nachdem es in der mündlichen Verhandlung den Sohn der Vermieterin als Zeugen gehört hatte, die erstinstanzliche Entscheidung, soweit es um die Verurteilung der Beschwerdeführer zur Räumung der Wohnung ging. Die Beschwerdeführer gaben die Wohnung daraufhin innerhalb der ihnen gesetzten Räumungsfrist am 21. Juni 1994 heraus. Nachdem der in der mündlichen Berufungsverhandlung gehörte Zeuge vom Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 10. September 1997 - 286 Ds 626/96 - rechtskräftig wegen dort begangener falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, erhoben die Beschwerdeführer im April 1998 vor dem Landgericht Berlin Restitutionsklage. Im Hinblick auf eine erneute Verhandlung der Hauptsache trugen sie u.a. vor, der Umstand, dass die Vermieterin ihrem Sohn im Sommer 1995, d.h. etwa ein Jahr nach dem Auszug der Beschwerdeführer, die streitgegenständliche Wohnung zur Nutzung überlassen habe, könne nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass der mit der Eigenbedarfskündigung vom 24. Februar 1992 behauptete - nach wie vor bestrittene - Eigennutzungswunsch tatsächlich bestanden habe. Es könne nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin des Vorprozesses ihrem Sohn die Wohnung erst vor dem Hintergrund des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens überlassen habe; mit Blick auf eine zu erwartende Restitutionsklage habe es nahegelegen, spätestens bei Klageerhebung den äußeren Anschein einer Nutzung der leergeräumten Wohnung durch den Zeugen zu erwecken. Diese Motivation der Vermieterin sei allein ausschlaggebend für die Überlassung der Wohnung gewesen. Des weiteren machten die Beschwerdeführer geltend, der Zeuge benutze die Wohnung nicht, wie in der Eigenbedarfskündigung vorausgesetzt, zu privaten Zwecken, sondern betreibe in den ihm überlassenen Räumen ein Gewerbe. Im übrigen hielten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung an ihrer bereits im Vorprozess geäußerten Auffassung fest, das Kündigungsschreiben sei bezüglich der Darlegung des geltend gemachten Eigenbedarfs, insbesondere soweit eine angeblich geplante Familiengründung des Sohnes der Vermieterin mit seiner damaligen Lebensgefährtin angeführt worden sei, weder ausreichend begründet noch sei es mangels Zugangs gegenüber der damaligen Beklagten zu 2. - der hiesigen Beschwerdeführerin zu 1. - wirksam geworden. Mit Urteil vom 10. Juni 1999, zugestellt am 26. Juni 1999, erachtete das Landgericht Berlin die Restitutionsklage sowohl für zulässig als auch für begründet, hielt jedoch das im Vorprozess ergangene Urteil der Kammer vom 30. September 1993 aufrecht. In den Entscheidungsgründen wird im wesentlichen ausgeführt: Die Neuverhandlung der Hauptsache habe, auch wenn insoweit neue Behauptungen, Beweismittel und Anträge zulässig seien, nicht zu einem gegenüber der Entscheidung der Kammer im Vorprozess abweichenden Ergebnis geführt. Die Kündigung vom 24. Februar 1992 sei gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gewesen und habe zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, insbesondere bezüglich der Frage des Zugangs der Kündigung an die Beklagte zu 2. und bezüglich der Nennung des Namens der - ehemaligen - Lebensgefährtin des Zeugen, schließe sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten der in dem angefochtenen Urteil dargestellten Auffassung an. Gleiches gelte hinsichtlich des Umstandes, dass die Kammer damals davon ausgegangen sei, es komme gar nicht darauf an, ob die Lebensgefährtin mit in die Wohnung einziehe, da schon allein der Eigenbedarfsgrund nur für den Zeugen ausreiche. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme sei nicht erforderlich. Es könne zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der Zeuge die im Vorprozess in dem Beweisbeschluss der Kammer genannten Äußerungen tatsächlich getätigt habe. Selbst wenn zwischenzeitlich daran gedacht worden sein sollte, das Hausgrundstück zu verkaufen, führe dies nicht zu einem Wegfall des Eigenbedarfs. Vielmehr spreche das tatsächliche Verhalten des Zeugen, nämlich der Einzug in die streitgegenständliche Wohnung, für den Fortbestand der Eigenbedarfssituation. Nach der Argumentation in dem damaligen Urteil führe die Wahrunterstellung der Beweisbehauptung dazu, dass von den Beklagten die Indizien für ein unredliches Verhalten der Vermieterseite nachgewiesen worden seien und nun die Klägerin die Redlichkeit ihrer Absichten nachweisen müsse. Dies sei schon dadurch geschehen, dass der Zeuge unstreitig in der streitbefangenen Wohnung wohne. Dabei komme es nicht darauf an, dass er erst im Sommer 1995, und zwar ohne seine damalige Lebensgefährtin, dort eingezogen sei. Denn auch der nachträglich entstandene Wunsch, die Wohnung allein zu beziehen, rechtfertige ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das Vorbringen der Beklagten, der Zeuge betreibe in der Wohnung ein Gewerbe, sei nicht plausibel und unsubstantiiert. Auch der Umstand, dass der Zeuge seit Anfang 1998 nicht mehr als Lehrer arbeite, führe zu keiner abweichenden Beurteilung, da bei einer 150 qm großen Wohnung nicht von einem weit überhöhten Wohnbedarf ausgegangen werden könne. Auch als Privatier könne es dem Sohn der Vermieterin nicht verübelt werden, wenn er ein Arbeitszimmer nutzen wolle. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag und ihr Beweisangebot zu der Frage, warum die Vermieterin ihrem Sohn die Wohnung im Sommer 1995 überlassen habe, in unzulässiger Weise übergangen habe. Angesichts der beweiserheblichen Behauptung der Beschwerdeführer, dass Hintergrund der Wohnungsüberlassung allein das eingeleitete Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage gewesen sei, habe das tatsächliche Verhalten des Zeugen den im Kündigungsschreiben und im Vorprozess behaupteten Wunsch zur Eigennutzung keinesfalls belegen können. Auch bezüglich der von den Beschwerdeführern ausdrücklich bestrittenen Frage, ob der Sohn der Vermieterin überhaupt in der streitbefangenen Wohnung wohne oder dort ein Gewerbe betreibe, habe das Landgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Beweiserhebung abgesehen; in den Entscheidungsgründen sei diese Tatsache vielmehr als unstreitig dargestellt worden. Darüber hinaus habe sich das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe nicht mit den Rechtsausführungen der Beschwerdeführer zur Wirksamkeit der gegenüber der Beklagen zu 2. ausgesprochenen Kündigung befasst. Der Hinweis der Kammer auf die im Vorprozess vertretene Rechtsauffassung sei angesichts der von den Beschwerdeführern angeführten neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr aufrechtzuerhalten und stelle, soweit diese Rechtsprechung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden sei, eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Soweit das Landgericht - abweichend von Entscheidungen anderer Mietberufungskammern - durch Verweis auf die Gründe des vorangegangenen Urteils eine Darlegung des Namens und der Wohnverhältnisse der im Kündigungsschreiben angeführten (ehemaligen) Lebensgefährtin des Sohnes der Vermieterin nicht für erforderlich erachtet habe, verletze die angegriffene Entscheidung das in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verbürgte Grundrecht der Beschwerdeführer auf Gewährleistung des gesetzlichen Richters. Das Landgericht sei aufgrund der ihm bekannten Entscheidungen anderer Gerichte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Einholung eines Rechtsentscheids verpflichtet gewesen. Es habe die Rechtsfrage auch nicht mit dem Hinweis darauf offen lassen dürfen, dass schon allein der Eigenbedarf des Zeugen die ausgesprochene Kündigung rechtfertige. Der Klägerin des Vorprozesses und Restitutionsbeklagten ist gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II 1. Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Da das Landgericht im Wiederaufnahmeverfahren als Berufungsgericht entschieden hat, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben und der Rechtsweg erschöpft (vgl. §§ 584 Abs. 1, 591 ZPO). Allerdings ist die mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf Wohnraum aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat es bisher dahinstehen lassen, ob Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht begründet und in welchem Verhältnis diese Vorschrift zu dem bundesrechtlich geordneten bürgerlichen Recht steht, welchem Herausgabeansprüche nicht fremd sind (Beschluss vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 - LVerfGE 4, 62 ). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB könnte jedenfalls subjektivrechtlich - über seine Qualität als Programmsatz hinaus - allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen. Er begründet jedoch weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch - jenseits der Obdachlosigkeit - einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers (Beschluss vom 22. Mai 1996, a.a.0., m.w.N.). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin verletzt die Beschwerdeführer jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m.w.N.; st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt; das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschluss vom 16. November 1995, a.a.0., S. 117). a) Hiergegen hat das Landgericht noch nicht durch die Behandlung des Bestreitens einer privaten Nutzung der Wohnung und der Frage der Wirksamkeit der Kündigung gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1. verstoßen. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der Restitutionsklage - ebenso wie im Vorprozess - ausdrücklich bestritten, dass der mit der Eigenbedarfskündigung vom 24. Februar 1992 geltend gemachte Selbstnutzungswunsch des Sohnes der Vermieterin tatsächlich ernsthaft verfolgt werde. Sie haben insoweit zum einen geltend gemacht, der zwischenzeitlich im Sommer 1995 - etwa ein Jahr nach Räumung der Wohnung - erfolgte Einzug könne nicht als Beleg für die Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches herangezogen werden, da es mit Blick auf das anhängige Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage und der zu erwartenden Restitutionsklage nahe gelegen habe, spätestens bei Klageerhebung den äußeren Anschein einer Nutzung der Wohnung zu erwecken; allein dies sei Motiv für die Überlassung der Wohnung gewesen. Zum anderen haben die Beschwerdeführer die Nutzung der Wohnung zu privaten Zwecken bestritten und vorgetragen, der im vorangegangenen Berufungsverfahren als Zeuge gehörte Sohn der Vermieterin betreibe in den ihm überlassenen Räumen ein Gewerbe. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das Landgericht dem letztgenannten Einwand der Beschwerdeführer nicht entzogen. Es hat zwar zunächst ausgeführt, der Zeuge "wohne" unstreitig in der streitgegenständlichen Wohnung, ist dann aber ausdrücklich auf den Vortrag der Beschwerdeführer eingegangen und hat die entgegenstehende Behauptung der Beschwerdeführer, die Wohnung werde gewerblich genutzt, als nicht plausibel und unsubstantiiert angesehen. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht verletzt. Art. 15 Abs. 1 VvB verwehrt es den Gerichten - wie dargelegt - nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit Blick auf die zivilprozessuale Darlegungspflicht das Vorbringen der Beschwerdeführer, zu dessen Begründung sie sich allein auf eine an den Zeugen gerichtete Quittung bzw. Auftragsbestätigung bezogen haben, nicht als hinreichend substantiiert angesehen hat. Den Akten des Ausgangsverfahrens lässt sich überdies nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführer insoweit Beweis angeboten hätten. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus rügen, das Landgericht habe damit ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen sie nicht hätten rechnen müssen, genügt ihr Vorbringen schon nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Begründung einer derartigen Rechtsverletzung. Denn sie haben nicht dargelegt, was sie bei Erfüllung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht über ihr Prozessvorbringen hinaus noch vorgetragen hätten (vgl. zur Darlegungslast etwa Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 m.w.N.). b) Im Ergebnis gilt dasselbe für die Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit ihren Rechtsausführungen zur Wirksamkeit der Kündigung gegenüber der Beklagten zu 2. und ihrem Hinweis auf eine ihre Rechtsansicht stützende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befasst. Die Beschwerdeführer wenden sich insoweit in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das angegriffene Urteil. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn diese Rechtsansicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt wird. Ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewendet worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Selbst wenn sich hier Bedenken ergäben, würde dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen (vgl. BVerfGE 67, 90 ; 70, 288 ). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich im übrigen, dass das Landgericht den entsprechenden Schriftsatz der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen hat, gleichwohl aber, ohne dies erneut zu begründen, bei seiner im Vorprozess dargelegten Rechtsauffassung geblieben ist. Da diese Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten bekannt war, ist kein Raum für die Annahme, die Beschwerdeführer seien durch die angegriffene Entscheidung in verfassungsrechtlich erheblicher Weise "überrascht" worden. c) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch begründet, soweit die Beschwerdeführer rügen, das Landgericht habe ihr Vorbringen und ihr Beweisangebot zu der Frage, warum die Vermieterin ihrem Sohn die Wohnung im Sommer 1995 - ein Jahr nach Auszug der Beschwerdeführer - überlassen habe, nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführer haben damit - wie bereits im Vorprozess - die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches hinsichtlich der streitbefangenen Wohnung bestritten. Insbesondere haben sie unter Hinweis auf das Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage und die zu erwartende Restitutionsklage bestritten, dass der nunmehr tatsächlich erfolgte Einzug als Beleg für den geltend gemachten Eigenbedarf herangezogen werden könne. Das Landgericht ist in der angegriffenen Entscheidung, entsprechend seiner Argumentation im vorangegangenen Berufungsurteil, zwar von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen und hat die Klägerin und Vermieterin als beweispflichtig für die Redlichkeit ihrer Absichten angesehen. Es hat diesen Beweis jedoch schon dadurch als geführt angesehen, dass der Zeuge unstreitig in der streitgegenständlichen Wohnung wohne; das tatsächliche Verhalten des Zeugen spreche für den Fortbestand der Eigenbedarfssituation. Mit dem gegenteiligen Vortrag der Beschwerdeführer hat sich das Gericht an keiner Stelle der Entscheidungsgründe auseinandergesetzt. Das lässt nur den Schluss zu, dass es das Vorbringen der Beschwerdeführer unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bei seiner Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Dieser Rückschluss ist deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführer - ergänzend zu ihrem Vortrag im vorangegangenen Räumungsrechtsstreit - um einen der Haupteinwände gegen die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung und damit um eine für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Frage gehandelt hat. Voraussetzung eines durchsetzungsfähigen Eigennutzungswunsches ist nicht nur, dass er vernünftig und nachvollziehbar ist (vgl. BGHZ 103, 91 ), er muss darüber hinaus auch ernsthaft verfolgt werden (vgl. BVerfGE 79, 292 ). Das Fachgericht, das mit einem Räumungsprozess wegen Eigenbedarfs befasst ist, muss daher sämtlichen vom Mieter geltend gemachten Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1995 - 1 BvR 1420/94 - NJW-RR 1995, 392 ). Dies gilt auch, soweit das Gericht - wie vorliegend - im Rahmen einer für zulässig und begründet erachteten Restitutionsklage über einen Räumungsrechtsstreit zu entscheiden hat. Da vorgeschobene Kündigungen keinen Schutz verdienen (BVerfGE 79, 292 ) und von den Verfahrensbeteiligten bei der erneut erforderlichen Verhandlung der Hauptsache, dem dritten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 590 Abs. 1 ZPO), auch neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden können (vgl. BGH WM 1983, 959 ), muss sich das Gericht mit diesen, soweit sie entscheidungserheblich sind und nicht aus Gründen des formellen Rechts außer Betracht bleiben können oder müssen, auseinandersetzen. Dazu gehört, dass das Gericht in zulässiger Weise erhobenen Einwänden des Mieters gegen den ernsthaft verfolgten Eigennutzungswunsch auch dann nachgeht, wenn die streitbefangene Wohnung, nachdem der Mieter dem im Vorprozess ergangenen rechtskräftigen Räumungsurteil nachgekommen ist, zwischenzeitlich tatsächlich vom Vermieter bzw. der in der Eigenbedarfskündigung benannten Bedarfsperson bezogen worden ist. Denn auch insoweit darf dem Mieter der Einwand, die Kündigung sei nur vorgeschoben gewesen oder die im Kündigungsschreiben geltend gemachten Eigenbedarfsgründe lägen nicht (mehr) vor, nicht abgeschnitten werden. Nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts, das maßgeblich allein auf den tatsächlich erfolgten Einzug abgestellt hat, war das Bestreiten der Beschwerdeführer erheblich. Es war auch nicht offensichtlich unsubstantiiert. Da sich die übergangene Behauptung auf eine innere Tatsache - den ernsthaft verfolgten Wunsch zur Eigennutzung bzw. die Motivation zur Überlassung der Wohnung im Sommer 1995 - bezog, musste das Gericht dem Vorbringen und Beweisantrag der Beschwerdeführer selbst dann nachgehen, wenn die von ihnen aufgestellte Behauptung auf einer Vermutung beruht (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 392 ; Beschluss vom 25. Oktober 1990 - 1 BvR 953/90 - NJW 1990, 3259 ). Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Behauptung auf das zum Zeitpunkt der Wohnungsüberlassung anhängige Strafverfahren, die zu erwartende Restitutionsklage und die Tatsache bezogen haben, dass die Wohnung trotz der im Vorprozess vorgetragenen angeblich unhaltbaren Wohnsituation des Sohnes der Vermieterin erst ein Jahr nach Räumung bezogen worden ist. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Berücksichtigung des Vortrags und des Beweisangebots der Beschwerdeführer zu einer für diese günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Da die Verfassungsbeschwerde bereits mit Rücksicht auf das Gebot des rechtlichen Gehörs Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit durch die Verfahrensweise des Landgerichts im übrigen oder durch die von ihm vertretene Auffassung, ein weit überhöhter Wohnbedarf liege nicht vor, weitere Rechte der Beschwerdeführer aus der Verfassung von Berlin verletzt sein können. 3. Wegen des Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB ist das angegriffene Urteil nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben, soweit im Rahmen der Neuverhandlung der Hauptsache das am 30. September 1993 verkündete Berufungsurteil des Landgerichts Berlin - 67 S 47/93 - aufrechterhalten worden ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage bleibt unberührt. Es erschien angezeigt, die Sache im Umfang ihrer Aufhebung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.